Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2014, RV/7300019/2013

Festsetzung von Stundungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf, Adresse1, aus Anlass der Beschwerde der Bf vom (Vorlageantrag) gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom (Berufungsvorentscheidung betreffend Stundungszinsen), Strafkonto 123, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht erkannt:

I: Die Berufungsvorentscheidung vom des Finanzamtes Lilienfeld St.   Pölten als Abgabenbehörde (erster Instanz) betreffend Stundungszinsen wird aufgehoben.

II: Die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom  wird als unbegründet abgewiesen.

Beschluss:

Die Beschwerde (der Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Abgabenbehörde (erster Instanz) vom betreffend Stundungszinsen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art  130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Mit Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde der Beschwerdeführerin (Bf) aufgrund ihres am eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen zur Entrichtung ihrer Geldstrafe und Nebenansprüche Ratenzahlungen in Höhe von 30 Euro monatlich bewilligt. In der Begründung wurde die Bf u. a. darauf hingewiesen, es sei aufgrund der Höhe des Rückstandes gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 2 BAO damit zu rechnen, dass Stundungszinsen im Ausmaß von 4,5% über dem Basiszinssatz mit gesondertem Bescheid angefordert und im Falle eines Terminverlustes die Stundungszinsen bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises berechnet werden.

Das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde setzte in der Folge mit Bescheid vom für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen im Betrag von Euro 78,45 fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in der die Bf im Wesentlichen ausführt, dass ihr Antrag auf Ratenzahlung von Euro 30 pro Monat aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation entstanden sei und ihr im Verhältnis dazu der Betrag von Stundungszinsen in Höhe von Euro 78,45 - immerhin mehr als das 2,5 fache ihrer monatlichen Ratenzahlung - unverhältnismäßig hoch erscheine. Es werde daher unter Rücksichtnahme auf ihre schlechte finanzielle Situation ersucht, auf die Stundungszinsen zu verzichten, vor allem auch, weil diese bei Vereinbarung niemals angesprochen worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom wurde die Beschwerde mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass aufgrund des Antrages vom mit Bescheid vom eine Ratenzahlung in Höhe von Euro 30/mtl. mit einer Abschlusszahlung am in Höhe von Euro 1.430 gewährt wurde, die Stundungszinsen iHv Euro 78,45 daher zwingend vorzuschreiben waren.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 152 Abs. 1 erster Satz FinStrG ist eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist.

Gemäß § 172  Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Finanzstrafverfahren - ebenso wie im Abgabenverfahren - gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 212 BAO die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen für Geldstrafen (bzw. im Anwendungsbereich des Finanzstrafrechts auch für Wertersatzstrafen) mit den damit verbundenen Folgen von Stundungszinsen vorgesehen ist. Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) im Zusammenhang mit Geldstrafen sind bei der Finanzstrafbehörde einzubringen und von dieser unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO zu erledigen. Dabei ist auch die Vorschrift des § 212 Abs. 2 BAO über die Stundungszinsen anzuwenden.

Entgegen bzw. in Einschränkung der im FBA FinStrGNov 1975 vertretenen Rechtsauffassung, wonach nicht nur die §§ 210 bis 242 BAO, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 4 bis 48 BAO und jene über den Rechtsschutz (§§ 243 bis 310 BAO) anzuwenden sind, findet die Anwendbarkeit der BAO im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd FinStrG), enthält.

Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs- und Einbringungsverfahren ergehen, kommt somit nicht die Beschwerde gemäß § 243 BAO, sondern ausschließlich die Beschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG in Betracht. Damit ist aber auch - im Unterschied zum Abgabenverfahren - die Erlassung einer lediglich in der BAO vorgesehenen Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 13/2014 bzw. nunmehr Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 1 BAO) im Finanzstrafverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz³, K 172/2).

Gemäß § 156 Abs. 3 FinStrG ist ein Rechtsmittel, so ein Anlass zur Zurückweisung oder zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht vorliegt, ungesäumt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demnach verliert die Behörde mit der Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache selbst zu entscheiden und geht die Zuständigkeit zu einer Entscheidung auf das Bundesfinanzgericht.

Zuständige Behörde zur Entscheidung über die Beschwerde vom ist - ungeachtet der ebenso von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Berufungsvorentscheidung, die zudem in den Verfahrensbestimmungen des Finanzstrafgesetzes nicht vorgesehen ist - ausschließlich das Bundesfinanzgericht (vor BGBl.- I Nr. 14/2014 der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz).

Der von der Bf entsprechend der erhaltenen Rechtsmittelbelehrung gestellte Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nach dem Vorstehenden als Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG gegen den vorstehend angeführten (sonstigen) Bescheid zu werten.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ersatzlose) Aufhebungen zu erfolgen haben, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (; , 2001/17/0043), war der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) daher ersatzlos aufzuheben.

Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (, 0240). Die Stundungszinsenpflicht besteht im vorliegenden Fall für die Dauer der Bewilligung einer Zahlungserleichterung, für die Zahlungsaufschub eingetreten ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem FinStrG durch die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO zukommende Vorteil weit größer als der Nachteil, der ihm durch die Auferlegung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO erwächst ().

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten das Ansuchen der Bf vom um Ratenzahlung der aushaftenden Geldstrafe in Höhe von 1.760 Euro von monatlich 30 Euro bewilligt hat, sodass für den im angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen dargestellten Zeitraum ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Da während dieses Zeitraumes eine Einbringungshemmung gemäß § 230 BAO bestanden hat, sind Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen.

Die Bf übersieht, dass für die Abgabenbehörde hinsichtlich der Vorschreibung und Festsetzung von Stundungszinsen kein Ermessen besteht, vielmehr hat die Festsetzung von Stundungszinsen gemäß der Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO zwingend und damit unabhängig von der von der Bf geschilderten persönlichen oder wirtschaftlichen Situation zu erfolgen. Auf diese gesetzliche Folge und insbesondere auch über die Höhe der Stundungszinsen wurde die Bf im Übrigen schon im angefochtenen Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung ausdrücklich hingewiesen. Mangels Wahlrecht oder Ermessen der Behörde erfolgte die Festsetzung der Stundungszinsen somit gesetzeskonform. Auch hinsichtlich der Berechnung der Stundungszinsen ist festzustellen, dass die Höhe der Zinsen gesetzeskonform korrekt berechnet wurde und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Der von der Bf mit Eingabe vom eingebrachte Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Abgabenbehörde (erster Instanz) vom betreffend Stundungszinsen war, da - wie bereits ausgeführt - die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung in den Verfahrensbestimmungen des Finanzstrafgesetzes nicht vorgesehen ist, als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der Beschwerdeführerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Der Beschwerdeführerin und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300019.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at