TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2014, RV/7100395/2014

Umfang der Wartezeit nach § 17 Abs. 4 StudFG, wenn bei einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester nicht für alle Semester davor Familienbeihilfe bezogen wurde

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7100395/2014-RS1
In § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten, also auch die Regelungen des Abs. 4 dieser Bestimmung. Ein Studienwechsel ist daher nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Dass hierunter nur Semester zu verstehen sind, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde, ist aus dieser Norm nicht ableitbar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) begann im Wintersemester 2009 an der Universität Wien mit dem Lehramtsstudium Englisch und Psychologie, Philosophie.

Das Finanzamt stellte im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen – der erforderliche Erfolgsnachweis im Ausmaß von 16 ECTS Punkten konnte nicht vorgelegt werden - die Familienbeihilfe ab Oktober 2011 vorläufig ein.

Im September 2012, somit nach vier inskribierten Semestern, wechselte S. zur Pädagogischen Hochschule A., Studienrichtung Lehramt Hauptschulen, Englisch und Geschichte.

Die Bf. beantragte im März 2013 die (Weiter-)Gewährung ab Oktober 2012.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Da vom UNI-Studium kein Studienerfolgsnachweis vorhanden ist, sind für die Wartezeit sämtliche Semester des UNI-Studiums für die eine Fortsetzungsmeldung vorhanden sind, heranzuziehen. Es ergibt daher eine Wartezeit von 4 Semestern, aus diesem Grund musste spruchgemäß entschieden werden.

Vermerkt wird: Familienbeihilfenbezug ist bis zum 24. Lebensjahr möglich,die Wartefrist geht von 10/12 bis 9/2014, S. vollendet aber bereits mit 7/2014 das 24. Lebensjahr."

Die Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid Berufung und führte begründend aus:

"Meine Tochter … hat seinerzeit an der Uni Wien mit 10/2009 ein Lehramtsstudium begonnen. Nachdem sie nach den ersten zwei Semestern keinen Studienerfolg nachweisen konnte, wurde die Familienbeihilfe per bis auf Weiteres gestrichen. Auf meine tel. Nachfrage bei der Familienbeihilfenstelle bzgl. weiterer Vorgangsweise wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund der für die 2 bezogenen Semester – ohne Studienerfolg – ein Wartezeit bis zur Wiedergewährung über diese Semester entsteht. Es ist richtig, dass meine Tochter zwar 4 Semester an der Uni Wien inskribiert hat – jedoch nur für 2 Semester Familienbeihilfe bezogen hat. Danach hab ich meine Tochter selbst versichert und sie setzte ihr Studium – leider aufgrund der überrannten Studienrichtung ohne Erfolg – fort.

Weil meine Tochter unbedingt ein Lehramtsstudium absolvieren wollte, jedoch an der Uni Wien aufgrund der überhöhten Studentenanzahl keine Zukunft sah – erkundigten wir uns bei der PH in A.. Aufgrund besserer Chancen für das Lehramt Englisch einen Studienplatz (die Aufnahmeprüfungen für das Studienjahr 2011/12 waren bereits abgeschlossen) zu bekommen, entschied sich meine Tochter für 1 Jahr als Aupair in die USA zu gehen. auch während dieser Zeit kamen wir natürlich für sämtliche Versicherungs- und Krankheitskosten sowie Ausbildungskosten am Howard Community College in Columbia, MD (2 Semester – 1 x pro Woche) auf. Allerdings wussten wir, dass sie nach ihrer Rückkehr aufgrund der erworbenen Sprachkenntnisse bessere Ausbildungschancen sowie quasi einen sicheren Platz an der PH in A. bekommen würde. Immerhin hatte sie bis dato zwar eine Borg-Matura jedoch keine Berufsausbildung. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr im September 2012 machte sie die Aufnahmeprüfung an der PH in A. und im Oktober 2012 begann sie das Lehramtsstudium (= demnach 1. Studienwechsel).

Ich stellte erneut einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe … und wurde informiert, dass dies erst gegen Vorlage eines Studienerfolgsnachweises und der erforderlichen 16 ECTS-Punkte möglich sei. Natürlich musste meine Tochter einmal einige Prüfungen absolvieren und wir konnten dann sogar mehr als die erforderlichen Punkte (Gesamt: 20,50 ECTS) im Februar 2013 nachweisen. Danach ging es wieder los. Wochenlang bekamen wir keine Verständigung und auch tel. wurde mir nur gesagt – der Akt ist in Bearbeitung – um dann Wochen danach erneut ein Schreiben zu erhalten mit der Aufforderung weitere Unterlagen vorzulegen. Im Nachhinein betrachte ich das als "Hinhaltung" und unnötige Hinauszögerung eines Bescheides (denn die Sachlage war mittlerweile bekannt). Vor allem hatte ich ja schon eine Abgangsbescheinigung von der Uni Wien vorgelegt – aber nun benötigte man ein Studienblatt. Auch musste ich nochmals einen neuen Familienbeihilfenantrag stellen usw. Und trotz diesem Aufwand bekamen wir nun letzte Woche einen Abweisungsbescheid mit der Begründung, die Wartezeit auf Wiedergewährung einer Familienbeihilfe beträgt 4 Semester. (Noch dazu werden diese 4 Semester erst ab Okt. 2012 bis Sept. 2014 gerechnet – S. wird aber schon 07/2014 24 Jahre alt). Warum? – wenn meine Tochter doch nur für 2 Semester Familienbeihilfe bezogen hat? Und die 2 Wartesemester würden meiner Meinung nach bereits im Juni 2011 geendet sein?!..."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und verwies zunächst auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung sowie auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG).

Weiters führte es aus, dass die Tochter im Oktober 2009 an der Universität Wien mit dem Studium Lehramt Englisch und Psychologie, Philosophie begonnen habe. Da sie im Oktober 2011 den erforderlichen Erfolgsnachweis im Ausmaß von 16 ECTS Punkte nicht vorlegen habe können, habe die Zahlung der Familienbeihilfe ab Oktober 2011 vorläufig eingestellt werden müssen. Wie aus dem Studienblatt der Universität Wien ersichtlich sei, war S. bis an der Uni Wien, Studienrichtung Lehramt Englisch und Psychologie, Philosophie gemeldet gewesen. Im September 2012 sei der Wechsel zur Pädagogischen Hochschule A., Studienrichtung Lehramt Hauptschulen, Englisch und Geschichte, erfolgt. Der Studienwechsel sei nach dem vierten inskribierten Semester vollzogen worden, woraus sich eine Wartefrist von vier Semestern ergebe. Diese Wartefrist erstrecke sich somit von September 2012 bis August 2014.

Im dagegen gerichteten Vorlageantrag verwies die Bf. darauf, dass ihre Tochter zwar vier Semester inskribiert war, davon aber nur für zwei Semester Familienbeihilfe bezogen wurde. Im Abweisungsbescheid werde auch angeführt, dass alle Semester maßgeblich seien, für die Familienbeihilfe bezogen wurde. Auch in Punkt 21.14. der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichgesetz hieße es, dass für die Beurteilung, ob ein Studienwechsel familienbeihilfenschädlich sei, jene Semester zu berücksichtigen seien, für die das volle Semester Familienbeihilfe bezogen worden sei. Somit entstünden auch nur zwei und nicht vier Wartesemester.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet auszugsweise:

"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß ..."

§ 17 StudFG - auf diese Bestimmung wird in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verwiesen - lautet:

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

Feststehender Sachverhalt:

Die Tochter der Bf. legte im Oktober 2009 die Reifeprüfung ab und begann im selben Monat an der Universität Wien mit dem Studium Lehramt/Psychologie A 190 344 299. In dieser Studienrichtung war sie bis zum Sommersemester 2011 gemeldet.

Von August 2011 bis August 2012 befand sich S. in den USA als Aupair mit wöchentlichen Studium am Howard College.

Im Wintersemester erfolgte nach 4 Semestern ein Studienwechsel zur Pädagogischen Hochschule A., Studienrichtung Lehramt Englisch/Geschichte u. Sozialkunde (c 120 344 313).

Ein Anrechnungsbescheid konnte von der Bf. nicht vorgelegt werden.

Unbestritten ist, dass die Tochter der Bf. ihr Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat und somit ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt. Ebenso unbestritten ist, dass die Tochter in ihrem vorhergehenden Studium aufgrund mangelnden Studienerfolgs nur für zwei Semester Familienbeihilfe bezogen hat.

Strittig ist ausschließlich, ob die Wartezeit nach § 17 Abs. 4 StudFG vier oder bloß zwei Semester beträgt.

Rechtlich folgt daraus:

In § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass b ei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten, also auch die Regelungen des Abs. 4 dieser Bestimmung. Ein Studienwechsel ist daher nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben, im konkreten Fall also vier Semester. Dass hierunter nur Semester zu verstehen sind, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde, ist aus dieser Norm somit nicht ableitbar.

Auch der Sinn der Bestimmung spricht für die Auslegung, dass die Wartezeit vier Semester beträgt; betrüge sie nämlich bloß zwei Semester, wäre eine Studentin, die in den ersten vier Semestern einen günstigen Studienerfolg aufgewiesen hat, die daher für alle vier Semester Familienbeihilfe bezogen hat und bei der die Wartezeit jedenfalls vier Semester beträgt, einer Studentin gleichgestellt, die diesen günstigen Studienerfolg nicht aufgewiesen hat. Letztere könnte nämlich bereits nach sechs Semestern wieder Familienbeihilfe beziehen, womit die Bestimmungen über den günstigen Studienerfolg wieder zunichte gemacht würden.

Erwähnt sei auch, dass der von der Bf. zitierte Punkt .14 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - an die das Bundesfinanzgericht allerdings nicht gebunden ist - nicht die Wartezeit, sondern die Voraussetzungen für einen schädlichen Studienwechsel betrifft. Hier wird die Meinung vertreten, dass jedenfalls bei mangelndem Studienerfolgsnachweis für den Studienwechsel alle Semester gezählt werden, in denen die aufrechte Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist, auch wenn nur für einen kürzeren Zeitraum Familienbeihilfe bezogen wurde.

Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da zur Rechtsfrage, ob zur Bemessung der Wartezeit iSd § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 iVm § 17 StudFG die zur Fortsetzung gemeldeten Semester oder die Semester, für die Familienbeihilfe bezogen wurde, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher die (ordentliche) Revision zulässig.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100395.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at