Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2014, RV/3100008/2013

Abweisungsbescheid ohne Antrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter****** in der Beschwerdesache M****** gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab Juli 2007

zu Recht erkannt:

I.

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom werden aufgehoben (§ 279 Abs 1 BAO).

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Am langte beim Finanzamt das Formular Beih 3 "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ein. In diesem wurde als antragstellende Person und als "Kind" der Name des Antragstellers angegeben. Weiters wurden Angaben zur Behinderung bzw Erkrankung gemacht. Die Felder, mit welchen Angaben über eine rückwirkende Antragstellung gemacht werden können, blieben unausgefüllt.

Mit Bescheid vom wurde ein Abweisungsbescheid erlassen. Im Spruch des Bescheides ist zu lesen: "Ihr Antrag vom auf Familienbeihilfe wird abgewiesen ...". Bei der Untersuchung sei keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit gefaxtem Schreiben vom , welches zudem im Original beim Finanzamt am neuerlich eingebracht wurde, Berufung erhoben.
Im Verwaltungsakt ist auch ein weiteres Beih 3, datiert mit , enthalten, mit welchem eine rückwirkende Antragstellung ab "09/07" erfolgte. Wann dieses tatsächlich beim Finanzamt eingebracht wurde, ist mangels Eingangsvermerk nicht ersichtlich. Auffallend ist, dass sich die Unterschrift auf dem erstgenannten Beih 3 von den Unterschriften auf der Berufung und dem zweitgenannten Beih 3 wesentlich unterscheiden.

Es wurde neuerlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Erstellung einer Bescheinigung beauftragt.
Sowohl mit erstgenannter als auch mit der zweitgenannten Bescheinigung wurde bestätigt, dass der Antragsteller voraussichtlich nicht  dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In der Berufungsvorentscheidung wurde unter Hinweis auf die neuerliche Begutachtung nunmehr über die Abweisung eines "Antrages auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" abweislich entschieden.

Dagegen wurde ein Vorlageantrag gestellt, der nunmehr wiederum die gleiche Unterschrift wie das Beih 3 vom trägt.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Jänner 2013 zur Entscheidung vor. Diese war am noch unerledigt anhängig und ist daher nach § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.

2. Würdigung:

Nach § 6 FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe. § 8 Abs 4 FLAG 1967 normiert, dass sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen bestimmten Betrag monatlich erhöht.
Gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen.

Für die Beantragung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages sieht das FLAG 1967 grundsätzlich keine Formvorschriften vor, jedoch hat das Bundesministerium für Finanzen dafür zwei Formulare aufgelegt, die von den Beihilfenwerbern verwendet werden können.
Bei diesen Formularen handelt es sich um den Vordruck Beih 1 zur Beantragung der Familienbeihilfe und den Vordruck Beih 3, mit welchem unmissverständlich die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe beantragt werden kann.

Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - wie hier die Gewährung von Familienbeihilfe und/oder des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe - darf nur dann ergehen, wenn der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein auf die Setzung dieses Verwaltungsaktes gerichteter Antrag vorliegt (vgl ). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, ist er rechtswidrig (vgl ).

Im vorliegenden Beschwerdefall liegt im Verwaltungsakt lediglich das Formular Beih 3 auf, mit welchem unzweideutig die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe beantragt wurde.
Wenn das Finanzamt auf Grund dieses Antrages nun einen Bescheid erlässt, mit welchem es über einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abspricht, erfolgte dadurch keine Erledigung des gestellten Antrages, sondern wurde - ohne dass ein diesbezüglicher Antrag vorgelegen ist - über die Familienbeihilfe abgesprochen. Ein Abspruch über einen Anspruch auf Familienbeihilfe, dem kein Antrag zu Grunde liegt, ist, wie sich aus obiger Rechtsprechung ergibt, rechtswidrig und hat aus diesem Grund zur Aufhebung des ohne Rechtsgrundlage erlassenen Bescheides zu führen (vgl zB -K/10, , und -I/12).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. (Lediglich) bei einem undeutlichen Inhalt des Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Eine Umdeutung des unter Verwendung des Vordruckes Beih 3 gestellten Antrages, der in seiner Klarheit und Eindeutigkeit in keinster Weise zu Zweifeln Anlass gibt, ist daher nicht zulässig und möglich (vgl zB , Aussage zum Jahr 2004).

Auch eine Auslegung oder "Ergänzung" des Spruches des erlassenen Bescheides in Richtung Abspruch über den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ist nicht möglich, da der Spruch klar und eindeutig (nur) über die Familienbeihilfe abspricht. Die in der Begründung angeführte Gesetzesstelle (§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967) bezieht sich ebenfalls auf den Anspruch auf Familienbeihilfe und nicht auf den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag und ist zudem für den vorliegenden Fall eines Eigenantrages ohnehin nicht relevant, da § 2 FLAG 1967 ausschließlich den Anspruch von Eltern für ihre Kinder regelt. Bei dem in der Folge verwendeten Begriff der "erhöhten Familienbeihilfe" handelt es sich nicht um einen im Gesetz Deckung findenden Terminus.

Ebenso - wenn auch wegen der bereits oben dargelegten Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides nicht mehr entscheidungswesentlich -  anzumerken ist, dass im Antragsvordruck Beih 3 vom  das vorgesehene Feld, ab wann der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an und nicht rückwirkend begehrt wurde (vgl etwa in analoger Anwendung , , , , und ). Wann der Antragsteller das zweite Beih 3 einbrachte, ist mangels Eingangsvermerk bzw sonstiger Anmerkungen im Verwaltungsakt nicht feststellbar. Es lässt sich jedoch, obwohl dieses vom Antragsteller mit dem Datum "" versehen wurde, nach der Aktenordnung vermuten, dass dieses erst gemeinsam mit der Berufung und somit nach Bescheiderlassung vorgelegt wurde. Trifft diese Vermutung zu, wurde auch im weiteren Verwaltungsverfahren (bis zur Bescheiderlassung) der Antrag nicht hinsichtlich bestimmter Zeiträume konkretisiert, was einen rückwirkenden Abspruch über Zeiträume ab Juli 2007 jedenfalls, und zwar auch dann, wenn eine Umdeutung des Antrages möglich gewesen wäre, rechtswidrig machen würde.

Für den weiteren Verfahrensgang darf noch darauf hingewiesen werden, dass über den tatsächlich eingebrachten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung vom bis jetzt noch nicht erstinstanzlich abgesprochen wurde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Berufungsvorentscheidung von einem Antrag "auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" gesprochen wird. Eine Erledigung eines Erstantrages kann nicht mittels Berufungsvorentscheidung erfolgen.
Weiters haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gutachten der Ärzte des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen die an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, ob diese als erste Instanz oder im Berufungswege über den Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidet (vgl etwa ).
Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes all jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (vgl etwa , mwN).
Sowohl Methode als auch Umfang der Befundaufnahme hängen ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat (vgl etwa , sowie ).
Es ist der Rechtsprechung somit klar zu entnehmen, dass alleine die Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig oder die ärztliche Untersuchung wäre "nicht ausreichend" keinerlei Anlass gibt, an einem für die Abgabenbehörde schlüssigen Gutachten zu zweifeln oder gar von einem Antragsteller "gewünschte" Ärzte mit der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens zu beauftragen.

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab oder fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Innsbruck, am

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