Verspätung wegen Falschadressierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Wien gegen den Bescheid des FA Wien 2/20 vom , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Bf. übermittelte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagug für das Jahr 2002 - unterschrieben mit - dem Finanzamt 2/20. Der Antrag langte am beim Finanzamt 2/20/21/22 ein.
Am erließ das Finanzamt einen Bescheid mit dem es den Antrag mit der Begründung zurückwies, dass dieser nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Schreiben vom (Poststempel ) Berufung ein und brachte vor, dass er den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung rechtzeitig gestellt habe. Gemäß dem amtlichen Telefonbuch 2006/2007 habe er diesen an die Adresse 1200 Wien, Traisengasse 5 übermittelt. Da das Finanzamt jedoch keinen Nachsendeauftrag bei der Post gegeben habe, habe er sein Schreiben nach 2 Wochen von der Post zurück erhalten und am das ungeöffnete Kuvert an die neue Adresse weiter geleitet. Es sei somit klar ersichtlich, dass es seinen Antrag rechtzeitig abgesendet habe.
Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass Eingaben erst dann als eingelangt gälten, wenn sie bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde eingetroffen seien, wobei eine falsche Adressierung auf Kosten des Einschreiters ginge. Die Übersiedlung des Finanzamtes sei bereits im Laufe des Jahres 2006 erfolgt und in sämtlichen Medien langfristig und ausführlichst verlautbart worden.
Am (Eingangsdatum ) stellte der Bw. einen Vorlageantrag.
Die sogenannte falsche Adressierung sei eine sehr spezifische, da es sich um die bisherige langjährige Adresse handle.
Ihm sei nicht bekannt, dass es eine kontinuierliche Informationspflicht des Bürgers über allfällige Adressänderungen von Behörden gäbe.
Er verfüge über keinen Internet Anschluss, weshalb sich ihm die Frage stelle, ob er bei jedem schriftlichen Behördenkontakt prüfen müsse, ob diese nicht verzogen sei.
Die Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, die Übersiedelung des Finanzamtes sei in sämtlichen Medien ausführlich publiziert worden sei nicht richtig. Das amtliche Telefonbuch sei und bleibe ein wesentliches Referenzmedium für Telefonnummern und Adressen.
Im Rahmen der Servicepflicht der österreichischen Bundesverwaltung wäre der Finanzverwaltung ein länger währender Nachsendeauftrag bei der Post zuzumuten gewesen.
Das Gericht hat erkannt
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall, ob eine durch Übersiedlung bedingte Falschadressierung zu Lasten des Einschreiters geht.
Unstrittig ist, dass der Bf. seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung am letzten Tag der fünfjährigen Frist unterschrieben und zur Post gebracht hat, wobei er eine ungültig gewordene Zustelladresse anführte, weshalb die Post das Schriftstück wieder an ihn retournierte.
Der Bf. begründet dies dahingehend, dass ihm die Adressänderung nicht bekannt gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass er auf dem Formular des Arbeitnehmerantrags die richtige Finanzamtsadresse (1220, Dr. Adolf Schärf Platz 2) angeführt hat. Die Angaben in der Beschwerde stellen somit eine reine Schutzbehauptung dar.
Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufs nicht in die Frist mit eingerechnet. Diese Nichteinrechnung setzt allerdings voraus, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlangt (; ; u.a.), sowie dass es an die zuständige Behörde gerichtet () und richtig adressiert (VwGH 29.5.0313 AnwBl 1996, 112) ist (Ritz BAO-Kommentar § 108 Tz 9). Die durch die falsche Adressierung bedingte Zurücksendung an den Absender durch die Post und die dadurch bedingte Verspätung geht somit zu Lasten des Einschreiters.
Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG keine Revision zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundlegende Bedeutung zukommt und auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie aus den obgenannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen ersichtlich ist, abweicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | falsche Adressierung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100426.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at