Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.06.2014, RS/7100105/2014

Umfang des Zuständigkeitsüberganges nach § 284 Abs 3 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100105/2014-RS1
§ 284 Abs 3 BAO ist so auszulegen, dass diese Norm ausschließlich auf die Bescheidnachholung durch das Verwaltungsgericht abzielt und folglich nur den Zuständigkeitsübergang zur Entscheidung in der der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Sache selbst zum Inhalt hat. Eines Zuständigkeitsüberganges zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde bedarf es auch deshalb nicht, weil nur das Verwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde entscheidungsbefugt ist. Gemäß § 284 Abs 1 BAO ist das Verwaltungsgericht Einbringungsstelle für die Säumnisbeschwerde und ihm allein obliegt – mangels anderslautender Anordnung im Gesetz – auch die Entscheidung darüber. Gegen diese Rechtsansicht spricht auch nicht, dass es im Einzelfall Unzulässigkeitsgründe für die Säumnisbeschwerde geben kann, die erst durch einen Bericht der Abgabenbehörde (§ 284 Abs 2 BAO) zu Tage treten.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, aufgrund dessen Säumnisbeschwerde vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2014 vom beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zugelassen.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bringt am persönlich beim Bundesfinanzgericht folgende "Säumnisbeschwerde gemäß BAO § 284" ein:

"a) Ab ist das zuständige Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln, Babog. 9, 2020 Hollabrunn.

b) Die selbstberechnete Abgabe, die an die Stelle der festgesetzten Abgabe nach BAO § 135 tritt ergab eine Gutschrift von Euro 225,21 und wurde rechtswidrigerweise nicht gutgeschrieben oder die Umsatzsteuer festgesetzt.

c) Meine UVA für 03/2014 vom habe ich am persönlich dem zuständigen Finanzamt Hollabrunn übergeben, wie der Eingangsstempel auf der gegenständlichen UVA beweist. Die Frist zur Erledigung meiner gegenständlichen UVA ist gemäß BAO § 210 (1) am abgelaufen. Das Finanzamt Hollabrunn ist seit säumig.

§ 210 (1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig (Es handelt sich also um ein vorrangiges lex spezialis, das im Falle eines selbstberechneten Überschusses zur Anwendung gelangen muss). Der selbstberechnete Überschuss ist wie eine Abgabe zu behandeln. Bezüglich meiner UVA für März 2014 habe ich vom Finanzamt Hollabrunn keinen Bescheid erhalten."

Ein Auftrag zur Bescheidnachholung wurde der belangten Behörde nicht erteilt; folglich hat diese keinen Bericht erstattet.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Gemäß § 210 Abs 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. [...]

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. […]

rechtliche Beurteilung:

Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil sie verfrüht gestellt wurde (Ritz, BAO, 5. überarbeitete Auflage, § 284, Tz 12; ; ).

Mit dem Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO eröffnet das Gesetz dem Rechtsunterworfenen Rechtsschutz vor der Untätigkeit einer Abgabenbehörde nur insoweit, als die säumige Amtshandlung in der Erlassung eines Bescheides besteht (arg. ... Bescheide der Abgabenbehörde). Auf dieser Rechtsgrundlage kann daher nicht jede Säumigkeit schlechthin durchgesetzt werden. Die Verbuchung einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto beispielsweise ist auf Grundlage des § 284 BAO nicht durchsetzbar, sondern in diesen Fällen ist das zutreffende Rechtsinstitut der Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO, der seinerseits auf die Erlassung eines Bescheides abzielt.

Zur Abgrenzung dieser beiden Problemfelder wurde mit dem Bf am hg. ein ausführliches Gespräch geführt, anlässlich dessen der Bf ausgesagt hat, dass er in allen Fällen, in denen er von einer Säumnisbeschwerde iVm einer Umsatzsteuervoranmeldung spricht, immer und ausschließlich tatsächlich die Säumnisbeschwerde meint, auch wenn er im Schriftsatz zusätzlich (und daher hier rechtlich irrelevant) die unterbliebene Durchführung der Gutschrift rügt.

Eine solche Verquickung von Säumnisbeschwerde und Rüge der unterbliebenen Gutschrift liegt gegenständlich wiederum vor, wobei die rechtliche Argumentation über den § 210 Abs 1 BAO als eine lex specialis, die im Ergebnis nach der Rechtsanschauung des Bf zu einer Verkürzung der Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO auf einen Monat führen soll, neu ist.

Zunächst ist zu prüfen, ob das BFG auch für Formalerledigungen der Säumnisbeschwerde wie im gegenständlichen Fall erst nach Fristablauf durch eine Mitteilung der Abgabenbehörde Zuständigkeit gemäß § 284 Abs 3 BAO erlangt, es liege (hier: infolge verfrühter Stellung der Säumnisbeschwerde) keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vor, oder ob das BFG allein aufgrund der Säumnisbeschwerde, aus der die Unzulässigkeit zweifelsfrei hervorgeht, die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde aus diesem Grund aussprechen kann.

Fraglich ist daher, ob das BFG die Abgabenbehörde zu einem Bericht auffordern muss, um aus diesem Bericht das zu erfahren, was bereits aus der Säumnisbeschwerde hervorgeht, ob also das BFG diesen Umweg einschlagen muss, bloß um rechtsgültig Zuständigkeit (arg… Zuständigkeit geht erst dann auf das BFG über, wenn …) zu erlangen, um sich nicht dem Vorwurf des unzuständigen Gerichts auszusetzen.

Soweit feststellbar, fehlt zur bis geltenden Vorgängernorm § 311 Abs 3 BAO eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; diese Frage wurde bislang weiters auch nicht in der Literatur oder in den Erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesvorlage erörtert.

Das Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde soll Rechtsschutz vor Untätigkeit einer Behörde bieten, was bedeutet, dass das durch § 284 BAO eingeräumte Rechtsschutzziel, nämlich den säumigen Bescheid zu erhalten, möglichst rasch erreicht werden soll. Das subjektive Recht auf bescheidmäßige Erledigung ist aber mit einer verfrühten Säumnisbeschwerde nicht durchsetzbar; zumal in casu die Frist des § 284 Abs 2 BAO (Fristende am ) vor der des § 284 Abs 1 BAO (Ende der Entscheidungsfrist am ) endet. Rechtsschutz soll effizient sein, und das ist er nur, wenn das für den Rechtsunterworfenen rechtlich vorgesehene Rechtsschutzinstitut im Einzelfall korrekt eingesetzt wird.

Der Umweg über einen Bericht der Abgabenbehörde konterkarierte eine solche Effizienz in der Rechtshandhabung und widerspräche darüber hinaus dem Grundsatz einer am Prinzip der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis orientierten Ermittlungstätigkeit iSd subsidiär anzuwendenden § 39 AVG. Weiters ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 167 Abs 1 BAO solche Tatsachen keines Beweises bedürfen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind. Im gegenständlichen Fall ist die verfrühte Stellung der Säumnisbeschwerde bereits aufgrund der Säumnisbeschwerde offenkundig.

§ 284 Abs 3 BAO ist so auszulegen, dass diese Norm ausschließlich auf die Bescheidnachholung durch das Verwaltungsgericht abzielt und folglich nur den Zuständigkeitsübergang zur Entscheidung in der der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Sache selbst zum Inhalt hat. Eines Zuständigkeitsüberganges zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde bedarf es auch deshalb nicht, weil nur das Verwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde entscheidungsbefugt ist. Gemäß § 284 Abs 1 BAO ist das Verwaltungsgericht Einbringungsstelle für die Säumnisbeschwerde und ihm allein obliegt– mangels anderslautender Anordnung im Gesetz – auch die Entscheidung darüber. Gegen diese Rechtsansicht spricht auch nicht, dass es im Einzelfall Unzulässigkeitsgründe für die Säumnisbeschwerde geben kann, die erst durch einen Bericht der Abgabenbehörde (Abs 2 leg. cit.) zu Tage treten. Davon gedanklich zu trennen sind Zurückweisungsgründe in der zu Grunde liegenden Sache.

In der Sache selbst:

§ 210 Abs 1 BAO ist keine lex specialis im Verhältnis zu § 284 BAO. Als zum 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung (Abgabeneinhebung) gehörend, regelt § 210 BAO die Fälligkeit einer Abgaben, nicht jedoch die Erlassung eines Abgabenbescheides, der ein Akt der Abgabenfestsetzung ist und der Abgabenfälligkeit vorauszugehen hat. Sinn und Zweck des § 284 BAO ist es, die Erlassung eines Bescheides für den Rechtsunterworfenen durchsetzbar zu machen. § 210 Abs 1 BAO knüpft an die Bekanntgabe eines Abgabenbescheides an, was sich klar aus dessen Wortlaut ergibt (arg. … nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides …). Darüber hinaus ist § 210 Abs 1 BAO nicht auf Gutschriften anwendbar (Ritz, aaO, § 210, Tz 5), weil Gutschriften grundsätzlich sofort fällig werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen dort, wo die Abgabenbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung hat bzw. Gründe für eine Prüfung der Abgabenerklärung vorfindet (§ 161 BAO). Im Fall der Umsatzsteuervoran­meldung ist jedoch § 21 Abs 3 UStG 1994 als lex specialis anzuwenden, wobei eine Umsatzsteuervoranmeldung ex lege als Steuererklärung gilt. § 210 Abs 1 BAO verkürzt daher nicht die Frist des § 284 Abs 1 BAO von sechs Monate auf einen Monat. Mit diesem Einwand lässt der Bf eine völlige Verkennung der Rechtslage erkennen; eine neue, bisher vom Verwaltungsgerichtshof nicht gelöste Rechtsfrage stellt diese Ansicht keinesfalls dar.

§ 135 BAO regelt die Bemessungsgrundlage des Verspätungszuschlags und der darauf begründete Einwand zur Durchsetzung der Erlassung eines Umsatzsteuerfestsetzungs­bescheides geht daher ebenfalls fehl. Im Falle von Gutschriften ist überdies die Verhängung eines Verspätungszuschlags denkunmöglich, weil der dieser Norm innewohnende Pönalcharakter im Fall einer Gutschrift nicht Platz greifen kann. Leg. cit. bestraft die verspätete Einreichung einer (zu einer Abgabenschuld führenden) Abgabenerklärung. Auch mit diesem Einwand lässt der Bf eine völlige Verkennung der Rechtslage erkennen.

Der Bf hat die zu Grunde liegende Umsatzsteuervoranmeldung März 2014 auch am Tag ihrer Erstellung, also am , bei der belangten Behörde persönlich eingebracht. Damit dauert die Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO bis zum (Freitag). Da gegenständliche Säumnisbeschwerde am beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurde und dieser Tag vor dem (darauffolgender Montag als ersten Tag einer zulässigen Säumnisbeschwerde) liegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da zu § 284 Abs 3 BAO, idF BGBl I 14/2013, sowie zu der mit Wirksamkeit vom derogierten Vorgängernorm § 311 Abs 3 BAO eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und die Lösung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die ordentliche Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100105.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at