Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.07.2014, RV/7200120/2009

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, im Zusammenhang mit einer Beschwerde, betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages und der Säumniszuschläge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XYZ in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch RA. Dr. Andreas Schuster, Währinger Straße 18, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 000 , betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom13.04.2004, Zl 111 setzte das Hauptzollamt Wien gegenüber der Beschwerdeführerin, (Bf.) für das Lagern von 29.116,23 Tonnen Abfällen im Zeitraum III. Quartal 1996 bis IV Quartal 1999 die Beitragsschuld gemäß §§ 3 Abs.1 Z 3, 7 Abs.1 Z 3 und Abs.5 Z 4 AlSaG iVm § 201 BAO mit € 425.950,02 (ATS 5.861.200).- fest. Gleichzeitig setzte das Hauptzollamt Wien mit Bescheid II Säumniszuschläge gemäß §§ 217ff BAO mit € 8.519,00 (ATS 117.224.-) fest. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung der Bf. wies das Zollamt Wien (vormals Hauptzollamt Wien) mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl 222 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Bf. nachstehende Beschwerde:

1.) Geänderte Rechtslage

Die belangte Behörde hat auf Grundlage des § 85b Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden. Das ZoIlR-DG bestimmt in dessen § 1 Abs. 1, dass das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsgebiet nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgebietes durchzuführen ist.

Dabei umfasst das Zollrecht der EG gemäß § 1 Abs. 2 ZollR-DG alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2913/82 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABI EG 1992 Nr. L 302/1 vorn (Zollkodex - ZK), sowie die hierzu ergangenen ZK-DVO zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ABI EG 1993 L 253/1 vom und andere, hier nicht maßgebliche Bestimmungen.

Die genannten Verordnungen des Rates bzw. der Kommission haben gemäß Art. 288 AEUV (vormals Art. 249 BGV bzw. Art. 189 EG) allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Geltung des ZoIIR-DG ist daher nicht maßgeblich für die Geltung des Zol1rechts der EG.

Vielmehr ergibt sich daraus für den nationalen Gesetzgeber, dass sich seine Rechtssetzungsbefugnis im Geltungsbereich der Verordnung lediglich auf deren Wiedergabe erstreckt (EuGHSlg 1977, 137 - Rechtssache "Amsterdam Bulb").

Wird die Verordnung der EG aufgehoben oder geändert, so gilt in den einzelnen·Mitgliedstaaten die neue Rechtslage unmittelbar und sind damit alle davor existierenden und auf die alte EG-Rechtslage Bezug nehmenden innerstaatlichen Vorschriften nicht mehr anwendbar (EuGHSlg 1971, 1039 - Rechtssache "Politi").

Mit Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, ABI EG2008 L 145/1 vom wurde der "Modernisierte Zollkodex - mZK" geschaffen. Diese Verordnung trat gemäß deren Art. 187 am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG, somit am in Kraft.

Gemäß Art. 186 dieser Verordnung wurde die bislang geltende Verordnung (EWG) Nr. 2913/82 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABI EG 1992 Nr. L 302/1 vom (Zollkodex - ZK) aufgehoben, sodass auch das ZollR-DG und die darin enthaltenen Bestimmungen, auf welche sich die belangte Behörde stützt, unanwendbar sind.

Eine Bezugnahme der belangten Behörde auf die EG-rechtlichen Bestimmungen ist nicht erfolgt, sodass schon aus diesem Grund die Berufungsvorentscheidung mangels Bezugnahme auf die konkrete Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen ist, nichtig ist.

2.) Verletzung des rechtlichen Gehörs:

Darüber hinaus wurde auch nicht die Bestimmung des Art. 16 mZK eingehalten. Schon im 13. Erwägungsgrund zur VO (EG) 450/2008 wird hierzu festgehalten, dass jedem rechtliches Gehör zu gewähren ist, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird.

Art. 16 Abs. 4 mZK bestimmt daher ausdrücklich, dass vor Erlass einer den Adressaten belastenden Entscheidung die Zollbehörden die Gründe für ihre Entscheidung dem Beteiligten mitzuteilen haben, der Gelegenheit zu erhalten hat, innerhalb einer ab Zustellung dieser Mitteilung laufenden Frist Stellung zu nehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die dem Beteiligten mit Gründen versehene Entscheidung. in geeigneter Form mitgeteilt, welche eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 23 mZK zu enthalten hat.

Die beschwerdegegenständliche, belastende Entscheidung ist erlassen worden, ohne dass wir vor Erlass dieser belastenden Entscheidung von der belangten Behörde die Gründe für ihre Entscheidung mitgeteilt erhalten haben. Wir wurden daher schon aus diesem Grund unseres Rechtes beraubt, zu den Gründen Stellung zu nehmen und zu erreichen, dass die Entscheidung zu unseren Gunsten erlassen wird.

3.) unzulässige Überschreitung der Verfahrensdauer:

Art. 16 Abs. 2 mZK bestimmt, dass sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidung im Zusammenhang mit zollrechtlichen Vorschriften auf Antrag einer Person. und ihre Mitteilung an den Antragsteller unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem alle Informationen, die die Zollbehörde für diese Entscheidung benötigt, bei der Behörde eingelangt sind, zu erlassen bzw. mitzuteilen hat.

Auch dies ist nicht erfolgt. Die Berufung und somit unser Antrag auf Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist bereits im Juni 2004 (!) der Behörde zugegangen, die beantragte Entscheidung jedoch erst im September 2008, somit mehr als 4 Jahre später. Da seitens der belangten Behörde, die nach den Angaben in den beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen in der Sache selbst entschieden hat, keinerlei Rückfragen an uns gestellt oder Aufforderungen zur Vorlage weiterer Beweise an uns zugestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die Behörde mit Zugang unserer Berufung vom sämtliche, für die Entscheidung maßgeblichen Informationen zur Verfügung hatte.

Eine Überschreitung dieser Frist wäre nur dann gemäß Art. 16 Abs. 2 mZK möglich, wenn die belangte Behörde uns vor Ablauf dieser Frist davon unterrichtet hätte, dass sie unter Angabe der Gründe nicht in der Lage sei, diese Frist einzuhalten und eine neue Frist mitteilt, innerhalb sie über den Berufungsantrag entscheiden wird.

Mangels rechtzeitiger Entscheidung ist sind die beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen ersatzlos aufzuheben.

4.) Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Das Hauptzollamt Wien hat mit Bescheid vom zur Zahl 111

1.) auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Z. 3 Altlastensanierungsgesetz (AISAG) iVm. § 201 BAO den von uns geschuldeten Altlastenbeitrag für das Lagern von 29.116,23 Tonnen Abfällen auf dem Betriebsgelände in A. , in Höhe von gesamt € 425.950,02 festgesetzt und

2.) die von uns geschuldeten Säumniszuschläge für die Altlastenbeiträge für das Lagern von 29.116,23 Tonnen Abfällen auf dem Betriebsgelände in A. , gemäß §§ 217 bis 221 BAO, in der Fassung vor dem BGBI Nr. 14/2000, mit jeweils 2% der Bemessungsgrundlage, das sind insgesamt € 8.519,00 vorgeschrieben und festgestellt, dass die Säumniszuschläge bereits fällig waren.

Für die Entrichtung beider Beträge wurde eine Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO im Ausmaß von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zugestanden.

Die belangte Behörde führt In den beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen neuerlich an,. dass das Hauptzollamt Wien zur Ermittlung der Tatsache, ob die Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen, am bei der hierfür zuständigen BH N. zur GZ nnn den entsprechenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 10 AltlastensanierungsG gestellt habe.

Gegen diesen, Bescheid haben wir wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften Berufung an den Landeshauptmann von Niederösterreicherhoben, worüber mit Berufungsbescheid des Amtes der Landesregierung vom , Zahl xxx, abweisend entschieden wurde.

Gegen diesen Berufungsbescheid haben wir Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, weil wir uns durch diesen Bescheid in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachten. Dieser Berufungsbescheid, den die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen zugrunde legt, ist daher nicht in Rechtskraft erwachsen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde zur Zahl v zum Akt genommen und mit Verfügung vom ON 4 sowohl dem Amt der Landesregierung als auch der hier belangte Behörde Zollamt Wien als beteiligter Partei freigestellt, eine Äußerung zu unserer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid des Amtes der Landesregierung vom binnen acht Wochen zu erstatten. Eine Ablehnung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

Die hier belangte Behörde Zollamt Wien hat mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom Stellung bezogen, sich der Argumentation im dort angefochtenen Bescheid des Amtes der Landesregierung angeschlossen und die dort dargelegten Argumente auch in die hier beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen übernommen.

Wir vertreten den Rechtsstandpunkt, dass die Qualifizierung der gelagerten Materialien als Abfall unrichtig ist. Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle iSd. dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl Nr. 325/1990 idgF (AWG), soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

§ 2 Abs. I AWG definiert Abfälle als bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 des AWG angeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt·hat oder deren Sammlung, Lagerung. Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) nicht zu beeinträchtigen.

Jede Qualifikation einer beweglichen Sache als Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG ist davon abhängig, ob eine Einordnung des Materials in die im Anhang 1 des AWG aufgelisteten Abfallgruppen erfolgen kann. Mangels einer solchen Einordnung ist es irrelevant, ob sich der Besitzer dieses Materials entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Durch das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gutachten des chemisch-technischen und abfalltechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom und in der Verhandlung vom stellte keineswegs klar, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Material um Abfall iSd. § 2 Abs. 4 AISAG handelt. Dieser Sachverständige hat weder durch chemische noch durch physikalische Analysen einen Befund darüber erstellt, welche Stoffe tatsächlich verfahrensgegenständlich sind und auch nicht durch Gutachten nachfolgend festgestellt, ob die ermittelten Substanzen mit jenen Substanzen identisch sind, die im Anhang des AWG bzw. des EWC oder des VGA aufgelistet sind.

Die damals von der Behörde angeforderten Unterlagen, Gutachten etc. bezogen sich ausschließlich auf Endprodukte einer Verwertung. Die genannten Sachverständigen haben selbst ausgeführt und ist dies im Bescheid festgestellt, dass die Untersuchungen noch gar nicht abgeschlossen sind (z.B. Beurteilung der ausreichenden Hygienisierung), sodass das Ermittlungsverfahren bis heute noch gar nicht abgeschlossen sein kann. Darüber hinaus lautete der Auftrag an die Sachverständigen nicht auf Erstattung von Befund und Gutachten, ob gegenständliche Materialien jenen ·entsprechen, die im Anhang zum AWG bzw. des EWC oder VGA aufgelistet sind, sondern darauf, ob diese, ohne weiteres· Ermittlungsverfahren und somit willkürlich, als Abfall qualifizierten Materialien verwertet werden können.

In diesem Verfahren hat die Behörde zudem Ihre Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung dahingehend verletzt, dass entscheidungsrelevante Tatsachen von der Behörde nicht allein deswegen·als erwiesen angenommen werden können, weil sie von der Partei zugestanden bzw. außer Streit gestellt wurden. Hier ist diese Möglichkeit überhaupt ausgeschlossen, da wir stets ausdrücklich festgehalten haben, dass keine Abfalleigenschaft vorliegt. Diese Frage wäre von den Sachverständigen zu klären gewesen.

Die· Genehmigung einer Versuchsanlage ist für die Erlassung gegenständlichen Bescheides weder Vorfrage, noch war die entsprechende AntragsteIlung Gegenstand dieses. Verfahrens. Es ist daher nicht maßgeblich, ob möglicherweise eine unzuständige Behörde den Versuchsbetrieb genehmigt hat, noch welche Stoffe tatsächlich im dortigen Genehmigungsverfahren als für den Versuchsbetrieb vorgesehene bezeichnet wurden. Es ist auch im gegenständlichen Verfahren nicht ermittelt worden, ob überhaupt die hier verfahrensgegenständlichen Stoffe für den Versuchsbetrieb vorgesehen wurden. Gegenstand dort war ausschließlich die Frage, ob ein Versuchsbetrieb genehmigt wird.

Daraus den Schluss zu ziehen, dass wir infolge der Befassung des Landeshauptmannes selbst nicht davon ausgegangen sein sollen, dass hier eine stoffliche Verwertung vorliegt, entbehrt jeder Grundlage. Im Übrigen ist auch bei der Gewerbebehörde diesbezüglich ein Betriebsanlagenverfahren anhängig, wie die bescheiderlassende Behörde selbst festgestellt hat. Entsprechend § 37 Abs. 2 Z. 1 AWG ist die Bezirkshauptmannschaft für die Genehmigung der stofflichen Verwertung zuständig, andernfalls die Zuständigkeit des Landeshauptmanns gegeben ist.

Im Übrigen gilt gemäß § 38 AWG auch im Abfallwirtschaftsrecht das Prinzip "One-Stop-Shop", sodass auch bei Zuständigkeit des Landeshauptmannes dieser die Unterbehörden zur Klärung von Sach- und Rechtsfragen gemäß § 38 Abs. 4 AWG beiziehen kann. Hierzu gehört auch die Genehmigung einer Versuchsanlage nach § 44 AWG.

Betreffend Befund und Gutachten des Sachverständigen für Verfahrenstechnik ist auszuführen, dass dieser nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aussage treffen konnte, dass aus Kunststoffabfällen und Spuckstoffen weiterführende Produkte wie z.B. Einblasdämmstoffe hergestellt werden. Er hat nicht einmal erhoben, welche Kunststoffmaterialen überhaupt verfahrensgegenständlich waren und stellte lediglich fest, dass es Verfahren gibt, bei denen aus Kunststoffabfällen Isoliermaterialien oder Verpackungshilfsstoffe hergestellt werden, er aber keine Verfahren kenne; bei denen solche oder ähnliche Materialien aus Kunststoffen (somit nicht Abfällen!) und Spuckstoffen hergestellt werden. Zur Frage einer Konkurrenzfähigkeit dieser Produkte konnte er keine Aussagen machen und wäre für einen solchen Befund und Gutachten auch ein Sachverständiger aus dem Bereich Betriebswirtschaft (Wirtschafts- und Marktwissenschafter) zu befassen gewesen.

Wir haben mehrmals erklärt, dass wir über genügend Kapazität unserer Maschinen verfügen und wurde auch festgelegt, welche Mengen an Rohprodukten etc. auf dem Gelände gelagert werden dürfen, um diese der Verwertung zuzuführen.

Zur Ermittlung der tatsächlich in der Halle gelagerten Mengen an verfahrensgegenständlichen Stoffen wurde lediglich eine Aufstellung über die angelieferten Mengen herangezogen und dabei übersehen, dass auch zur Ermittlung der gelieferten Mengen keine repräsentative Messung der Stoffdichte, des spezifischen Gewichts und der tatsächlichen Raummenge erfolgt ist, sodass die Annahme der Behörde lediglich eine ungeprüfte Übernahme von Daten darstellt, die nicht einmal den Anforderungen einer Schätzung Genüge leisten, sodass keinesfalls der vom Gesetzgeber verlangten Genauigkeit bei der Sachverhaltsermittlung entsprochen wurde. Eine solche Annahme eines Gewichtes ist daher willkürlich und nicht geeignet, die Grundlage für die Bemessung der Altlastenbeiträge herzustellen. Damit ist auch jede Festlegung einer AISAG-Gebühr auf Grundlage dieses Mengen-Ermittlungsergebnisses unzulässig.

Das gleiche gilt auch für die Ermittlung der genauen Menge des gelagerten Materials im Freien hinsichtlich Befund und Gutachten der Sachverständigen für Bautechnik und Brandschutz, Deponietechnik und Gewässerschutz, Abfallchemie, der die Brandgefahr bzw. Umweltgefahr unter anderem auch von der Menge und der Art der Lagerung der Stoffe abhängig machte. Diese Menge wurde aber ebenfalls nicht erhoben.

Wir haben demgegenüber dargelegt, dass wir einen Abnehmer für die Spuckstoffe haben. Der Einwand der Behörde, dieses Unternehmen sei auf Grund der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht handlungsfähig und es sei nie beabsichtigt gewesen, die Stoffe tatsächlich abzunehmen, entbehrt jeder Grundlage. Es wurde weder erhoben noch festgestellt, dass unsere Abnehmer keinen Geschäftsbetrieb mehr führen, noch dass die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung entzogen gewesen oder der Firmenwortlaut im Firmenbuch gelöscht worden wäre.

Die belangte Behörde geht somit ohne weitere Begründung davon aus, dass die von der Erstbehörde gemachten Feststellungen insbesondere jene der beigezogenen Sachverständigen eindeutig ergeben hätten, dass objektive Abfalleigenschaft vorliege.

Es ist auch nicht richtig, dass wir lediglich Absichtserklärungen abgegeben haben sollen und nicht dargelegt hätten, welche manifestierbaren zukünftigen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung es gebe. Vielmehr wurde uns die Bewilligung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom erteilt. Dies war überhaupt nur möglich, weil die Verwertbarkeit der dort gelagerten Stoffe dargelegt wurde.

Die dargestellte Vorgangsweise stellt daher zweifelsfrei ein willkürliches Verhalten dar und führen wir in rechtlicher Hinsicht dazu folgendes aus:

Willkür ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann gegeben, wenn eine Entscheidung: nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgte (z.B. VfSlg 9.206, 2.088), "aber auch dann, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (z.B. VfSlg 10.337, 11.436), sowie im Falle des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insb. in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (z.B. VfSlg. 8.808, 10.338, 11.213 etc), oder aber bei fehlender Gegenüberstellung der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe und Gegengründe (z.B. VfSlg. 8.674, 9.665, 12.477 etc).

Im gegenständlichen Fall sind von der belangten Behörde die folgenden Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden: §§ 2, 3, 10, 21 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) und § 66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG.

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle iSd. ALSAG Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) BGBI 2002 I Nr. 102.

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBI I Nr. 34/2006 (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005) lautet:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß § 89 Z. 1 lit. a AWG 2002 wird durch dieses Gesetz die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABI. Nr. L 194 vom , S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABI. Nr. L 78 vom , S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom , S 32 (Abfall-Richtlinie) umgesetzt.

Die Abfall-Richtlinie enthielt im Art. 1 eine Begriffsbestimmung des Abfalls und im Art. 2 Bestimmungen über Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Ausnahmebestimmungen haben auch Bedeutung für die Einstufung eines Stoffes als Abfall. Stoffe, die zwar unter den Abfallbegriff des Art. 1 der Abfall-Richtlinie fallen würden; sind dann keine Abfälle im Sinne der Richtlinie, wenn sie nach deren Art. 2 vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.

Gleiches gilt für die Geltungsbereichsausnahme des § 3 AWG 2002. Stoffe, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen fallen, sind keine Abfälle im Sinne des AWG 2002; mögen sie auch die Tatbestandsmerkmale des Abfallbegriffes des § 2 AWG 2002 erfüllen.

Der , C-304/94 (Tombesi) klargestellt, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist. Die Mitgliedstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen. Dies bedeutet, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001107/0172, und· die dort angeführte Vorjudikatur).

Voraussetzung für die Bejahung der Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten ist nach § 2 Abs. 1 AWG 2002, dass diese unter die in Anhang I des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen.

Anhang 1 enthält unter Q 16 einen Auffangtatbestand für Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es grundsätzlich genügt, wenn im Ermittlungsverfahren aufgrund der festgestellten Tatbestandsmerkmale die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu Grunde liegenden aufgenommenen Beweise zum Schluss kommt, dass entweder subjektiv, objektiv oder zusammen Abfall vorliegt.

Die belangte Behörde hat die entsprechenden Feststellungen der Erstbehörde, die wiederum auf den vor der Erstbehörde gemachten Feststellungen insbesondere jene der beigezogenen Sachverständigen beruhen, übernommen und als korrekt bezeichnet. Ebenso hat sie die Argumentation des Amtes der Landesregierung im Berufungsbescheid vom übernommen.

Sie übersieht dabei, dass weder subjektiv noch objektiv Abfalleigenschaft vorliegt; weil schon auf Grund des ebenfalls zur Entscheidungsfindung der Behörde herangezogenen Bescheides des Landeshauptmanns von (RU4) vom rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine stoffliche Verwertung dadurch vorliegt, dass die genehmigte Anlage der Aufbereitung, Behandlung und Verwertung der auf dem gegenständlichen Gelände lagernden Spuckstoffe zu Einb1asdämmstoffen dient. Es kann nicht ein und derselbe Kunststoffe Abfall sein, dessen sich der Eigentümer entledigt hat oder entledigen will, und zugleich Rohstoff für ein weiteres Produkt, wobei es nicht darauf ankommen kann, wie viele Aufbereitungsstufen der Rohstoff durchlaufen muss, bis er endgültig zum Produkt verarbeitet werden kann.

Die belangte Behörde hat damit die· gebotene sachliche Differenzierung zwischen Stoffen, die der stofflichen Verwertung zugeführt werden und damit Rohstoff darstellen und solchen, die bei der stofflichen Verwertung ausgeschieden werden und somit tatsächlich Abfall darstellen können, unterlassen. Sie hat vielmehr die Unterteilung des im Versuchsbetriebsbescheid bewilligten Produktionsvorganges; in welchem aus den auf gegenständlicher Liegenschaft gelagerten Stoffen Einblasdämmstoffe produziert werden sollen, in einzelne Produktionsschritte übernommen und sodann die Ergebnisse (Produkte) jedes einzelnen Produktionsschrittes für sich allein auf dessen Qualifikation als Abfall ungeprüft übernommen und auch als Abfall qualifiziert, solange der nächste Produktionsschritt nicht unmittelbar zum Endprodukt führt.

Damit ist eine unzulässige, verfassungsrechtlich nicht gedeckte Ausdehnung des Abfallbegriffes erfolgt, weil die belangte Behörde einen Rohstoff, der schon auf Grund des rechtskräftig bewilligten Produktionsverfahrens zweifelsfrei zu einem marktfähigen Produkt verarbeitet werden soll und damit weder objektiv noch subjektiv Abfall darstellen kann, in denkunmöglicher Weise als Abfall qualifiziert und damit die Rechtslage in wesentlicher Hinsicht verkannt hat. Auf diese Weise könnte jeder Rohstoff, der als Granulat oder anderen zerkleinerten Stoffen besteht, als Abfall qualifiziert werden, solange nicht im nächsten Produktionsschritt das fertige Produkt entsteht.

Durch die Übernahme dieser Ergebnisse der Vorbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung im Bescheid vom hat die hier belangte Behörde auch die dort bestehende Rechtswidrigkeit des Bescheides übernommen, über welche wir beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG eingelegt haben.

Insbesondere wurde von der belangten Behörde auch die Rechtslage hinsichtlich Kompetenz zur Feststellung der Abfalleigenschaft verkannt und die Auffassung vertreten, dass auch nach erfolgter AntragsteIlung an die dann allein zur Feststellung berufene Bezirksverwaltungsbehörde, hier die Bezirkshauptmannschaft N., auch die belangte Behörde selbst die Feststellung treffen kann, ob Abfalleigenschaft der gelagerten Materialien gegeben ist.

Der UFS argumentierte in seiner Entscheidung vom , dass eine Bindung an rechtskräftig durch andere Verwaltungsbehörden entschiedene Vorfragen zwar bestehe, es aber der Abgabenbehörde iSd. § 116 Abs. 1 BAO nicht verwehrt sei, die durch die BH N. getroffene Entscheidung in die Begründung ihres Bescheides einfließen zu lassen.

Er übersieht dabei, dass die Behörde nur dann die eigene Anschauung· dem Bescheid zugrunde legen darf, wenn die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen.

Eine solche Abgabenvorschrift, die etwas anderes bestimmt, ist im·§ 10 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 AISAG gegeben, wonach in begründeten Zweifelsfällen über Antrag des Zollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen ist, ob eine Sache Abfall ist und die Altlastenbeitragspflicht besteht. Durch diesen Antrag wird die alleinige Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft begründet und geht somit gemäß § 10 AISAG die Zuständigkeit zur Klärung dieses Tatbestandselements auf die Bezirkshauptmannschaft über.

Mangels Zuständigkeit der Abgabenbehörde, solche Feststellungen selbst zu treffen, kann es auch keine Möglichkeit geben, mittels eigener Anschauung diese Zuständigkeit zu ersetzen. Diese Aufteilung der Zuständigkeit, einerseits für die Feststellung des Vorliegens der Abfalleigenschaft und der Altlastenbeitragspflicht durch die Bezirkshauptmannschaften und andererseits für die Einhebung des Altlastenbeitrags durch die Hauptzollämter war durch den Gesetzgeber beabsichtigt.

Jede andere Auslegung ist unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996, insb. auf deren allgemeinen Teil zum Thema "Finanzielle Auswirkungen" im Bereich BMU und BMF und im besonderen Teil zu Artikel 87, 72 BlgNR XX.GP, unzulässig.

Dort wird im Zusammenhang mit der Vollziehung des Altlastenbeitrags ausdrücklich auf die Schwierigkeit im Bereich der Abgrenzung der einzelnen Abfallarten und die anzustrebende Kosteneinsparung hingewiesen und dies als wesentlichen Grund für die Trennung der Zuständigkeit einerseits in den Bereich des damaligen BM für Umwelt für die Frage der Feststellung der Abfalleigenschaft und der daraus resultierenden Altlastenbeitragspflicht und in jenen des BMF, dessen Hauptzollämter nur noch mit der Einhebung der Altlastenbeiträge zu befassen sind, angeführt.

Eine Auslegung dahingehend, dass die Zollämter nach eigener Anschauung das Vorliegen der Beitragspflicht beurteilen dürfen, wenn bereits ein Antrag nach § 10 AISAG gestellt wurde, ist daher rechtswidrig und jeder darauf aufbauende Bescheid ebenso.

Im Übrigen kann dies schon aus der Stellung der belangten Behörde als "beteiligte Partei" im Verfahren v vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung des Feststellungsbescheides des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß § 10 AISAG ersehen werden, denn die Erlangung der Stellung als beteiligte Partei setzt voraus, dass diese Person eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt und daraus ein Rechtsanspruch oder zumindest rechtliches Interesse entspringt. Könnte die belangte Behörde trotz Antragstellung selbst die beantragten Feststellungen treffen, wäre die Beteiligtenstellung schon mangels rechtlichen Interesses abzulehnen. Dann würde es genügen, wenn die belangte Behörde ein Gutachten über die Qualität der gelagerten Stoffe als Abfall einholt, eine behördliche Entscheidung wäre dann nicht erforderlich, denn diese könnte dann die belangte Behörde selbst treffen.

Die Abgabenbehörde hat im Falle der genannten Antragstellung nach § 10 AISAG daher jedenfalls abzuwarten, bis diese Frage durch die Bezirkshauptmannschaft geklärt ist, bevor sie einen Abgabenbescheid zur Vorschreibung des Altlastenbeitrags erlässt. Ob der Tatbestand verwirklicht ist, an den das AISAG die Beitragspflicht knüpft, ist daher ausschließlich durch rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde und nicht der Abgabenbehörde zu klären.

Aus den genannten Gründen folgt daher, dass die beschwerdegegenständlichen Berufungsentscheidungen mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Feststellung, ob das beschwerdegegenständliche Material Abfall ist oder nicht, nicht erlassen werden durften. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und die anzuwendenden Bestimmungen deren Inhalt entsprechend angewendet, so hätte sie unserer Berufung stattgeben müssen und die erstinstanzlichen Bescheide ersatzlos zu beheben gehabt.

Wir stellen daher den

ANTRAG

unserer Beschwerde Folge zu geben, die beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen aufzuheben und den diesen zugrundeliegenden Berufungsanträgen stattzugeben.

Im Zusammenhalt mit dieser Beschwerde beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages und der Säumniszuschläge wegen des Bestehens begründeter Zweifel an diesen Vorschreibungen. Darüber hinaus würde die Vollziehung des angefochtenen Bescheides zu ihrem Konkurs führen.

Diesen Aussetzungsantrag wies das Zollamt Wien mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses, angeführten Bescheid- unter Erläuterung der im vorliegenden Aussetzungsverfahren anzuwendenden § 212a Abs.1 und Abs.2 BAO- als unbegründet ab. Im Hinblick auf § 116 Abs.1 BAO sei es dem Zollamt- trotz Vorliegens noch nicht rechtskräftiger Bescheide der für  Feststellung der Abfalleigenschaft zuständigen Behörden, (BH N. als Verwaltungsbehörde erster Instanz und Amt der NÖ Landesregierung als Verwaltungsbehörde zweiter Instanz) nicht verwehrt gewesen, die Frage ,ob die Bf. nach dem AlSAG beitragspflichtige Materialien gelagert hat, als Vorfrage zu entscheiden und dabei die von den genannten Behörden, in ihren noch nicht rechtskräftig gewordenen Bescheiden, getroffenen Feststellungen, betreffend die Bejahung der Abfalleigenschaft dieser Lagerungen, in ihre Entscheidung einfließen lassen.

Dagegen erhob die Bf.- unter sinngemäßer Wiederholung des o.a. Beschwerdevorbringens in der Sache selbst- fristgerecht Berufung, welche vom Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. In dieser Entscheidung wurden der Bf auf den Inhalt der genannten Feststellungsbescheide hingewiesen. Darüber hinaus wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht, dass der modernisierte Zollkodex noch nicht in Kraft getreten sei und es ihr unbenommen geblieben sei, die, gegen die Säumnis der Abgabenbehörde vorgesehenen, rechtlichen Schritte einzuleiten. Ausserdem habe der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der Bf. der Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge geleistet.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS),. Eine Berufung könne iSd § 212a Abs.2 lit.a BAO nur als offenkundig erfolglos angesehen werden, wenn sie nach Maßgabe des § 252 BAO offenkundig abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig im Widerspruch steht, der Abgabenpflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder eine länger während unbeanstandet ausgeübte Verwaltungspraxis stützt.

Der UFS habe die die Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien in der Sache selbst iSd § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verfassungsgerichtshof schwebenden Verfahrens, betreffend ihre Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der NÖ Landesregierung, mit welchem die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien ausgesprochen worden ist, ausgesetzt, weil der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung sei. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung dieser Beschwerde bislang nicht abgelehnt. Daraus sei ersichtlich, dass dieses Höchstgericht nicht von der Erfolglosigkeit dieser Beschwerde ausgehe.

Dazu hat das Bundesfinanzgericht, (BFG), als Nachfolgebehörde des UFS erwogen:

Die Bestimmungen des § 212a Abs. 1 und 2 lauten:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß § 212a Abs.2 lit.a ist eine Aussetzung nicht zu bewilligen, soweit eine Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Dies ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mitwilligkeit gleichzusetzen. Es ist nicht die Aufgabe des Aussetzungsverfahrens die Berufungsentscheidung vorweg zu nehmen.; es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen. ( )

Es ist Grundsatz des Aussetzungsverfahrens, dass immer die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen sind ()

Nach ständiger Rechtsprechung der VwGH () handelt es sich bei der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass in diesem Aussetzungsverfahren die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst nur anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen sind.

Die Aussetzung einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde bis zur Beendigung eines bei einem Höchstgericht anhängigen Verfahrens, weil  dessen Ausgang für das, bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, bedeutet nicht zwingend, dass einem, mit einer solchen Bescheidbeschwerde einhergehender, Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO stattgegeben werden muss.

In ihrer, dem verfahrensgegenständlichen Aussetzungsantrag zugrundeliegenden, vorstehend angeführten Beschwerde, betreffend die Festsetzung des Altlastenbetrages und der Säumniszuschläge, führt die Bf. aus, das Zollamt sei rechtswidriger Weise, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG, davon ausgegangen, bei den von ihr gelagerten Materialien handle es sich um Abfälle im Sinne des AlSAG. Dazu käme, dass in dem, im bekämpften  Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom festgestellten, Lagerungszeitraum eine stoffliche Verwertung dieser Materialien durchgeführt worden sei bzw. geplant gewesen sei, wodurch iSd § 5 Abs.1 AWG 2002, als beitragspflichtig zu beurteilende Lagerungen nicht als Abfälle iSd AlSAG zu gelten haben.

Zudem stehe weder fest, dass sämtliche, von ihr gelagerten Materialien Abfälle iSd AlSAG gewesen seien noch dass sämtliche Feststellungen der, im Verwaltungsverfahren herangezogenen, Sachverständigen, betreffend die Bejahung der Abfalleigenschaft der von ihr gelagerten Materialien, tatsächlich zutreffend seien.

Darüber hinaus sei die Bemessungsgrundlage der Beitragsschuld gemäß § 184 BAO zu hoch geschätzt worden.

Im Rahmen einer, im Aussetzungsverfahre gebotenen, überschlagsmäßigen Beurteilung dieser Beschwerdegründe ist im Wesentlichen festzustellen:

Das AWG 1990, in der verfahrensgegenständlichen Fassung, sah einen die einzelnen Abfallgruppen des Anhanges I der genannten Richtlinie, enthaltenden Anhang nicht vor. Zum Ausgleich dazu entsprach die ÖNORM vom 1 .September 1997, in der geltenden Fassung vom , dem nationalen Abfallkatalog.

Der EuGH kam in seinen, auf diese Rechtslage bezogenen, Urteil C-194/01 vom zum Schluss, dass nicht feststellbar ist, dass die Republik Österreich gegen Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie verstoßen hat.

In § 2 Abs.1 AWG, in der geltenden Fassung vom , wird hingegen auf die in Anhang I dieses Gesetzes dargelegten Abfallgruppen verwiesen, zu den auch die aus der genannten Richtlinie vollständig übernommene Abfallgruppe Q16, bei welcher es sich um einen Auffangtatbestand handelt, zählt.

Daher kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Materialien als Abfall gemäß dieser Abfallgruppe vorgenommen wurde.

Die in der in diesem Aussetzungsverfahren zu beurteilende Beschwerde enthält weder konkrete  Anhaltspunkte, dass die Bf. in dem, im Bescheid vom angeführten, Zeitraum die verfahrensgegenständlichen Materialien einer stofflichen Verwertung zugeführt hat oder eine solche geplant hat (der dafür erforderliche Probebetrieb wurde erst mit Bescheid vom vorübergehend genehmigt), noch dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, von ihr gelagerten Materialien, wenn überhaupt dann nur zum Teil, um Abfall iSd AlSAG gehandelt hat.

Ebenso wenig wurden von der Bf. den, von ihr als unrichtig bezeichneten, Sachverständigenfeststellungen Beweismittel auf gleicher Ebene gegenübergestellt, welche für die Richtigkeit ihrer Behauptung sprechen und daher dem Zollamt einen konkreten Anlass zur Durchführung weiterer Ermittlungen bieten.

Zu den, in der Beschwerde aufgezeigten, Zweifel an der Höhe der Bemessungsgrundlage der Beitragsschuld ist festzustellen, dass sich die Abgabenfestsetzung auf die aus der Firmenbuchhaltung entnommenen Werte in Tonnen, welche in der Niederschrift mit dem Betriebsprüfer von der Bf. mit Unterschrift bestätigt wurde, stützt und eine Schätzung gemäß § 184 BAO daher auch nicht erforderlich war, bzw. die Ermittlung von Kubikmeter und Stoffdichten vom Gesetz nicht geboten ist.

In der , diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Beschwerde wird ausserdem ins Treffen geführt, der Antrag des HZA bei der BH N. auf Feststellung der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien, habe zur Folge gehabt, dass das HZA Wien seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Abfalleigenschaft als Vorfrage iSd § 116 Abs.1 BAO verloren hat und daher von ihr der Bescheid vom zu Unrecht erlassen worden sei, sowie dass im zu beurteilenden Fall die Bestimmung des Art.16 mZK Anwendung hätten finden müssen, wonach die Abgabenbehörde erster Instanz wegen Fristüberschreitung sich des Rechtes zur Vorschreibung der Beitragsschuld begeben habe.

Dazu ist festzustellen:

Gemäß § 7 Abs.2 AlSAG in der verfahrensmaßgeblichen Fassung (Novelle BGBl. I Nr. 96/1997) zieht ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 10 AlSAG keine aufschiebende Wirkung nach sich. Somit war die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt, die Frage der Abfalleigenschaft iSd AlSAG als Vorfrage gemäß § 116 Abs.2 BAO, wonach eine Frage zu verstehen ist, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet und über welche die dafür zuständige Behörde als Hauptfrage noch nicht rechtskräftig entschieden hat, zu beurteilen.

Diese Vorgangsweise erscheint im Hinblick auf die Höhe der Beitragsschuld und die von Amts wegen zu beachtende Bestimmung über die Festsetzungsverjährung (§ 207 BAO) als zweckmäßig. Im Zeitpunkt der Entscheidung zur Beurteilung der Abfalleigenschaft als Vorfrage stand vollkommen offen, wann mit einem rechtskräftig abgeführten Feststellungsverfahren iSd § 10 AlSAG zu rechnen war. Eine allfällige spätere rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde, dass kein Abfall iSd AlSAG vorliegt, hätte eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Abgabenbehörde zugunsten der mit der Vorschreibung der Beitragsschuld zu Unrecht belasteten Bf. bedeutet, wodurch dem berechtigten Interesse der Bf. mit keiner unrechtmäßigen Abgaben-und Nebengebührenvorschreibung belastet zu sein, Rechnung getragen worden wäre.

Unbeschadet dessen, dass der modernisierte Zollkodex aufgrund des Fehlens der dafür notwendigen Durchführungsverordnung nicht anwendbar ist, sind, nach Art.1 des derzeit und zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld anzuwendenden Zollkodex,(ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die darin enthaltenen Bestimmungen auf Fälle des AlSAG nicht anzuwenden.

Aus dem Inhalt des, für das gegenständliche Abgabenfestsetzungsverfahren geltenden, § 311 BAO kann nicht geschlossen werden, dass nach Ablauf der in Abs.2 leg.cit normierten sechsmonatigen Entscheidungsfrist, die Abgabenbehörde ihr Recht auf Festsetzung der Abgaben und Nebengebühren verliert, weil sie davor der Partei die Gründe der verzögerten Abgabenfestsetzung nicht bekannt gegeben hat.

Die Beschwerde in der Sache selbst vermochte daher keine begründete Zweifel sowohl an der Lagerung von Abfällen iSd § 3 Abs.1 AlSAG durch die Bf. und die Entstehung der Beitragsschuld und 7 Abs.1 AlSAG für diese, als auch an der Berechtigung der Abgabenbehörde erster Instanz zur Vorschreibung dieser Beitragsschuld aufzuzeigen.

Aus den aufgezeigten Gründen erscheint daher, im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen überschlagsmäßigen Beurteilung, die Festsetzung des Altlastenbeitrages als der Rechtslage entsprechend und somit die Beschwerde, betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages, als wenig erfolgversprechend. Daher konnte die Abgabenbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung sowohl mit Erstbescheid als auch mit Berufungsvorentscheidung zu Recht vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zur Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung iSd § 212a Abs.2 lit.a BAO ausgehen.

Somit wird auch die Festsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217ff BAO, als Folge der nicht zeitgerechten Entrichtung des Altlastenbeitrages, als rechtmäßig erachtet.

Die Beschwerde betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200120.2009

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