Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2014, RV/7100662/2013

Betreiben einer Photovoltaikanlage ist eine unternehmerische Tätigkeit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Ulrike Pilsbacher, Preinsbacherstraße  43, 3300 Amstetten, gegen die Bescheide des FA Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend
Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2011 und Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011 zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer schaffte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage um € 22.189,87 + 4.437,87 MWSt an.

Er übermittelte eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung von Kleinunternehmer).

In der elektronisch eingelangten Umsatzsteuererklärung 2009 vom 29. Sept. 2011 wurden Umsätze (20%) in Höhe von 1.395,00  erklärt sowie Vorsteuern in Höhe von 4.437,88 € geltend gemacht.

In der Einkommensteuererklärung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 335,53 erklärt.

Mit Ergänzungsvorhalt vom  wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Angaben zum Betrieb dieser Photovoltaikanlage nachzureichen.

Mit Eingabe vom wurden hierzu folgende Angaben übermittelt:

1.) Die Anlage werde neben dem Eigenheim auf einem Gebäude der pauschalierten Land- und Forstwirtschaft  betrieben.
2.) Betreiber der Landwirtschaft ist der Beschwerdeführer.
3.) Alleinige Betriebsführer ist der Beschwerdeführer.
4.) Die jährlich erzeugte Strommenge würde ca. 4,92 kWp betragen.
5.) Der Bf. habe keine Förderung bezogen.
5.) Gegenständlich handle es sich um eine Volleinspeisung.
6.) Jahresstromverbrauch - :
- davon Landwirtschaft ca.     (43%)
- davon privater Eigenbedarf ca.    (57%)

Für die Jahre 2009 bis 2011 fand eine Außenprüfung statt.

Folgende steuerliche Feststellungen wurden ua. getroffen :

Ausgangslage-Photovoltaikanlage:

(...)

Die EVN bezifferte in der Rechnung vom den Verbrauch für T. mit 5.753,70 kWh für den Zeitraum 01.Sept. 2011 bis . Ein Jahr davor betrug der Verbrauch 7.646,50 kWh.

Der Durchschnitt dieser beiden Werte beträgt inklusive Land- und Forstwirtschaft 6.700,10 kWh. Für den landwirtschaftlichen Teil gibt es keinen eigenen Stromzähler.

Der Bf. lieferte folgende Menge Strom an die OeMAG:

1.Jahr 2.720,68 kWh
2.Jahr: 4.490,64 kWh
3. Jahr: 5.032,16 kWh
4. Jahr: 4.844,94 kWh (Abrechnungszeitraum bis )

Die Gutschriften der OeMAG enthalten Umsatzsteuer

1.Jahr: 2082,24 davon 20% Ust = 416,45
2. Jahr: 1.980,25 davon 20% USt = 396,05
3. Jahr: 2.319,29 davon 20% USt = 463,86

Einkommensteuer:

Der durchschnittliche Stromverbrauch in österreichischen Privathaushalten betrug im Zeitraum 2006 - 2010 für einen 3-Personen-Haushalt ca. 5.300 kWh/Jahr (Quelle: Statistik Austria).
Die zu erwartende Jahresstrommenge beträgt ca. 5.000 kWh und deckt den durchschnittlichen Eigenbedarf nicht ab.

Wenn daher die Durchschnittsleistung der Photovoltaikanlage den durchschnittlichen Stromverbrauch (= Eigenbedarf) nicht dauerhaft um mehr als 50% übersteigt, liegen bei den Kosten der Anschaffung bzw. des Betriebs der Photovoltaikanlage Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen vor, die gemäß § 20 Abs.1 Z 1 EStG nicht abzugsfähig sind.

Dies gilt auch dann, wenn die Preise für den eingespeisten und für den für die private Haushaltsführung bezogenen Strom nicht ident sind. Die erhöhten Einspeistarife für Ökostrom, die bei der Lieferung an die OeMAG (= Abwicklungsstelle für Ökostrom) gewährt werden, sind als eine Förderung der öffentlichen Hand für Ökostrom im Privatbereich anzusehen.

In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ändert an dieser Einschätzung auch nichts, wenn der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zur Gänze (= Volleinspeiser) in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und anschließend entsprechend dem jeweiligen Bedarf vom öffentlichen Netz rückbezogen werde.

Die bisher erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden in steuerlicher Hinsicht der Privatsphäre zugeordnet.

Umsatzsteuer:

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig unter Einnahmeerzielungsabsicht ausübt. Dies ist nach der im Umsatzsteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen.

Der Betreiber einer privaten Anlage zur Stromgewinnung wird nicht dadurch unternehmerisch tätig, dass er regelmäßig Strom an den Stromnetzbetreiber abgibt. Eine solche Anlage wird vorrangig aus privaten Motiven und nicht primär zur Erbringung von Leistungen am Markt betrieben. (Studie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 381 dUStG).  Eine umsatzsteuerlich beachtliche unternehmerische Tätigkeit kann nur dann vorliegen, wenn die Menge des erzeugten Stromes dauerhaft deutliche größer ist als die durch den Betreiber der Anlage privat verbrauchte Strommenge und der Stromüberschuss gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird. Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, führen nicht zur Unternehmereigenschaft (Achatz/Ruppe, UStG4, § 2 Tz 56).

Die gilt auch dann, wenn der Strom mangels Speichermöglichkeit zur Gänze in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Eine isolierte Betrachtung, wonach es für das Vorhandensein einer unternehmerischen Tätigkeit spreche, wenn der erzeugte Strom zum Großteil oder zur Gänze ins öffentliche Netz gespeist wird, steht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise diametral entgegen (vgl. ). Nur weil keine andere "Speichermöglichkeit" als das örtliche Stromnetz zur Verfügung steht, wird die Erzeugung an sich zum privaten Verbrauch benötigten Stroms nicht zur unternehmerischen Tätigkeit, wenn der erzeugte Strom nicht deutlich den Privatbedarf übersteigt.

Das Einspeisen des elektrischen Stroms zu einem geförderten Tarif, der den Stromeinkaufspreis des Betreibers übersteigt, ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung, da es auch in diesem Fall bei einer (von der öffentlichen Hand geförderten) ökologischen Selbstversorgung bleibt. Wirtschaftlich betrachtet, erfolgt ein Zuschuss für den Eigenverbrauch einer selbst gewonnenen Menge Ökostroms.

Insgesamt ist daher im Betrieb einer Photovoltaikanlage, deren Ausgangsstrommenge nicht deutlich über dem Eigenbedarf des Betreibers liegt (dh. analog zur ertragsteuerlichen Beurteilung, wenn die aufgrund ihrer Nennleistung zu erwartende mittlere Jahresproduktion den Durchschnittsverbrauch nicht um mehr als 50% übersteigt), keine unternehmerische Tätigkeit zu sehen. Dies gilt sowohl für Voll- als auch für Überschusseinspeiser. Die Abgabe des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist in diesen Fällen mangels Unternehmereigenschaft des Leistenden nicht steuerbar.

Übersteigt die erzeugte Energie den privaten Verbrauch nicht deutlích, steht der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. Wartungsarbeiten und andere sonstige Leistungen berechtigen ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug. Dazu gehört auch die Zählermiete hinsichtlich des Zählers, der den eingespeisten Strom ermittelt, da der Zähler auf die fehlende Speichermöglichkeit für den Privatbedarf zurückzuführen ist.

Da die OeMAG mittels Gutschriften abrechnet, gilt Folgendes:

Weist der Gutschriftaussteller in einer Gutschrift einen Steuerbetrag aus und nimmt der Gutschriftempfänger die Gutschrift widerspruchslos an, schuldet der Gutschriftempfänger den Steuerbetrag nach § 11 Abs. 12 UStG.

§ 11 Abs. 12 UStG lautet:
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach dem Bundesgesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs.1 sinngemäß.

Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung und Kürzung der beantragten Vorsteuern:

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen

Einkommensteuer

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen sind .

Mit Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 30. Jänner 1013 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.

Umsatzsteuer: Steuerschuld gem. § 11 Abs.12 und 14 : € 416,45
Vorsteuer: 0,00

Umsatzsteuer 2010:

Umsatzsteuer: Steuerschuld w.o. € 396,05, Vorsteuer:0,00

Umsatzsteuer 2011:

Umsatzsteuer: Steuerschuld w.o. € 483,86 Vorsteuer: 0,00

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in den Einkommensteuerbescheiden 2009, 2010 und 2011 keine festgestellt. ( statt erklärt: 2009: 285,53, 2010: 920,78 und 2011 1.259,82.


Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009, 2010 und 2011 und die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2011 brachte der Bf. mit folgender Begründung Beschwerde ein:

"Der Erlass für die Nichtanerkennung der Vorsteuerrückerstattung für meine Photovoltaikanlage wurde erst 2012 eingebracht und wirksam. Das Finanzamt hat 2009 die Vorsteuerberechtigung anerkannt und die Vorsteuer ausbezahlt. Die Anlage wird wirtschaftlich geführt und bringt einen Umsatzüberschuss in 10 Jahren. Es wurde beim VwGH Beschwerde gegen diesen Erlass eingebracht, deren Ergebnis auch für meine Berufung Auswirkung hat."


Mit Vorlagebericht vom wurden gegenständlichen Berufungen jetzt Beschwerden dem Unabhängigen Finanzsenat gem. § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
 

ENTSCHEIDUNG

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat auf dem Dach des land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes (Scheune) eine Photovoltaikanlage errichtet.

Gemäß den vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen wird der gesamte produzierte Strom an einen Abnehmer geliefert (Volleinspeisungsvertrag mit der OeMAG). Es ist also jedenfalls von einem sog. Volleinspeiser auszugehen.

Der gesamte Strom, sowohl für den Privatbereich als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft, wird von einem eigenen (anderen) Energieversorgungsunternehmen zugekauft.

Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung von Vorsteuern aus den getätigten Investitionen (Photovoltaikanlage) im Ausmaß von € 4.437,87.

Hinsichtlich der beantragten Vorsteuern konnten ordnungsgemäße Rechnungen gem. § 11 UStG 1994 vorgelegt werden.

Der Beschwerdeführer hat auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet.

Zu beurteilen ist gegenständlich, ob es sich bei der hier vorliegenden Betätigung um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt und ob aus dieser Betätigung Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen werden.

Bei dieser Entscheidung ist auch das Erkenntnis des (als Erledigung der Entscheidung des UFS RV/0254-L/07) bzw. das Fuchs C-219/12 zu beachten.

B) Rechtliche Würdigung:

a) Unternehmereigenschaft:

Entscheidungswesentlich ist hier, ob der Beschwerdeführer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt und somit vorsteuerabzugsberichtigt und umsatzsteuerpflichtig ist oder rein privatwirtschaftlich handelt.

Gem. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gem. § 2 Abs. 2 UStG 1994 ist ein Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zur erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitglieder tätig wird.

Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

Z 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Gem. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen.

2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,

a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG sind.

Unstrittig ist, dass der Bf. die Lieferung und Errichtung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt (und auch tatsächlich geliefert und geleistet) hat. Der Bf. ist  jedenfalls Unternehmer und auch die entsprechenden Rechnungen erfüllen die Bestimmungen des § 11 UStG 1994. Dieser Sachverhalt wird auch seitens des Finanzamtes nicht in Abrede gestellt.

Als weitere Voraussetzung ist die Unternehmereigenschaft des Bf. zu prüfen (§ 2 Abs. 2 UStG 1994):

Bei richtlinienkonformer Anwendung des § 2 Abs. 2 UStG 1994 muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG-Richtlinie ausgeübt werden. Demnach gilt als Steuerpflichtiger (Unternehmer), wer eine der in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/ESG genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig ausübt.

Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt diese Voraussetzungen, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgt (vgl. Finanzgericht München vom , 14 K 1899/04).

Der Beschwerdeführer hat eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung errichtet und liefert den gesamten Strom an den Vertragspartner (sog. "Volleinspeiser").

Dieser Vertragspartner tritt im Geschäftsverkehr als "Käufer" von Strom auf.

Es ist also jedenfalls von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auszugehen.
Dem Beschwerdeführer wird für die Lieferung ins Netz ein fremdüblicher (geförderter) Preis bezahlt.

Da das Produkt Strom kein Wirtschaftsgut ist, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und keine Tätigkeit darstellt, die typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, kann auch keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegen (vgl. Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33 § 1 Abs. 2).

Gemäß den vorgelegten Aufzeichnungen wurde im berufungsgegenständlichen Zeitraum regelmäßig tatsächlich Strom geliefert.
Es ist also jedenfalls auch das gesetzliche Erfordernis der Nachhaltigkeit erfüllt.

Durch die Nutzung der Photovoltaikanlage zur Einnahmenerzielung ist also die Unternehmereigenschaft gegeben.

Die Beschwerdeführer speist den Strom aus der Anlage in das Netz des Abnehmers.

Der Beschwerdeführer nutzt die Photovoltaikanlage jedenfalls zu mindestens 10% für ihr Unternehmen (als Volleinspeiser sogar zu 100%).

Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, gemischt genutzte Gegenstände ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen.


Durch das Geltendmachen des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten bzw. der Verzichtserklärung (U 12) gab die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Errichtung diese Zuordnung unzweifelhaft bekannt. Es ist also jedenfalls auch eine zeitnahe Zuordnung erfolgt (vgl. BFH vom , V R 10/07).


Folgt man dieser Rechtsansicht, so kann von der gegenständlichen Photovoltaikanlage jedenfalls die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Für die Lieferung ins Netz muss die Beschwerdeführerin Umsatzsteuer entrichten, da sie gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet hat.

Diese Ansichten wurden auch im Fuchs C-219/12 bestätigt.

"Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne dieses Artikels fällt."

Diesem Urteil folgte auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , GZ 2009/15/0143.

Auch hier wurde festgehalten, dass unter den hier vorliegenden Umständen festzustellen ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit der Lieferung von Strom unabhängig von dem Vorgang ist, mit dem der Betreiber der Photovoltaikanlage Strom für seinen Haushaltsbedarf aus dem Netz bezieht und dass deshalb das Verhältnis zwischen der Menge des erzeugten Stroms einerseits und der des verbrauchten Stroms andererseits für die Einstufung dieser Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit keine Rolle spielt.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stromes eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (§ 23 EStG 1988, § 7 Abs.3 KStG 1988) unabhängig davon dar, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (zB land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit betreibt. Dementsprechend sind sämtliche Einnahmen aus der Einspeisung als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sämtliche Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben dar. Die Tatsache, dass für den privaten und /oder einen betrieblichen Verbrauch Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, ist für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. in den strittigen Jahren hinsichtlich des verkauften Stromes die daraus erzielten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Das Finanzamt hat jedoch die keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt.

Die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2011 werden daher insofern abgeändert, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzüglich des Gerwinnfreibetrages gemäß § 10 Abs.1 EStG idgF, erklärungsgemäß, unter Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages, erfasst werden.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In diesem Zusammenhang wurde bereits klar judiziert, dass es sich gegenständlich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt (vgl. ; ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise


BFH , V R 10/07
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100662.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at