Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.08.2014, RV/2100880/2014

Vorlage einer Bescheidbeschwerde an das BFG ohne Erlassung einer BVE trotz fehlenden Antrags gemäß §262 Abs.2 lit.a BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100880/2014-RS1
Legt ein Finanzamt dem BFG eine Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor, obwohl ein Antrag gemäß §262 Abs.2 lit.a BAO nicht gestellt wurde und auch die Voraussetzungen gemäß § 262 Abs.3 und 4 BAO nicht gegeben sind, hat das BFG die Vorlage des Finanzamtes mit Beschluss gemäß § 260 Abs.1 lit.a BAO iVm § 278 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X , vertreten durch Dr. Binder & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Neufeldweg 93, 8010 Graz, sowie vertreten durch Dörner & Singer Rechtsanwälte, Brockmanngasse 91/I, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO (Umsatzsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011) und Umsatzsteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 gemäß § 299 BAO und Umsatzsteuer der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 beschlossen:

Die mit Bericht vom erfolgte Vorlage der Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom gegen die oa. Bescheide dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

In dem am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben (datiert mit ) führt der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, er habe nicht beantragt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von Seiten des Finanzamtes zu unterbleiben habe. Weiters führte er aus, der in der Beschwerde unter Punkt II genannte Antrag "Entscheidung durch den gesamten Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung" sei nur vorsichtshalber für den Fall der Behandlung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht gestellt worden, weil bekanntlich - zumindest nach alter Rechtslage nach § 284 BAO - dieser Antrag bereits bei Einreichung der damaligen Berufung gestellt werden musste, ansonsten dieses Recht für den Rechtsmittelwerber verwirkt woren wäre. Es sei jedoch nicht von einem konkludierten Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

In der Beschwerde vom wurde der Antrag, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll, nicht gestellt. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht als Antrag nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO zu verstehen. Vom Beschwerdeführer war laut Schreiben vom  auch nicht beabsichtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Die in § 262 Abs. 3 und Abs. 4 BAO genannten Fälle, in denen keine Verpflichtung des Finanzamtes zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht, liegen ebenfalls nicht vor. Das Finanzamt wäre gemäß § 262 Abs. 1 BAO  daher verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war damit nicht zulässig.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Diese Bestimmung gilt auch für andere Anbringen einer Partei wie Maßnahmenbeschwerden (§ 283 Abs. 7 lit. c BAO), Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO) oder Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO).

Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013], § 265 BAO, Anm. 1). Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde vom ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die Vorlage dieser Beschwerde mit Vorlagebericht vom war somit nicht zulässig im Sinn des § 260 Abs. 1 lit. a BAO und ist daher mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO) zurückzuweisen.

Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 BAO) bezieht sich ausschließlich auf  die Erledigung von Beschwerden. Da mit dem gegenständlichen Beschluss (noch) nicht über die Beschwerde, sondern zunächst nur über die Vorlage (Anbringen des Finanzamtes) abgesprochen wird, ist trotz des Antrages gemäß § 272 BAO eine Entscheidung durch den Einzelrichter zulässig. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 BAO ungeachtet eines Antrages abgesehen werden, wenn ein Anbringen gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil die Rechtsfrage, ob das Bundesfinanzgericht die Vorlage eines Finanzamtes gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen hat, wenn das Finanzamt die Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht vorlegt, obwohl ein entsprechender Antrag gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO nicht gestellt wurde, vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde.    
 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), §265 BAO, Anm1
Zitiert/besprochen in
Wisiak in SWK 25/2014, 1081
Rauscher in SWK 3/2015, 116
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100880.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at