TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2014, RV/6100115/2011

Werbungskosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache AW, Adr. , vertreten durch Mag. Waltraud Putz, Wirtschaftstreuhänder, Gaissau 317, 5421 Krispl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, jeweils vom , St.Nr., betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bilden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf unterrichtete in den Streitjahren am X-Gymnasium, einem Privatgymnasium mit Öffentlichkeitsrecht, die Fächer Englisch, Französisch, Kommunikation und Projektmanagement. Darüberhinaus war sie seit 2008 als Halbinternatsbetreuerin tätig (Dienst von 12-17 Uhr für Lern- und Freizeitbetreuung).

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 machte die Bf u.a. “Büromaterial, Kopiekosten, sonstiger Aufwand“ (im Folgenden unter dem Namen “Büromaterial“ zusammengefasst) und Fachliteratur als Werbungskosten geltend u.zw.:

Büromaterial 2007:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Papier- und Schreibwaren
3,45
2
Universität Graz: 22 Kopien
0,77
3
Diverse Papierwaren
1,00
4
Ikea: Samla Deck und Samla Box
25,00
5
Ikea Graz: Vättern Korp
25,00
6
Plakatkarton und Klebstoff
5,35
7
diverse Tintenroller, Bleimine
11,55
8
Timer Einlagen, Ringelband, Magnete
22,00
9
Ordner, Briefumschläge
2,97
10
Korrekturroller, Tintenpatronen
9,21
11
2 Stabilo Roller
2,50
12
Magnete diverse Motive, Register
3,58
13
Kassett Zeitkas, Kompl Schukart
22,94
14
Tragetaschen, 2 Tintenroller, Flipmarker, OHP-Stift, Pinnadeln, Hängemappen
16,91
15
Tragetaschen
4,38
16
Schoko.07, Schnellhefter, Timereinlage
8,33
17
TDK D90 3P, Post it
8,18
18
TDK D60 P5, Displaybuch
7,78
19
Haft-Tab Post-it, Leuchtmarker, Displaybuch
21,75
20
Niedermayer Graz: HP FT DJ Black und Color
59,38
21
Papeterie in Nancy: unbestimmte Artikel
16,55
22
Leclerc: Cah., Alsace Lorraine 2007
11,13
23
Eskimoeis, Verlegband
4,68
24
10 Schulhefte
3,90
25
2 Tintenroller, 2 Fineliner, Pinnadeln, Wunder 2008, Gartent. 2008, Magic Flowers 2008
25,75
26
Sichthülle, Kop.Papier, Post-it, Kleberoller, Magnete, Ordner
33,50
27
Lamy Schreibgerät
14,90
28
Scotch, Poster Strip, Korr. Roller, Fotokarton
10,55
29
24 Kopien und 23 Farbkopien
5,13
30
4 Tintenroller, 2 Fineliner, Klemmmappen, Sichthüllen, Schnellheft.
19,09
31
Zeitschriftenboxen, Klemmmappen, Displaybuch, Trennblatt
26,20
32
Kalender, Propyglas, Post-it, Index Marker, Kleberoller, Scotch
30,04
33
Trennblätter, Aktenfahnen, Sichthüllen, Ordner, Kalender, Stabilo, Tintenroller
16,80
34
Naturpapier, Transparentpapier, Bast Natur, Klebroller, Tintenroller, Fineliner, Blumenseide, Kuverts und Tischkarten
22,63
35
Pentel
1,99
36
TU Graz: Plott
24,00
37
Modellbaubedarf Kropf: Fotokarton, Finnpappe, Schafgarbe, Islandmoos, Streuflocken, Polypropylen, X-Film DX 1 doppels.
33,50
38
Conrad Graz: Patronen
67,85
39
Bücher: Pars vite et reviens tart und Passage du desir
12,70
40
2113 Kopien, wobei von der Schulleitung bereits 710 Kopien in Abzug gebracht worden sind
147,91
41
3842 Kopien, wobei bereits von der Schulleitung 733 Schulkopien in Abzug gebracht worden sind
268,94
42
Laptop – Toshiba (40 % der Anschaffung, davon ¼, es handelt sich um das zweite Viertel)
177,99
Summe
 
1.237,85 €

Fachliteratur 2007:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Zeitschrift und Kalender
8,80
2
Kiffe Kiff, Guene F Varga: Dans le bois
23,00
3
Monaco 1930, Regle prenoms, signes zodiaque
30,00
4
DVD Grabgeflüster
3,99
5
John Grisham: The Innocent Man
8,30
6
Daily Mail, Daily Express, The Independent, Guardian
12,00
7
Smith Alexander Mc Call: Tears of the Giraffe, Townsend Sue: Queen Camilla, Foer Jonathan Safran: Everything is illuminated
29,60
8
Musikladen: Putumayo: Paris
16,90
9
Fred Vargas: Coule la Seine, Adam Olivier: Je vais bien, ne t'en fais pas, Schmitt Eric-Emmanuel: Monsieur Ibrahim et les fleurs du coran, BenJelloun Tahar: Les raisins de la galere
18,10
10
selected tales, Adrain Mole and the weap
15,70
11
Dalai Lama: Art of Happiness, Keyes Daniel: Flowers for Algernon, Korman Gordon: Son of the Mob, Updike John: Terrorist, PR Active 2 Anne of green gables
61,80
12
Engl. Dt. WB, Dt. Engl. WB
37,01
13
Chocolate 2008, Food & Spices 2008 , Sunflowers 2008
10,96
14
Lingard J: Across the Barricades
10,60
15
Outfoxed: Rupert Murdoch's war on Journalism
16,08
16
Socialising (Business communication skills): King David, Presenting (Business communication skills): Lowe Susan
96,20
17
Past Perfect, Present tense
6,16
18
Rachel Gibson: Sex, lies and online dating, Judy Blume: double fudge, Shopaholic & Baby
23,49
19
Neil Arksey: MacB, Witi Ihimaera: The Whale Rider, Judy Blume: Tales of a fourth Grade Nothing, Judy Blume: Otherwise known as Sheila the Great
27,14
20
The Strange Case of Dr. Jekyll and Mr. Hyde,
Dr. Jekyll and Mr. Hyde
13,26
21
A Tale of Two Campuses
Superfudge
16,35
22
Fremdsprachlicher Unterricht
7,68
23
Noch mehr Fish, für immer Fish, DVD Krieg der Knöpfe
30,16
24
Terry Trueman: Stuck in Neutral, Neil Arksey: MacB, Kathe Koja: Buddha Boy, Susan Gates: White Stranger, Der Kalte Krieg, Brian Clarke: TAGS, Whose Life is it anyway
64,58
25
Erziehen: Resp. Umgang+CD, Mediation in der Schule, Evaluation Unterricht und Schule
53,11
26
Erziehen: Keine Toleranz/Gewalt
18,50
27
Stephen Lundin: Fish: A remarquable way to Boost Morale, Rowling: Harry Potter an the Deathly Hallows, Unknown: Fish Tales, Fish! Ein ungewöhnliches Motivationsbuch, für immer FISH
52,85
28
Unknown: Citizen Kane, Unknown: Macbeth und Hamlet
31,08
29
ecoute
59.40
30
Hunter Thompson: Kingdom of Fear, Michael Moore: DVD Fahrenheit 9/11, DVD Harold und Maude
32,71
31
Taste of honey a play
8,57
Summe
 
844,08 €

Büromaterial 2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Billett Schreiblust
2,90
2
Etiketten, Tintenpatrone
6,70
3
OHP-Stift, Kugelschreiber, Klebestift, Tintenroller, Kleberoller
8,85
4
Tintenpatrone Lamy
7,20
5
Tixo Lady, Pentel, NachfüllA5, Trennstreif., Klarsichth., Displaybuch
25,04
6
Druckerpatrone
29,99
7
Kalender, Einladung, Cliboard, Ringbuch, Clip Mappen
31,20
8
Aktuelles Wörterbuch Franz.-Deutsch
10,30
9
Agenda Oberthur, Agenda de Bord, Roller ext fin
13,60
10
British Museum: PC Queen Elizabeth, Rosetta Stone, Shaped Rosetta St
3,36
11
OHP Folie, Aktenfahnen
27,97
12
USB –Stick
24,99
13
Ungl. Mörder, Vokabelheft, Heft, Trennblätter
15,11
14
Trennblätter, Ordner, Tintenroller
5,26
15
Artoz Briefpapier
7,20
16
S. Tisch., Viscosebast, Bast Natur, Fotokarton
20,17
17
Pentel, Kuverts
4,18
18
Tintenroller, Gelrol.Pentel, Tintenroller, Etiketten, Ringelband
11,54
19
Ordner, Tischabroller, Landkartennadeln, Aok Mini Pur Lift Straftages, Diadermine Age Exc. Tag, G9 Pentel
14,55
20
Pennal, Klarsichth., Trennblätter
9,50
21
Graz: Sonderpapier, HP515645AE, Inkjetpapier
43,96
22
Graz: Ecco Pigment Tinten, Jetstream, Fotokarton
14,00
23
HP Tinte 339 und 344
64,98
24
Graz: Ecco Pigment
3,00
25
Naturpapier, Dekorkrepp, Klebeband
24,44
26
Feinminen, Scotch, Poster Strip, Trennblätter, Notizbuch
12,77
27
5113 Kopien, wobei bereits 845 Schulkopien von der Schulleitung in Abzug gebracht worden sind ()
357,91
28
114 Kopien, wobei 191 Schulkopien von der Schulleitung bereits in Abzug gebracht worden sind, Rechnung lautet auf WW
7,98
29
169 Kopien ()
11,83
30
16 Farbkopien ()
2,40
31
2895 Kopien, wobei bereits 485 Schulkopien von der Schulleitung in Abzug gebracht wurden ()
202,65
32
Toshiba Satellite P100-354, lautend auf WW Kaufpreis vom € 1.699,--
177,99
Summe
 
1.203,52 €

Fachliteratur 2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
2 DVDs Ratatouille
29,98
2
Schnurrer: Dubai, Watzlawick: Anleitung, Schulz von Thun: Mite
31,90
3
Book of the Dead
5,60
4
Stryjak Jürgen: MP Rotes Meer, Sinai, Franzisky Peter: Oman
33,40
5
Grillparzer M: Glyx - D und die Glyx
30,70
6
Carle E: Die kleine Raupe, Kerkelina H: Ich bin da, Lobe: Das kleine Ich, Fotokarte Aquarupella
46,80
7
Stupeur et/Nothomb, Sous les Ven/Varga
12,10
8
Leon D: Wie durch ein dunkles Glas, Langenscheidt Sprachkalender, Vargas F: Die dritte Jungfrau, ZS Architektur Aktuell
43,25
9
Zeit, Schokolade Rat & Zitat Glückwünsche
4,80
10
Karten: Entscheide dich
12,00
11
Interaktive Sprachreise USB-Sprachtrainer Francais
119,90
12
Make your way ahaed
53,15
13
Spotlight Verlag: ecoute
63,60
14
US Immigration, lautend auf WW
7,53
15
Donnellan Craig: Energy Matters, Unknown: The Globalisation Issues, Donnellan Craig: Sexuality and Discrimination, der Gleiche: Our Internet society, Work Issues, Focus on sport, Unknown: Anthony Zimmer
75,77
16
DVDs: Eine unbequeme Wahrheit, Mounty Python: Die Ritter der Kokosnuss, Unknown: American Gangster
36,14
17
DVD Ratatouille
15,08
18
DVD Ratatouille
14,99
19
Nestmeyer R: Paris
13,30
Summe
 
649,99 €

Nach Vorlage der Belege über Aufforderung der Abgabenbehörde berücksichtigte diese in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008, jeweils vom , die geltend gemachten Aufwendungen nur teilweise (Büromaterial in Höhe von 929,30 Euro [2007] und 998,87 Euro [2008] und Fachliteratur in Höhe von 477,84 Euro [2008]). Dies begründete die Behörde damit, diverse Rechnungen, die das “Bundesland“ Graz beträfen, seien nicht berücksichtigt worden, da die Tochter der Bf dort Architektur studierte und die Aufwendungen offensichtlich sie beträfen. Im Jahr 2008 erkannte die Abgabenbehörde darüber hinaus nur die Lektüre in den Unterrichtsfächern Englisch und Französisch an und versagte der Zeitschrift Architektur Aktuell ausdrücklich die Abzugsfähigkeit.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhob die Bf mit Schreiben vom Berufung. Darin verwehrt sie sich gegen den Umstand, keine Rechnungen legen zu können, die in der Steiermark ausgestellt worden seien, nur weil ihre Tochter in Graz Architektur studiere. Den Einkommensteuerbescheid 2008 bekämpfte sie mit Eingabe vom gleichen Tag mit derselben Begründung und fügte ergänzend hinzu, sie unterrichte am X-Gymnasium nicht nur Englisch und Französisch, sondern auch Projektmanagement, Präsentation, Kommunikation, Mediation und Maschinschreiben.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die Abgabenbehörde die Bf auf, die Berufsbezogenheit der Bücher laut den Belegen 1-11, 13-21, 23-24, 27-31 (2007) und 1-10, 13-19 (2008) darzutun und den geltend gemachten Betrag für Kopien zu erläutern. In diesem Schreiben wies die Abgabenbehörde weiters darauf hin, dass für das Jahr 2007 diverse Aufwendungen angeführt seien, die in Graz getätigt worden seien. Da ihre Tochter in Graz studiere, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Aufwendungen der Tochter handle. In diesem Zusammenhang werde um Stellungnahme zu den Belegen 5, 20, 36, 37, 38 (Büromaterial 2008) gebeten. Weiters werde um Aufklärung der Positionen laut Belegen 21, 22, 23, 39 (Büromaterial 2007) ersucht.

In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Bf mit Schreiben vom zu den Büchern laut Belegen 1-11, 13-21, 23-24, 27-31 (2007) mit, bei allen diesen Büchern, CDs, DVDs und Informationsgrundlagen handle es sich um typische Fachliteratur. Alle Werke dienten als Grundlage für die Gestaltung der Lehrveranstaltungen, mit denen sie seit dem Jahr 2007 speziell beauftragt sei. Sie bildeten nicht nur eine “Anregung für die Gestaltung des Unterrichts“. Laut der beigefügten Bestätigung der Schulleitung stellten die angeschafften Werke nicht eine fakultative Förderung ihrer Tätigkeit als Fremdsprachenlehrerin dar, sondern eine unumgängliche Voraussetzung für die Erfüllung der an sie erteilten Aufträge. Dies treffe sowohl für die Fachbereiche Englisch und Französisch zu, als auch für die Bereiche Projektmanagement, Kommunikation, Präsentation, Mediation, die sie seit 2006 zweisprachig unterrichtete. Für die Bücher laut Belegen 1-10, 13-19 (2008) gelte hinsichtlich der Berufsbezogenheit dieselbe Argumentation. Seit dem Jahr 2008 sei sie auch beauftragt, einschlägige Ausbildungen zum “Unternehmerführerschein“ zu belegen, sodass sie in Zukunft auch Bücher aus dem Bereich Wirtschaft, Marketing, Steuerrecht etc. in Rechnung stellen werde müssen. Die Höhe der Kopierkosten ergebe sich aus ihrer umfangreichen Unterrichtstätigkeit, die offiziellen Rechnungen des X-Gymnasiums seien bereits vorgelegt worden. Bei den Rechnungen 2007 aus Graz laut den Belegen 5, 20, 37, 38 handle es sich um Büro– und Arbeitsmaterialien sowie Druckerpatronen, die wohl in Graz gekauft worden seien, jedoch ihr als Arbeitsmaterial dienten. Die von der Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass Materialien, die an den jeweiligen Studienorten der Kinder gekauft werden, auch von den Kindern verwendet werden würden, würde bedeuten, dass sie genau an den Orten keine Einkäufe mehr für ihre beruflichen Zwecke tätigen könnte. Bei den Rechnungen laut Belegen 21, 22 und 39 (2007) handle es sich um Büromaterial (Notizbücher und Heft), das sie in Frankreich gekauft hätte.
Dem Antwortschreiben schloss die Bf ein Schreiben des X-Gymnasiums bei, in dem die Direktion bestätigt, dass die Bf beauftragt sei, nicht nur Englisch und Französisch als Regelfach zu unterrichten, sondern im Rahmen des Wahlpflichtfachs Englisch folgende spezielle Inhalte abzudecken habe: Eingehende Studien diverser Literaturgenres, themenzentrierte Projektarbeit, Medien- und Filmkritik in der Zielsprache, Präsentations- und Kommunikationstechniken sowie Verhandlungsstrategien und bedarfsorientierte Problemlösungsstrategien. Auch in Französisch seien spezielle Lösungsmöglichkeiten anzubieten. Außerdem unterrichte die Bf auch in den Bereichen Projektmanagement, Kommunikation und Unternehmerführerschein. Dazu sei die Anschaffung und Erarbeitung von Spezialliteratur eine unabdingbare Notwendigkeit.

In der Folge wurde die Bf von der Abgabenbehörde persönlich vorgeladen. Anlässlich dieser Vorsprache gab die Bf Folgendes an (vgl. Niederschrift vom ):

"In den Jahren 2007 und 2008 habe ich Englisch, Französisch, Kommunikation und Projektmanagement unterrichtet. Zusätzlich war ich ab 2008 als Halbinternatsbetreuerin tätig (das heißt Dienst von 12-17 Uhr, für Lernbetreuung und Freizeitbetreuung).
In Englisch und Französisch hatte ich ca.
9 Gruppen, wobei ca. 2/3 Englisch und ca. 1/3 Französisch Gruppen waren.

Fachliteratur 2008:

Beleg  1: ist irrtümlich aufgenommen worden.
Beleg 2: Das Buch über Dubai ist wegzulassen, die anderen beiden Bücher wurden für den Kommunikationsunterricht verwendet.
Beleg 3: Mit diesem Buch wurden Verständnisfragen gestellt, teilweise werden von den Büchern auch Kopien angefertigt, das ist von Buch zu Buch unterschiedlich, da nicht alle Bücher von den Schülern zur Gänze gelesen werden können.
Beleg 4 und 6: diese Bücher wurden für verschiedene Klassen gekauft, für soziales Lernen.
Beleg 7: diese Bücher wurden für Maturanten als zusätzliche Textvorbereitung verwendet.
Beleg 8: Sprachkalender, ein Abrisskalender, hier wurden Gruppen eingeteilt, die wochenweise die Blätter abreißen durften und die sinnvoll erscheinenden idiomatischen Ausdrücke wurden dann auch erlernt.
Die beiden Bücher von Donna Leon und Fred Vargas habe ich für die Nachmittagsbetreuung verwendet, da die Kinder gerne lesen.
Zeitschrift: Architektur aktuell: diese Zeitschrift hat Architektur in London behandelt und da wir kurze Zeit später mit dem Wahlpflichtfach nach London gefahren sind, wurde diese Zeitschrift als Arbeitsmaterial verwendet.
Beleg 9: die Zeit: ich weiß, dass Zeitungen an sich nicht absetzbar sind. In dieser Ausgabe waren Artikel über Zukunftschancen, welche Qualifikationen sind von Vorteil, was soll in den Lebensläufen stehen. Dies waren sodann Diskussionsgrundlagen im Unterricht Projektmanagement und Kommunikation. Schokolade Rat und Tat: Es sind Karten, die ich oft einfach mitnehme und dann in der Klasse aufhänge.
Beleg 10: es handelt sich um Impulskarten für Kommunikationsanlässe. Diese Karten verwende ich im Unterricht.
Beleg 13: ecoute: Zeitschrift für das Erlernen einer Sprache. Aus dieser Zeitschrift werden Artikel kopiert. Diese Zeitschrift haben wir auch nicht in der Bibliothek und sind in der Mitte Grammatikschritte und Übungen angeführt, die von den Schülern gemacht werden.
Beleg 15: Das sind Bücher mit Themensammlungen und sind als Maturavorbereitung gedacht. Das heißt die Schüler, welche bei mir maturieren, bekommen jeweils 1 Buch, aus diesen Büchern müssen sie sich ein Thema erarbeiten und darüber hinaus werden diese Themen anschließend auch der übrigen Klasse zur Verfügung gestellt. Es wird aus diesen Büchern mindestens 1 Artikel kopiert und für die Klasse aufbereitet.
Beleg 16: dabei handelt es sich um 3 englischsprachige Filme DVDs, die im Unterricht verwendet wurden.
Beleg 17 und 18: Dabei handelt es sich dann um jene DVD, welche ich im Unterricht verwenden konnte. Es wurden Hörverständnisübungen gemacht und Rezepte geschrieben. Wir haben auch damit Sprachvergleiche gemacht. Es wurden wegen der unterschiedlichen Sprachversionen bzw. Untertitel beide Versionen gekauft.
Beleg 19: Das sind Geschichten über Paris, und zwar abseits der Pfade. Dies war eine Vorbereitung für die Parisreise, wobei einzelne Artikel von den Schülern bearbeitet worden sind und auch vor Ort in Kurzreferaten vorgestellt worden sind.

Büromaterial 2008:

Kopien:
Schulkopien: dabei handelt es sich um Kopien für Test und Schularbeiten, welche natürlich von der Schule übernommen werden.
Die anderen Kopien: ist mein persönlicher Kopieraufwand, den ich persönlich für meine Unterrichtsvorbereitung benötige, das heißt damit ich den Unterricht in dem Niveau, welches ich mir vorstelle, auch halten kann. Darunter sind auch Kopien, die an die Schüler weitergegeben werden.
Auf die Frage, ob nach eigener Erfahrung der Sachbearbeiterin von den Schülern Kopiergeld von den Lehrern verlangt wird, gibt Frau Magister W an, dass dies nicht zur Diskussion stünde.

Büromaterial 2007:

Beleg  17: Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, was die Abkürzung TDK bedeutet.
Beleg 36: Es handelt sich dabei um Kopierkosten, welche anlässlich eines Wettbewerbes angefallen sind (unsere Schule war Landessieger und wir mußten dringend ein Plakat kopieren).
Zu den übrigen Belegen aus Graz möchte ich nur sagen, dass es mir freisteht, wo ich Büromaterial einkaufe.
Beleg 22: Alsace Lorraine: das sind landeskundliche Sammlungen, die für die Maturavorbereitung von Bedeutung sind und landeskundliche Themen sehr beliebte Themen für Spezialgebiete sind.

Beleg 25: bei den Positionen Wunder 2008, Gartenteich 2008 und Magic Flowers 2008 handelt es sich um Kalender, die man streichen kann.

Fachliteratur 2007:

Beleg 1: Dabei handelt es sich um diese Idioms. Bei der Zeitschrift weiss ich heute nicht mehr, um welche es sich gehandelt hat.
Beleg 2: Bei Kiffe Kiff handelt es sich um Jugendliteratur bzgl der Einwanderungsproblematik und bei Fred Varga um einen Krimi: aus beiden Büchern wurden abschnittsweise Kopien für die Schüler erstellt und mit diesen Ausschnitten im Unterricht gearbeitet.
Beleg 3: Bei dem Buch Monaco handelt es sich um einen Reiseführer, der für den Unterricht dazu dient, dass die Kinder Eindrücke gewinnen können.
Bei der anderen Position handelt es sich um Karten, die ich in den Klassen aufgehängt habe, damit sich die Schüler den Inhalt anschauen können und sich aneignen können.
Beleg 5: John Grisham: Hier handelt es sich um eine Beschreibung eines Verurteilten und habe ich mit den Schülern das Thema Todesstrafe in den USA behandelt.
Beleg 6: es handelt sich um Tageszeitungen, wobei ich hier die unterschiedliche Behandlung derselben Themen in verschiedenen Zeitungen durchgenommen habe.
Belege 7-10: Dabei handelt es sich um Bücher, welche ich den Schülern als Kleingruppe übergeben habe und diese Kinder müssen sodann das Buch lesen und bekommen sie dazu Arbeitsaufträge von mir.
Beleg 13: Das sind Bildkalender, welche wir verwenden, ich halte sehr viel von optischer Gestaltung und war für Plakatgestaltung (anlässlich des Filmes Ratatouille) bzw. eigneten sich die Sonnenblumen für ein anderes Thema (Harrod und Maude).
Belege 14, 17, 18, 19, 20, 21 und 24: Dabei handelt es sich um ein größeres Literaturprojekt im Wahlpflichtfach. Ich habe den Kindern die Bücher übergeben und hatten wir 9 Themen und mußten sich die Kinder für ein Thema entscheiden. Das Ganze war auch mit Präsentationen und in verschiedenen Rollen verbunden.
Den Kalten Krieg habe ich einem Schüler zur Verfügung gestellt, welcher dieses Thema als Maturaarbeit gewählt hat.
Beleg 27: Alle mit "fish" angeführten Bücher sind eine Serie, die sich um die Motivation von Mitarbeitern und Teams handeln, wobei ich auch englischsprachige Ausgaben verwendet habe, um mit den Kindern sprachvergleichend zu arbeiten.
Das Harry Potter Buch haben wir in das Projekt über Jugendliteratur miteinbezogen.
Beim Beleg 28 handelt es sich um englischsprachige DVDs, welche in der Schule verwendet worden sind.
Belege 30 und 31: Kingdom of Fear und der Film Fahrenheit ergänzen sich inhaltlich und mußten die Kinder herausarbeiten, wie unterschiedlich die Sichtweise auf ein und dasselbe Thema sein kann.
Beleg 31: die war für die Projekttage in der Schule, dabei handelt es sich um ein Theaterstück.“

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 keine Folge und änderte die erlassenen Bescheide dahingehend ab, dass sie Aufwendungen für Büromaterial und Fachliteratur für das Jahr 2007 in Höhe von 267,38 Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 236,71 Euro anerkannte. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. begründete die Abgabenbehörde diese Entscheidung wie folgt:

Diese Bestimmung (gemeint ist § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflich und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ( und die dort zitierte Judikatur).

Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, CDs und DVDs:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung des angeschafften Wirtschaftsgutes als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (siehe auch z. B. nochmals das ebenfalls (einen Geschichtelehrer betreffende Erkenntnis vom , 99/13/0202, und die dort angeführte Vorjudikatur, weiters das Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0260, betreffend einen Universitätslehrer).
Wörterbücher, Tageszeitungen, Reiseführer, für die Allgemeinheit bestimmte Geschichtswerke, Kinderbücher und Romane werden typischerweise nicht für schulische, sondern für Zwecke der persönlichen Erbauung oder zur Befriedigung eines Kunst- oder Kulturinteresses genutzt. Daran ändert der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Fremdsprache beherrscht, derartige Werke in der Originalsprache anschafft und liest, ebenso nichts wie die Tatsache, dass die Anschaffung derartiger Werke die berufliche Tätigkeit eines Fremdsprachenlehrers zweifellos fördert und er aus diesen Werken Anregungen für die Gestaltung des Unterrichts entnehmen kann.
Anders verhält es sich mit Werken, welche auf Grund ihres Inhaltes und ihres Aufbaues erkennbar die Unterstützung von Menschen bei der Erlernung oder Perfektionierung einer Fremdsprache zum Ziele haben. Dies geht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (siehe UFS Entscheidung vom , Zl. RV/0302-I/02) insbesondere daraus hervor, dass derartige Werke

  • Vokabel- und Grammatikangaben enthalten oder

  • bereits in Tageszeitungen veröffentlichte Artikel sammeln und somit keine "aktuellen Meldungen" enthalten.

Bei Tonträgern (z.B eine Musik CD) ist noch anzufügen, dass diese einen Teil des Kulturlebens wiedergeben und daher nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung betreffen. Derartige Aufwendungen sind daher gemäß § 20 (1) Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig (siehe Erkenntnis des ). Entscheidungswesentlich ist nicht die konkrete Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung (siehe Erkenntnis des VwGH wie oben).
Auch Aufwendungen für fremdsprachige Schulbücher oder Unterrichtsmaterialien, welche die Berufungswerberin zum Beispiel anschaffen würde, um Geschichte in französischer Sprache unterrichten zu können, wären nicht ihrer privaten Lebensführung zuzuordnen, weil sich Schulbücher grundsätzlich nur an einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit wenden.
Das
X-Gymnasium beschreibt in seiner Homepage seine Bibliothek und führt aus, dass es über 10.000 Bücher umfasst. Die Bibliothek enthält auch fremdsprachige Literatur, so zum Beispiel etliche Bücher in Englisch von John Grisham (die Berufungswerberin macht zum Beispiel ein Buch von John Grisham als Werbungskosten geltend). Auch das Buch von Watzlawik mit dem Titel "Anleitung zum Unglücklichsein" wird als Werbungskosten geltend gemacht, welches allerdings in der schuleigenen Bibliothek zu finden ist.

Arbeitsmittel 2007 und 2008:
Vorneweg ist sagen, dass diverse kleinere Posten nichts mit Arbeitsmaterial zu tun haben, weder ist ein Eskimoeis (Beleg 23) oder Tragtaschen (Beleg 15 aus 2007) oder Gesichtscremen (Beleg 19 aus 2008) geeignet als Arbeitsmittel zu dienen. Weiters sind Rechnungen, die auf den Ehemann, Herrn WW, lauten, auch auszuscheiden (Belege 28, 32 und 14 aus 2008).
Daraus ist auch ersichtlich, dass in der Familie
W ein von Herrn WW erworbener PC für beide Eheleute zur Verfügung steht. Dementsprechend sind die Anschaffungskosten nicht bei Frau AW, sondern wären bei Herrn WW zu berücksichtigen. Weiters darf auch davon ausgegangen werden, dass jene Tintenpatronen, welche in Graz während der Schulzeit erworben wurden, sehr wohl für die in Graz studierende Tochter gekauft wurden (Belege 20 und 38 aus 2007; sowie Beleg 21 aus 2008). Zudem ist auffällig, dass innerhalb von wenigen Tagen in Graz wie in Salzburg verschiedene Patronen gekauft wurden. Aus diesen Gründen waren auch diese Kosten von vornherein auszuscheiden.
Frau
AW arbeitet im Bundesdienst und ist Lehrerin an einem Privat-gymnasium - das ein nicht unbeträchtliches Schulgeld einhebt - und wird vom Bund gezahlt. Wenn auch im Bundesdienst nicht unbegrenzte Mittel für die Ausstattung der Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, so ist der Dienstgeber dennoch verpflichtet, die zur Ausübung des Dienstes notwendigen Arbeitsmittel (wie Schreibwerkzeug, Klarsichtfolien und diverse Ordner und Mappen) zur Verfügung zu stellen. Also ist zum Beispiel auch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber Frau AW mit ausreichend viel Tintenroller, diversen Ordnern oder Klemmmappen, welche sie zur Ausübung ihres Dienstes benötigt, ausstattet. Würde er dies nämlich nicht tun, so würde es hier zu einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers, im vorliegenden Fall der Republik Österreich, gegenüber seinem Arbeitnehmer kommen. Da aber davon auszugehen ist, dass eine solche Pflichtverletzung nicht vorliegt, dienen die von Frau AW getätigten Aufwendungen für Büromaterial nicht dem Erhalt und Sicherung von Einnahmen.

Betrachtet man die einzelnen Ausgaben für Fachliteratur näher, so ergibt sich nachstehendes Bild:


Fachliteratur 2007:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Zeitschrift und Kalender
Zeitschrift und Kalender
2
a) Faiza Guene: Kiffe Kiff
b) Varga: Dans le bois
a) Jugendbuch
b) Krimi
4
a) Monaco 1930, AF 3078
b) Regle prenoms, Signes Zodiaque
a) Falcucci: Lithographie Grand Prix von Monaco 1930
b) Namen und Tierkreiszeichen
4
DVD Grabgeflüster
DVD
5
John Grisham: The Innocent
Krimi
6
Daily mail, Daily Express
The Independent, Guardian
Zeitschriften
7
Musikladen: Putumayo: Paris
Ethno-CD
8
a) Smith Alexander Mc Call: Tears of the Giraffe (Ein gentleman für Mme Ramokwe)
b) Townsend Sue: Queen Camilla
c) Foer Jonathan Safran: Everything is Roman illuminated
a) Krimi
b) Satire
c) Roman
9
a) Fred Vargas: coule la Seine
b) Adam Olivier: je vais bien, ne t'en fais pas
c) Schmitt Eric Emanuel: Monsieur Ibrahim et les fleurs du coran
d) BenJellon Tahar: Les raisins de la galere
a) Krimi
b) Roman
c) Roman
d) wird als Unterrichtsbuch herausgegeben
10
a) Selected tales
b) Sue Townsend: Adrian Mole and the weapons
a)Jugendliteratur
b) Jugendbuch
11
a) Dalai Lama: Art of Happiness
b) Keyes Daniel: Flowers für Algernon
c) Korman Gordon: Son of the Mob
d) Updike John: Terrorist
e) PR Active 2: Anne of the green gables
a) drittes Buch aus der Serie: Kunst des Glücks
b) Kurzgeschichten
c) Buch aus der Serie: Son of the Mob
d) Roman
e) Englisches Buch Level 2
12
Engl. Dt. WB, Dt.Engl WB
Wörterbuch
13
Chocolate 2008, Food & Spices, Sunflowers
Kalender
14
Lingard J: Across the Barricades
Schulbuch
15
DVD Outfoxed: Rupert Murdoch's war on Journalism
DVD
16
(Business communication skills): King David: Socialising
Lowe Susan: Presenting
Schulbücher
17
Past Perfect, Present tense
Schulbuch
18
a) Rachel Gibson: Sex, lies and online dating
b) Judy Blume: double fudge
c) Shopaholic & Baby
a) Roman
b) Kinderbuch
c) fünfter Roman aus der Shopaholic-Serie
19
a) Neil Arksey: MacB
b) Witi Ihimaera: The Whale Rider
c) Judy Blume: Tales of a fourth Grade Nothing
d) Judy Blume: Otherwise known as Sheila the Great
a) Jugendbuch
b) Roman
c) Kinderbuch, erstes Buch aus der Fugde-Buch-Reihe
d) Jugendbuch
20
a) Robert Stephenson: The strange Gase of Dr. Jekyll and Mr. Hyde
b) derselbe: Dr. Jekyll and Mr. Hyde
a) Novelle
b) Novelle
21
a) David Lidge: Changing Place
b) Judy Blume: Superfudge
a) Novelle
b) Jugendbuch
22
Fremdsprachlicher Unterricht
Schulbuch
23
a) Noch mehr Fish, Für immer Fish
b) DVD Krieg der Knöpfe
a) Motivationsbuch
b) DVD
24
a) Terry Trueman: Stuck in Neutral
b) Neil Arksey: MacB
c) Kathe Koja: Buddha Boy
d) Susan Gates: White Stranger
e) Der Kalte Krieg
f) Brian Glarke: TAGS, Whose Life is it anyway
a) Roman
b) Jugendbuch
c) Jugendbuch
d) Roman
e) Sachbuch – Geschichte
f) Biographie
25
a) Erziehen: Resp. Umgang+CD
b) Mediation in der Schule
c) Evaluation Unterricht und Schule
a) Unterrichtsbuch
b) Unterrichtsbuch
c) Unterrichtsbuch
26
Erziehen: Keine Toleranz/Gewalt
Unterrichtsbuch
27
a) Stephen Lunding: Fish: a remarquable way to Boost Morale
b) Rowling: Harry Potter an the Deathly Hallows
c) Unknown: Fish Tales, Fish!
ein ungewöhnliches Motivationsbuch
d) Für immer FISH!
a) Motivationsbuch
b) Jugendbuch
c) Motivationsbuch
d) Motivationsbuch
28
a) Unknown: Citizen Kane
b) Unknown: Macbeth und Hamlet
a) Filmdrama von Orson Wells
b) Klassische Literatur
29
ecoute
Französisch Heft mit Artikel unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades, Vokabeln und Grammatik, kann als Schulbuch anerkannt werden
30
a) Hunter Thompson: Kindom of Fear
b) Michael Moore: DVD Fahrenheit 9/11
c) DVD Harold und Maude
a) Sammlung von Schriften/Autobiographie über das Thema Aufstand gegen die Autorität
b) DVD
c) DVD
31
Taste of a honey play
Theaterstück von der 18jährigen Shelagh Delaney

Fachliteratur 2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
2 DVDs Ratatouille
lt. Auskunft sind die Belege irrtümlich aufgenommen worden
2
a) Schnurrer: Dubai
b) Watzlawick: Anleitung zum Unglücklichsein
c) Schulz von Thun: Miteinander reden
a) Reiseführer
b) Belletristik
c) von allgemeinem Interesse
3
Book of the Dead
Ägyptisches Totenbuch: Zaubersprüche, Beschwörungsformeln und liturgische Anweisungen
4
a) Stryjak Jürgen: MP Rotes Meer, Sinai
b) Franzisky Peter: Oman
a) Reiseführer Marco Polo
b) Reiseführer
5
Grillparzer M: Glyx - D, und die Glyx
Diätprogramm: das raffinierte Schlankprogramm
6
a) Carle E: Die kleine Raupe
b) Kerkelina H: Ich bin da
c) Lobe: Das kleine Ich
Fotokarte Aquaarupella
a) Kinderbuch
b) Kinderbuch
c) Kinderbuch

 
7
a) Amelie Northomb: stupeur et tremblements
b) Sous les Vents de Neptune von F.Varga
a) Roman
b) Krim
i
8
a) Leon D: Wie durch ein dunkles Glas
b) Langenscheidt Sprachkalender
c) Vargas F: Die dritte Jungfrau

d) ZS Architektur aktuell
a) Commmissario Brunettis 15. Fall
b) Kurzbeschreibung lt. homepage: So kann man seine Sprachkenntnisse täglich testen
und effektiv verbessern
c) Krimi
d) Zeitschrift
9
Zeit, Schokolade Rat & Zitat Glückwünsche
Nahrungsmittel
10
Karten: Entscheide dich
Ein lebensechtes Kartenorakel in 54 Bildern. Das ideale Lösungsmittel für jede Lebenslage.
Buch von allgemeinem Interesse
11
Interaktive Sprachreise USB-Sprachtrainer Francais
lt Internet ein Sprachtrainer zum Auffrischen
12
Make your way ahead
ÖBV Verlag
13
Spotlight Verlag: ecoute
Französisch Heft mit Artikelnunterschiedlichen Schwierigkeits-grades mit Vokabeln und Grammatik, kann alsSchulbuch anerkannt werden
14
US Immigration, lautend auf WW
wurde offensichtlich vom Ehegatten gekauft
15
Donnellan Craig: Energy Matters
Unknown: The globalisation Issues
Donnellan Craig: Sexuality and
Discrimination
Donnellan Craig: Our Internet society
Donnellan Craig: Work Issues
Donnellan Craig: Focus on sport
Unknown: Anthony Zimmer
sämtliche Bücher sind laut Internet unter Belletristik einzuordnen
16
a) DVDs: Eine unbequeme Wahrheit
b) DVD Mounty Python: Die Ritter der Kokosnuss
c) DVD Unknown: American Gangster
a) DVD
b) DVD
c) DVD
17
DVD Ratatouille
DVD
18
DVD Ratatouille
DVD
19
Nestmeyer R: Paris
Reiseführer

Fachliteratur 2007:
Dabei handelt es sich um Kalender, Zeitschriften, einigen DVDs und Belletristik. Bei Beleg 14 ist als Rechnungsempfänger Herr WW angeführt, also kann diese Rechnung schon aus diesem Grund nicht anerkannt werden. Weiters handelt es sich bei dem Beleg 3 mit dem Titel Monaco nicht um ein Buch, sondern um eine Lithographie des Grand Prix aus dem Jahre 1930.
Beim Beleg 9 handelt es sich um kleine Schokoladetäfelchen, die sicher nichts mit Fachliteratur zu tun haben.

Lediglich die Belege 11, 12 und 13 können als Fachliteratur anerkannt werden.

Fachliteratur 2008:
Zu den einzelnen Büchern der Belege 2, 4, 16 und 19 hat Frau AW angegeben, dass man zum Beispiel die Reiseführer über London und Paris zur Vorbereitung einer Klassenreise verwendet habe. Laut Angaben von Frau AW wurden die Reiseführer Rotes Meer und Oman sogar für soziales Lernen verwendet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um Reiseführer handelt und somit diese Bücher nicht absetzbar sind. Bemerkenswert erscheint jedoch der Umstand, dass auch die Reiseführer über Oman und Dubai, wie auch über das Tote Meer und Sinai Eingang in die Steuererklärung gefunden haben, also Länder, in welche keine Schulreisen geführt haben. Ob Reiseführer im Format des Marco Polo für soziales Lernen geeignet sind, sei dahingestellt.
Bei dem Ägyptischen Totenbuch (Beleg 3) handelt es sich um die Sammlung von Zaubersprüchen, Beschwörungsformeln und liturgischen Anweisungen anläßlich der Begräbnisse im Alten Ägypten. Es sei dahingestellt, inwieweit sich ein solches Buch als Schulbuch eignet, damit der Lehrer den Schülern - so wie die Berufungswerberin angibt - Verständnisfragen stellen kann.
Auch wenn der Name Grillparzer zunächst an den großen österreichischen Schriftsteller und Dramatiker Franz Grillparzer erinnert und so dazu verleitet an ein Buch der klassischen Literatur zu denken, so steckt hinter diesem Beleg doch ein Buch von Marion Grillparzer über ein "raffiniertes Diätprogramm" (Buchbeschreibung). Inwieweit sich Bücher über Diätprogramme speziell nur an die Berufsgruppe der Lehrer wenden sollen, sei dahingestellt.
Die Bücher von Amelie Northomb und von Fred Varga, sowie Donna Leon (Belege 7 und 8) sind Krimis bzw. ein Roman. Wenn Frau
AW einwendet, dass diese Bücher von Maturanten für zusätzliche Textvorbereitung genutzt worden sind, so ändert es nichts daran, dass es sich um allgemeine Literatur handelt und somit steuerlich nicht zu Werbungskosten führen kann.
Der Langenscheidt Sprachkalender, wie auch der interaktive Sprachreise Sprachtrainer (Belege 8 und 11) sind von allgemeinem Interesse, dienen diese beide doch laut Werbung auf den entsprechenden Internetseiten zur Auffrischung und Verbesserung von Sprachfertigkeiten, sind also für jedermann von Interesse und stellen keine Schulbücher dar.
Zeit: da es sich um ein allgemeine Zeitschrift handelt, ist sie auch steuerlich nicht absetzbar (Beleg 9).
Über die Ausgabe einer Confiserieschokolade als Werbungskosten für Fachliteratur erübrigt sich jede Ausführung. Es handelt sich dabei nicht, wie Frau
AW meint, um Karten, sondern um Schokolade Minitäfelchen (Beleg 9).
Der Beleg 14 über das Buch US Immigration lautet auf den Ehemann von Frau
AW und kann daher nicht anerkannt werden.
Bei Beleg 15 handelt es sich um diverse Bücher von Donnollan Craig, welche laut Angaben von Frau
AW den Schülern zur Verfügung gestellt werden. Zum einen ist es üblich, dass sich die Schüler selbst die von den Lehrern angegebenen Bücher kaufen müssen. Erwirbt der Lehrer dieses Buch und stellt es den Schülern zur Verfügung, so handelt es sich jedoch nicht um eine Aufwendung zur Sicherung der Einnahmen, sondem um ein soziales Entgegenkommen des Lehrers. Kein Lehrer ist verpflichtet für einen Schüler Ausgaben zu tätigen.
Zusammenfassend kann in diesem Punkt (Fachliteratur) gesagt werden, dass es sich dabei um Werke handelt, die nach Art, Inhalt und Bedeutung nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich nur die Berufsgruppe der Berufungswerberin ansprechen. Es kann nicht angenommen werden, dass zum Beispiel zum Verständnis der Werke: Donna Leon ,"Fred Vargas "Die dritte Jungfrau" (bei beiden handelt es sich um Krimis), oder bei den Karten "Entscheide dich", sowie bei weiteren Kinderbüchem, Reiseführern fachspezifische Vorkenntnisse in einem Ausmaß erforderlich sein sollten, dass diese jede Anziehungskraft für die Allgemeinheit entbehren (siehe auch Zl. 2000/13/0156).
Den Aufwendungen für CDs und DVDs musste die Abzugsfähigkeit versagt werden, auch wenn sie für bestimmte Projekte der Berufungswerberin geeignet gewesen wären, weil, wie bereits ausgeführt, nicht die konkrete tatsächliche, sondern typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend ist (siehe auch ).

Aus diesen Gründen können nachfolgende Werbungskosten als steuerlich abzugsfähig anerkannt werden:

Büromaterial 2007:
Da, wie schon oben erwähnt, der Dienstgeber verpflichtet ist dem Arbeitnehmer die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, sind die von der Berufungswerberin gekauften Büromaterialien nicht für den Erhalt und für die Sicherung der Einnahmen notwendig.

Fachliteratur 2007:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
9
BenJellion Tahar: Les raisins de la galere
4,80
14
Lingard J: Across the Barricades
10,60
16
Socialising (Business communication skills): King David Presenting (Business communication skills): Lowe Susan
96,20
17
Past Perfect, Present tense
5,60
22
Fremdsprachlicher Unterricht
5,00
25
Erziehen: Resp. Umgang+CD, Mediation in der Schule, Evaluation Unterricht und Schule
53,11
26
Erziehen: Keine Toleranz/Gewalt
18,50
29
ecoute
59,40
31
Taste of a honey play
8,57
Summe
 
267,38 €

Büromaterial 2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6
Druckerpatrone
29,99
12
USB -Stick
24,99
23
HP Tinte 339 und 344
64,98
Summe
 
119,96 €

Fachliteratur 2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
12
Make your way ahead
53,15
13
Spotlight Verlag: ecoute
63,60
Summe
 
116,75 €

Mit Schreiben vom beantragte die Bf innerhalb der dazu verlängerten Frist die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Schreiben bringt sie vor, in der Berufungsvorentscheidung werde ausgeschlossen, dass der Bund als Arbeitgeber eine Pflichtverletzung begehen könnte. Tatsache sei aber, dass der Bund seiner Verpflichtung nicht nachkomme und keine Arbeitsmittel zur Verfügung stelle.
Die geltend gemachten Kosten für einen Laptop seien nicht anerkannt worden, weil die Rechnung über die Anschaffung des Computers auf ihren Ehegatten ausgestellt sei. Wie aus dieser Tatsache geschlossen werden könne, dass der Computer von beiden Ehegatten verwendet werde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr so, dass nur die Rechnung auf den falschen Namen ausgestellt sei, der Computer jedoch ausschließlich von ihr verwendet werde.
Was die beantragten Kosten für Kopien anlange, sei richtig, dass sie anlässlich der Einvernahme durch das Finanzamt auf die Frage, ob Kopiergeld von den Schülern verlangt werde, geantwortet hätte “dass dies nicht zur Diskussion stünde“. Es sei hier anzumerken, dass von den Schülern Kopiergeld eingesammelt werde, das mit den geltend gemachten Ausgaben zu verrechnen sei. Es sei von ca. 130 Schülern je 3,00 Euro pro Schuljahr eingehoben worden - somit 390 Euro pro Jahr.

Zu den Aufwendungen für Bücher, Zeitungen, CDs und DVDs sei festzuhalten, dass Lehrkräfte heutzutage dazu aufgefordert seien, den Unterricht interessant, abwechslungsreich und realitätsnah zu gestalten. Dies bedinge auch die Verwendung von alternativen Lehrmaterialien. Um der gestellten Aufgabe gerecht zu werden, sei es notwendig, zB Dokumentationen, verschiedene Literatur, Sprachkalender, Mediationskarten, Reiseführer usw. als Unterrichtsmaterial zu verwenden und in den Unterricht einzubauen. Z.B. diene eine Sprachreise mit den Schülern hauptsächlich der Vermittlung von Kenntnissen über das bereiste Land, kulturelle und wirtschaftliche Hintergründe, Besuch von Sehenswürdigkeiten etc. Für diese Vermittlung sei das Erarbeiten der entsprechenden Inhalte im Vorfeld der Reise mit Hilfe eines Reiseführers sehr hilfreich und auch interessant für die Schüler. Die beantragten Bücher, Zeitschriften, DVDs usw. seien ausschließlich zur Unterrichtsvorbereitung und –gestaltung angeschafft und verwendet worden und würden zum Teil immer wieder eingesetzt. Es bestehe keine private Nutzung.
Es widerspreche in Fällen, wie dem gegenständlichen, zweifellos der Steuergerechtigkeit, wenn solche Ausgaben, die ihre Begründung ausschließlich im Beruf des Steuerpflichtigen hätten, nicht als Werbungskosten anerkannt werden würden. Inwieweit die typisierende Betrachtungsweise in diesen Fällen zu einer Steuergerechtigkeit führen könne, sei sehr fraglich.

Die Bf beantragte für das Jahr 2007 Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von Euro 528,03 (Belege 6-12, 14, 19, 22, 24, 26-34, 37, 40-42 abzüglich Kopiergeld von Euro 390 zuzüglich Absetzung für Abnutzung für den Computer) sowie Werbungskosten für Fachliteratur in Höhe von Euro 528,75 (Belege 2, 3, 5-8, 10-12, 15, 18-20, 23, 24, 27, 28 und 30) anzuerkennen.

Für das Jahr 2008 stellte sie den Antrag auf Anerkennung von Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von Euro 568,15 (Belege 2-5, 7, 11, 13, 14, 18-20, 26-27, 29-32 abzüglich Kopierkosten von Euro 390,00) sowie Werbungskosten für Fachliteratur in Höhe von Euro 408,89 (Belege 2 [Euro 18,50], 3, 5-8, 10, 11, 14, 15, 16 [Euro 8,36], 17 und 19).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, enthält die zuletzt genannte Bestimmung als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihren bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. , , , , ).

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist nach Auffassung des Höchstgerichtes eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. ). Als Ergebnis der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat das Höchstgericht in seiner ständigen Judikatur daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Auch Tonträger betreffen als Teil des Kulturlebens die private Lebensführung, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen. Gleiches gilt für Tageszeitungen und Zeitschriften, Nachschlagewerke allgemeiner Art, Lexika und Landkarten (vgl. , mwN). Auch Reiseführer zählen dazu (vgl. ).

In Beachtung der angeführten Kriterien hat sich die Abgabenbehörde in der erlassenen Berufungsvorentscheidung mit den von der Bf geltend gemachten Werbungskosten im Einzelnen auseinander gesetzt und dargetan, aus welchen Gründen eine steuerliche Berücksichtigung nicht in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung mit Maßgabe der in der gegenständlichen Entscheidung angeführten geringfügigen Änderungen verwiesen.

Was die Arbeitsmittel anlangt, hat die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass der Bund die zur Ausübung des Dienstes notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Wenn die Bf darüber hinaus freiwillig Aufwendungen getätigt hat, so kann dies nicht dazu führen, dass diese auf freiwilliger Basis erfolgten Aufwendungen im Wege der steuerlichen Absetzbarkeit auf die Allgemeinheit überwälzt werden.

Wenn die Bf die Kosten für den Laptop anspricht, ist ihr zwar zuzugestehen, dass aus den diesbezüglichen Angaben nicht geschlossen werden kann, dass der Computer beiden Ehegatten zur Verfügung steht. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Kosten nicht abzugsfähig sind. Den diesbezüglichen Kosten ist schon deshalb die Anerkennung zu versagen, weil die Rechnung über die Anschaffung des Computers nicht auf den Namen der Bf , sondern den Namen ihres Ehegatten lautet.

Hinsichtlich der Kosten für Kopien ist festzuhalten, dass die Bf anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache die Frage der Abgabenbehörde, ob Kopiergeld von den Schülern verlangt werde, mit der Bemerkung “dies steht nicht zur Diskussion“ beantwortet hat. Im Vorlageantrag gesteht sie nunmehr zu, dass Kopiergeld von den Schülern eingesammelt wurde u.zw. von ca. 130 Schülern je 3,00 Euro pro Schuljahr. Das Gericht pflichtet der Abgabenbehörde bei (siehe dazu die Ausführungen im Einkommensteuerbescheid 2005 vom , in dem auch auf die Jahre 2007 und 2008 Bezug genommen wird), dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kopiekosten die immens hohe Anzahl der Kopien auffällig ist. So beläuft sich die Anzahl der Kopien im Jahr 2007 auf insgesamt 7.445 (!) Kopien (vgl. Belege 29, 40, 41) und im Jahr 2008 auf insgesamt 9.828 (!) Kopien (vgl. Belege 27, 28, 29, 30, 31). Von diesen Kopien wurden im Jahr 2007 für 1.443 Kopien und im Jahr 2008 für 1.521 Kopien die Kosten als “Schulkopien“ vom Dienstgeber getragen. Somit verbleiben für das Jahr 2007 6.002 Kopien und für das Jahr 2008 8.307 Kopien mit Kosten von 421,96 Euro (2007) bzw. 582,77 Euro (2008), deren Abzug die Bf in den Steuererklärungen begehrte. Von diesen Kosten scheidet die Berücksichtigung eines Betrages von jeweils 390,00 Euro schon deshalb aus, weil ihr in dieser Höhe ein Aufwand nicht entstanden ist (Kopien wurden von den Schülern finanziert) bzw. ist der Betrag von 7,98 Euro (2008) schon deshalb nicht anzuerkennen, weil die diesbezügliche Rechnung nicht auf den Namen der Bf lautet. Aber auch die restlichen Kosten für Kopien stellen keine steuerliche Abzugspost dar, kann doch die Notwendigkeit dieser Kopien nicht als gegeben erachtet werden. Dies findet dadurch seinen Ausdruck, dass der Dienstgeber diese Kopien nicht als “Schulkopien“ gewertet und hiefür auch nicht die Kosten übernommen hat.

Desgleichen ist auch den in der Berufungsvorentscheidung an entsprechender Stelle konkret angeführten Aufwendungen für Bücher, Zeitungen, CDs und DVDs die Abzugsfähigkeit zu versagen (hinsichtlich der geringfügig vorzunehmenden Änderungen siehe die Ausführungen unten). Es handelt sich hiebei um Gegenstände, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, mag die Bf auch daraus Anregungen und Ideen für die Gestaltung des Unterrichtes entnehmen. Die gebotene typisierende Betrachtungsweise schließt eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Gegenstände aus. Dass diese Gegenstände – wie von der Bf vorgebracht – ausschließlich für die Unterrichtsvorbereitung und –gestaltung angeschafft und eingesetzt werden, nimmt diesen Gegenständen nicht die Eignung, ihrer Eigentümerin nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. , ). Dem Einwand der Bf , es bestehe keine private Nutzung ist entgegenzuhalten, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidungsrelevant ist (siehe dazu die oben angeführte Judikatur des VwGH). Soweit die Bf in ihren Ausführungen beispielhaft die Reiseführer herausgreift, ist darauf hinzuweisen, dass gerade Reiseführer zu jenen Druckwerken zählen, die auch bei nicht in der Berufssparte der Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Eine Anerkennung als steuerliche Abzugspost ist daher nicht möglich (vgl. ).
Die Auffassung der Bf , wonach die typisierende Betrachtungsweise in Fällen, wie dem gegenständlichen, zu keiner Steuergerechtigkeit führt, vermag das Gericht nicht zu teilen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Würde die typisierende Betrachtungsweise nicht Platz greifen, so würde dies bestimmten Berufsgruppen so u.a. der Berufsgruppe der Bf die Möglichkeit eröffnen, aufgrund ihrer Tätigkeit eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeizuführen und dadurch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der Lebensführung zu erwirken.

Die angesprochenen geringfügigen Änderungen gegenüber den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - auf diese wird, wie oben ausgeführt, verwiesen - betreffen die "Fachliteratur 2007" und stellen sich wie folgt dar:   
Die unter dem genannten Punkt erfolgten Aussagen, wonach der Beleg 14 als Rechnungsempfänger Herrn WW ausweist und die Aufwendungen schon deshalb nicht anzuerkennen sind sowie weiters die Aussage, wonach es sich beim Beleg 9 um kleine Schokoladetäfelchen handelt, die mit Fachliteratur sicher nichts zu tun haben, beziehen sich auf die “Fachliteratur 2008“ (diese Aufwendungen wurden dort auch nicht anerkannt). Die Aussage, wonach die Kosten laut Beleg 11 anerkannt werden können, werden dahingehend präzisiert, dass es sich hiebei lediglich um den Teilbetrag von Euro 9,30 (PR Active 2 Anne of Green Gables) handelt. Die Aufwendungen laut Beleg 17 belaufen sich auf Euro 6,16 und jene laut Beleg 22 auf Euro 7,68.
Die abzugsfähigen Aufwendungen für Fachliteratur 2007 gliedern sich demnach wie folgt auf:

Fachliteratur 2007:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
9
BenJelluon Tahar: Les raisins de la galere
4,80
11
PR Active 2 Anne of Green Gables
9,30
12
Engl. Dt. WB, Dt. Engl. WB
37,01
14
Lingard J: Across the Barricades
10,60
16
Socialising (Business communication skills): King David Presenting (Business communication skills): Lowe Susan
96,20
17
Past Perfect, Present tense
6,16
22
Fremdsprachlicher Unterricht
7,68
25
Erziehen: Resp. Umgang+CD, Mediation in der Schule, Evaluation Unterricht und Schule
53,11
26
Erziehen: Keine Toleranz/Gewalt
18,50
29
ecoute
59,40
31
Taste of honey a play
8,57
Summe
 
311,33 €

Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist aus nachstehendem Grund nicht zulässig: Dass bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden ist, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich anzusehen ist, folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at