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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.09.2014, RV/2101146/2014

Zurücknahmeerklärung betreffend einen Vorlagebericht

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2015/15/0001. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse , vertreten durch Mag. Manfred Vogrin WTH & Stb GmbH, Hauptstraße 13, 8650 Kindberg, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2009 bis 2011 beschlossen:

Der Vorlagebericht des Finanzamtes vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2009 bis 2011 wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen erklärt.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgenden Mangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls der Vorlagebericht betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2009 bis 2011 als zurückgenommen gilt:

Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2009 bis 2011 ist (elektronisch) nachzureichen.

Da dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde bzw. nicht nachgekommen werden konnte, erklärt das Bundesfinanzgericht den Vorlagebericht betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2009 bis 2011 gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 BAO ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil die Rechtsfrage, ob im Fall eines mangelhaften Vorlageberichtes eines Finanzamtes vom Bundesfinanzgericht ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit den im Gesetz genannten Rechtsfolgen zu erlassen ist, vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Knechtl in SWK 10/2015, 506
Fuchs in ÖStZ 2015/285
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2101146.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at