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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2014, RV/7102237/2011

Betreiben einer Photovoltaikanlage ist eine unternehmerische Tätigkeit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen die Bescheide des FA Amstetten Melk Scheibbs vom vom  
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 und  
betreffend Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2008 sowie
Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008:

1. zu Recht erkannt:

- Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide  gem. § 303 BAO  hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008  wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

- Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008  wird abgewiesen.

- Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wird abgewiesen.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 wird gemäß
§ 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. übermittelte am dem Finanzamt den Fragebogen Verf 24, in dem er wie folgt ausführte:

Im Jahr 2006 habe er eine Photovoltaikanlage (Ökostrom) errichtet. Der Beginn der Tätigkeit sei der gewesen.
Die Abnahme des erzeugten Stromes erfolgte laut Vertrag "über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom" von der OeMAG. Der gesamte erzeugte Strom werde geliefert. Den von ihm verbrauchten Strom habe er von der EVN bezogen.

Weiters legte der Bf. am eine Erklärung gemäß § 6 Abs.3 Umsatzsteuergesetz 1994(UStG) - Verzicht auf die Steuerberfreiung für Kleinunternehmer - vor.


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erklärte Umsätze
 VSt
erkl. E aus GW
2006
€ 292,33
€ 2.636,07
- € 552,49
2007
€ 298,70
€ 3.280,38
 - € 3.076,58
2008
 € 2.901,99
€ 40,50
- € 517,99

(Umsatzsteuergutschrift 2006: € 2.577,60, 2007:€ 3.220,64 und 2008 Umsatzsteuerschuld: € 539,90.)

Die Veranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erfolgte erklärungsgemäß.

Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes vom   nahm der Bf. wie folgt Stellung und legte die angeforderten Unterlagen vor.

"ad 1: Die Anlage wird auf dem Dach des Hauses betrieben.
ad 2: Die Anlage hat eine Leistung von 4,963 kwp und kostete inkl. MwSt 34.964,59 €.
ad 3: Die Anlage wurde zuerst vom Land NÖ mit € 4.662 € gefördert. Diese Förderung zahlte ich dem Land NÖ mit dem Vertragsabschluss mit der ÖMAG zurück.
ad 4 und 5: Der Bf. legte die Rechnungen betreffend die Anschaffung der Anlage, die Stromrechnungen und die Jahresabrechnung mit der ÖMAG vor.
ad 6: Er ist Volleinspeiser."

Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 gemäß § 303 Abs.4 BAO wieder auf.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Wiederaufnahme auf Grund der Angaben in der schriftlichen Vorhaltebeantwortung eingelangt am , die zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide noch nicht bekannt waren, erfolgt sei.

Die Veranlagungen im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens erfolgten wie folgt:


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Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG
Einkünfte aus GW
2006
58,46
-289,35
2007
59,74
-1.869,82
 2008
580,39
648,27

Begründend wurde zu den geänderten Umsatzsteuerbescheiden ausgeführt:

"Im Betrieb einer Photovoltaikanlage ist nach herrschender Rechtsmeinung keine unternehmerische Tätigkeit zu sehen, wenn die erzeugte Ausgangsstrommenge nicht wesentlich über den Eigenbedarf liegt.

Aufgrund der Dimension Ihrer Anlage erzeugen Sie jährlich ca. 4.300 kWh und da Sie für den privaten Stromverbrauch etwa 6.500 kWh benötigen, ist nicht davon auszugehen, dass die erzeugte Strommenge wesentlich über den Eigenbedarf liegt.

Demnach sind ihre erzielten Umsätze als nicht steuerbar zu betrachten, die Vorsteuern sind nicht abzugsfähig (§ 12 Abs.2 Z. 2 lit.a UStG).

Da die Umsatzsteuer in den Gutschriften der OeMAG ausgewiesen wurde, wird die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs.14 UStG dennoch geschuldet.

Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen."

Begründend zu den geänderten Einkommensteuerbescheiden wurde ausgeführt:

"Die Berichtigung der AfA beruht zum einen darauf, dass die bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des Anlage- oder Umlaufvermögens in Rechnung gestellte - nicht abzugsfähige - Vorsteuer als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes aktiviert werden muss. Zum anderen wird der AfA gemäß § 7 EStG in Anlehnung an die deutsche AfA-Tabelle für Photovoltaikanlagen einer betriebgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren zu Grunde gelegt.

AfA neu 2006
AK inkl. VST € 15.787,53
ND 20 Jahre € 789,37
1/2 J € 394,68

AfA neu 2007
AK inkl UST  € 36.202,56 ( 3.016,88 x10 + 20% UStG)
ND 20 J   € 1.810,12
Die Berechnung der AK erfolgte (ND 10 J, Netto-AK € 30.168,80).

AfA neu 2008
AK inkl. USt   € 36.202,56 (3.016,88x10 + 20% USt)
ND 20 J    € 1.810,12
Die Berechnung der AK erfolgte aufgrund der Hochrechnung der ursprünglich geltend gemachten AfA (ND 10 J., Netto-AK € 30.168,80).

Die übrige Aufw./BA wurden um den Betrag der nichtabzugsfähigen VST (€ 40,50) auf € 318,-- erhöht."

Der steuerliche Vertreter brachte folgende Beschwerde () ein:

"Im Namen auf Auftrag unseres Klienten möchten wir gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008, die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 und die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom , zugegangen am , innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Berufung erheben.

In  den oben angeführten Bescheiden wurden die Verfahren betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2008 mit der Begründung wieder aufgenommen, dass durch die schriftlichen Vorhaltebeantwortung vom , neue Tatsachen hervorgetreten wären, die bei Erlassung des Erstbescheides noch nicht bekannnt gewesen wären. Im Konkreten handelt es sich um die Installierung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten Einfamlienhauses. Gemäß der Begründung zum Umsatzsteuerbescheid 2006 ist im Betrieb einer Photovoltaikanlage keine unternehmerische Tätigkeit zu sehen, wenn die erzeugte Ausgangsstrommenge nicht wesentlich über dem Eigenbedarf liegt.

Die Begründung folgt im Wesentlichen den Feststellungen des Umsatzsteuerprotokolles 2009 vom , BMF-010219/220.VI/4/2009.  Gegen die in diesem Protokoll festgeschriebenen Ergebnisses liegen eine Anzahl anderslautender Literaturmeinungen (Ender/Schneider in SWK 2009, S 943) sowie eine anderslautende Entscheidung des UFS (, RV/0254-L/07, RV/0253-L/07) vor. Gegen diese UFS Entscheidung wurde eine Amtsbeschwerde erhoben (VwGH 2009/15/0043), die bis dato nicht entschieden ist. Es ist auch noch zu erwähnen, dass der BFH, bei einer ähnlich gelagerten Rechtslage, eine unternehmerische Tätigkeit bejaht und den Vorsteuerabzug ausdrücklich zulässt.
Weiters ist zu bemerken, dass im Jahr 2010 ein Zubau zur Anlage vorgenommen wurde und die gelieferte Energiemenge sich um ca. 3.500 kWh erhöht hat. Daher ist nunmehr auf alle Fälle von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Es ist auch festzuhalten, dass bereits zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit alle Tatsachen bekannt ware, die zur Einordnung als unternehmerische Tätigkeit notwendig waren. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind durch den Vorhalt des Finanzamtes keinesfalls bekannt geworden. Das Finanzamt hat nunmehr lediglich auf eine geänderte Rechtsmeinung des BMF reagiert. Die Tatsache rechtfertigt aber keine Wiederaufnahme des Verfahrens.

Zur Abschreibungsdauer der Anlage ist festzuhalten, dass der gewährte Tarif meines Wissens nur für 10 Jahre gewährt wurde und daher nicht sicher ist, ob die Anlage nach diesem Zeitpunkt kostendeckend geführt werden kann. Für die Abschreibungsdauer ist neben der technisch aber vor allem die wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgebend und in diesem Fall konkreten Fall folglich mit 10 Jahren anzusetzen.

Im Namen und Auftrag unseres Klienten beantragen wir daher die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 gemäß den abgegebenen Erklärungen zu veranlagen.(...)"

Das Finanzamt nahm zur Beschwerde (eh. Berufung)  wie folgt Stellung:

"1. Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006 bis 2008:

Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass neue Tatsachen oder Beweismittel durch den Vorhalt des Finanzamtes keinesfalls bekannt geworden sind, kann nicht nachvollzogen werden. So sind etwa die Größe und der Standdort der Anlage, die Menge der erzeugten Energie im Verhältnis zum im privaten Haushalt verbrauchten Strom sowie der Inhalt des Vertrages mit dem Abnehmer für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Umstände, die für das Finanzamt erst durch die Beantwortung des Vorhaltes neu hervorgekommen sind.

2. Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008:

Das Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass eine Unternehmereigenschaft des Anlagebetreibers nur dann vorliegt, wenn dieser deutlich mehr Strom erzeugt, als er verbraucht. Dies ist im Streitzeitraum nicht der Fall gewesen (s. Begründung zum Umsatzsteuerbescheid 2006). Auch nach dem in der Berufung angeführten Zubau im Jahr 2010 ist die erzeugte Strommenge nicht mindestens doppelt so groß wie der zum Verbrauch benötigten Strom, sodass der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs.2 Z 2 lit. a UStG nicht zulässig ist.

3.Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008:

Zur Nutzungsdauer der Anlage: Nach den Ausführungen in der Berufung soll nicht sicher sein, ob die Anlage nach 10 Jahren noch kostendeckend geführt werden kann. Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (). Eine kürzere - als die technische- wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung erst zu Grunde zu legen, wenn dies der Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen hat (), was im gegenständlichen Fall aber offenbar nicht der Fall ist."

Entscheidung

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bf. hat auf seinem Haus im Jahr 2006 eine Photovoltaikanlage errichtet.

Gemäß dem Vertrag "über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom" ist Vertragsgegenstand die Lieferung der in der Photovoltaikanlage erzeugten elektrischen Energie (Volleinspeisung).

Die gesamte erzeugte Energie wird zur Gänze in das Stromnetz eingespeist.

Der Bf. beantragte diesbezüglich die Berücksichtigung von Vorsteuern aus den getätigten Investitionen  im Jahr 2006 € 2.636,07 und 2007 € 3.280,38. Die Höhe der dargestellten Beträge ist unstrittig.

Hinsichtlich der beantragten Vorsteuern existieren ordnungsgemäße Rechnungen gemäß § 11 UStG 1994.

Bereits im Jahr 2006 wurde auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet, welche nicht widerrufen wurde.

Entscheidungswesentlich ist hier, ob der Bf. eine unternehmerische Tätigkeit ausübt und somit vorsteuerberechtigt und umsatzsteuerpflichtig ist oder rein privatwirtschaftlich handelt.

Bei dieser Entscheidung ist das Erkenntnis des (als Erledigung der Entscheidung des UFS RV/0254-L/07 vom ) bzw. das Fuchs EuGH C-219/12zu beachten).

Rechtliche Würdigung:

Wiederaufnahme:

§ 303 Abs. 1 BAO : Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer:

Im gegenständlichen Fall - da die Unternehmereigenschaft - wie folgend ausgeführt -anzuerkennen ist, sind die ursprünglichen Bescheide richtig ergangen.
Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2008 war daher stattzugeben.

Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides tritt das Verfahren nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Die neuen Umsatzsteuerbescheide  scheiden ex lege aus dem Rechtsbestand aus, die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide leben wieder auf.

Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008 richtet sich demnach gegen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Bescheide.

Das Bundesfinanzgericht hat daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO beschlossen, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.

Umsatzsteuer

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 ist ein Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätiigkeit ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

Z 1. Die von anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Gem. § 12 Abs. 2 Z. 1 lit a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie mindesten zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen.

Z 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,

a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs.1 Z 1 bis 5 des Körperschaftssteuergesetzes sind.

Unstrittig ist, dass der Bf hinsichtlich der Lieferung und Errichtung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage die beantragten Vorsteuern auch tatsächlich in Rechnung gestellt bekommen hat.

Dieser Sachverhalt wird auch seitens des Finanzamtes nicht in Abrede gestellt.

Als weiter Voraussetzung ist die Unternehmereigenschaft des Bf. zu prüfen (§ 2 Abs. 2 UStG 1994):

Bei richtlinienkonformer Anwendung des § 2 Abs. 2 UStG 1994 muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Abs.1 und 2 der sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG-Richtlinie ausgeübt werden. Demnach gilt als Steuerpflichtiger (Unternehmer), wer eine der in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannte wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

Der Bf. hat eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung errichtet und liefert den gesamten Strom an den Vertragspartner (sog. "Volleinspeiser").

Bei dem Produkt Strom bzw. dessen Erzeugung kann auch nicht von einer Betätigung im Rahmen einer persönlichen Neigung (Hobbytätigkeit) ausgegangen werden.

Der Bf. wird für die Lieferung in Netz ein fremdüblicher Preis bezahlt (geförderter Tarif).

Auch ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Beschwerdeführer die Absicht der Erzielung eines Umsatzüberschusses gehabt hat oder ob bzw. inwieweit der Solarstrom wirtschaftlich dazu dient, den Aufwand für den erforderlichen Stromzukauf für die Versorgung des eignene Hauses mindern, denn wie bereits erwähnt, ist es gem. Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 77/388/EWG gleichgültig, zu welchen Zweck und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit ausgeübt wird; ebensowenig ist eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich (vgl. Finanzgericht München vom , 14 K 1899/04).

Durch die Nutzung der Photovoltaikanlage zur Einnahmenerzielung ist die Unternehmenseigenschaft gegeben.

Der Beschwerdeführer speist den Strom aus seiner Anlage in das Netz des Abnehmers und zwar als Volleinspeiser zu 100%.

Unter diesen Umständen kann der Bf. seine Anlage ingesamt (zu 100%) seinem Unternehmen zuordnen und den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Anlage geltend machen.

Für die Lieferung ins Netz muss der Bf. Umsatzsteuer entrichten, da er gemäß § 6 Abs. 3 UStG auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet hat.

Diese Ansichten wurden auch im Fuchs EuGH C-219/12bestätigt:

Der EuGH beurteilt einen Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Grund von regelmäßigen entgeltlichen Lieferungen von selbst produziertem Strom an das Netz, unabhängig vom Verhältnis zwischen der erzeugten und der für seinen Haushaltsbedarf verbrauchten Strommenge als Unternehmer.

Diesem Urteil folgt auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2013/15/0201 (vormals Zl. 2009/15/0143).

Auch hier wurde festgehalten, dass unter den gegebenen Umständen festzustellen ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit der Lieferung von Strom unabhängig von dem Vorgang ist, mit dem der Betreiber der Photovoltaikanlage Strom für seinen Haushaltsbedarf aus dem Netz bezieht und dass deshalb das Verhältnis zwischen der Menge des erzeugten Stroms einerseits und der des verbrauchten Stroms andererseits für die Einstufung dieser Tätgkeit als wirtschaftliche Tätigkeit keine Rolle spielt.

Wird wie im gegenständlichen Fall beim Betrieb der Anlage zur Erzeugung von Strom ganz in das allgemeine Stromnetz eingespeist, liegt eine unternehmerisch Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG 1994 vor.

Die vom Bf. in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht Vorsteuer für die Anschaffung der Photovoltaikanlage stand daher zu Recht zu (vgl. RV/5100437/2011 v. ).

Wiederaufnahme berteffend Einkommensteuer:

Betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wird festgehalten, dass die Absetzung für Abnutzung nach einem Ermittlungsverfahren (Höhe der Anschaffungskosten) 20 Jahre beträgt. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wird daher abgewiesen.

Einkommensteuer

§ 7 Abs. 1 EStG 1988:

(1) Bei Wirtschafts­gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

(2) Wird das Wirtschafts­gut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.

Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage (eventuell Kürzung um Investitionsförderung) sind gemäß § 7 EStG 1988 auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen (). Maßgebend ist dabei aber nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsguts oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsguts ().

Laut Angaben der Hersteller sind die unterschiedlichen Modelle von Photovoltaikanlagen 20 Jahre und länger betriebsfähig. Viele Hersteller übernehmen auch eine Garantie i.d.R. für eine Lebensdauer von zumindest 20 jahren. In der deutschen AfA-Tabelle für allgemeine verwendbare Anlagegüter wird (unter Punkt 3.1.6.) bei Photovoltaikanlagen von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen.

Es wird daher nicht zu beanstanden sein, der Abschreibung für Abnutzung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde zu legen.

Die Berechnung der AfA erfolgt allerdings von den Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer.

Revision

Gemäß § 25 a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs.4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die lösende rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der hier streitgegenständliche Sachverhalt wurde sowohl vom EuGH (Rs Fuchs C-219/12 vom ) als auch vom VwGH (2013/15/0201 vom ) bereits eingehend einer rechtlichen und sachlichen Prüfung unterzogen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise




EuGH, C-219/12
EuGH, C-219/12

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102237.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at