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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2014, RV/3100160/2012

1. Freiwillige Beiträge eines Rechtsanwaltes zu einer Gruppenkrankenversicherung (Opting-Out) sind keine Betriebsausgaben 2. Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100160/2012-RS1
Vom Bf., einem Rechtsanwalt, wurden nicht nur Pflichtbeiträge an die Gruppenkrankenversicherung (Opting-Out), sondern (darüber hinaus) auch Prämien für die im Rahmen der Gruppenversicherung freiwillig abschließbaren Ergänzungstarife geleistet. Besteht ein Wahlrecht zur Leistung höherer Prämien gegen (wahlweise) Beanspruchung von Zusatzleistungen (zB Übernahme von Kosten der Sonderklasse), sind die entsprechenden Beiträge als freiwillig geleistet nicht als Betriebsausgaben absetzbar, sondern Sonderausgaben.
RV/3100160/2012-RS2
Steht fest, dass die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht für eine konkret bestehende betriebliche Verbindlichkeit abgetreten wurden, können die Lebensversicherungsprämien nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die bloße Möglichkeit, dass eine Überziehung der betrieblichen Girokonten durch Investitionen jederzeit möglich wäre („Kontokorrentkredit“), reicht nicht aus, Lebensversicherungsprämien zu Betriebsausgaben zu machen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf. , vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

Einkommen 2005: 56.315,87 €; Einkommensteuer 2005: 19.248,94 €

Einkommen 2006: 60.502,57 €; Einkommensteuer 2006: 21.342,29 €

Einkommen 2007: 52.567,48 €; Einkommensteuer 2007: 17.374,74 €

Einkommen 2008: 58.896,56 €; Einkommensteuer 2008: 20.539,28 €

Einkommen 2009: 61.283,33 €; Einkommensteuer 2009: 20.876,67 €

Die Fälligkeit des mit diesem Erkenntnis festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2008 und 2009 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der Gewinn aus dieser Tätigkeit wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Nettomethode) ermittelt. Anlässlich einer Außenprüfung, umfassend die Jahre 2005 bis 2009, stellte die Prüferin fest, dass der Abgabepflichtige Prämien für eine bzw. (ab dem Jahr 2007) zwei Lebensversicherungen unter Hinweis auf EStR 2000 Rz 1268 als Betriebsausgaben abgesetzt habe, da diese Lebensversicherungen zur Besicherung seiner betrieblichen Kredite abgeschlossen worden seien. Den Polizzen der Versicherungsanstalt X zufolge seien die Rechte und Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen (Polizzen-Nr. 1: 150.000 €; Polizzen-Nr. 2: 145.346 €) für die Bank vinkuliert worden. Im Zuge der Außenprüfung hätten keine Betriebskreditverträge vorgelegt werden können. Auch bei den drei betrieblichen Girokonten habe es zum 31. Dezember (der Jahre 2005 bis 2009) keinen negativen Saldo gegeben. Somit seien die Prämienzahlungen der Lebensversicherungen nicht als Betriebsausgaben (sondern vielmehr als Sonderausgaben) anzuerkennen (vgl. Tz 3 und Tz 9 des Bp-Berichtes vom , ABNr. abc).

Die Prüferin stellte auch fest, dass der Abgabepflichtige Beiträge (Prämien) zu einer Gruppenkrankenversicherung iSd EStR 2000 Rz 1254 zur Gänze als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Solche Beiträge (Prämien) seien nur insoweit Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, als es sich nach Maßgabe der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Bestimmungen der Satzung bzw. anderer Verordnungen um Pflichtbeiträge handle und die Beiträge der Höhe nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprächen. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung (Opting-Out) seien auf der Grundlage einer Bestätigung der Versicherungsanstalt X (zum Basisschutz GSVG-Abdeckung) und unter Hinweis auf die EStR 2000, Pkt. 5.5.1.4., sowie den , GZ. 14 0662/1-IV/14/99, wie folgt zu kürzen (vgl. Tz 4 des Bp-Berichtes vom , ABNr. abc):


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2005
2006
2007
2008
2009
Krankenver-sicherungsbei-
träge lt. Erklärung

3.422,44

3.637,64

3.737,74

3.937,92

4.273,24
abzüglich Sonderaus-
gaben
-35,68
-35,68
-35,68
-39,88
-41,08
Zwischen-
summe
3.386,76
3.601,96
3.702,06
3.898,04
4.232,16
GSVG-Abdeckung lt. X

-2.276,00

-2.445,81

-2.503,00

-2.635,25

-2.865,41
Kürzung Krankenver-sicherungs-
beiträge lt. Bp

1.110,76

1.156,15

1.199,06

1.262,79

1.366,75

Kfz-Aufwendungen: Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass Instandhaltungs- und Versicherungsaufwendungen für den PKW der Ehegattin (VW Golf) und das Motorrad des Abgabepflichtigen privat veranlasst seien und daher keine Betriebsausgaben darstellten. Weiters sei vom Abgabepflichtigen im Jahr 2009 ein PKW der Marke VW EOS in das Betriebsvermögen aufgenommen worden, wobei er bei der AfA-Berechnung einen Privatanteil von 50 % ausgeschieden habe. Da dieses Fahrzeug infolge überwiegender betrieblicher Nutzung dem Betriebsvermögen angehöre, sei die AfA von den ungekürzten Anschaffungskosten zu berechnen. Die AfA sei daher um den ermittelten Privatanteil von 1.842,86 € zu erhöhen. Dem in der Schlussbesprechung gestellten Antrag des Abgabepflichtigen auf Berücksichtigung einer AfA für den PKW der Marke VW EOS bereits im Jahr 2008 könne „mangels betrieblicher Notwendigkeit“ nicht Rechnung getragen werden.

Bei der Ermittlung des Privatanteiles für die beiden im Betriebsvermögen befindlichen PKW (Volvo XC 90 und VW EOS) ging die Prüferin von den korrigierten Gesamtaufwendungen (inkl. AfA) dieser Fahrzeuge aus. Das Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge sei anhand der gefahrenen Kilometer zu ermitteln und vom Abgabepflichtigen nachzuweisen (zB durch ein Fahrtenbuch) oder zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten erfolge eine Schätzung. Ein Fahrtenbuch sei vom Abgabepflichtigen nicht geführt worden; die „glaubhaft“ gemachten betrieblichen Kilometer stimmten zudem nicht annähernd mit den tatsächlich zurückgelegten Kilometern überein. Diesbezüglich sei es auch immer wieder zu unterschiedlichen und widersprüchlichen Aussagen gekommen. Es sei daher Schätzungsberechtigung gegeben, wobei der Kfz-Privatanteil mit 20 % der korrigierten Gesamtaufwendungen geschätzt werde. Dies führe gegenüber dem erklärten Kfz-Privatanteil (von 10 %) zu einer Hinzurechnung von 1.361,29 € (im Jahr 2005), 1.171,48 € (im Jahr 2006), 1.272,49 € (im Jahr 2007), 1.297,30 € (im Jahr 2008) und 2.245,68 € (im Jahr 2009; vgl. Tz 7 des Bp-Berichtes vom , ABNr. abc).

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 (gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide) sowie für das Jahr 2009 (Erstbescheid). Gegen diese Bescheide erhob der Abgabepflichtige am fristgerecht Berufung. In der Berufungsergänzung vom führte er dazu Folgendes aus:

1) Lebensversicherungsprämien: Die Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungsverträgen seien für den Überziehungsrahmen der betrieblichen Konten vinkuliert worden, die Urkunden darüber seien im Zuge der Außenprüfung vorgelegt worden. Die bisherige Nichtinanspruchnahme des betrieblichen Überziehungsrahmens ändere nichts an der betrieblichen Veranlassung der Vinkulierung, da eine betriebliche Überziehung des Kanzleikontos durch betriebliche Investitionen (Autokauf, Kanzleiumbau) jederzeit möglich sei. Im Übrigen werde auf die beiliegende Bestätigung der Bank vom verwiesen.

2) Beiträge Gruppenkrankenversicherung: Diese stellten zur Gänze Betriebsausgaben dar, da die freiwillige Höherversicherung ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt sei. Sein Beruf als Rechtsanwalt erlaube dem Abgabepflichtigen so gut wie keine Krankenstände, da er für seine Klienten in jederzeit möglichen Notfällen (zB Hausdurchsuchungen, Festnahmen usw.) sofort erreichbar sein müsse. Auch Fristen in Gerichts- und Vertragssachen seien im Falle einer Erkrankung seinerseits einzuhalten. Sollte sich daher ein unvermeidbarer Krankenhausaufenthalt ergeben, so sei er aus berufsrechtlichen Gründen (Verschwiegenheitspflicht) gezwungen, ein Einzelzimmer zu belegen, um ungestört und „unabhörbar“ mit seinen Klienten telefonieren und sich gegebenenfalls besprechen zu können. Darüber hinaus müsse er die kanzleirelevanten Tätigkeiten sowohl mit seinem Sekretariat als auch Kanzleipartnern ungestört besprechen können, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Allein aus diesem Grund sei diese zusätzliche Versicherung abgeschlossen worden, woraus sich die alleinige berufliche Veranlassung ergebe.

3) Kfz-Aufwendungen: Es sei grundsätzlich richtig, dass im Prüfungszeitraum kein Fahrtenbuch geführt worden sei. Der Privatanteil an den Kfz-Aufwendungen sei daher im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO zu ermitteln. Der Ansatz eines 20%igen Privatanteiles sei „vollkommen unzutreffend“. Der Abgabepflichtige habe den Privatanteil in den Abgabenerklärungen der Jahre 2005 bis 2008 aus Gründen der Vereinfachung ohne genauere Berechnung mit 10 % der Kfz-Aufwendungen lt. Aufwandskonten angesetzt. Diese 10 % seien ihm von Anfang an zu hoch erschienen, da ein nicht dem Betriebsvermögen zugehöriges Kfz im gesamten Prüfungszeitraum sowohl für Privat-, aber auch für ausschließlich betrieblich veranlasste Fahrten vorhanden gewesen sei. Erst eine grobe Berechnung der betrieblichen Kilometerleistungen des Jahres 2009 habe ihn veranlasst, die AfA für das Zweitfahrzeug der Marke VW EOS in diesem Jahr zu 50 % als Betriebsausgabe geltend zu machen. Im Jahr 2009 sei durch die Prüferin lediglich die Berechnungsgrundlage für den Privatanteil um die restlichen 50 % der AfA für diesen PKW erhöht und sodann von diesem erhöhten Betrag ein Privatanteil von 20 % angesetzt worden. Der Einwand des Abgabepflichtigen, die gleiche Vorgangsweise auch für die Vorjahre zu wählen, sei in nicht nachvollziehbarer Art und Weise „abgeschmettert“ worden.

Aus den bereits im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass der Abgabepflichtige mit der Kilometerleistung des im Betriebsvermögen befindlichen PKW der Marke Volvo XC 90 nicht einmal sämtliche Fahrten zwischen dem Wohnsitz in B und dem Betrieb in C gefahren sein könne. Er habe vielmehr das jeweilige Zweitauto (VW Golf bzw. VW EOS) auch in den Jahren 2005 bis 2008 sehr häufig betrieblich verwendet, da längere Fahrten mit dem Volvo XC 90 zum Teil heftige Kreuzschmerzen verursacht hätten bzw. der Verbrauch dieses Fahrzeuges nachteilig gewesen sei. Der PKW der Marke VW Golf sei zwar auf den Namen seiner Ehegattin zugelassen gewesen, aber ausschließlich von ihm finanziert worden. Er beantrage daher die Aufnahme auch dieses Fahrzeuges in das Betriebsvermögen und die Berücksichtigung einer jährlichen AfA von den Anschaffungskosten von 20.900 €.

Der Abgabepflichtige habe seine beruflichen Fahrten anhand seines Terminkalenders, den er aufgrund seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht vorgelegt habe und auch nicht vorlegen werde, nachvollzogen und mit der gesamten Kilometerleistung der drei im Prüfungszeitraum von ihm benützten PKW abgestimmt. Diese Aufstellungen wurden der Berufung für die Jahre 2006 bis 2009 beigelegt. Für das Jahr 2005 habe er diesen Kalender aufgrund einer Umstellung des EDV-Programmes nicht mehr auffinden können. Solcherart ermittelte der Abgabepflichtige einen Privatanteil für die drei von ihm benützten PKW von 7,55 % (im Jahr 2006), 14,06 % (im Jahr 2007), 7,24 % (im Jahr 2008) und 10,29 % (im Jahr 2009). Für das Jahr 2005 wurde der Privatanteil vom Abgabepflichtigen mangels Unterlagen mit 20 % geschätzt.

Nach einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom erläuterte der Abgabepflichtige mit Schreiben vom die Ermittlung der gesamten Kilometerleistung der drei im Prüfungszeitraum von ihm benützten PKW. Diesem Schreiben wurde auch eine detailliertere Berechnung des Privatanteiles für diese PKW beigelegt (mit teilweise geänderten Werten für die beruflich gefahrenen Kilometer und die Gesamtkilometer), die einen Privatanteil von nunmehr 18,22 % (im Jahr 2006), 18,57 % (im Jahr 2007), 9,83 % (im Jahr 2008) und 13,08 % (im Jahr 2009) ergab. Für das Jahr 2005 wurde der Privatanteil weiterhin mit 20 % geschätzt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:

1) Lebensversicherungsprämien: Damit eine Lebensversicherung als Absicherung für einen betrieblichen Kredit und somit als Betriebsausgabe steuerlich anerkannt werden könne, müsse diese Versicherung - neben anderen Voraussetzungen - mit dem Betriebskredit abgeschlossen und dafür gewidmet worden sein. Die beiden Lebensversicherungen seien in den Jahren 2002 und 2007 abgeschlossen und (erst) im Juni 2007 zugunsten der Bank vinkuliert worden. Die jährlich zu zahlenden Prämien seien demgegenüber bereits in den Jahren 2005 und 2006 als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.

Im Zuge der Außenprüfung hätten keine Betriebskreditverträge bzw. Schulden nachgewiesen werden können. Der in der Berufung erwähnte Überziehungsrahmen sei weder schriftlich vereinbart noch vom Abgabepflichtigen ausgenützt worden. Die bloße Möglichkeit, dass eine Überziehung des Kanzleikontos durch Investitionen jederzeit möglich sei, reiche nicht aus, Lebensversicherungsprämien zu Betriebsausgaben zu machen. Ebenfalls fehle es an der direkten Zuordnung der Vinkulierung zu einem bestimmten (Darlehens-)Konto. Da in den Lebensversicherungsverträgen die Ehegattin des Abgabepflichtigen als mitversicherte Person genannt sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vinkulierung auch die Geschäftsbeziehungen der Ehegattin zur Bank betreffe.

2) Beiträge Gruppenkrankenversicherung: Beiträge zu Einrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in der Krankenversorgung stellten nur insoweit Betriebsausgaben dar, als sie der Höhe nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprächen. Darüber hinausgehende Beiträge seien als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch das Berufungsvorbringen ändere an dieser Bestimmung nichts (vgl. EStR 2000 Rz 1245 ff).

3) Kfz-Aufwendungen: Aufgrund des Vorbringens des Abgabepflichtigen wurden die Fahrzeuge der Marken Volvo XC 90 und VW EOS vom Finanzamt als überwiegend betrieblich verwendet anerkannt, wobei der VW EOS bereits im Jahr 2008 (mit der Anschaffung) ins Betriebsvermögen aufzunehmen sei. Es sei daher in diesem Jahr eine zusätzliche AfA von 3.712,50 € absetzbar. Die überdies beantragten Aufwendungen für den PKW der Marke VW Golf wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da dieses Fahrzeug nicht auf den Abgabepflichtigen zugelassen gewesen sei und zudem wegen des nicht vorhandenen Fahrtenbuches und divergierender Aussagen zu den gefahrenen Kilometern. Überdies würde eine Anerkennung dieses (dritten) Fahrzeuges als Betriebsvermögen den Privatanteil für die vom Abgabepflichtigen verwendeten Fahrzeuge erhöhen.

Bei der Ermittlung des Privatanteiles an den Kfz-Aufwendungen (der beiden im Betriebsvermögen befindlichen PKW der Marken Volvo XC 90 und VW EOS) sei zu berücksichtigen, dass vom Abgabepflichtigen kein Fahrtenbuch vorgelegt worden sei, weshalb das Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung nicht nachvollzogen werden könne. Es sei zwar eine „Aufstellung beruflich gefahrener Kilometer“ vorgelegt worden, diese enthalte aber weder den Kilometerstand am Beginn und Ende der betrieblichen Fahrten noch den Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und auch keine Aufgliederung in betrieblich und privat gefahrene Kilometer.

Der Abgabepflichtige ziehe sich einerseits darauf zurück, dass er aufgrund seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht den Zweck seiner beruflichen Fahrten nicht bekannt geben könne, andererseits habe er die „beruflich gefahrenen Kilometer“ in seinen diversen Aufstellungen ohne nähere Erklärung geändert. Eine Nachvollziehbarkeit seiner Fahrten sei daher aufgrund der vorgelegten Aufstellungen nicht gegeben. Auch stimmten die vom Abgabepflichtigen ermittelten gesamten Jahreskilometer nicht mit den Kilometern lt. Servicerechnungen überein. Die Berechnung eines Privatanteiles von 20 % für die Kfz-Aufwendungen ergebe sich aus den anhand der eingesehenen Servicerechnungen ermittelten gesamten Kilometerleistungen der beiden im Betriebsvermögen befindlichen PKW, die insgesamt 126.826 km betragen würden. Abzüglich der im Zuge der Außenprüfung für die beruflichen Fahrten geschätzten 100.000 km ergebe dies privat gefahrene Kilometer von 26.826 km, was einem Privatanteil von rund 20 % entspreche.

Am stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus wie folgt:

Beiträge Gruppenkrankenversicherung: Die Nichtanerkennung von Teilbeträgen sei mit der Begründung erfolgt, dass über die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung hinausgehende Beiträge lediglich als Sonderausgaben abzugsfähig wären. Der Aufwand des Abgabepflichtigen für die Krankenversicherung liege zum Teil beträchtlich unter jenem, der ohne „Opting out“ im Rahmen der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angefallen wäre. Ohne Annahme des gesamten Versicherungspaketes der X wäre dieses „Opting out“ nicht möglich gewesen. Auf sein Vorbringen zur beruflichen Veranlassung dieser Versicherungsprämien sei vom Finanzamt gar nicht eingegangen worden.

Kfz-Aufwendungen: Der Umstand, dass der im Jahr 2005 gekaufte PKW der Marke VW Golf aus versicherungstechnischen Gründen auf die Ehegattin des Abgabepflichtigen zugelassen gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass auch dieses Kfz von ihm angeschafft und weitaus überwiegend verwendet worden sei. Bei der dem Steuerrecht zugrunde liegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne dies kein Hindernis darstellen. Die Anerkennung eines dritten Fahrzeuges als Betriebsvermögen sei nie beantragt worden, da zu keiner Zeit mehr als zwei PKW betrieblich verwendet worden seien.

Die im Zuge der Außenprüfung für die beruflichen Fahrten geschätzten 100.000 km könnten nicht richtig sein. Für den Zeitraum 2005 bis 2009 ergäbe sich solcherart eine jährliche berufliche Kilometerleistung von lediglich ca. 20.000 km, womit nicht einmal die nicht in Frage stehenden Fahrten zwischen dem Wohnort in B und dem Kanzleiort in C abgedeckt werden könnten. Die „Aufstellung beruflich gefahrener Kilometer“ habe der Abgabepflichtige aufgrund seines Kanzleitagebuches der Jahre 2006 bis 2009 erst nach Beendigung der Außenprüfung begonnen, da er auf eine vernünftige Einigung mit der Prüferin gehofft habe. Im Zuge dieser Berechnungen hätten sich allein für diese Jahre 116.424 beruflich gefahrene Kilometer ergeben. Schätze man für das mitgeprüfte Jahr 2005 noch mindestens 25.000 km dazu, so ergäben sich für den geprüften Zeitraum ca. 141.424 beruflich gefahrene Kilometer. Diese könne er auch in den Jahren 2005 bis 2007 unmöglich mit dem PKW der Marke Volvo XC 90 alleine gefahren sein.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1) Lebensversicherungsprämien: Der Beschwerdeführer (Bf.) schloss am und bei der X zwei Lebensversicherungen ab, die beide den Bf. und seine Ehegattin EF als versicherte Personen ausweisen. Dabei handelt es sich um Risikolebensversicherungen („Ablebensrisikoversicherungen“), bei denen die Leistung nur dann fällig wird, wenn der Versicherungsfall (Tod) während der im Vertrag festgelegten Versicherungsdauer eintritt. Die Lebensversicherung zur Polizzen-Nr. 2 hat eine Laufzeit von 15 Jahren ( bis ), die Versicherungssumme beträgt 145.346 €. Die Lebensversicherung zur Polizzen-Nr. 1 hat eine Laufzeit von ebenfalls 15 Jahren ( bis ), die Versicherungssumme beträgt 150.000 €. Die Rechte und Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen sind bis zu einer Leistung von 145.346 € (Polizzen-Nr. 2) bzw. 150.000 € (Polizzen-Nr. 1) für die Bank abgetreten. In den Streitjahren machte der Bf. bezüglich dieser beiden Lebensversicherungen folgende Beiträge als Betriebsausgaben geltend: 300,24 € (im Jahr 2005), 300,24 € (im Jahr 2006), 647,28 € (im Jahr 2007), 762,96 € (im Jahr 2008) und 762,96 € (im Jahr 2009). Streit besteht nun darüber, ob diese Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. ).

Eine Lebensversicherung, die ein selbständig Erwerbstätiger auf seine Person nimmt, stellt in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar; dies muss jedoch nicht ausnahmslos der Fall sein. Da es hierbei um die Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Aufwendungen für die Lebensführung geht und diese Abgrenzung nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen ist, muss für eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre aus den Umständen klar erkennbar sein, dass der Abschluss der Lebensversicherung im betrieblichen Interesse erfolgt und dass die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist (vgl. ; ; ; ).

Die betriebliche Komponente wird vorrangig dadurch berührt, dass zur Besicherung eines betrieblichen Kredites eine Risikolebensversicherung (so genannte „kurze Ablebensversicherung“ bzw. Kreditrestschuldversicherung) abgeschlossen wird, sodass Prämienleistungen als Betriebsausgaben absetzbar sind (vgl. ). Bezogen auf den Streitfall steht fest, dass die beiden (in den Jahren 2002 und 2007 abgeschlossenen) Risikolebensversicherungen zu Polizzen-Nr. 2 und Polizzen-Nr. 1 nicht der Absicherung von Betriebskrediten des Bf. dienen; für den Prüfungszeitraum konnten keine Betriebskreditverträge vorgelegt werden. Mit „Berufungsergänzung“ vom stellte der Bf. klar, dass die Ansprüche aus diesen beiden Lebensversicherungsverträgen für den Überziehungsrahmen der betrieblichen Konten vinkuliert wurden. Dazu legte er eine Bestätigung der Bank vom folgenden Inhalts vor:

„Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, dass zur Besicherung der betrieblichen Kredite/Konten von RA DF unserem Institut die beiden Versicherungen 2 und 1 abgetreten wurden.

Grundlage ist eine getroffene Vereinbarung mit RA DF, um allfällige Überziehungen der betrieblichen Konten und die Finanzierung des Betriebes der Rechtsanwaltskanzlei zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten.“

Den Feststellungen des Finanzamtes zufolge wiesen die drei betrieblichen Girokonten zum 31. Dezember (der Prüfungsjahre 2005 bis 2009) jeweils positive Salden auf, der Überziehungsrahmen der betrieblichen Girokonten wurde vom Bf. nicht ausgenützt. Der diesbezügliche Einwand des Bf., dass die bisherige Nichtinanspruchnahme des betrieblichen Überziehungsrahmens nichts an der betrieblichen Veranlassung der Vinkulierung ändere, da eine betriebliche Überziehung des Kanzleikontos durch betriebliche Investitionen (Autokauf, Kanzleiumbau) jederzeit möglich sei, geht ins Leere. Es steht fest, dass die Rechte und Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungen zu Polizzen-Nr. 2 und Polizzen-Nr. 1 nicht für eine konkret bestehende betriebliche Verbindlichkeit abgetreten wurden. Auch die Bestätigung der Bank vom spricht lediglich von „allfälligen Überziehungen der betrieblichen Konten“. Die bloße Möglichkeit, dass eine Überziehung der betrieblichen Girokonten durch Investitionen jederzeit möglich wäre (so genannter „Kontokorrentkredit“), reicht nicht aus, Lebensversicherungsprämien zu Betriebsausgaben zu machen. Im Versicherungsfall (Tod des Bf. bzw. seiner Ehegattin) wären die Versicherungszahlungen in den Streitjahren 2005 bis 2009 - mangels Bestehens betrieblicher Verbindlichkeiten gegenüber der Bank - ausschließlich außerbetrieblichen Zwecken (nämlich der Versorgung des jeweils überlebenden Versicherten) zugeflossen. Damit wären ausschließlich außerbetriebliche Ansprüche erfüllt worden (vgl. ).

Den streitgegenständlichen Vinkulierungen mangelt es auch an einer direkten Zuordnung zu bestimmten Darlehens- bzw. Girokonten des Bf. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Lebensversicherung zur Polizzen-Nr. 2 bereits am abgeschlossen wurde, wogegen die Abtretung der Rechte und Ansprüche daraus zugunsten der Bank erst am erfolgte (vgl. die Bestätigung der Y lt. E-Mail vom ). Diese Lebensversicherung war somit zum Zeitpunkt ihres Abschlusses unzweifelhaft ausschließlich der privaten Sphäre des Bf. zuzuordnen. An dieser Zuordnung änderte sich auch mit den (am 11. bzw. erfolgten) Abtretungen der Rechte und Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungen nichts, da - wie bereits dargestellt - im gesamten Streitzeitraum keine betrieblichen Kreditverbindlichkeiten vorgelegen sind.

Zu bedenken ist ferner, dass EF, die Ehegattin des Bf., in beiden Lebensversicherungsverträgen als (weitere) versicherte Person aufscheint. Die Benennung der Ehegattin als Bezugsberechtigte im Ablebensfall stellt ein weiteres außerbetriebliches Element dar (vgl. ). Durch die Nennung der Ehegattin als mitversicherte Person kann - wie das Finanzamt richtig erkannt hat - auch nicht ausgeschlossen werden, dass von der Vinkulierung allenfalls die Geschäftsbeziehungen der (einen Gastgewerbebetrieb führenden) Ehegattin zur Bank erfasst sind.

Die Prämienzahlungen zu den beiden Lebensversicherungen sind somit nicht als Betriebsausgaben (sondern vielmehr als Sonderausgaben) anzuerkennen.

2) Beiträge Gruppenkrankenversicherung: Der Bf. macht als Rechtsanwalt von der Möglichkeit des „Opting-Out“ aus der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG durch Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung der X Gebrauch. Dabei handelt es sich um eine Gruppenkrankenversicherung für Rechtsanwälte, die ihre Grundlage in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat. Aufgrund des „Opting-Out“ ist der Bf. bei der X unter der Polizzen-Nr. 3 krankenversichert, in den Streitjahren machte er folgende Krankenversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend: 3.422,44 € (im Jahr 2005), 3.637,64 € (im Jahr 2006), 3.737,74 € (im Jahr 2007), 3.937,92 € (im Jahr 2008) und 4.273,24 € (im Jahr 2009). Streit besteht nun darüber, ob diese Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 zur Gänze als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2002 sind Betriebsausgaben Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Gemäß § 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unter den dort angeführten Bedingungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und einer Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (dh. Erzielung von Einkünften gemäß den §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988) gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche aus einer Einrichtung der Berufsvertretung haben oder eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung eingehen.

Machen gesetzliche berufliche Vertretungen von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch und liegt ein Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor, so ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge (§§ 4 Abs. 4 Z 1 bzw. 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) wie folgt zu beurteilen:

Schafft eine Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen durch eigene Bestimmungen ihrer jeweiligen Berufsordnung oder Satzung Kammereinrichtungen und sind diese Kammereinrichtungen Gruppenkrankenversicherungen mit Versicherungsunternehmen, so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen, die der Krankenversorgung dient. Die Gruppenkrankenversicherung ist damit eine Einrichtung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988.

Beiträge (Prämien) zu einer solchen Gruppenkrankenversicherung sind insoweit Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, als es sich nach Maßgabe der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Bestimmungen der Satzung bzw. anderer Verordnungen um Pflichtbeiträge handelt und die Beiträge der Höhe nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Pflichtbeiträge sind auch Beiträge zur Kranken-Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder §§ 14a, 14b GSVG, die ein Berufsangehöriger bestimmter Kammern der freien Berufe seiner ihm gemäß § 5 Abs. 1 GSVG zustehenden Wahlmöglichkeit entsprechend leistet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kammer vom „Opting-Out“ Gebrauch gemacht hat; dies ist bei den Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Notaren, Apothekern und Patentanwälten der Fall.

Hätten die betroffenen Berufsgruppen vom Opting-Out nicht Gebrauch gemacht, wären von berufszugehörigen Erwerbstätigen die gesetzlichen (Pflicht-)Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG zu entrichten. Die monatlichen Beiträge nach dem GSVG belaufen sich auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 25 Abs. 5 GSVG iVm § 48 GSVG) von 4.235 € (im Jahr 2005), 4.375 € (im Jahr 2006), 4.480 € (im Jahr 2007), 4.585 € (im Jahr 2008) und 4.690 € (im Jahr 2009) und des Beitragssatzes von 9,1 % (in den Jahren 2005 bis 2007) bzw. 7,65 % (in den Jahren 2008 und 2009) auf 385,39 € (im Jahr 2005), 398,13 € (im Jahr 2006), 407,68 € (im Jahr 2007), 350,75 € (im Jahr 2008) und 358,79 € (im Jahr 2009). Die Höchstbeiträge belaufen sich daher auf jährlich 4.624,68 € (im Jahr 2005), 4.777,56 € (im Jahr 2006), 4.892,16 € (im Jahr 2007), 4.209,00 € (im Jahr 2008) und 4.305,48 € (im Jahr 2009).

Das Opting-Out „verdrängt“ lediglich diese Beiträge. Bei Festlegung jener Höhe von Beiträgen zur Gruppenkrankenversicherung, die der Höhe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, ist daher grundsätzlich vom gesetzlichen (Pflicht-)Krankenversicherungshöchstbeitrag nach dem GSVG auszugehen. Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG sind somit in tatsächlich geleisteter Höhe, grundsätzlich aber höchstens mit den vorhin genannten Jahresbeträgen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dem Bf. ist zuzustimmen (vgl. den Einwand im Vorlageantrag vom ), dass die von ihm in den Streitjahren geleisteten und als Betriebsausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge zum Teil beträchtlich unter jenen liegen, die ohne „Opting-Out“ im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem GSVG angefallen wären. Bewegt sich die Höhe von Pflichtbeiträgen an die Gruppenkrankenversicherung innerhalb der genannten jährlichen Höchstbeiträge, ist nicht weiter zu untersuchen, welche Leistungen durch die Einrichtungen erbracht werden (zB auch Übernahme von Kosten der Sonderklasse). Die Beiträge sind in vollem Umfang Betriebsausgaben.

Die Betriebsausgabenbegrenzung des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 hat den Zweck, „überhöhtePflichtbeiträge vom Steuerabzug auszuschließen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf. in den Streitjahren nicht nur Pflichtbeiträge an die Gruppenkrankenversicherung zu leisten hatte, sondern (darüber hinaus) auch freiwillig Beiträge an die Gruppenkrankenversicherung leistete. Wie die Y mit Schreiben vom bestätigte, wurden vom Bf. zu Polizzen-Nr. 3 auch Prämien für die im Rahmen der Gruppenversicherung freiwillig abschließbaren Ergänzungstarife geleistet. Ergänzend zur Basisversicherung (GSVG-Ersatz für Freiberufler) wurde diesbezüglich abgeschlossen: „Ergänzungstarif Sonderklasse Mehrbettzimmer (SVZS)“, „Ergänzungstarif Sonderklasse Einbettzimmer (SVZE)“, „Ambulanter Ergänzungstarif (SVZA)“. Diese Ergänzungstarife konnten nur in Verbindung mit einem Gruppen-Versicherungsschutz für Nicht-Sozialversicherte abgeschlossen werden und bestehen bleiben. Demgegenüber konnte der Bf. keinen Nachweis darüber erbringen, dass das „Opting out“ ohne Annahme des gesamten Versicherungspaketes der X nicht möglich gewesen wäre; das diesbezügliche Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag vom steht auch im Widerspruch zur Bestätigung der Y vom , wonach die Ergänzungstarife freiwillig abgeschlossen wurden. In der „Berufungsergänzung“ vom sprach der Bf. selbst von einer „freiwilligen Höherversicherung“.

Besteht ein Wahlrecht zur Leistung höherer Prämien gegen (wahlweise) Beanspruchung von Zusatzleistungen (zB Übernahme von Kosten der Sonderklasse), sind die entsprechenden Beiträge als freiwillig geleistet nicht als Betriebsausgaben absetzbar, sondern Sonderausgaben (vgl. Höfle/Freudhofmeier in ASoK-Spezial, „Sozialversicherung kompakt 2014“, Pkt. 23.4.2.; vgl. auch ; ). Dies gilt auch innerhalb der Betragsgrenzen, die sich aus den genannten jährlichen Höchstbeiträgen ergeben (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 4 Anm 94, Stand , rdb.at), was auch von der Finanzverwaltung so gesehen wird (vgl. EStR 2000 Rz 1262).

Der Einwand des Bf. (vgl. die „Berufungsergänzung“ vom ), dass die „freiwillige Höherversicherung“ ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt sei und die Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung deshalb zur Gänze Betriebsausgaben darstellten, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Betriebsausgabencharakter derartiger Beiträge ergibt sich nicht aus dem ansonsten erforderlichen Zusammenhang der Versicherung mit der betrieblichen Tätigkeit, sondern aus dem Zwangscharakter der Versicherung. Ausschlaggebend ist somit allein, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen aufgrund einer zwingenden Vorschrift, der er sich nicht entziehen kann, trifft ().

3) Kfz-Aufwendungen: Bei einem gemäß § 269 Abs. 3 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, abgehaltenen Erörterungsgespräch konnten der Bf. und das Finanzamt zum Beschwerdepunkt „Kfz-Aufwendungen“ folgende Einigung erzielen (vgl. die „Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs“ vom ):

„Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage wird zwischen den Parteien folgendes Einvernehmen hergestellt:

Kfz-Aufwendungen: Festgehalten wird, dass in den Jahren 2005 bis 2009 zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Fahrzeuge betrieblich verwendet wurden. Der VW Golf wurde am verkauft („in Zahlung gegeben“), im Zuge dessen wurde der VW EOS angeschafft (Zulassung am ). Der VW Golf war zwar (aus versicherungstechnischen Gründen) auf den Namen der Ehegattin zugelassen, er wurde aber von DF angeschafft und von ihm auch wieder verkauft (vgl. den Kaufvertrag vom ). Auch die Instandhaltungsrechnungen wurden von ihm bezahlt. Der VW Golf befand sich demnach im wirtschaftlichen Eigentum des DF, er wurde (insbesondere im Sommer) betrieblich verwendet. Die Parteien gehen einvernehmlich davon aus, dass sich alle drei Fahrzeuge (Volvo XC 90, VW Golf, VW EOS) aufgrund überwiegender betrieblicher Verwendung im Betriebsvermögen des DF befunden haben.

VW Golf: Der VW Golf wurde mit Kaufvertrag vom um 20.900 € gebraucht gekauft. Die Restnutzungsdauer ist nach der Differenzmethode zu ermitteln und beträgt sieben Jahre, die Jahres-AfA demnach 2.985,71 €. Im Jahr 2005 beträgt die absetzbare AfA für den VW Golf 1.492,85 € (Halbjahres-AfA), in den Jahren 2006 und 2007 je 2.985,71 € und im Jahr 2008 1.492,85 (Halbjahres-AfA vor dem Verkauf am ). Im Jahr 2008 ist infolge Ausscheidens des VW Golf aus dem Betriebsvermögen weiters ein Restbuchwert von 11.942,88 € absetzbar. Da sich der VW Golf im Betriebsvermögen befunden hat, ist im Jahr 2008 auch dessen Verkaufserlös von 14.200 € als Betriebseinnahme zu erfassen (vgl. den Kaufvertrag vom ).

VW EOS: Lt. Kaufvertrag vom betrugen die Anschaffungskosten für dieses Fahrzeug 29.700 €. Demgegenüber wurde dieses Fahrzeug von DF erst im Folgejahr in das Betriebsvermögen aufgenommen, wobei dem Anlagenverzeichnis zufolge ein Einlagewert von 25.800 € (bei einer Restnutzungsdauer von sieben Jahren) zugrunde gelegt wurde. Dem Finanzamt folgend (vgl. die Berufungsvorentscheidung vom , Seite 3) ist bereits im Jahr 2008 eine Ganzjahres-AfA von demnach 3.712,50 € absetzbar. Im Jahr 2009 wurde für den VW EOS (nach Ausscheidens eines Privatanteiles von 50 %) eine AfA lediglich von 50 % des Einlagewertes von 25.800 € geltend gemacht, demnach 1.842,86 €. Im Zuge der Außenprüfung wurde die AfA für den VW EOS aufgrund der 100%igen Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen bereits um 1.842,86 € erhöht (vgl. Tz 7 des Bp-Berichtes vom , ABNr. abc).

Volvo XC 90: Der Volvo XC 90 wurde am zugelassen und im Jahr 2004 mit einem Anschaffungswert von 46.940,34 € aktiviert. Durch die PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, sind für Anschaffungen des Kalenderjahres 2004 Anschaffungskosten in Höhe von 34.000 € als angemessen anzusehen. Die in den Streitjahren 2005 bis 2009 für den Volvo XC 90 geltend gemachte AfA ist daher um 1.617,54 € jährlich zu kürzen (Jahres-AfA von 4.250 € statt bisher 5.867,54 €). Die Berechnung des Privatanteiles hat demgegenüber ebenfalls vom verminderten AfA-Betrag zu erfolgen.

Privataufwendungen Fuhrpark: Aufgrund der Zugehörigkeit des VW Golf zum Betriebsvermögen sind die im Zuge der Außenprüfung vorgenommenen Betriebsausgabenkürzungen beim Konto „Instandhaltung PKW“ wieder zu stornieren. Dies betrifft Ausgaben für den VW Golf von 1.155,03 € (im Jahr 2006) und 838,51 € (im Jahr 2008). Die Berechnung des Privatanteiles hat demgegenüber ebenfalls von den ungekürzten Betriebsausgaben „Instandhaltung PKW“ zu erfolgen. Die im Zuge der Außenprüfung vorgenommenen Betriebsausgabenkürzungen beim Konto „Kfz-Versicherungen“ von 369,11 € (im Jahr 2006) und 146,23 € (im Jahr 2007) erfolgten zu Recht. Diese Ausgaben betrafen das Kennzeichen AAA und damit das privat genutzte Motorrad.

Ermittlung des Privatanteiles: DF stellt außer Streit, dass für den Beschwerdezeitraum ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde. Der Privatanteil hinsichtlich der drei im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge kann daher nur im Schätzungswege ermittelt werden. Der Schätzung des Privatanteiles wird die Aufstellung des Bundesfinanzgerichtes zugrunde gelegt, die grundsätzlich auf der Schätzungsmethode des Beschwerdeführers und des Finanzamtes aufbaut.

Bei der Ermittlung der mit den Fahrzeugen insgesamt (betrieblich wie privat) zurückgelegten Kilometer wird für die einzelnen Serviceabschnitte (vgl. die Servicerechnungen bzw. Servicehefte und die darin enthaltenen Kilometerstände) eine tageweise (anstelle einer monatsweisen) Betrachtung vorgenommen. Die mit den Fahrzeugen insgesamt zurückgelegten Jahreskilometer können daher genauer ermittelt werden. Diesen Gesamtkilometern werden die betrieblich gefahrenen Kilometer lt. Aufstellung des DF vom gegenübergestellt. Der Privatanteil wird von den Parteien nach Berücksichtigung allfälliger Unsicherheitsfaktoren einvernehmlich mit 20 % festgelegt.“

Auf der Grundlage der „Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs“ vom ist der Privatanteil für den Fuhrpark wie folgt zu ermitteln:


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2005
2006
2007
2008
2009
Kfz-Aufwendungen lt. Erklärung (inkl. AfA)
13.612,87
14.763,12
13.017,39
14.650,06
16.928,33
Konto „Kfz-Versicherun-
gen
“ (Motorrad)
 
-369,11
-146,23
 
 
AfA VW EOS
 
 
 
3.712,50
1.842,86
AfA 2009 VW EOS (Differenz zwischen 3.712,50 € und 3.685,72 €)
 
 
 
 
26,78
AfA VW Golf
1.492,85
2.985,71
2.985,71
1.492,85
 
AfA Volvo XC 90
-1.617,54
-1.617,54
-1.617,54
-1.617,54
-1.617,54
Kfz-Aufwendungen lt. BFG (inkl. AfA)
13.488,18
15.762,18
14.239,33
18.237,87
17.180,43
Privatanteil (20 %) lt. BFG
2.697,64
3.152,44
2.847,87
3.647,57
3.436,09
Privatanteil lt. Erklärung
1.361,29
1.476,31
1.301,74
1.465,01
1.508,55
Hinzurechnung Privatanteil lt. BFG
1.336,35
1.676,13
1.546,13
2.182,56
1.927,54

4) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermitteln sich wie folgt:


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2005
2006
2007
2008
2009
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bp
61.104,36
67.180,60
56.404,56
62.117,51
64.974,60
Privataufwen-
dungen Fuhrpark lt. Bp
 
-1.524,14
-146,23
-838,51
 
Privataufwen-
dungen Fuhrpark lt. BFG
 
+369,11
+146,23
 
 
AfA VW EOS lt. BFG
 
 
 
-3.712,50
 
AfA 2009 VW EOS lt. BFG (Differenz zwischen 3.712,50 € und 3.685,72 €)
 
 
 
 
-26,78
AfA VW Golf lt. BFG
-1.492,85
-2.985,71
-2.985,71
-1.492,85
 
Restbuchwert VW Golf lt. BFG
 
 
 
-11.942,88
 
Verkaufserlös VW Golf lt. BFG
 
 
 
+14.200,00
 
AfA Volvo XC 90 lt. BFG
+1.617,54
+1.617,54
+1.617,54
+1.617,54
+1.617,54
Privatanteil Fuhrpark lt. Bp
-1.361,29
-1.171,48
-1.272,49
-1.297,30
-2.245,68
Privatanteil Fuhrpark lt. BFG
+1.336,35
+1.676,13
+1.546,13
+2.182,56
+1.927,54
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BFG
61.204,11
65.162,05
55.310,03
60.833,57
66.247,22

Aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte Feststellung von Einkünften (betrifft die Beteiligung des Bf. an der Z) sind die - bisher nicht berücksichtigten - Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2009 mit -653,31 € anzusetzen.

Die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieses Erkenntnisses sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 5 Berechnungsblätter

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100160.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at