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Verfall; Ersatzwert; Wertersatzverfall
ZWF 2023/14
(= RIS-Justiz RS0130833 [T6,7])
Ein dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegender Ersatzwert kann ein Gegenstand nur dann sein, wenn er sich zur Gänze im Wert des ursprünglich (durch oder für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung) erlangten Vermögenswerts verkörpert. Zuvor eingetretene, ununterscheidbare Vermischung der durch die Taten erlangten Vermögenswerte mit sonstigen „Geldern“ ihres Empfängers würde den Verfall damit gekaufter Liegenschaften nach § 20 Abs 2 StGB jedenfalls hindern. Anstelle des – unzulässigen – Verfalls von Liegenschaften, die kein Ersatzwert (im dargestellten Sinn) sind, käme Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB in Betracht.