Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.04.2014, RV/7101716/2013

Säumniszuschläge - Liegt Festsetzungsverjährung vor?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes 1 vom , betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid(en) vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 in Höhe von € 56.666,60, € 56.666,60, € 23.610,80, € 25.189,40 und € 3.148,60 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 1.133,33, € 1.133,33, € 472,22, € 503,79 und € 62,97 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht bis , , , und entrichtet worden seien.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten (nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde geltenden) Berufung führte der Beschwerdeführer (Bf.) aus, dass die die Säumniszuschläge unrichtig seien, da die Steuerbescheide erst mit Jänner 2012 ausgestellt worden seien und "Fristen nicht rückwirkend von Seiten des Finanzamtes gemacht werden können". Die Steuerbescheide seien erst mit Februar 2012 fällig und würden nach Beendigung des Verfahrens aufgehoben werden.

Des Weiteren gelte die Berufung zu allen Bescheiden vom sinngemäß auch für diese Berufung. Weiters sei zu allen Berufungen zu bemerken, dass rückwirkende Beträge, wie Anspruchszinsen und Säumniszuschläge nicht rückwirkend berechnet werden könnten, wenn die Steuerbescheide erst mit Jänner 2012 ausgestellt worden seien. Daher könnten keine Fristen 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 entstehen. Dies gelte auch als Ergänzung zu der Berufung vom . Weitere Anträge behalte sich der Bf. vor.

Weiters werde der Antrag auf Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren der Berufung mit Beistellung eines Anwaltes und /oder Steuerberaters inkl. aller Kosten und Gebühren auf Grund der Mittellosigkeit gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Nach Zitierung des § 217 Abs. 1 BAO führte das Finanzamt aus, dass bei festgesetzten Abgaben die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage bestehe. Die Säumniszuschlagspflicht setze somit vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenschuld voraus, die nicht rechtzeitig entrichtet werde. Eine gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung habe demnach (vorerst) keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages. Für den Fall der Herabsetzung oder Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002-2006 (z.B. durch eine stattgebende Berufungserledigung) würde der Bf. auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Anpassung der Säumniszuschläge an die Bemessungsgrundlage hingewiesen.

Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen werde durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG bestimmt (15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates). Nach Abs. 3 habe eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Komme es auf Grund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so werde für diese gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer würden unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruhe, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen darstellen, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 UStG 1994 gelte. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handle, sei ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt. Für weitere Auskünfte stehe der Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass die Begründung des Finanzamtes zurückgewiesen werde.

Das Finanzamt führe aus, dass eine Abgabe zu entrichten sei, wenn diese fällig sei. Die Abgaben wären erst mit 2012 fällig und es könne keine rückwirkende Abgabenfestsetzung erfolgen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass alle Bescheide beeinsprucht würden. Es werde zu keiner Abgabepflicht kommen, da das Finanzamt widerrechtlich gehandelt habe. Nach wie vor werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, die Berufung sei noch nicht erledigt und es würden Säumniszuschläge für Abgaben festgesetzt, die erst mit 2012 fällig gewesen wären. Die Bescheide seien beeinsprucht und eine Aussetzung der Einhebung beantragt worden, sodass bis dato keine Steuerschuld in irgendeiner Form gegeben sei. Folgerichtig könne daher kein Säumniszuschlag angefallen sein, denn dieser könne erst "nach endgültigen Bescheiden" festgesetzt werden. Es sei daher sowohl vom VfGH als auch vom VwGH immer wieder festgestellt worden, dass nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt und nicht Bescheide erlassen werden könnten, die nicht der Realität entsprechen und dass bei Berufungen nicht zusätzlich neue Bescheide erlassen werden können. Weiters seien rückwirkende Steuerschulden nicht möglich. Der Bescheid sei daher aufzuheben und es werde Verfahrenshilfe beantragt, da der Bf. mittellos sei.

Ferner werde in der Berufungsvorentscheidung angeführt, dass der Bf. die Hilfe des Sachbearbeiters in Anspruch nehmen könne. Dies entspreche nicht den logischen Vorgangsweisen, da das Finanzamt gegen den Bf. entscheiden wolle. Da das gesamte Verfahren wahrscheinlich noch mehrere Jahre laufen werde und es anscheinend Bestrebungen gebe, vollkommen aus der Luft gegriffene Bescheide zu erlassen, sei die Bestellung eines Anwaltes und/oder Steuerberaters aufgrund der Chancengleichheit notwendig geworden.

Daher seien alle Bescheide aufzuheben und neu zu beginnen, da das Finanzamt hier Bescheide erlasse, die schon einmal aufgehoben worden und nun wiederum neu ausgestellt worden seien.

Es werde darauf hingewiesen, dass alle bisherigen Berufungen auch hier sinngemäß gelten würden und hier berücksichtigt werden müssten.

Mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/1024-W/12, wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab.

In der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde führte der Bf. aus, dass die Behörde ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung entschieden habe.

Das Recht auf Festsetzung der Säumniszuschläge verjähre gemäß § 207 Abs. 2 BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Die Verjährung könne nur durch jene Handlungen unterbrochen werden, die das zuständige Finanzamt in „nach außen erkennbarer Weise“ zur Feststellung des Anspruches vornehme (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Utz, BAO3, § 209 E 3, GZ 0002/57, VwSlg 1898F/1958).

Für den Bf. lägen keine Umstände vor, die eine Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist bewirken könnten. Die Abgabenansprüche für das Jahr 2002 seien daher bereits mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt; die Abgabenansprüche für das Jahr 2003 seit Ablauf des Jahres 2008; die Abgabenansprüche für das Jahr 2004 seit Ablauf des Jahres 2009, die Abgabenansprüche für das Jahr 2005 seit Ablauf des Jahres 2010 und die Abgabenansprüche des Jahres 2006 mit Ablauf des Jahres 2011. Die Bescheide des Finanzamtes 1 vom würden die ersten Handlungen des sachlich zuständigen Finanzamtes zur Feststellung des gegenständlichen Anspruches darstellen. Allfällige Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches durch das unzuständige Finanzamt 2 hätten keine Unterbrechung der Verjährung bewirken können, da das Finanzamt 2 schon im Zeitpunkt seiner ersten Handlung mit Außenwirkung – dem Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom – unzuständig gewesen sei.

Mit Bescheid vom hob der Unabhängige Finanzsenat die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO mit der Begründung auf, dass der Bf. in der Berufung gegen die Säumniszuschläge auf die Berufung vom betreffend die zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide 2002-2006 verwiesen habe, welche Vorbringen zur Verjährung beinhalten würden und es irrtümlicher Weise unterlassen worden sei, sich in der Berufungsentscheidung mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.

Über die Berufung (Beschwerde) vom gegen Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom ist daher neuerlich zu entscheiden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Zum Einwand der Verjährung wird zunächst auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.RV/2126-W/13, verwiesen, mit der die Berufung betreffend die den hier gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2002 bis 2006 abgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung wurde eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, das Verfahren wurde jedoch mit Beschluss des Gerichtshofes vom wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Ergänzend wird festgestellt:

§ 207 Abs. 1 BAO lautet: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Mit BGBl. I Nr. 57/2004 (Steuerreformgesetz 2005) bzw. BGBl. Nr. 180/2004 (Abgabenänderungsgesetz 2004) wurden die Verjährungsfristen verkürzt, die neuen Bestimmungen waren grundsätzlich ab bzw. anzuwenden.

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von zehn auf sieben Jahre verkürzt. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, BGBl. Nr. 105/2010, wurde diese Frist wieder auf zehn Jahr ausgedehnt. Gemäß § 323 Abs. 27 BAO ist diese Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erstmals auf nach dem entstandene Abgabenansprüche anzuwenden.

Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 209 Abs. 1 BAO: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Abs. 2 BAO: Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

Abs. 3: Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt. Daher ist das neue Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 209 Tz 42, mwN).

In der genannten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom stellte dieser fest, dass die nachgeforderten Abgaben hinterzogen wurden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Die Verjährungsfrist für die Umsatzsteuer 2002 begann mit Ablauf des und endete daher mit Ablauf des .

§ 209 Abs. 1 BAO bestimmt nun, dass innerhalb der Verjährungsfrist unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen die Verjährungsfrist um (jeweils) ein Jahr verlängern.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirken auch Amtshandlungen einer sachlich zuständigen – wenn auch örtlich unzuständigen, Abgabenbehörde verjährungsunterbrechend (vgl. , vom , 96/16/0217).

Das Finanzamt 2 war bis zum Inkrafttreten des AVOG 2010 () sachlich und örtlich zuständig (auf § 55 Abs. 3 und § 61 BAO – in Geltung bis - wird verwiesen), danach unbestrittenermaßen das Finanzamt 1.

Dem Einwand, dass die Amtshandlungen des Finanzamtes 2 keine Verlängerung der Verjährungsfristen bewirken konnten, kommt daher schon auf Grund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Berechtigung zu, zumal das Finanzamt jedenfalls sachlich zuständig war.

Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind u.a. abgabenbehördliche Prüfungen (vgl. Ritz BAO-Kommentar5, Tz 13 zu § 209 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Bereits mit Prüfungsauftrag vom wurde dem Bf. der Beginn der Betriebsprüfung zur Kenntnis gebracht und unterfertigt.

Eine Verjährungsfrist verlängerte sich somit bis zum Ablauf des .

Im Jahr 2010 wurden folgende Amtshandlungen festgestellt: Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2006, Niederschrift über Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom (vom Bf. wurde die Unterschrift verweigert), Umsatzsteuerbescheide 2002-2006 vom .

Diese Amtshandlungen verlängerten die Verjährungsfrist bis Ablauf des .

Im Jahr 2011 erfolgte durch das Finanzamt 2 zur Feststellung des Wohnsitzes eine Vorladung des Bf. vom   und eine vom Bf. unterschriebene Niederschrift vom . Mit Berufungsvorentscheidung vom hob die genannte Abgabenbehörde die Umsatzsteuerbescheide 2002-2006 aus formalrechtlichen Gründen wegen Unzuständigkeit auf.

Die Verjährungsfrist wird durch die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen (nunmehr Beschwerdevorentscheidungen) unterbrochen. Die Amtshandlungen vom 18/ dienten zur Feststellung des zuständigen Finanzamtes und somit zur Geltendmachung des Abgabenanspruches durch die örtlich zuständige Abgabenbehörde.

Diese Amtshandlungen verlängerten die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des .

Die neuerlichen Umsatzsteuerbescheide durch das Finanzamt 1 ergingen am und darauf basierend der hier gegenständliche Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 und des diesbezüglichen Säumniszuschlages ist daher keine Bemessungsverjährung eingetreten.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer und der diesbezüglichen Säumniszuschläge 2003 bis 2006 kommt die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung, weshalb eine Bemessungsverjährung dieser Abgabenschuldigkeiten schon aus diesem Grunde nicht eingetreten sein kann. Im Übrigen wird auf die o.a. angeführten Unterbrechungshandlungen verwiesen.

Wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz richtig dargestellt hat, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden.

Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Danach ist der Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen der 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates.

Gemäß § 21 Abs. 3 UStG hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.

Die Umsatzsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt (§ 21 Abs. 4 UStG).

Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg. cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen daher unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG gilt.

Zwar stand dem Bw. zur Entrichtung der Umsatzsteuer eine einmonatige Nachfrist ab Bekanntgabe der Umsatzsteuerbescheide zu, weil die Umsatzsteuer später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt wurde (§ 210 Abs. 4 BAO), diese Nachfrist berührte aber die Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 210, Tz 9). Dies bedeutet, dass der in der Berufung vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung der säumniszuschlagsbelasteten Umsatzsteuer erst lange nach Eintritt der Fälligkeit gestellt wurde.

Zwar hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs. 6 BAO zukommt, auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO). Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag somit erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung (vgl. , Ritz, SWK 2001, S 312 ff, Punkt V.2.2.1; Stoll, BAO, 2275).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101716.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at