Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.05.2014, RV/7103220/2013

Zurückweisung eines NoVA-Erstattungsantrages wegen Verspätung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7103220/2013-RS1
wie RV/7103216/2013-RS1
Wird ein Antrag auf die verringerte Festsetzung von NoVA unter Hinweis auf ein EuGH-Urteil erst mehr als ein Jahr nach der Bekanntgabe des selbst berechneten NoVA-Betrages gestellt, ist dieser als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend die Zurückweisung des Antrags vom auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlags gemäß § 6a NoVAG 1991 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrages vom , auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß  § 6a NoVAG auf Basis des Erlass des BMF GZ BMF-010220/0133-IV/9/2013 vom .

In diesem Antrag stellte der Beschwerdeführer (Bf.) dar, dass er am für das am erstmalig im Gemeinschaftsgebiet zugelassene und durch ihn importierte Fahrzeug BMW 560L PX 71AA, Normverbrauchsabgabe in Höhe von EUR 2957,86 mit einem anteiligen CO²- Zuschlag von EUR 492,98 gemäß  § 6a NoVAG entrichtet hatte.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom   als verspätet zurück und begründete dies wie folgt:

"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß  § 201 Abs. 2 Z 2 BAO kann die Rückerstattung von entrichteten Malusbeträgen iSd§ 6a Normverbrauchsabgabegesetz 1991 in den Fällen des Eigenimports KFZ aus einem EU-Mitgliedsstaat innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages beantragt werden.

Laut den vorgelegten Unterlagen haben Sie für das eigenimportierte KFZ BMW 560L die Normverbrauchsabgabe am   entrichtet.

Ihr Antrag vom   war daher als verspätet zurückzuweisen.“

Dagegen wurde mit Schreiben vom  fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass die durch den Bf.  am entrichtete  Normverbrauchsabgabe den damaligen Gesetzen  entsprochen habe, die ja per EuGH-Urteil als rechtswidrig verurteilt wurden. Mit dem Erlass des BMF, GZ BMF-010220/0133-IV/9/2013  vom  ergebe sich für ihn eine neue Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages. Somit habe diese Verjährungsfrist (sofern diese überhaupt mit EU-Gesetzen konform sei), am mit diesem Erlass des BMF neu zu beginnen.

Die Republik Österreich habe von ihm am unrechtmäßig einen NOVA-Zuschlag eingezogen. Dieser Geldbetrag sei sein redlich erarbeitetes und auch schon versteuertes Geld, das er gerne zurück hätte.  Sich dann auf Verjährungsfristen in Gesetzen aus dem Jahr 1961 auszureden, sei für den Bf. nicht plausibel. Seiner Meinung sei dies Betrug am Steuerzahler und er suche er um Nachbearbeitung seines Ansuchens.

  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Hinweis zur geltenden Rechtslage:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichts haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zur Entrichtung und Festsetzung der Normverbrauchsabgabe auszuführen:

Im Falle des Eigenimportes eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Z 3 NoVAG) ist die Normverbrauchsabgabe vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen (§ 11 Abs 2 NoVAG). Die Normverbrauchsabgabe ist damit eine Selbstberechnungsabgabe, die in § 201 BAO geregelt ist. Die Rückerstattung einer derartigen Selbstberechnungsabgabe kann nur im Wege der - korrigierten - Festsetzung der Abgabe erfolgen.

§ 201 BAO regelt genau und abschließend die Voraussetzungen, unter denen eine Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe mit Abgabenbescheid erfolgen muss bzw. erfolgen darf. Das heißt, eine Abgabenfestsetzung ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.

Das Bundesfinanzgericht legt dem Erkenntnis folgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde, der sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamts ergibt und unbestritten ist.

Der Bf. entrichtete am  die NOVA im Ausmaß von 2.957,86 Euro für das erstmals in der  Europäischen Union am  zugelassene und von ihm im Mai 2011 erworbene bzw. ins Inland importierte Kfz der Marke BMW560L PX 71AA. Darin enthalten war der Bonus/Malus Betrag nach § 6a NoVAG und der Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG.

Fest steht, dass der Bf. den in Rede stehenden Rückzahlungsantrag am und somit mehr als ein Jahr nach der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gestellt hat.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

§ 201 BAO lautet:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Wie vom Unabhängigen Finanzsenat bereits mehrfach entschieden (vgl. z.B. ) ist die NoVA eine Selbstberechnungsabgabe (§ 1 Z 3 NoVAG), weshalb sie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Da die hier zu beurteilende NoVA bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann eine Rückerstattung des Zuschlages (§ 6a NoVAG) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der gesamten Abgabe erfolgen, was das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BAO bedingt.

Die hier stattzufindende Prüfung reduziert sich damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO. Diese Regelung wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (BGBl. I Nr. 97/2002; AbgRmRefG) aufgrund eines Initiativantrages in das Gesetz eingefügt, der die Änderung auszugsweise wie folgt begründete (IA 666/A d.B. GP XXI; Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht):

"Die Neufassung des § 201 BAO dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden.

Erstmalige Festsetzungen von Selbstberechnungsabgaben (zB von Dienstgeberbeiträgen) sollen somit grundsätzlich nur innerhalb jener Fristen (und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) zulässig sein, in denen bei Veranlagungsabgaben die Abgabenbescheide gemäß § 299 BAO aufhebbar sind bzw. Wiederaufnahmen der betreffenden Verfahren in Betracht kommen.

...

Die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben hat zwingend zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer beantragten Wiederaufnahme (abgesehen von einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren) vorliegen. Dies bewirkt einen Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage.

Ebenso soll (zur "Harmonisierung" mit dem Berufungsrecht) die Festsetzung dann nicht (nur) im Ermessen liegen, wenn der Abgabepflichtige die Festsetzung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe der Selbstberechnung beantragt.

Die Normierung eines Antragsrechts in § 201 Abs. 1 BAO vermeidet Verschlechterungen der Rechtsposition des Abgabepflichtigen (vor allem hinsichtlich der Entscheidungspflicht), die sich ansonsten daraus ergeben könnten, dass nunmehr die Festsetzung der Selbstberechnungsabgaben grundsätzlich nicht mehr zwingend zu erfolgen hat (sondern im Ermessen liegt)."

...

Bei Veranlagungsbescheiden beginnt der Fristenlauf gem. § 299 BAO mit der Zustellung des entsprechenden Abgabenbescheides (materielle Rechtskraft). Beurteilt wird in der Folge der Kenntnisstand von Behörde und Abgabepflichtigem zu diesem Zeitpunkt. Hat sich im Tatsachenbereich nichts geändert, kommt regelmäßig nur die Korrektur des Veranlagungsbescheides innerhalb der Jahresfrist des § 299 BAO (in Verbindung mit § 302 Abs. 1 BAO) in Frage. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erstbescheid unter "Mithilfe" der Abgabenbehörde zustande kam (etwa nach Auskünften, Berechnungen oder Ermittlungen des Finanzamts) oder nur auf den vom Abgabepflichtigen eigenständig ermittelten Bemessungsgrundlagen basiert.

Legt man diese Grundsätze im Sinne einer Harmonisierung auf § 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO um, darf es auch hier keine Rolle spielen, wie der vom Abgabepflichtigen in einer Abgabenerklärung selbst bekannt gegebene Abgabenbetrag konkret errechnet wurde. Wurde ein Betrag unter Offenlegung aller Umstände errechnet, sodann im Wege einer Abgabenerklärung erklärt und sogleich einbezahlt, so soll dieser Abgabepflichtige im Sinne der Rechtssicherheit demselben Schutz unterliegen, wie wenn die Abgabe mittels Veranlagungsbescheid festgesetzt worden wäre. Ein solcher Bescheid wäre für das Finanzamt im Regelfall nur innerhalb eines Jahres veränderbar und damit auch verböserungsfähig. Da die Neufassung des § 201 BAO der Harmonisierung mit diesen Bestimmungen diente, kann für Selbstberechnungsabgaben nichts anderes gelten, auch wenn sich dies - wie hier - zum Nachteil des Abgabepflichtigen auswirken sollte (vgl. auch ).

Der in § 201 Abs. 2 Z 2 BAO für die erstmalige Festsetzung bestimmte Fristenlauf beginnt ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages und beträgt ebenfalls ein Jahr, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt.

Klar ist, dass der Bf. mit dem Antrag vom auf Rückerstattung der NoVA die Jahresfrist seit der Bekanntgabe der selbst berechneten Abgaben am versäumt hat, eine erstmalige Festsetzung der Abgabe demnach nicht zulässig war und der diesbezügliche Antrag durch das Finanzamt zu Recht zurückzuweisen war.

Richtig ist zwar, dass das europäische Höchstgericht bei der Beurteilung eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes schon im April 2011 zum Schluss kam, dass Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren ( "Ioan Tatu" Rn 61; veröffentlicht am im Amtsblatt der Europäischen Union). Dieses Urteil wurde in Österreich in Zusammenfassungen bereits 2011 publiziert (FJ 2011, 231; wbl 2011/118), ohne aber auf die Rechtslage in Österreich einzugehen. Im November 2012 allerdings bezog sich der Unabhängige Finanzsenat auf dieses Urteil und sprach aus, dass ein 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug beim Import nach Österreich im Jahr 2012 nicht der Malus-Regel unterliegt (-K/12; aufgenommen in die Findok am ). Dies wäre allerdings noch innerhalb der Jahresfrist gewesen.

Richtig ist auch, dass das Bundesministerium für Finanzen die darauf basierende Änderung seiner Rechtsauslegung erst mit einiger Verzögerung publizierte (Erlass vom , BMF-010220/0133-IV/9/2013).

All dem bleibt aber für die Beurteilung des konkreten Falles eine Auswirkung versagt, sind doch die Fristen des § 201 BAO -wie bereits oben ausgeführt- verschuldensunabhängig zu berücksichtigen. Bei deren Versäumung ist eine Festsetzung unzulässig und der Antrag zurückzuweisen.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich mit dem Erlass des BMF, GZ BMF-010220/0133-IV/9/2013 vom   für den Bf.  eine neue Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages ergebe und somit diese Verjährungsfrist (sofern diese überhaupt mit EU-Gesetzen konform sei), am mit diesem Erlass des BMF neu zu beginnen habe, kann daher in Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage nicht gefolgt werden.

Da der Antrag auf Festsetzung unbestritten mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe des selbst berechneten Abgabenbetrages eingebracht wurde, waren die Fristen des § 201 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 1 BAO jedenfalls abgelaufen. Ein anderer Tatbestand des § 201 BAO kommt ebenfalls nicht in Frage, da auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfüllt sind und  weder eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b  BAO noch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO vorliegt. Die Zurückweisung des Antrages durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die in den Erwägungen zitierte umfangreiche einhellige Judikatur sowie das Schrifttum zu den Antragsfristen iZm der Festsetzung bei Selbstbemessungsabgaben wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
Verweise
BMF, BMF-010220/0133-IV/9/2013
UFS, RV/0343-S/13
UFS, RV/0333-S/10
VwGH, 97/15/0153
EuGH, C-402/09
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103220.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at