Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2014, RV/7102866/2014

Nichtzusammenrechnung von Zeiten eines Bachelor- und eines Masterstudiums für die Weitergewährung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der mit datierter Antrag der Bf. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre am xx geborene Stieftochter C (betreffend den Zeitraum vom bis zum ) als unbegründet abgewiesen.

Hierbei führte das Finanzamt begründend aus, dass die in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres normierte    Voraussetzung nicht Platz greifen würde, da die gesetzliche Studiendauer eines abgeschlossenen Bakkalaureatstudiums und eines aufbauenden Masterstudiums nicht zusammenzurechnen seien.

In der gegen diesen Bescheid am erhobenen Beschwerde führte die Bf. aus, dass ihre Stieftochter das Studium im Jahr 2009, sprich somit im Jahr der Vollendung des 19. Lebensjahres begonnen habe, wobei das Master Sprachenstudium Übersetzter Deutsch- Englisch- Spanisch einen Umfang von 300 ECTS, gegliedert in 180 ECTS + 120 ECTS umfasse.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Abschnittsbildung von Bachelor und Masterstudium wohl aus Gründen der internationalen Kompatibilität erfolgt sei, dürfe dies im Ergebnis nicht dazu führen, direkte ,respektive indirekte finanzielle Nachteile für ihre Stieftochter hervorzurufen, da deren Studium zwei Abschnitte, anstatt einer Gesamtausbildung umfasse.

Darüber hinaus widerstreite auch die Nichtzusammenrechnung von Bachelor und Masterstudium schon generell dem Sinn des Masterstudiums. Abschließend soll in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, dass die von der Abgabenbehörde propagierte Nichtzusammenrechnung weder dem FLAG 1967, noch den daraus basierenden Durchführungsrichtlinien zu entnehmen sei und demzufolge auf deren Gesetzmäßigkeit zu prüfen sei.

Abschließend sei anzumerken, dass die Stieftochter der Bf. alle Einzelheiten des gegenständlichen Studienstatus benennen könne, respektive diese im Anschluss an ihre Rückkehr aus Spanien (Anfang Juli 2014) für etwaige Rückfragen der Abgabenbehörde zur Verfügung stehe.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Bf, im Rahmen der Beschwerdeausführungen einen Antrag auf Zuerkennung eines Zusatzsemesters für ihre Stieftochter wegen Studienaufenthalts im Ausmaß von mehr als drei Monaten gestellt hat.

Das Finanzamt schloss sich in der Folge den Ausführungen der Bf. nicht an und wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unbegründet ab, wobei in der Begründung der BVE im Wesentlichen auf den Umstand verwiesen wurde, dass die Stieftochter der Bf. am das Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation“ an der Universität Graz abgeschlossen habe und im Anschluss daran an nämlicher Universität das Masterstudium „Übersetzter Englisch – Spanisch“ begonnen habe und auf Grund der Tatsache, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0086, ein im Anschluss an das Bachelorstudium begonnenes Masterstudium als eigenständiges Studium, sprich somit als weiterführende Berufsausbildung zu qualifizieren sei eine über die Vollendung des 24. Lebensjahres der Stieftochter der Bf. hinausgehende Gewährung der Familienbeihilfe nicht in Betracht komme.

In dem gegen diese BVE gerichteten, am direkt beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf.- unter grundsätzlicher Bezugnahme auf die Beschwerdeausführungen – ergänzend aus, dass das Nichtzusammenrechnen von Zeiten des Bachelorstudiums einerseits sowie des Masterstudiums andererseits und der daraus resultierenden Nichtweitergewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne Berücksichtigung beruflicher Umstände letztendlich dem Sinn einer angestrebten Selbsterhaltungsfähigkeit zuwiderlaufe.

Diese Schlussfolgerung liege darin begründet, dass mit Fähigkeiten für die Absolvierung eines weiteren Studiums ausgestattete Studierende gezwungen werden, ohne diese Beihilfen ihren Lebensunterhalt mit untergeordneten Studien (offenbar gemeint mit Bachelorabschluss) bestreiten zu müssen.

Bezogen auf den „Fall ihrer Stieftochter“ dürfte deren Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem Abschluss des Bachelorstudiums „Transkulturelle Kommunikation“ mit Fug und Recht bezweifelt werden.

In diesem Zusammenhang solle auch nicht unerwähnt bleiben, dass das in der BVE angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0086, primär Rückforderungen von Beihilfen wegen vorzeitigen Abbruches eines Masterstudiums zum Inhalt gehabt habe und das im Erkenntnis angesprochene Studium „Bank und Finanzwirtschaft“ eher wirtschaftlich verwertbar sei, respektive somit dem höchstgerichtlichen Spruch aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen eher zu folgen sei, nicht als taugliche Beurteilungsgrundlage für den vorliegenden Fall zu erachten sei.

Darüber hinaus wurde seitens der Bf. gerügt, dass die Abgabenbehörde dem in der Beschwerde gestellten Anbot auf nähere Erläuterungen der Situation durch die Stieftochter nicht näher getreten worden sei.

Abschließend wurde seitens der Bf. nochmals auf den am gestellten Antrag auf Zuerkennung eines Zusatzsemesters wegen Studienaufenthalts von mehr als drei Monaten im Ausland verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Anfechtungsgegenstand

Einleitend sei ausgeführt, dass der vom BFG zu behandelnde Beschwerdegegenstand einzig und allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abweisungsbescheides betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum umfasst, ein Umstand der mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass der im Beschwerdeschriftsatz zusätzlich gestellte Antrag auf „Zuerkennung eines Zusatzsemesters wegen Studienaufenthaltes im Ausmaß von mehr als drei Monaten im Ausland“ ein gesondertes, in der Folge von der Abgabenbehörde zu behandelndes Anbringen darstellt.

2. Festgestellter Sachverhalt

Aus dem Aktenmaterial geht unzweifelhaft hervor, dass die am xx geborene Stieftochter der Bf. an der Universität Graz das Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation“ am abgeschlossen hat und im Anschluss daran an nämlicher Universität das Masterstudium „Übersetzter Englisch Spanisch“ begonnen hat. wobei die Familienbeihilfe bis einschließlich Mai 2014 (Vollendung des 24. Lebensjahres) gewährt worden ist.

Der mit datierte Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum wird im Wesentlichen mit der „zwingenden“ Zusammenrechnung der Zeiten von Bachelor-und Masterstudium und der daraus resultierenden Berücksichtigung als „langes Studium“ begründet.

3. Rechtliche Würdigung

Der unter Punkt 2 des Erwägungsteiles dargestellte Sachverhalt war vom BFG wie folgt zu würdigen:   

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl I 2010/111:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ....

§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF BGBl I 2010/111:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

In Ansehung des Punktes 1 der Erwägungen des BFG steht außer Streit, dass die Stieftochter der Bf. ihr Bakkalaureatsstudium in dem Kalenderjahr begonnen hat, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Ebenso unbestreitbar ist es den Ausführungen der Bf. in der Beschwerdeschrift, dass bei diesem Bakkalaureatsstudium die gesetzliche Studiendauer sechs Semester (180 ECTS) und beim anschließend betriebenen Masterstudium vier Semester (120 ECTS) beträgt.

Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern läge somit nur dann vor, wenn man - wie es die Bf. vermeint -, das Bakkalaureats- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte.

Einer derartigen Beurteilung steht jedoch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.

Im Erkenntnis vom , 2011/16/0066, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das  höchstgerichtliche (Vor)Erkenntnis vom , 2011/16/0086, wörtlich aus:

"Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt."

Im angeführten Erkenntnis vom , 2011/16/0086, leitete der Gerichtshof diese Rechtsansicht aus den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 FHStG ab. Vergleichbare Bestimmungen finden sich auch im Universitätsgesetz 2002, wobei nach § 51 Abs. 2 Z 2 leg. cit. die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien als (eigenständige) ordentliche Studien qualifiziert. Die Bestimmung des § 51 Abs. 2 Z 10 UG normiert, dass Bachelorgrade die akademischen Grade sind, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden.

Nach § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13 StudFG) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Gemäß § 13 Abs. 1 StudFG ist unter Studium eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu verstehen. Besonders deutlich wird die Tatsache, dass es sich bei einem Bakkalaureatsstudium und einem Magisterstudium um zwei getrennte Studien handelt durch die Bestimmung des § 15 Abs. 4 StudFG., wobei nämliche ausdrückliche Ausnahmebestimmung vom Grundsatz des § 6 Z 2 StudFG nicht notwendig wäre, wenn Bachelor- und Magisterstudium grundsätzlich als Einheit anzusehen wären ("Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktorratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums...").

Zusammenfassend bleibt damit seitens des BFG  festzustellen, dass sich aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen sowie der Literatur zum FLAG 1967 (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 78) klar ergibt, dass ein Bakkalaureatsstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet.

Der Vollständigkeit halber ist die Bf. darauf zu verweisen, dass die Beurteilung, ob ein Bachelorstudim als eigenständiges Studium zu betrachten ist oder nicht, weder in Anlehung an dessen Inhalt, noch der betriebswirtschlichen Verwertbarkeit desselben erfolgen darf, widrigenfalls diese dem Prinzip der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen im Allgemeinen, bzw. der Familienbeihilfenwerber im Besonderen zuwiderliefe.

In Anbetracht vorstehender, die geltende Rechtslage in eindeutiger Art und Weise widerspiegelnder Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht auch in der Abstandnahme weiterer, der von der Bf. von angeregten Kontaktaufnahme mit der Stieftochter zwecks Darlegung weiterergehender Studieninformationen keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Erkenntnis des BFG im Einklang mit der zum Themenbereich der Eigenständigkeit eines Bachelorstudiums ergangenen, - an oberer Stelle dezitiert angeführten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt ist. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102866.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at