Unfalltaggeld aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung steuerfrei?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Yvonne Primosch in den Beschwerdesachen des Bf., Str. , Gde, vertreten durch die Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Badstraße 23, 6844 Altach , gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom und vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer (ab Beschwerdeführer; in der Folge: Bf.) bezog in den Streitjahren von seiner Schweizer Arbeitgeberin sog. Unfallersatzleistungen (vgl. die diesbezüglichen monatlichen Lohnabrechnungen).
Mit Einkommensteuerbescheiden vom und vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt diese Unfallersatzleistungen jeweils als voll steuerpflichtigen Lohn.
Mit Berufungsschriftsätzen vom wandte sich die steuerliche Vertretung des Bf. gegen diese Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom und vom und beantragte, diese Unfallersatzleistungen steuerfrei zu belassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezüge in den Streitjahren jeweils eine SUVA-Unfallrente darstellen würden. Solche Bezüge würden dem Grunde als auch der Höhe nach Bezügen aus der inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entsprechen und seien gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerfrei zu belassen.
Das Finanzamt wandte sich mit Schreiben vom an die Schweizer Arbeitgeberin des Bf., dabei führte es ua. Folgendes aus:
““1. Handelte es sich beim Unfall von Herrn B um einen betrieblichen Unfall oder hat sich dieser in der Freizeit ereignet? Was ist das genaue Unfalldatum?
2. Handelt es sich bei den im Jahr 2009 und 2010 ausbezahlten “Unfallersatzleistungen“ um ein Krankentaggeld oder um die eigentliche Unfallrente der SUVA?““
Mit Schreiben vom beantwortete die Schweizer Arbeitgeberin des Bf. das Schreiben des Finanzamtes wie folgt:
“1. Der Unfall ereignete sich während Herrn B’s Ferien am , war also ein Nichtbetriebsunfall.
2. Bei den Unfallersatzleistungen handelt es sich um das SUVA-Unfalltaggeld, das ab dem 3. Tag ausbezahlt wird.“
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 14. und wies das Finanzamt die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es Nachstehendes aus:
“Das im gegenständlichen Fall ausbezahlte SUVA-Unfalltaggeld wurde aufgrund eines nichtbetrieblichen Unfalls gewährt (Unfall in den Ferien am ). Ein solcher Unfall ist in Österreich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Derartige Bezüge entsprechen vielmehr einer Leistung aus der inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sollen den durch die Arbeitsunfähigkeit bewirkten Einkommensausfall zumindest teilweise ausgleichen und stellen daher einen steuerpflichtigen Einkommensersatz dar. Im Ergebnis entsprechen die Bezüge weder dem Grunde noch der Höhe nach der inländischen gesetzlichen Unfallversorgung und ist deshalb die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG nicht anwendbar (vgl. auch -F/04).“
Mit Schreiben vom begehrte die steuerliche Vertretung des Bf., die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Am legte das Finanzamt die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 70/2013 sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht im Beschwerdefall von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf. erhielt in den Streitjahren ausschließlich Unfalltaggelder von der Schweizerischen Unfallversicherung, welche von seiner Schweizer Arbeitgeberin auf Rechnung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ausbezahlt wurde. Der Bf. bezog diese Leistungen auf Grund eines Freizeitunfalles vom (vgl. das Schreiben der Schweizer Arbeitgeberin des Bf. vom ).
Strittig ist, ob die vom Bf. bezogenen Leistungen (Unfalltaggelder) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit sind.
Rechtlich ergibt sich dazu Folgendes:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 stellen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind von der Einkommensteuer u.a. befreit: Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht.
Nach Art. 1a des (Schweizer) Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom (UVG) sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert (so auch der Bf.). Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst (Art. 6 UVG). Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer die Versicherung je nach Tätigkeitsbereich entweder bei der SUVA oder einer anderen Unfallversicherungsgesellschaft ab (vgl. http://www.bag.admin.ch/themen/versicherung/00321/00335/index.html?lang=de#sprungmarke0_3). Nach Schweizer Recht hat der Versicherte, wenn er durch einen Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Die Versicherer können die Auszahlung des Taggeldes dem Arbeitgeber übertragen (Art. 49 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rentenzahlung oder mit dem Tod des Versicherten. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes (Art. 16 UVG und 17 UVG). Den Verdienstausfall für den ersten und den zweiten Tag nach dem Unfall schuldet zu 80% der Arbeitgeber (vgl. http://www.infobest.eu/de/les-indemnites-journalieres-en-cas-daccident-du-travail-d/). Die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ersetzen die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber [Art. 7 Verordnung über die Unfallversicherung vom (UVV)].
Gemäß § 173 Z 1 lit. a bis i des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) werden folgende Leistungen aus der (inländischen) Unfallversicherung gewährt: Unfallheilbehandlung, Familien- und Taggeld bei Anstaltspflege [befindet sich ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit in Anstaltspflege, kann ein Anspruch auf Familien- und Taggeld bestehen (§ 195 ASVG)], berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation, Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, Versehrtenrente [ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist (§ 203 ASVG); die Versehrtenrente fällt mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an (§ 204 ASVG)], Übergangsrente und Übergangsbetrag [freiwillige Barleistung (ohne Rechtsanspruch), die erbracht werden kann, wenn der Verdacht auf eine drohende Berufskrankheit besteht (§ 211 ASVG)], Versehrtengeld [Anspruch besteht, wenn nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist (§ 212 ASVG)], Witwen(Witwer)beihilfe und Integrationsabgeltung [wurde der Versicherungsfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt - wenn auch ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht - eine angemessene Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG)].
Im Hinblick auf das in Rede stehende Unfalltaggeld kann die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 nicht zur Anwendung gelangen, weil das bezogene Unfalltaggeld kein Bezug aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, darstellt.
Im Gegensatz zum schweizerischen Unfallversicherungsrecht, in das auch Nichtbetriebsunfälle (zB Sport- oder Haushaltsunfälle) einbezogen sind, nennt das österreichische ASVG im Zusammenhang mit der Unfallversicherung (§§ 172 ff) ausdrücklich nur zwei Versicherungsfälle der Gesundheitsschädigung, nämlich den Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Die österreichische Unfallversicherung schützt den Versicherten in seiner Rolle als Erwerbstätigen. Zum geschützten Lebensbereich gehören daher alle Risiken, denen ein Versicherter in seiner Rolle als Erwerbstätiger ausgesetzt ist ("Kausalität", sog. Äquivalenz-oder Bedingungstheorie). Außerhalb dieses Schutzbereiches liegt die Privatsphäre des Versicherten. Weiters sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass die Unfallversicherung nur einzustehen hat, wenn sich der Unfall "im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang" mit der versicherten Tätigkeit ereignet hat (§ 175 ASVG; "Finalität"). Ist dies nicht der Fall, so ist in Österreich die gesetzliche Krankenversicherung hiefür zuständig (vgl. -F/04). Die gegenständlichen SUVA-Taggelder sind unbestritten auf Grund eines Unfalles im privaten Bereich des Bf. gewährt worden; ein derartiger Unfall wird in Österreich von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht abgedeckt.
Hinzu kommt noch, dass das gegenständliche Unfalltaggeld den durch die Arbeitsunfähigkeit bewirkten Einkommensausfall zumindest teilweise ausgleichen soll und damit einem Einkommen aus der Arbeitstätigkeit gleichzugestellt ist (Einkommensersatz; vgl. zB http://www.suva.ch/home/suvacare/versicherungsleistungen/geldleistungen.htm). Als Lohnentschädigung bzw. als Ersatz der konkreten Lohnfortzahlung des Dienstgebers ist das gegenständliche Unfalltaggeld vielmehr mit steuerpflichtigen Bezügen aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversorgung vergleichbar (vgl. dazu auch Doralt, EStG11, § 3, Tz 18; , betreffend das Taggeld der gesetzlichen liechtensteinischen Unfallversicherung; -F/03; -F/08).
Den Beschwerdebegehren war daher ein Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision:
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösende Rechtsfrage wird in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet und ist im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100428.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at