Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.07.2014, RV/7101755/2014

Verspätete Einbringung eines Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Bescheidbeschwerde des A C, Adresse , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge - Familienbeihilfe (FB) sowie Kinderabsetzbetrag (KG) - für das im Februar 1993 geborene Kind B C für den Zeitraum März 2011 bis Juni 2013, Sozialversicherungsnummer X, Steuernummer Y, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Baden Mödling legte dem Bundesfinanzgericht am die Beschwerde des A C, Adresse, vom gegen den Bescheid betreffend "Familienbeihilfe (Zeitraum: 03.2011-06.2013)" vom vor und und führte aus:

Sachverhalt:

Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches , da keine Berufsausbildung vorliegt bzw keine schlüssige ärztliche Bestätigung erbracht werden konnte,war die Familienbeihilfe teilweise zurückzufordern.

Beweismittel:

Ärztliche Befundberichte vom ; 9.3.;7.5.; 5.9.; 19.9.; und und . Ärztliche Bestätigung und .Bestätigung WIFI vom und 16.12.21013. Abmeldebestätigung BFI Wien . Honorarnote Lungenfacharzt vom . Schulnachricht 2010/2011 vom .Schulnachricht 2011/2012 vom .

Stellungnahme:

Der Vorlageantrag wurde einerseits verspätet ,andererseits von einer nicht legitimierten Person ( Sohn ) eingebracht.

Wie aus dem elektronisch vorgelegten Akt der belangten Behörde hervorgeht, erließ die belangte Behörde mit Datum gegenüber A C einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge - Familienbeihilfe (FB) sowie Kinderabsetzbetrag (KG) - für das im Februar 1993 geborene Kind B C für den Zeitraum März 2011 bis Juni 2013 und schrieb insgesamt Euro 5.671,00 an Rückzahlung vor und begründete diesen Bescheid wie folgt:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Da für den obgenannten Zeitraum kein Nachweis über den Abschluss (Maturazeugnis) der Berufsausbildung von Sohn B vorgelegt wurde, konnte der Anspruch auf Beihilfe nicht geprüft werden. Somit war die Familienbeihilfe rückzufordern.

Mit Eingabe vom erhob A C gegen den Rückforderungsbescheid vom Berufung und beantragte, "die Rückforderung nochmal zu überprüfen". Zur Begründung wurde ausgeführt: "Vorlegung der sämtlichen Bestätigungen bezüglich der Familienbeihilfe".

Unterschrieben wurde diese Eingabe einerseits von B C sowie vom Vater A C (letztere Unterschrift unleserlich, aber Vermerk "Vater").

Ebenfalls mit Datum beantragte hierauf A C mit Formular Beih 1 für seinen Sohn Marin die Zuerkennung an Familienbeihilfe "ab laufend".

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ das Finanzamt mit Datum eine Beschwerdevorentscheidung, wonach der "Beschwerde vom " teilweise stattgeben werde:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, befand sich Sohn B nur im Zeitraum September/2011 bis März/2012 als Schüler in Berufsausbildung.

Keine Berufsausbildung lag im Zeitraum April/2012 bis September/2012vor.

Im Oktober 2012 wurde eine weitere Ausbildung Vorbereitung WIFI auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung begonnen und wegen einer Erkrankung nicht abgeschlossen.

Aufgrund der vorgelegten Ärztlichen Bestätigung, wurde die Ärztliche Behandlung von B im Mai/2013 begonnen. B ist bis auf weiteres nicht arbeitsfähig .

Da die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe im Zeitraum der Berufsausbildung September/2011 bis März/2012 vorlag, war der Berufung teilweise stattzugeben.

Im Zeitraum März bis August/2011 und April/2012 bis Mai/2013 bleibt die Rückforderung der Familienbeihilfe aufrecht, da keine Berufsausbildung bzw. keine schlüssige Ärztliche Bestätigung, dass kein Schulbesuch stattfinden konnte, vorgelegt werden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am (Mittwoch) .

Am (Freitag) wurde - wie bereits in der Berufung unter Verwendung eines vom Finanzamt aufgelegten Formulars - "Beschwerde" gegen den Bescheid "vom betreffend Berufung / vom betreffend Buchungsmitteilung 2/2014" erhoben, also Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung gestellt.

Unter "Name" (des Einschreiters) wurde B C angegeben, die Unterschrift weist keinen Vornamen auf, ist aber mit jener von B C auf der Berufung ident.

Die "Beschwerde" trägt das Eingangsdatum (Eingangsstempel des Finanzamtes).

Die "Beschwerde" richte sich gegen folgende Bescheidpunkte: "Ab bis einschließlich Kfz-Techniker Kurs beim WIFI. Außerdem war ich seit Jänner 2013 bis weiteres in ärztlicher Behandlung (ärztliche Bestätigung liegt bei)."

Beantragt werde "hiermit eine neue Berechnung bezüglich der Familienbeihilfe bezogen ab - für die Rückerstattung zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen."

Begründung:

Ich akzeptiere eine Rückerstattung der Familienbeihilfe vom -, da ich in dieser Zeit keine Tätigkeiten ausgeübt habe, ab - habe ich beim WIFI einen Kurs besucht, außerdem bin ich seit Jänner 2013 in ärztlicher Behandlungen, konnte auch aus gesundheitlichen Gründen meinen Präsenzdienst nicht absolvieren, ich bitte Sie dieses zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 246 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Fest steht, dass die Beschwerdevorentscheidung vom am (Mittwoch) durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Ferner steht fest, dass der Vorlageantrag mit (Freitag) datiert und am beim Finanzamt eingelangt ist.

Schließlich steht fest, dass nicht der Adressat des Rückforderungsbescheides vom , A C, sondern sein Sohn B C den Vorlageantrag gestellt hat, ohne sich auf ein Vertretungsverhältnis zu seinem Vater zu berufen.

Das Finanzamt hat im Vorlagebericht vom darauf hingewiesen:

Der Vorlageantrag wurde einerseits verspätet, andererseits von einer nicht legitimierten Person (Sohn) eingebracht.

Eine Reaktion des Beschwerdeführers hierauf erfolgte nicht.

Das Finanzamt ist mit diesem Hinweis im Recht.

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.

B C ist weder Beschwerdeführer noch wirkt die Beschwerdevorentscheidung ihm gegenüber.

Auch wenn die Vertretung von A C durch seinen Sohn B C gemäß § 83 Abs. 4 BAO zulässig ist, darf der Vertreter nur im Namen des Vertretenen und nicht im eigenen Namen handeln.

Der Vertreter selbst ist nicht zur Stellung eines eigenen Vorlageantrags als B C legitimiert. Der Vorlageantrag hätte zum Ausdruck bringen müssen, dass B C für seinen Vater A C handelt.

Nun kann aber bei verfahrensrechtlich nicht versierten Personen, die noch dazu der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sind, nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden.

Eine Klärung der Frage, ob B C tatsächlich im eigenen Namen oder im Namen seines Vaters A C Vorlage beantragen wollte, kann allerdings dahingestellt bleiben, da der Vorlageantrag  verspätet ist.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit Beginn der Abholfrist (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz), somit am (Mittwoch) .

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 264 Abs. 1 BAO einen Monat ab Bekanntgabe. Sie begann daher am Mittwoch, , und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf von Mittwoch, .

Der erst am Freitag, gestellte und am Dienstag, beim Finanzamt eingelangte Vorlageantrag (ein Kuvert wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt, der Eingangsstempel trägt keinen Hinweis auf eine persönliche Abgabe) wurde daher erst nach Fristablauf gestellt.

Der Vorlageantrag ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und Tatsachenfeststellungen einer Revision nicht zugänglich sind.

Im Hinblick auf die bestehende Unklarheit, wer in Bezug auf den Vorlageantrag eingeschritten ist, wird dieser Beschluss sowohl B C als auch A C zugestellt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101755.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at