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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2014, RV/7101758/2014

1. Säumniszuschlag und Verständigung vom Terminverlust 2. Stundungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerden vom  gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO und Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Stundung der Umsatzsteuer 04/2013 bis . Begründend wurde vorgebracht, dass sie den mit der Umsatzsteuerschuld in Verbindung stehenden Zahlungseingang noch nicht erhalten habe. Sie erwarte den Zahlungseingang bis und werde unmittelbar nach dessen Erhalt die Umsatzsteuerschuld und anfallende Stundungszinsen begleichen.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Stundung des in Höhe von Euro 27.709,89 aushaftenden Abgabenrückstandes bis .

Mit weiterem Schreiben vom ersuchte die Bf. in Ergänzung zu ihrem Antrag vom um eine Verlängerung der Stundung inklusive allfälliger Vorauszahlungen bis . Sie erwarte spätestens bis dahin von ihrem Geschäftspartner (der mit der Abwicklung der Finanzierung und Beibringung der diesbezüglich erforderlichen Unterlagen beschäftigt sei) den entsprechenden Zahlungseingang. Im Fall des Ausbleibens des Zahlungseinganges plane die Bf., die gestundeten Abgaben aus ihrem Umsatz im vierten Quartal 2013 zu begleichen.

Die bisher nicht gestundeten Abgaben von Euro 1.717,80 habe sie überwiesen, wobei es zuvor ein Kommunikationsproblem gegeben habe. Derzeit seien die Abgaben zwar auf ihrem Bankkonto im Soll gebucht, sie erwarte aber eine erfolgreiche Überweisung, womit außer dem bis heute gestundeten Betrag von Euro 27.709,89 keine Beträge offen sein sollten.

Das Finanzamt bewilligte mit Bescheid vom die Stundung eines Betrages von Euro 28.148,00 (Umsatzsteuer 04/2013 und Körperschaftsteuer 10-12/2013) bis .

Mit Schreiben vom erfolgte seitens des Finanzamtes an die Bf. eine Verständigung über den eingetretenen Terminverlust, da die Bf. Abgabenschuldigkeiten, die nicht in die mit Bescheid vom bewilligte Zahlungserleichterung einbezogen seien, nicht innerhalb der für die Entrichtung zur Verfügung stehenden Frist in voller Höhe entrichtet habe. Sie könne jene Säumnisfolgen und Einbringungsmaßnahmen, die durch diesen Terminverlust ausgelöst würden, vermeiden, wenn sie die auf ihrem Abgabenkonto bereits zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis entrichte. Ein allenfalls innerhalb der genannten Frist eingebrachtes neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen gelte als rechtzeitig.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt sowohl Säumniszuschläge in Höhe von Euro 464,74 und Euro 164,08 fest, da die Umsatzsteuer 04/2013 mit einem Betrag von Euro 23.237,04 sowie die Körperschaftsteuer 2011 mit einem Betrag von Euro 8.204,00 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag, dem bzw. , entrichtet worden seien, als auch Stundungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von Euro 199,00.

In der gegen diese Bescheide am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) führte die Bf. aus wie folgt:

Mit den angefochtenen Bescheiden seien Säumniszuschläge und Stundungszinsen festgesetzt worden, wobei zur Begründung angeführt worden sei, dass die Festsetzungen erforderlich gewesen seien, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der gesetzten Fristen entrichtet worden seien und die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen sei.

Mit Bescheid vom sei, um Terminverlust zu vermeiden, eine Frist bis für die Entrichtung gewährt worden.

Tatsächlich seien die Zahlungen durch Überweisung im Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO am erfolgt und am gebucht worden.

Trotz erfolgter Zahlung seien mit den angefochtenen Bescheiden Säumniszuschläge und Stundungszinsen vorgeschrieben worden, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der gewährten Fristen entrichtet worden seien.

Damit würden die angefochtenen Bescheide jedoch die Vorschrift des § 211 Abs. 2 BAO übersehen, wonach in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. d BAO bei verspäteten Zahlungen, die aber innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist erfolgen würden, die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben habe, dabei seien in den Lauf der dreitägigen Frist Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Die Zahlung sei am Donnerstag, dem erfolgt. Diesem Tag sei als erster Tag der gefolgt, sodann Samstag, der , und Sonntag, der , welche beide letzten außer Betracht zu bleiben hätten. Ihnen seien als zweiter Tag der und als dritter Tag der gefolgt, an welchem letztlich die Buchung erfolgt sei, sodass die Verspätung innerhalb einer dreitägigen Frist erfolgt sei und daher ohne Rechtsfolgen zu bleiben habe.

Zum besseren Verständnis der Situation sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verzögerung ausschließlich um ein Problem der SEPA-Umstellung von Kontonummer und Bankleitzahl auf BIC und IBAN handle. Konkret habe sowohl die Bf. als auch das Finanzamt die Bankkonten bei der BAWAG PSK Bank. Vor der SEPA-Umstellung sei eine Finanzamtszahlung innerhalb jener beiden Bankkonten bei der gleichen Bank innerhalb von Sekunden bankzahlungsmäßig gebucht worden. Durch die SEPA-Umstellung habe das Finanzamt nicht mehr die gleiche BIC BAWAATWW, sondern die BIC BUNDATWW, womit die Zahlung nicht mehr am gleichen Tag, dem , bankzahlungsmäßig gebucht worden sei, sondern erst am Folgetag, dem . Die Gutschrift auf dem Finanzamtskonto sei wiederum erst am nächsten Werktag, dem erfolgt, womit die gesamte Verzögerung der Zahlung auf die geänderten Rahmenbedingungen im Zuge der SEPA-Umstellung zurückzuführen sei.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus wie folgt:

Mit Bescheid vom sei der Bf. auf Grund ihres diesbezüglichen Ansuchens vom die Entrichtung des seinerzeitigen Rückstandes von Euro 27.709,89 (= Umsatzsteuer 04/2013) sowie der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden Vierteljahresbeträge an Körperschaftsteuer in Höhe von Euro 439,00 (= Körperschaftsteuer 10-12/2013) die Stundung bis bewilligt worden.

Eine Bedingung dieser Stundungsbewilligung sei gewesen, dass Terminverlust eintrete, wenn in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet würden.

Seien Zahlungserleichterungen bewilligt worden, so dürften gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlösche eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so seien Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Sei ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so dürfe ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

Da im vorliegenden Fall gemäß § 21 UStG 1994 am fällige Umsatzsteuer 2011 sowie die am fällige Umsatzsteuer 08/2013 erst am gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO iVm § 211 Abs. 2 BAO entrichtet worden seien, sei die Bf. mit „Verständigung gemäß § 230 Abs. 5 BAO“ vom zu informieren gewesen, dass Terminverlust eingetreten sei. Terminverlust bedeute, dass die bewilligte Zahlungserleichterung hinfällig sei und die betroffenen Abgabenschuldigkeiten zahlbar gestellt würden.

In dieser Verständigung vom sei die Bf. auch darauf hingewiesen worden, dass sie jene Säumnisfolgen und Einbringungsmaßnahmen, die durch diesen Terminverlust ausgelöst würden, vermeiden könne, wenn sie auf ihrem Abgabenkonto bereits zahlbar gestellte Abgabenschuldigkeiten bis zum entrichte oder allenfalls innerhalb dieser Frist ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterungen einbringe.

Weiters sei die Bf. mit dem Zahlungserleichterungsbescheid vom darauf hingewiesen worden, dass im Falle eines Terminverlustes gemäß § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises berechnet würden.

Da die Bf. nicht bis spätestens den gesamten aushaftenden Rückstand einschließlich der Umsatzsteuer 04/2013 in Höhe von Euro 27.709,89 entrichtet habe, sondern nur die bis dahin nicht entrichteten Abgaben in Höhe von Euro 10.211,47, die nicht vom Zahlungserleichterungsansuchen umfasst gewesen seien, sei am ein Rückstandsausweis auszustellen und seien erste Säumniszuschläge für die Umsatzsteuer 04/2013 in Höhe von Euro 464,74 sowie für die Körperschaftsteuer 2011 in Höhe von Euro 164,08 vorzuschreiben gewesen. Weiters seien gemäß § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen im Ausmaß von 4,5 % über dem Basiszinssatz für den Zeitraum bis in Höhe von Euro 199,00 vorzuschreiben gewesen.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 und 5 BAO und § 206 Abs. 1 lit. a BAO seien durch das eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterung vom bzw. durch den Bescheid vom über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bis und dem infolge am in der Stundungsfrist eingebrachten neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchen und der nachfolgenden Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens vom zunächst die Säumnisfolgen verhindert worden. Die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung habe jedoch mit Ablauf der auf Grund des Terminverlustes gemäß § 230 Abs. 5 BAO zu setzenden Frist bis geendet.

Die mit Bescheiden vom vorgeschriebenen ersten Säumniszuschläge sowie die Stundungszinsen bestünden somit zu Recht.

Die Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Verständigung vom , die Folgendes enthalte:

„Sie können jene Säumnisfolgen und Einbringungsmaßnahmen, die durch diesen Terminverlust ausgelöst würden, vermeiden, wenn Sie die auf Ihrem Abgabenkonto bereits zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis entrichten.“

Gemäß § 6 ABGB dürfe einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchte.

Es sei dies eine generelle Auslegungsregel für alle Rechtssachen und betreffe daher auch Bescheide (; VwGH 97/05/0331; VwGH 2001/08/0034).

Gemäß § 915 ABGB, 2. Satzteil, werde eine undeutliche Äußerung bei zweiseitig verbindlichen Äußerungen zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient habe (§ 869 ABGB).

Die Aufforderung zur Nachentrichtung der Abgabenschuldigkeiten bis sei eine solche undeutliche Äußerung, zumal es im Schreiben vom heiße:

„Ein allenfalls innerhalb der genannten Frist eingebrachtes neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterungen gilt als rechtzeitig.“

Die Bf. habe auf Grund der Nachfristsetzung bis zum die verspätete Zahlung von Euro 10.211,47 nachgeholt, weil ja für die Zahlung dieses letztgenannten Betrages eine Nachfrist gesetzt worden sei, wobei ihr aus dem Ausdruck „bereits zahlbar gestellte Abgabenschuldigkeiten“ der Betrag als fällig erschienen sei, für dessen Bezahlung eine Nachfrist gesetzt worden sei, nämlich die erwähnten Euro 10.211,47.

Dass die Bf. ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterungen stellen müsse, weil wegen des Versäumens der Frist auch alle anderen Abgabenschuldigkeiten fällig geworden seien, sei ihr nicht zu Bewusstsein gekommen, zumal es ja für sie ganz einfach gewesen wäre, ein solches neues Gesuch zu stellen.

Dass die Bf. ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen nicht gestellt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Verständigung vom derart undeutlich sei, was allerdings zu Lasten der Behörde gehe.

Hätte man einfach vorgeschrieben, dass die Zahlung der Euro 10.211,47 innerhalb der Nachfrist bis nachgetragen werden könne, gleichzeitig aber ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen gestellt werden müsse, dann wäre es für die Bf. verständlich gewesen; sie hätte dann ganz einfach dieses neue Gesuch gestellt und alles wäre in Ordnung gewesen.

So aber habe man ihr eine Nachfrist gesetzt und ihr freigestellt, ein neues Zahlungserleichterungsansuchen zu stellen, obwohl dies im konkreten Fall unumgänglich notwendig gewesen wäre.

Fast könnte man meinen, dass die ungenügende Belehrung der Bf. gewollt gewesen sei, damit sie die bisher bewilligte Zahlungserleichterung verliere.

Unklare Formulierungen würden jedoch zu Lasten dessen gehen, der sich derselben bedient habe (§ 915 ABGB, welcher als Auslegungsregel auch hier im Abgabenverfahren zur Anwendung komme).

Darüber wurde erwogen:

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines vorgesehen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b und c BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist oder ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt.

Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind gemäß § 212 Abs. 2 BAO,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

1) Säumniszuschlag von Euro 464,74 betreffend Umsatzsteuer 04/2013

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom für den damals aktuellen Rückstand am Abgabenkonto von Euro 27.709,89 aus der Umsatzsteuer 04/2013 samt miteinbezogene Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2013 von Euro 439,00 auch eine Belehrung enthalten hat, dass Terminverlust eintritt, wenn Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden, die nicht in die Zahlungserleichterung einbezogen sind.

Die nicht vom Ansuchen um Zahlungserleichterung umfasste Umsatzsteuer 08/13 von Euro 698,62 wurde nicht fristgerecht bis entrichtet (die übrigen von der Bf. am entrichteten Abgaben in Höhe von insgesamt Euro 9.512,85 waren erst am fällig und daher nicht terminverlustauslösend). Damit ist jedoch eine der Bedingungen im Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom nicht eingehalten worden.

Der Terminverlust nach § 230 Abs. 5 BAO tritt unabhängig davon ein, ob er von der Behörde wahrgenommen wird. Wahrzunehmen ist er durch Ausstellung eines Rückstandsausweises. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 BAO erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet.

Laut Akt wurde am ein Rückstandsausweis für einen gesamten Rückstand am Abgabenkonto von Euro 23.676,04 (darin enthalten Umsatzsteuer 04/2013 von Euro 23.237,04 sowie Körperschaftsteuer 10-12/2010 von Euro 439,00) ausgestellt, sodass die Voraussetzungen eines Terminverlustes vorlagen bzw. eine Ausnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 4 lit. b und c BAO nicht gegeben war.

Da weder die über den Stundungsbetrag aushaftenden Abgabenschulden entrichtet wurden noch ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde, traten die abgabenrechtlichen Folgen des Terminverlustes ein.

Das Vorbringen der Bf., dass die Verständigung vom unklar gewesen und sie deshalb davon ausgegangen sei, dass lediglich die von der Zahlungserleichterungsbewilligung nicht umfassten Abgaben bis zur Nachfrist zu entrichten seien, um Säumnisfolgen zu vermeiden, zielt darauf ab, ein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der umfassten Abgaben zu bestreiten.

Dieser Einwand geht aber im gegenständlichen Verfahren betreffend Säumniszuschlag ins Leere, da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Informativ wird die Bf. darauf hingewiesen, dass ihr unbenommen bleibt, beim Finanzamt einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO zu stellen. Diesfalls hätte dann die Abgabenbehörde zu prüfen, ob wegen der möglichen Unklarheit der Verständigung die Bf. kein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der von der Zahlungserleichterungsbewilligung trifft.

2) Säumniszuschlag von Euro 164,08 betreffend Körperschaftsteuer 2011

Da die mit Bescheid vom festgesetzte Körperschaftsteuer 2011 in Höhe von Euro 8.204,00 nicht am Fälligkeitstag, dem , sondern erst am entrichtet wurde, trat hierfür die Säumnis ein und war der angefochtene Säumniszuschlag verwirkt.

Entgegen der Rechtsansicht der Bf. bestand für diese Abgabe keine Zahlungsfrist bis , wobei diesfalls auf Grund der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO die Zahlung am rechtzeitig erfolgt wäre, da sich die in der Verständigung genannte Frist zur Vermeidung der Säumnisfolgen auf die von der Zahlungserleichterungsbewilligung umfassten Abgaben bezog. Nur diese, nämlich Umsatzsteuer 04/2013 und Körperschaftsteuer 10-12/2013, hätten säumniszuschlagsvermeidend bis zum entrichtet werden können.

3) Stundungszinsen

Stundungszinsen sind gemäß § 212 Abs. 2 BAO zu entrichten, soweit infolge einer erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt.

Dazu ist festzustellen, dass mit Bescheid vom ein Abgabenrückstand von Euro 27.709,89 bis gestundet wurde. Auf Grund eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens wurde mit Bescheid vom ein Betrag von Euro 28.148,00 bis gestundet.

Mit Bescheid vom (zeitgleich mit der Verständigung über den Terminverlust) wurden Stundungszinsen für den Zeitraum bis festgesetzt. Nachdem die von der Zahlungserleichterungsbewilligung umfassten Abgaben nicht bis zum Zahlungstermin entrichtet wurden, erging der angefochtene Stundungszinsenbescheid vom (zeitgleich mit der Ausstellung des Rückstandsausweises) für den anschließenden Zeitraum bis , dem Ende des Zahlungsaufschubes.

Die Festsetzung der angefochtenen Stundungszinsen erfolgte daher zu Recht.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass ein Stundungszinsenbescheid im Gegensatz zu einem Aussetzungszinsenbescheid gemäß § 212a Abs. 9 BAO auch unabhängig von einer Beendigung des Zahlungsaufschubes ergehen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101758.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at