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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2014, RV/2100744/2012

Erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland - Abgabenschuldner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R.

in der Beschwerdesache X., F. , vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt, Hauptplatz 5, 8510 Stainz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum März 2012 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Normverbrauchsabgabe wird ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 23.165,18 wie folgt festgesetzt:


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2.779,82
+555,96
Normverbrauchsabgabe gesamt
3.335,78

Die Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Z 3 NoVAG 1991, wonach die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe unterliege und nach § 4 Z 2 leg. cit. Abgabenschuldner derjenige sei, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen wird - ausgehend vom Eurotax-Mittelwert in Höhe von € 23.165,18 - die Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 4.985,78 festgesetzt, da diese vom Beschwerdeführer (Bf.) weder selbst berechnet noch bezahlt worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf. aus, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug an seinen Sohn veräußert und von diesem am die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden sei.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung ist vom Finanzamt im Wesentlichen folgendermaßen begründet worden:

Der Bf. sei mehrmals im Finanzamt vorstellig geworden, um das Fahrzeug der Normverbrauchsabgabe zu unterwerfen. Da der im Kaufvertrag vom ausgewiesene Kaufpreis in Höhe von € 17.900,00 für den am erstmalig in Italien zugelassenen BMW 335i mit der vorhandenen Zusatzausstattung ohne entsprechendes Gutachten als Bemessungsgrundlage jedenfalls zu niedrig erschienen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die Festsetzung am Eurotax-Mittelwert orientieren werde. In der Folge sei eine Normverbrauchsabgabenanmeldung unterblieben.

Da das Finanzamt durch Zufall von der Zulassung, die durch den Bf. am erfolgt sei, Kenntnis erlangt habe und von ihm keine Normverbrauchsabgabe entrichtet worden sei, sei der angefochtene Bescheid erlassen worden. Von seinem Sohn Markus sei Normverbrauchsabgabe im Finanzamt Oststeiermark entrichtet worden.

Da gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991 im Falle des § 1 Z 3 leg. cit. Abgabenschuldner der „Zulassende“ sei und das gegenständliche Fahrzeug vom Bf. erstzugelassen worden sei, sei die Festsetzung, ungeachtet der Bezahlung von Normverbrauchsabgabe über das Abgabenkonto seines Sohnes, rechtmäßig erfolgt.

Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Bf. wie folgt begründet:

Da für das gegenständliche Fahrzeug bereits einmal beim Finanzamt Oststeiermark aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 3.020,39 bezahlt worden sei, erweise sich die gegenständliche neuerliche Bescheiderlassung und Vorschreibung als rechtswidrig. Selbst wenn die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht, dass erst mit der Erstzulassung die Normverbrauchsabgabe fällig geworden sei, richtig sei, sei durch den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark zur Steuernummer XXX/YYYY die Steuerangelegenheit, nämlich die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für den gegenständlichen Personenkraftwagen, rechtskräftig. Der in diesem Verfahren bekämpfte Bescheid sei daher schon allein aus diesem Grund rechtswidrig erlassen worden und aufzuheben.

Überdies sei im Rahmen eines beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Strafverfahrens der Kaufpreis des gegenständlichen Personenkraftwagens unter Berücksichtigung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 12 % von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen mit € 20.048,00 festgestellt worden. Damit erweise sich die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bemessungsgrundlage in Höhe von € 23.165,18 als überhöht. Zudem habe er mehrmals auf den Kaufpreis von € 17.900,00 hingewiesen und sei dieser auch der Bemessung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 1.790,00 unter der Steuernummer RRR/QQQQ zugrunde gelegt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der Fassung AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe.

Zufolge § 4 Z 2 NoVAG 1991 in der Fassung AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, ist Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird.

Der Beschwerde konnte in den Streitpunkten – Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe an den Bf. und Höhe der Bemessungsgrundlage – aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Es ist unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlageantrag unbestritten und durch die Daten im Kraftfahrzeug-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres dokumentiert, dass der gegenständliche Personenkraftwagen der Marke BMW 335i Coupe E92 N54 erstmalig zum Verkehr im Inland – Erstzulassung in Italien am - am für den Bf. zugelassen worden ist. Damit hat der Bf. bezüglich des Eigenimportes des gegenständlichen gebrauchten und unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges, das von seiner Lebensgefährtin Y. lt. Rechnung vom in Italien um € 17.900,00 erworben worden ist, den eingangs zitierten Tatbestand verwirklicht. Der angefochtene Bescheid ist somit zutreffend an den Bf. als Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe adressiert worden.

An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass die Lebensgefährtin im Wege der Selbstberechnung bereits am unter der Steuernummer RRR/QQQQ Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 1.790,00 - die im Übrigen vom Finanzamt Graz-Umgebung über Rückerstattungsantrag vom am über das Abgabenkonto VVV/WWWW zur Gänze rückerstattet worden ist – entrichtet hat, nichts zu ändern, da diese infolge mangelnder Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht Abgabenschuldnerin im Sinne des § 4 Z 2 NoVAG 1991 gewesen ist.

An der Rechtmäßigkeit der Festsetzung vermag auch der Umstand, dass der Sohn des Bw. im Wege der Selbstberechnung für das gegenständliche Kraftfahrzeug am beim Finanzamt Oststeiermark unter der Steuernummer XXX/YYYY Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 3.020,39 entrichtet hat, nichts zu ändern, da auch er mangels Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht Abgabenschuldner im Sinne des § 4 Z 2 NoVAG 1991 gewesen ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung trifft ausschließlich auf den Bf. zu, da die erstmalige Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland am für ihn als Zulassungsbesitzer erfolgt ist.

Den Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage, wonach unter Hinweis auf die Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen im Strafverfahren gegen den Bf. vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz von einem Kaufpreis in Höhe von € 20.048,00 auszugehen sei, kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

Im aktenkundigen Hauptverhandlungsprotokoll vom , xxx/yyy finden sich dazu auf Seite 6, zweiter Absatz, folgende Ausführungen:

„Für den gegenständlichen BMW beträgt die Normverbrauchsabgabe rund 12 %. Bei einem Kaufpreis von 17.900,00 für den gegenständlichen BMW errechnet sich die Nova zu EUR 2.148,00. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag aus Kaufpreis plus 12 % Nova zu 20.048,00 Euro.“

Während sich demnach diese Ausführungen des Sachverständigen ausschließlich auf den im Kaufvertrag vom ausgewiesenen, nach den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung angesichts des Baujahres und der vorhandenen Zusatzausstattung unglaubwürdigen Kaufpreis – „TOTALE FATTURA € 17.900“ – beziehen, liegt nach den Ausführungen auf Seite 5, letzter Absatz des Protokolls der für die Bestimmung des gemeinen Wertes maßgebliche „Marktwert des beschädigten Fahrzeuges in der Größenordnung von 30.000,00 bis 32.000,00 Euro.“ Ausgehend von dem daraus abgeleiteten Mittelwert in Höhe von € 31.000,00 ergibt sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerkomponente (20 %) in Höhe von € 5.166,67 und Normverbrauchsabgabenkomponente (12 %) in Höhe von € 2.767,86 eine Bemessungsgrundlage von € 23.065,47. Die sich gegenüber der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Bemessungsgrundlage von € 23.165,18 ergebende Differenz von € 99,71 kann wohl vernachlässigt werden, zumal der Sachverständige nähere, nachvollziehbare Angaben über seine Schätzung schuldig bleibt, während sich hingegen die Wertermittlung des Finanzamtes nachvollziehbar am Eurotax-Mittelwert orientiert.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO, wonach das Verwaltungsgericht berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, war der gemäß § 6a NoVAG 1991 in der Fassung BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, hinzugerechnete Malusbetrag in Höhe von € 1.375,00 für den CO2-Ausstoß aus nachstehenden Erwägungen außer Ansatz zu lassen:

Das mit dem Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, eingeführte, in § 6a NoVAG 1991 geregelte Bonus-Malus-System, gilt ab dem . Danach erhöht sich die Steuerschuld für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist (im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010). Für aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importierte und dort vor dem zum Verkehr zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ist im Inland bei der Erhebung der Normverbrauchsabgabe der in § 6a NoVAG 1991 festgesetzte Malusbetrag außer Ansatz zu lassen, da auch bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) vor dem kein Malusbetrag angefallen wäre.

Diese Rechtsauslegung berücksichtigt das , „Ioan Tatu“, wonach es einem Mitgliedstaat verboten ist, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren (vgl. RV/0265-K/12; und RV/0209-I/12).

Da im gegenständlichen Fall das Kraftfahrzeug erstmalig am in Italien zum Verkehr zugelassen wurde, erweist sich die Festsetzung des Malusbetrages in Höhe von € 1.375,00 als rechtswidrig.

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen ermittelt sich die Normverbrauchsabgabe wie folgt:


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Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid
23.165,18
Steuersatz 12 % lt. angefochtenem Bescheid
2.779,82
Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in Höhe von 20 %
+555,96
Normverbrauchsabgabe lt. Erkenntnis
3.335,78

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung beruht bezüglich der Person des Abgabenschuldners im Falle der erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und ). Die Revision ist somit unzulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100744.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAB-51643