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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.05.2014, RM/5100001/2014

Beschwerde gegen Vollstreckungsmaßnahmen und Zahlungsaufforderung, sowie Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/5100001/2014-RS1
Vollstreckungs­handlungen, die auf Grund eines Vollstreckungsauftrages (§ 5 Abs 3 AbgEO) von Verwaltungs­organen gesetzt werden, stellen keine faktischen Amtshandlungen dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie ohne vorhergehenden Vollstreckungsauftrag gesetzt werden oder über einen solchen hinausgehen (vgl auch – zum VVG – , 91/10/0179, ZfVB 1995/2/734).
RM/5100001/2014-RS2
Aus § 8 AHG 1949 ergibt sich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schadens abgeben kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG 1949 nicht zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. wegen

1) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Vornahme eines Einbringungsversuches am durch ein Vollstreckungsorgan des Finanzamtes Linz;

2) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Zustellung einer Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Linz vom ;

3) Feststellung des Rückersatzes des durch den Bescheid vom entstandenen Schadens in der Höhe von 3.286,16 Euro

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) richtete am an den Verwaltungsgerichtshof eine als Maßnahmennahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO bezeichnete Eingabe. Diese Beschwerde wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom an das Finanzamt Linz zuständigkeitshalber übermittelt. Das Finanzamt Linz leitete diese Beschwerde am an das Bundesfinanzgericht weiter.

In der Beschwerde wandte sich die Bf. gegen den den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens. Zudem führte die Bf. aus, Herr P. sei am zur Vornahme eines Einbringungsversuches von EUR 14.906,27 unangemeldet in der Kanzlei der Bf. erschienen. Nachdem die Bf. sehr viel zu tun habe, hätte sich die Bf. in ihrem Besprechungsraum mit Klienten befunden. Nachdem Herr P. sich nach der Frage des Sekretariats der Bf., ob er denn einen Termin habe, ohne weitere Informationen wieder aus dem Wartebereich entfernt hätte, hätte sie erst Kenntnis von seinem Besuch, als sie am die Zahlungsaufforderung nach erfolglosem Einbringungsversuch vom erhalten habe, was sie sehr schockiert und entsetzt hätte. Ein Telefonat im Servicecenter ihrerseits, von dem sie sich Klärung erhofft hätte, sei sehr unhöflich und ohne substantiierte Auskunft seitens des Finanzamtes beendet worden, die Möglichkeit einer Vorsprache im Amt sei negiert worden.

Die Bf. beantragte, diesen vorbezeichneten Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären im Sinne des § 283 (3) lit. e BAO, da sämtliche Steuern korrekt abgeführt wurden.

Ihr Mitarbeiter M. sei mit der Durchführung der rechtzeitigen Einzahlung hinsichtlich sämtlicher von der Bf. zu entrichtenden Steuern bevollmächtigt und beauftragt gewesen. M. sei sohin von der Bf.  unverzüglich zur Überweisung des Betrages von EUR 14.906,27 aufgefordert und zur Rechenschaft gezogen worden. Da die Bf. sich dabei sehr aufgeregt hätte, beabsichtigte M nach dieser Unterredung aus seinem Dienstverhältnis bei der Bf. auszutreten. Ihrerseits sei war es zwar nicht nachvollziehbar gewesen, wieso das Finanzamt eine Exekution gegen die Bf. geführt hätte, hätte sie doch nie Mahnungen erhalten; das Verhältnis zwischen der Bf. und M hätte sich jedoch aufgrund der unerklärlichen Zwangsvollstreckung und des Vertrauensverlustes dramatisch verschlechtert,- obwohl er ihr sämtliche Zahlungsflüsse nachgewiesen und als ordnungsgemäß belegt hätte,- dass an eine Weiterführung des Dienstverhältnisses nicht mehr zu denken gewesen wäre.

Durch einen Anruf ihrer steuerlichen Vertretung am Nachmittag des hätten  sich jedoch schließlich plötzlich die Vorwürfe an meinen Mitarbeiter M. entkräftet. Es schien sich um ein Missverständnis zu handeln.

M. hätte sich mit der Bf. geeinigt, das Dienstverhältnis weiter gegen Erhalt eines pauschalierten Schadenersatzes wegen des angefochtenen Bescheides vom in Höhe eines Monatsgehaltes von EUR 3.286,16 fortzusetzen.

Die Bf. beantragte daher die bescheidmäßige Feststellung des Rückersatzes des ihr durch den fehlerhaften Bescheid vom entstandenen Schadens in der Höhe von EUR 3.286,16.

Der belangten Behörde wurde mit Beschluss vom  die Maßnahmenbeschwerde zur Stellungnahme übermittelt.

Die belangte Behörde brachte zum Sachverhalt im Wesentlichen vor:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) werde bei der belangten Behörde unter der Steuernummer xxx geführt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober 2013 bzw. November 2013 seien per bzw. eingereicht worden. Die Verbuchung der Zahllasten auf dem Abgabenkonto der Bf. sei hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2013 am , hinsichtlich der Umsatzsteuer November 2013 am erfolgt. Im Zeitpunkt der Verbuchung der Zahllast Umsatzsteuervoranmeldung 10/2013 in Höhe von 15.622,33 Euro mit  hätte ein Guthaben auf dem Abgabenkonto in Höhe von 13.043,20 Euro bestanden, sodass ein Rückstand auf dem Abgabenkonto in Höhe von 2.579,13 Euro entstand.

Am  sei hinsichtlich dieses Rückstandes automatisch ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden. Hinsichtlich dieses Rückstandes in Höhe von 2.579,13 Euro sei am eine Zahlungsaufforderung (freiwillige Mahnung) an die Bf. erlassen worden, mit welcher die Bf. aufgefordert worden wäre, den aushaftenden Rückstand zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen unverzüglich zu entrichten.

Am  sei die Zahllast der Umsatzsteuervoranmeldung in Höhe von 12.178,33 Euro auf das Abgabenkonto der Bf. gebucht worden, sodass sich der Rückstand auf dem Abgabenkonto auf insgesamt 14.757,46 Euro erhöht hätte.

Im Zuge der Überprüfung des Abgabenkontos am  sei festgestellt worden, dass einerseits der Zahlungsaufforderung vom nicht entsprochen wurde, sowie andererseits der Rückstand auf dem Abgabenkonto durch die Zahllast der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 sich auf insgesamt € 14.757,46 erhöht hatte.

Seitens der belangten Behörde sei am ein Rückstandsausweis über Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 14.757,46 samt einem Volltreckungsauftrag ausgestellt worden, welcher die Klausel enthalten hätte, dass dieser Rückstand vollstreckbar ist.

Zwecks Einbringung der in diesem Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgaben sei vom Vollstrecker am versucht worden, am Kanzleisitz der Bf. Vollstreckungshandlungen durchzuführen.
Der Vollstrecker der belangten Behörde, Herr P., hätte sich am im Sekretariat der Kanzlei vorgestellt und ersucht mit der Bf. sprechen zu können. Ihm sei die Auskunft erteilt worden, die Bf. sei bei Klienten und nicht zu sprechen. Der Vollstrecker sei daher davon ausgegangen, dass die Bf. nicht anwesend sei. Auf nähere Anfragen seitens des Sekretariats sei der Vollstrecker unter Rücksichtnahme auf das Steuergeheimnis nicht näher eingegangen. Er hätte unter Hinweis auf eine noch schriftlich zu ergehende Verständigung das Sekretariat verlassen.

Am sei eine Zahlungsaufforderung nach erfolglosem Einbringungsversuch in Höhe von gesamt 14.906,27 Euro an die Bf.ergangen.

Der gegenständliche Abgabenrückstand sei mit Überweisungen vom in Höhe von insgesamt 14.906,27 Euro vollständig entrichtet worden.

Der Bf. wurde der vom Finanzamt mitgeteilte Sachverhalt mit Schreiben vom , zugestellt am , nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstrich ungenützt.

Die Ausführungen der belangten Behörde stimmen mit der Aktenlage überein. Der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde wurde von der Bf. nicht widersprochen, sodass das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annimmt.

Rechtslage

Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt d as Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage (vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 13). Die Bestimmungen der BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich jenen des § 67 a AVG, der §§ 152 ff FinStrG und der §§ 85 a ff ZollR-DG (vgl. ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 13), sodass die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig ist.

§ 283 der Bundesabgabenordnung lautet:

"(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;

c) den Sachverhalt;

d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;

f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis

a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder

c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),

b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),

e) § 266 (Vorlage der Akten),

f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),

i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

Erwägungen

1) Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Soweit das Anbringen vom eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO darstellt, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bereits aus Art. 131 Abs. 3 B-VG, da im gegenständlichen Fall rechtswidrige Maßnahmen eines Organes der belangten Behörde, welche eine Abgabenbehörde des Bundes ist, behauptet wird.

Die Weiterleitung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof an das Finanzamt Linz erfolgte am , also innerhalb der Frist des § 283 Abs. 2 BAO. Da das Finanzamt Linz eine zulässige Einbringungsstelle für die Maßnahmenbeschwerde iSd. § 283 Abs. 2 BAO ist,  war die Beschwerde rechtzeitig.

2) Zum Inhalt der Beschwerde.

Tauglicher Anfechtungsgegenstand ist:

  • Ein Verwaltungsakt (Handlungen, die Gerichten zuzurechnen sind, können nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vor einem Verwaltungsgericht sein.)

  • der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.

Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, „dass dem Befehladressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl ).

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl ).

Faktische Amtshandlungen sind Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen (vgl. Ritz, BAO5, § 283 Tz6).

Vollstreckungs­handlungen, die auf Grund eines Vollstreckungsauftrages (§ 5 Abs 3 AbgEO) von Verwaltungs­organen gesetzt werden, stellen keine faktischen Amtshandlungen dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie ohne vorhergehenden Vollstreckungsauftrag gesetzt werden oder über einen solchen hinausgehen (vgl auch – zum VVG – , 91/10/0179 , ZfVB 1995/2/734).

Damit stellen weder die Vornahme eines Einbringungsversuches am durch ein Vollstreckungsorgan des Finanzamtes Linz, noch die Zustellung einer Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Linz vom , faktische Amtshandlungen im Sinne der obigen Ausführungen dar, da diese Vollstreckungshandlungen, auf Grund eines Vollstreckungsauftrages (§ 5 Abs 3 AbgEO) gesetzt wurden bzw. die Zahlungsaufforderung lediglich einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken gleichkommt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unzulässig, da nur faktische Amtshandlungen mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbar sind.

Zur Zulässigkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (zB. ) aus:
"Aus § 8 AHG 1949 ergibt sich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schaden abgeben kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG 1949 nicht zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen."

Damit ergibt sich aus der klaren Rechtslage, dass das Bundesfinanzgericht nicht für Zuerkennung des behaupteten Ersatzanspruches zuständig ist. Die Bf. hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unzulässig infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 8 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RM.5100001.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at