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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2014, RV/7102215/2014

Doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Kanzlei betreffend Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 von Amts wegen sowie betreffend Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2009 bis 2011 machte der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. abgekürzt) unter Kennzahl 723 Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 3.079,03 € (2009), 6.635,06 € (2010) und 6.342,14 € (2011) geltend.

Das Finanzamt nahm mit Einkommensteuerbescheiden vom , vom und vom die Arbeitnehmerveranlagung entsprechend den Erklärungen vor.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. das Folgende zur Ergänzung aufgetragen:

"Kopie Ihres Dienstvertrages oder Entsendungsvertrages. Sachverhaltsdarstellung betreffend die doppelte Haushaltsführung, sowie eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen und eine Kopie des Mietvertrages und der Zahlungsbelege. Bestätigung des Dienstgebers, ob und wenn ja in welcher Höhe steuerfreie Ersätze gem. § 26 EStG 1988 geleistet wurden. Falls nicht Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, sind ein E 9 und ein Nachweis über die laufenden Kosten für den Familienwohnsitz zu erbringen. Sollten Sie verheiratet sein oder in einer Lebensgemeinschaft stehen, sind die genauen persönlichen Daten oder eine E 9 der Partnerin mit den Einkünften 2009 bis 2011 zu erbringen, sowie eine Nachweis seit wann diese besteht, Kopie der Meldezettel von Ihnen und Ihrer Partnerin. Kopie des Mietvertrages des Familienwohnsitzes."

Vorgelegt bzw. zum Akt genommen wurden folgende Unterlagen:

a)der mit der AG , am abgeschlossene Dienstvertrag, der auszugsweise das Nachstehende festlegt:

1 Beginn des Dienstverhältnisses
Ihr Eintrittstag in unser Unternehmen ist der .
2 Probezeit, Befristung
Wir befristen das Dienstverhältnis einvernehmlich mit 3 Monaten. Der 1. Monat gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Abs. 2 Angestelltengesetzes. Während des Probemonats können wir oder Sie das Dienstverhältnis jederzeit auflösen. Wird das Dienstverhältnis über die 3 Monate hinaus fortgesetzt, ohne dass eine weitere Befristung vereinbart wird, geht es automatisch in ein unbefristetes Dienstverhältnis über…"

b)Aufstellung betreffend doppelte Haushaltsführung wie folgt:

Ansässigkeit bis : Slowakei
Wohnsitz in der Slowakei:
Bratislava

Wohnsitz in Österreich (ab ):
Adresse

Sachverhaltsdarstellung 2009


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mtl
Monate/x
 
Miete
383
6
2.299
Fernwärme
68
2
136
Strom
97
2
194
Heimreise
179
 
 
Kmgeld
75
6
450
Summe der Kosten
 
 
3.079

Sachverhaltsdarstellung 2010


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mtl
Monate/x
 
Miete
395
12
4.745
Fernwärme
68
6
408
Strom
97
6
582
Heimreise
179
 
 
Kmgeld
75
12
900
Summe der Kosten
 
 
6.635

Sachverhaltsdarstellung 2011


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mtl
Monate/x
 
Miete
396
12
4.752
Fernwärme
67
6
402
Strom
24
12
288
Heimreise
179
 
 
Kmgeld
75
12
900
Summe der Kosten
 
 
6.342

c)Ein zwischen dem Bf. und der GmbH abgeschlossener Mietvertrag über die Vermietung einer in Wien gelegenen Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer, Wohnküche, Vorraum, Bad, WC, Keller, mit ca. 57,79 m2 bestehenden Wohnnutzfläche.

d)Nachweise betreffend Vorschreibung und Einzahlung von Miete und Strom betreffend die Wohnung in der Wien, Straße.

e)Nachweise über die bezahlten Betriebskosten für die Wohnung in der Slowakei für den Zeitraum 2009 bis 2011

f)Bestätigung der ag über die Auszahlung von Kilometergeldern in Höhe von 215,76 € für 696 km im Jahr 2010 und von 198,40 € für 640 km im Jahr 2011.

g)Bestätigungen der slowakischen Steuerbehörde in Bratislava vom , wonach der Wohnsitz des Bf. in den Jahren 2009, 2010 und 2011 in der Slowakei gelegen ist.

h)Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der hervorgeht, dass der Bf. ab mit Hauptwohnsitz in Anschrift gemeldet ist.

Auf Basis der dem Finanzamt übermittelten Unterlagen wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 bis 2011 mit Bescheiden vom gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen. Gleichzeitig ergingen neue Einkommensteuerbescheide, in denen die von der Tätigkeit bei der ag erzielten Einkünfte des Bf. erklärungsgemäß mit 21.745,44 € (2009), 24.770,35 € (2010) und 26.253,10 € (2011) angesetzt wurden. Als Werbungskosten fand dabei lediglich der Pauschbetrag in Höhe von 132,00 €, nicht jedoch der geltend gemachte Aufwand aus der doppelten Haushaltführung Berücksichtigung, was zu Nachforderungen von 1.075,66 € (2009, 2.374,00 € (2010) und 2.338,00 € (2011) führte. Begründet wurde dies damit:

"Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht vorliegen und der Beibehaltung der Wohnung in Bratislava einer rein privaten Veranlassung zuzuordnen ist, stellen die von Ihnen beantragten Kosten keine Werbungskosten im Sinne des § 16 ESTG 1988 dar."

Der Bf. (nunmehr steuerlich vertreten) erhob mit Schreiben vom Berufung gegen die angeführten Bescheide. Darin führte er aus, dass er slowakischer Staatsbürger und seit in Österreich angestellt sei und in seiner Eigentumswohnung in Bratislava wohne. Weil das tägliche Heimfahren langfristig nicht möglich und tragbar gewesen sei, habe er eine zweite Wohnung im Beschäftigungsort mieten und damit verbunden Kosten tragen müssen. Die Wohnung im Heimatort habe er aus folgenden Gründen

beibehalten:

Der Heimatort habe immer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gebildet, wo er nebenbei als Mitglied des Basketballvereines aktiv sei.

Seine Partnerin /Verlobte sei in seinem Heimatort beschäftigt.

Seine Familie und die Mehrheit des Freundkreises lebten im Heimatort, wobei seine Mutter an Krebs erkrankt sei und als lnvalidin seine Pflege gebraucht habe.

Seine Arbeitstätigkeit in Österreich sei vornherein nicht länger als fünf Jahre vorgesehen gewesen und seit Februar 2013 sei er wieder in der Slowakei tätig.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt sei. Da im Berufungsfall die Wegstrecke vom Familienwohnsitz Bratislava nach Wien nicht mehr als 90 km betrage und somit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht vorlägen, könne dem Begehren nicht entsprochen werden. Weiters werde auch mitgeteilt, dass auch kein Anspruch auf das Pendlerpauschale bestehe, da die Entfernung von der zur Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung unter 20 km betrage.

Im Gefolge des Vorlageantrages vom wurde die Berufung (nunmehr als Beschwerde) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Strittig ist, ob die Bescheide betreffend die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 bis 2011, sowie die diesbezüglichen Einkommensteuersachbescheide zu Recht erlassen wurden oder nicht.

Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2009 bis 2011 von Amts wegen

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, in der hier maßgebenden Fassung, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Wiederaufnahmebestimmung hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und so die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen (vgl. für viele, ). Sie eröffnet damit den Weg, eine bescheidmäßig erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der Bescheid durch neu hervorkommende Umstände gewichtiger Art in seine Grundlagen erschüttert ist und zielt drauf ab, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis herbeizuführen (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar, 5. überarbeitete Auflage, Rz. 97 zu § 303, S 928).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. nach Aufforderung des Finanzamtes erstmalig Unterlagen betreffend die in den Einkommensteuererklärungen des Beschwerdezeitraumes angeführte doppelte Haushalsführung vorgelegt.

Vom Finanzamt wurden daraufhin die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 bis 2011 wieder aufgenommen und mit Sachbescheiden die für diese Jahre geltend gemachten Werbungskosten aus der doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt.

Aus der Zusammenschau der miteinander verbundenen und jeweils mit datierten Bescheiden ergibt sich zweifelsfrei, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 auf das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne des nunmehrigen 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützt hat. Im Konkreten hat die Erstbehörde den Wiederaufnahmegrund im Fehlen der für die Anerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung maßgeblichen Voraussetzungen erblickt. In der Berufung gegen die Bescheide vom 16.m April 2013 hat auch der Bf. dies als vom Finanzamt angenommenen Wiederaufnahmegrund erkannt.

Dem ist insofern beizupflichten, als die Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten ein entscheidungswesentliches Sachverhaltselement und damit für sich gesehen grundsätzlich einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen kann.

Fest steht außerdem, dass sich der tatsächliche Umstand der fehlenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Werbungskosten aus der doppelten Haushaltführung nicht bereits im Erstverfahren, sondern erst im Zuge des nachfolgenden Vorhalteverfahrens herausstellte und auch geeignet war, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Darüber hinaus beläuft sich die daraus resultierende Nachforderung aus der Versagung der zunächst vom Bf. aus diesem Titel geltend gemachten Werbungskosten auf 1.075,66 € (2009), 2.374,00 € (2010) und 2.338,00 € (2011) und beträgt daher in Relation zu den erzielten Einkünften (2009: 21.745,44 €; 2010: 24.770,35 €; 2011: 26.253,10 €) nahezu 5 bzw. 9 Prozent davon, weshalb der Wiederaufnahmegrund nicht als bloß geringfügig zu betrachten ist und auch das von der Behörde ausgeübte Ermessens zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der richtigen und gleichmäßigen Abgabenfestsetzung nicht als rechtwidrig erachtet werden kann. Gegenteiliges wurde auch vom Bf. letztlich nicht behauptet.

Die Wiederaufnahme der strittigen Verfahren erweist sich somit im Hinblick auf die vom Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme dargelegten Umstände als zulässig.

Ad Einkommensteuersachbescheide 2009 bis 2011

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben und somit die bezughabenden Kosten zu gewähren sind oder nicht.

Die für die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung maßgebliche Gesetzeslage in der Fassung des Beschwerdezeitraumes sieht folgendes vor:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen der Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Auf Basis der dargestellten Rechtslage lässt sich zusammenfassend folgendes festhalten:

Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können, wenn Ausgaben konkret durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 1 zu § 16, Seite 7). Hängen Aufwendungen nicht ursächlich mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von abzugsfähigen Werbungskosten zu. Solche Aufwendungen fallen vielmehr unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, welches darauf abzielt, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz 1 zu § 20, Seite 766 oder Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: Rz. 2 zu § 20). So wird klargestellt, dass nicht jeder Aufwand, der mit der Einkünfteerzielung in Verbindung steht, abgezogen werden kann.

Aufwendungen für die Wohnung eines Steuerpflichtigen geltend als typische Haushaltsausgaben, deren Abzug daher grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Kosten für den privaten Wohnraum gehören somit zu den Lebensführungskosten in Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 4 zu § 20, Seite 5).

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung gilt in der Regel nichts anderes. Daher können etwa Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn dem Steuerpflichtigen durch eine Berufsausübung höhere Kosten entstehen, als sie ihm sonst erwachsen würden (so auch Braito, RdW 1985, Seite 321).

So dürfen die im Zusammenhang mit einem Doppelwohnsitz entstehenden Mehraufwendungen nach Lehre und Rechtsprechung dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 13 zu § 20, Seite 14 oder ; , 96/15/0006; , 96/13/0129; , 98/13/0122). Von einer doppelten Haushaltsführung wird dann gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen ein Wohnsitz am Familienort (Familienwohnsitz) und ein Wohnsitz am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) geführt werden. Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, oder ein Alleinstehender seine engsten persönlichen Beziehungen hat (vgl. oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 25 zu § 16, Seite 23).

Notwendige Voraussetzung für die berufliche Bedingtheit der doppelten Haushaltsführung ist aber, dass die Gründung eines zweiten Hausstandes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl. ; , 96/14/0177; , 2005/15/0079 oder , 2006/15/0047).

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist etwa dann als beruflich veranlasst zu werten, wenn der Familienwohnsitz vom Ort der Arbeitsstätte so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann (vgl. für viele )..

Arbeitet daher jemand so weit weg von seinem Familienwohnsitz, dass er aus diesem Grund eine Zweitwohnung im Einzugsgebiet des Arbeitsplatzes benötigt, so können die Aufwendungen, die ihm durch diesen Doppelwohnsitz entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl als Werbungskosten geltend gemacht werden (so auch Reinisch, RdW 2000, 570). Davon ist aber wieder nur dann auszugehen, wenn auch die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes des Steuerpflichtigen nicht als privat veranlasst zu werten ist (vgl. und den dort dazu angeführten Literaturhinweis).

Im Beschwerdefall kann aber keine Rede davon sein, dass die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist. Schließlich ist die als Familienwohnsitz des Bf. gewählte Eigentumswohnung in Bratislava zweifellos nicht als außerhalb der üblichen Entfernung zum Beschäftigungsort in Wien gelegen zu werten.

Von B nach w beträgt die Entfernung laut Routenplaner (www.map.de) 85 Kilometer und kann mit dem Auto in ca. einer Stunde bewältigt werden. Mit dem Zug erreicht man die slowakische Hauptstadt von Wien aus mit Fahrzeiten bis knapp über einer Stunde. Selbst wenn man den Zeitaufwand für die zusätzlich anfallende Strecke von der Eigentumswohnung bzw. Arbeitsstätte bis zum jeweiligen Bahnhof dazurechnet, sind für den Zeitaufwand für die einfache Fahrtstrecke Wien-Bratislava nicht mehr als eineinhalb Stunden zu berücksichtigen.

Die tägliche Zurücklegung einer Fahrtstrecke von ca. 85 km, für die nachvollziehbar nicht einmal eineinhalb Stunden benötigt werden, kann aber vor dem Hintergrund von Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, die eine Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt bei einer Entfernung von 80 km bis 120 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und einem Zeitaufwand von 1 Stunde als üblich annehmen, keineswegs als unzumutbar erachtetet werden (vgl. ; , 91/14/227; , 99/14/0340; , 2008/15/239).

Zwar trifft es zu, dass in begründeten Einzelfällen (keine oder ungünstige Verkehrsverbindungen oder unregelmäßige Arbeitszeiten) auch bei geringeren Wegstrecken Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt gegeben sein kann (vgl. Jakom, EStG, 7. Auflage, § 16 Tz 56 Seite 749). Der Bf. vermochte aber keine Umstände solcher Art aufzuzeigen und auch die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür.

 Schließlich verkehren zwischen Hauptbahnhof Wien und Bratislava laut Internetfahrplan der OEBB sowohl in der Früh bis am Abend mehrere Züge. Für den Autoverkehr sind die Straßenverbindungen zwischen Wien und Bratislava sehr gut ausgebaut und erlauben in der Regel ein zügiges Vorankommen. Zudem sind dem Dienstvertrag keine außerhalb der Normalarbeitszeit oder in die Nacht fallende Arbeitszeiten zu entnehmen.

Auch die in der Berufung ins Treffen geführten Gründe sind nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr trotz geringer Distanz zwischen Dienstort und Familienwohnsitz aufzuzeigen, waren diese doch vielmehr darauf gerichtet, die - im Übrigen ausschließlich auf privaten Beweggründen beruhende - Beibehaltung der Eigentumswohnung in Bratislava zu rechtfertigen.

Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind aber bereits auf Grund der im Beschwerdefall festgestellten Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz als nicht beruflich veranlasst zu beurteilen, sodass auf die Motive für die Nichtaufgabe der Wohnung in Bratislava nicht mehr eingegangen werden kann.

Die aus der Aufrechterhaltung beider Wohnsitze resultierenden Mehraufwendungen sind damit allein der privaten Lebensführung der Bf. zuzurechnen und fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988.

Die Beschwerde war daher sowohl hinsichtlich der erfolgten Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 2009 bis 2010 als auch bezüglich der Einkommensteuersachbescheide als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass die hier zu lösenden Rechtsfragen puncto Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme einerseits sowie betreffend Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung bereits hinreichend durch die höchstgerichtliche und in den Entscheidungsgründen auch zitierte Rechtsprechung beantwortet worden sind und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nicht davon abweicht.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102215.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at