Werbungskosten einer Oberärztin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101330/2013-RS1 | Aufwendungen für die Betreuung der eigenen Kinder sind nicht beruflich oder betrieblich, sondern privat veranlasst, auch wenn diese notwendig sind, um einen Beruf ausüben zu können. Diese Aufwendungen stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar. Kinderbetreuungskosten können – wenn ein Abzug nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 nicht möglich ist – unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Alleinerziehern, als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden. |
RV/7101330/2013-RS2 | Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung. Aufwendungen in Zusammenhang mit Krankheiten kommen nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt.
Wirtschaftsgüter des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Brillen sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei der Berufsausübung benötigt werden.
Aufwendungen für optische Brillen oder Kontaktlinsen sind – sofern nicht ausnahmsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen – grundsätzlich als Krankheitskosten abzugsfähig. |
RV/7101330/2013-RS3 | Die bloße Möglichkeit einer Beschädigung von persönlichen Sachen des Steuerpflichtigen wie Brillen oder Bekleidung im Rahmen der Dienstausübung führt hinsichtlich der Anschaffung derartiger Dinge noch nicht zu Werbungskosten. Werden diese Sachen anlässlich der Berufsausübung beschädigt, können bei einer Ersatzbeschaffung Werbungskosten vorliegen; ist dies nicht der Fall, liegen Aufwendungen der Lebensführung vor. |
RV/7101330/2013-RS4 | Kleidung gehört regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird. Ausgaben für Bekleidung führen nur dann zu Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handelt (zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel, Leinenhose eines Arztes, Kostüme von Schauspielern). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
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Das Bundesfinanzgericht hat | |
durch die Richterin | Elisabeth Wanke |
über die Beschwerde | |
der beschwerdeführenden Partei | Bf. Adresse |
vom | |
gegen den Bescheid | |
des Finanzamtes | Finanzamt Wien 2/20/21/22 , 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2 vertreten durch Mag. Silvia Wagner |
vom | |
betreffend | Einkommensteuerbescheid 2010 , Steuernummer 12XXXXXXX |
zu Recht erkannt: |
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
Steuererklärung
Die Berufungswerberin (Bw) und nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) ist Oberärztin an einer Krankenanstalt und beantragte in ihrer beim Finanzamt am eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 unter anderem die Berücksichtigung nachstehender Werbungskosten:
Arbeitsmittel (719): € 399,00
Fachliteratur (720): € 123,15
Reisekosten (721): € 291,12
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (722): € 1770,00
Sonstige Werbungskosten (724): € 451,60.
Erster Einkommensteuerbescheid 2010
Mit Bescheid vom wurde die Bw erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 veranlagt, wobei Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 3.034,87 steuermindernd abgesetzt wurden. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit € 1.821,12, jene aus Gewerbebetrieb mit € -4.807,47 berücksichtigt.
Mit Eingabe vom ersuchte die Bw Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011, da ein Betrag von € 1.296,71 an Einkünften doppelt angesetzt werden sei.
Zweiter Einkommensteuerbescheid 2010
Hierauf wurde mit Bescheid vom das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Anregung der Bw wieder aufgenommen und am selben Tag ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erlassen, dem unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 1.821,12 und solche aus Gewerbebetrieb von € -3.564, zu Grunde liegen. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit blieben unverändert.
Dritter Einkommensteuerbescheid 2010
Mit Datum wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 erneut wieder aufgenommen und ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen. In diesem Bescheid sind Einkünfte selbständiger Arbeit von € 692,98 und solche aus Gewerbebetrieb von € -4.807,47 ausgewiesen. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit blieben unverändert.
Vierter Einkommensteuerbescheid 2010
In weiterer Folge wurde die Bw ersucht, die von ihr geltend gemachten Werbungskosten durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
Diesem Ersuchen des Finanzamtes kam die Bw nach.
Mit Bescheid vom wurde hierauf der Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und ebenfalls mit Datum ein neuer, mittlerweile vierter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erlassen. Gegenüber dem aufgehobenen Bescheid wurden die Werbungskosten auf € -2.387,18 vermindert. Das Finanzamt begründete dies wie folgt:
„Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 3.647,12 nicht übersteigen.
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes in Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von € 103,54 berücksichtigt.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, nur zur Hälfte abzugsfähig.
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens.
Die beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung (Schuhe) konnten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um typische Berufskleidung handelt.
Die Kinderbetreuungskosten sowie die Kosten für die Kontaktlinsen und deren Pflegemittel sie keine Werbungskosten. Diese wurden Ihnen bei der außergewöhnlichen Belastung eingetragen.“
Berufung
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom erhob die Bw mit Telefax vom Berufung. Folgende Werbungskosten seien nicht anerkannt werden:
1. Kinderbetreuungskosten
2. Kontaktlinsen und Kontaktlinsenmittel
3. Arbeitsschuhe
„Ad 1. Kinderbetreuungskosten:
Meine Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 325,60 sind im Jahr 2010 Werbungskosten, weil es eindeutig Aufwendungen sind, die beruflich (Facharzt für Psychiatrie in…) veranlasst sind. Da sowohl durch meinen Dienst im Krankenhaus als auch durch die Schule häufig und völlig überraschend entweder eine nicht erwartete Dienstverlängerung als auch ein Entfall des Nachmittagsunterrichtes an der Schule auftritt und ich aber allein erziehend nicht für die ungeplante Betreuung Vorkehrungen treffen kann, ist die an der Schule mögliche Beauftragung eine Betreuung (besonders für ungeplante Betreuungsnotstände) eine notwendige Voraussetzungen meinen Beruf ausüben zu können. Dabei ist insbesonders zu beachten, dass eine – auch nicht geplante – nächtliche Betreuung leichter zu organisieren ist, als eine nach mit tägliche, aber variable, da abends und nachts Eltern ihr generell mit den Kindern zuhause sind und eine Klassenkollegin leichter aufnehmen können. Nachmittags ist dies leider fast unmöglich. Die Schulbetreuung nimmt auf derartige Sonderfälle aber Rücksicht.
In der Erklärung des Jahres 2011 treten keine derartigen Kosten auf, dadurch eine Elternkarenz im Freundeskreis keine fremde Schulbetreuung mehr erforderlich ist.
Ad 2. Kontaktlinsen Kontaktlinsenmittel
Der Umgang mit psychiatrischen Patienten ist gefährlich. Fast täglich gibt es mit z.B. gegen ihren Willen festgehaltenem Patienten körperliche Auseinandersetzungen, Polizeieinsätze etc., wobei es wiederholt zu Verletzungen des Personals oder zu Zerstörungen von Einrichtungen kommt. Vom Dienstgeber wird daher auch eine Gefahrenzulage das gesamte Personal der psychiatrischen Stationen gezahlt.
Aus diesem Grund trage ich nur im Dienst Kontaktlinsen, da das dauerhafte Tragen von Kontaktlinsen aufgrund familiärer Augenerkrankungen aus ärztlicher Sicht für mich nicht sinnvoll ist.
Ad 3. Arbeitsschuhe
Arbeitsschuhe (Pantoffel € 9,95 und schnürbare Sportschuhe € 79,90) wurden nicht anerkannt, weil diese nicht im entsprechenden Geschäft in… gekauft wurden.
a) Pantoffel: es kann nicht sinnvoll sein, Pantoffel im entsprechenden Geschäft um € 40 bis € 120 statt um € 9,95 zu kaufen, um diese dann als Werbungskosten bewilligt zu bekommen und somit der Allgemeinheit und sich selbst die Kosten zu erhöhen.
b) Schuhe: beim Dienst als „Dienst habender Oberarzt“ muss ich für alle Abteilungen und Stationen des gesamten Krankenhauses Konsile machen, indem ich an den betreffenden Stationen Patienten untersuchen psychiatrische Gutachten abgebe. Dafür werden für die internen Wege, die oft sehr schnell zurückgelegt werden müssen, Sportschuhe zum schnüren angezogen. Die Kosten in…für entsprechende Schuhe beginnen bei € 130.
Ich ersuche daher oben genannte Werbungskosten anzuerkennen und bitte höflichst um Korrektur des Bescheides.“
Berufungsvorentscheidung
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 als unbegründet ab.
„Gemäß § 16 RZ 322 der Lohnsteuerrichtlinien kann Bekleidungsaufwand nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung handelt (zB Uniformen, Arbeitsmantel, Schutzhelm).
Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird.
Gemäß § 34 RZ 902 und § 16 RZ 382 Lohnsteuerrichtlinien sind Krankheitskosten grundsätzlich Kosten der Lebensführung. Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten (gilt auch für Heilbehelfe – Kontaktlinsen) kommen nur dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheit handelt (zB Staublunge bei Bergarbeiter). Andere Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Gemäß § 20 RZ 4705 Lohnsteuerrichtlinien sind Kinderbetreuungskosten nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Im Bescheid vom wurde dieser Aufwand bereits außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.“
Vorlageantrag
Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wegen der Nichtanerkennung der vorgebrachten 3 Punkte als Werbungskosten.
„Die Berufung wurde wegen der Nichtanerkennung als Werbungskosten für meine psychiatrische Facharzttätigkeit eingebracht. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung wurde nicht angestrebt.
Ad 1. Kinderbetreuungskosten:
Den ursprünglichen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Ad 2. Kontaktlinsen:
Kontaktlinsen sind bei mir keine Aufwendungen in Zusammenhang mit Krankheit!
Ich bin grundsätzlich Brillenträgerin und soll laut Augenarzt möglichst keine Kontaktlinsen tragen. Jedoch für tägliche Untersuchungen an tobenden Patienten, die gerade von der Polizei oder oft sogar von der WEGA unter Gewaltanwendung eingeliefert werden, ist es wegen der Gefahr von Augenverletzungen zu gefährlich, Brillen zu tragen.
Vor allem diese Aufnahmeuntersuchungen sind in der unmittelbaren Nähe zum Patienten zu gefährlich, wenn man keine Chance, plötzlichen Attacken und Schlägen zu entkommen.
Ad 3. Arbeitsschuhe:
Bei allen Amtskollegen werden den notwendigen Arbeitsschuhes Werbungskosten anerkannt. Arbeitsmäntel werden vom Spital zur Verfügung gestellt, aber Schuhe müssen selbst gekauft werden. Es ist aus hygienischen Gründen nicht erlaubt, mit Straßenschuhen den Dienst zu versehen.
Ich ersuche daher oben genannte Werbungskosten aufgrund ihrer zwingenden Notwendigkeit anzuerkennen und bitte höflich um Korrektur des Bescheides.“
Beigefügt war die Berufung vom .
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen muss. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
§ 34 Abs. 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 lautet:
„(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1.Die Betreuung betrifft
-ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
-ein Kind im Sinne das § 106 Abs. 2, das sich nicht ständig im Ausland aufhält.
2.Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3.Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4.Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.“
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für die Betreuung der eigenen Kinder sind nicht beruflich oder betrieblich, sondern privat veranlasst, auch wenn diese notwendig sind, um einen Beruf ausüben zu können (vgl ; ). Der von der Bf angestrebte Abzug der Kindesbetreuungskosten als Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.
Fest steht, dass die Bf im Jahr 2010 für ihre im Jahr 1999 geborene Tochter Familienbeihilfe bezogen hat. Zu Beginn des Jahres 2010 hatte die Tochter das zehnte Lebensjahr bereits vollendet.
Somit können die Kinderbetreuungskosten für die im Jahr 2010 elfjährige Tochter nicht gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Dies ist auch nicht strittig.
Kinderbetreuungskosten können – wenn ein Abzug nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 nicht möglich ist – unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Alleinerziehern, als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 78 „Haushaltshilfe bei alleinstehenden bzw alleinerziehenden Personen“).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Daher hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid vom zutreffend die beantragten Kinderbetreuungskosten von € 325,60 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Allerdings war ebenfalls zutreffend ein Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 von € 3.647,12 zu berücksichtigen, sodass sich hieraus letztlich keine steuerliche Auswirkung ergibt.
Kontaktlinsen und Kontaktlinsenmittel
Die Bf hat ferner Aufwendungen von € 217,50 für Kontaktlinsen und Kontaktlinsenmittel steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht.
Das Bundesfinanzgericht kann es dahingestellt lassen, ob die Tätigkeit der Bf als Fachärztin für Psychiatrie das Tragen von Kontaktlinsen als zweckmäßig erscheinen lässt.
Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung. Aufwendungen in Zusammenhang mit Krankheiten kommen nur dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 29 „Krankheitskosten“).
Wirtschaftsgüter des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Brillen sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei der Berufsausübung benötigt werden (vgl. ; siehe auch Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm. 4).
Das Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht durch die Berufsausübung, sondern durch eine Erkrankung der Bf indiziert. Fehlsichtigkeit ist keine bei Fachärzten für Psychiatrie auftretende typische Berufskrankheit.
Die bloße Möglichkeit einer Beschädigung von persönlichen Sachen wie Brillen oder Bekleidung im Rahmen der Dienstausübung führt hinsichtlich der Anschaffung derartiger Dinge noch nicht zu Werbungskosten. Werden diese Sachen anlässlich der Berufsausübung beschädigt, können bei einer Ersatzbeschaffung Werbungskosten vorliegen; ist dies nicht der Fall, liegen Aufwendungen der Lebensführung vor.
Kontaktlinsen werden üblicherweise auch privat getragen. Sie sind nicht mit berufstypischen Schutzbrillen oder Schutzanzügen vergleichbar.
Auch wenn die Bf persönlich Brillen besser als Kontaktlinsen vertragen sollte, führt dies noch nicht zu Werbungskosten, wobei im Übrigen etwa für die Sportausübung auch Brillen mit geringerem Beschädigungsrisiko bestehen, sodass unverständlich ist, dass die Bw nicht derartige Brillen trägt, wenn tatsächlich ein nennenswertes Verletzungsrisiko bestehen sollte.
Aufwendungen für optische Brillen oder Kontaktlinsen sind – sofern nicht ausnahmsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen (vgl etwa -I/09) – grundsätzlich als Krankheitskosten abzugsfähig (vgl etwa ; ; ; -G/03; ; ; ; vgl auch VwGH 12.0.1989, 88/14/0163).
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt zutreffend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Auch gemeinsam mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen übersteigt diese jedoch nicht den Selbstbehalt.
Arbeitsschuhe
Ob herkömmliche Schuhe wie Pantoffel oder Sportschuhe in einem Fachgeschäft für Berufskleidung oder in einem anderen Geschäft gekauft werden, hat keinen Einfluss darauf, ob Werbungskosten vorliegen.
Ebenso ist es unbeachtlich, ob bei Kollegen der Bf zu Recht oder zu Unrecht Werbungskosten anerkannt wurden.
Kleidung gehört regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (; ; ).
Ausgaben für Bekleidung führen nur dann zu Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handelt (zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel, Leinenhose eines Arztes, Kostüme von Schauspielern).
Auch wenn die Pantoffel und Sportschuhe nur während der Tätigkeit als Arzt verwendet werden, ändert dies nichts daran, dass derartige Kleidungsstücke allgemein auch außerhalb einer beruflichen Tätigkeit verwendet werden.
Berufsbedingte Arbeitsschuhe wie etwa Sicherheitsschuhe, die bestimmte Sicherheitskriterien erfüllen müssen und deren Verwendung bei bestimmten Berufen vorgeschrieben ist, wurden nicht erworben. Derartige Schuhe sind auch für die Tätigkeit als Oberärztin grundsätzlich nicht erforderlich.
Auch die Aufwendungen für die Schuhkäufe sind daher der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, führt nicht zu Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird (vgl Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 23 „Arbeitskleidung“).
Abweisung der Beschwerde
Der angefochtenen Bescheid erweist sich somit in allen drei Beschwerdepunkten nicht als rechtswidrig (Art. 134 Abs 1 Z 1 B-VG), dieser bleibt gemäß § 279 BAO unverändert und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Außergewöhnliche Belastung Kinderbetreuung Arbeitsbekleidung Kontaktlinsen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101330.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at