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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.08.2014, RV/1100081/2014

Vorlage einer Nicht-Beschwerde ist zurückzuweisen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100081/2014-RS1
Bei Vorlageberichten der Abgabenbehörden im Sinne von § 265 BAO idF BGBl I 2013/70 handelt es sich um Anbringen (§ 85 BAO), die der Entscheidungspflicht unterliegen (Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2013, § 265, Anm 1). Da nach dem klaren Wortlaut von § 265 Abs. 1 BAO nur (tatsächlich auch eingebrachte) Bescheidbeschwerden dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen sind, ist die Vorlage von nicht eingebrachten Bescheidbeschwerden unzulässig und analog zu § 260 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache betreffend Partei , vertreten durch WTH, hinsichtlich der Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Anspruchszinsen 2010 und 2011 beschlossen:

Die Beschwerdevorlage des Finanzamtes Bregenz vom wird hinsichtlich der Anspruchszinsen 2010 und 2011 als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut Vorlagebericht vom18.2.2014 legte das Finanzamt dem BFG ua zwei vom bzw datierende Beschwerden vor, die sich gegen die Anspruchszinsenbescheide vom und betreffend die Jahre 2010 und 2011 richten (sollen). Von der Beschwerdevorlage wurde der Beschwerdeführer als Partei gemäß § 265 Abs. 4 BAO verständigt.

Dem Vorlagebericht (Beschwerdevorlage) waren zwar die als angefochten bezeichneten Bescheide, nicht aber die gegen sie gerichteten Rechtsmittelschriftsätze angeschlossen.

Auf Befragen teilte das Finanzamt mit E-Mail vom mit, die bei ihm im gegebenen Zusammenhang eingereichten Schriftsätze richteten sich nur gegen die Einkommensteuer 2010 und 2011, nicht aber gegen die Anspruchszinsen 2010 und 2011.

Als verfahrensrechtlich maßgeblicher Sachverhalt stellt das BFG daher fest: Das Finanzamt hat, soweit es Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2010 und 2011 betrifft, nicht existente Beschwerden dem Gericht vorgelegt.

Rechtlich ist dies wie folgt zu würdigen: Bei Vorlagenberichten der Abgabenbehörden im Sinne von § 265 BAO idF BGBl I 2013/70 handelt es sich um Anbringen (§ 85 BAO), die der Entscheidungspflicht unterliegen (Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2013, § 265, Anm 1). Da nach dem klaren Wortlaut von § 265 Abs. 1 BAO nur (tatsächlich auch eingebrachte) Bescheidbeschwerden dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen sind, ist die Vorlage von nicht eingebrachten Bescheidbeschwerden unzulässig. In Analogie zu § 260 BAO war daher spruchgemäß zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision: Zur Eigenschaft von Beschwerdevorlagen als Anbringen und zur Behandlung von Vorlagen, die inexistente Beschwerden betreffen, gibt es (soweit ersichtlich, noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Rauscher in SWK 3/2015, 116
BFG-Newsletter 2014/02
Knechtl in SWK 10/2015, 506
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100081.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at