Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2014, RV/7500138/2014

Fahrlässige Verkürzung von Sportförderungsbeitrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn J. , geb., Adresse-1 , wegen der Hinterziehung von Sportförderungsbeitrag für den Monat November 2011 im Betrag von 32.703,20 Euro gemäß § 5 in Verbindung mit §§ 6 und 6a Abs. 1 des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes, LGBI. für Wien Nr. 27/1983, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 49/2000, in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1963, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 20/1968, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, über die Beschwerden des Beschuldigten und der haftenden GmbH vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , MA6, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, dieser auch als Vertreter der haftenden GmbH, Herrn AR als Vertreter des Magistrats der Stadt Wien sowie der Schriftführerin folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der Beschwerde von Herrn J. wird teilweise Folge gegeben und das im Schuldspruch unverändert bleibende Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA6, in seinem Ausspruch über die Strafen und Kosten wie folgt abgeändert:

Gemäß § 6a Abs. 1 des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes, LGBI. für Wien Nr. 27/1983, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 49/2000 wird über Herrn J. eine Geldstrafe von 9.000 Euro festgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen festgesetzt.

Die im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Kosten werden gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 900 Euro reduziert.

Herr J. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die GmbH wird auf die unter I. gefällte Entscheidung über die Beschwerde des J. verwiesen und haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die reduzierte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II Referat 2, Abgabenstrafen vom , MA6, wurde Herr J. (in weiterer Folge: Beschuldigter), geb., p.A. GmbH, Adresse-1, für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH bis zum unterlassen, den Sportförderungsbeitrag (Sportveranstaltung ") in Wien für den Monat November 2011 im Betrag von 32.703,20 Euro abzurechnen und zu entrichten. Er habe dadurch den Sportförderungsbeitrag mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

"Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 in Verbindung mit §§ 6 und 6a Abs. 1 des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes, LGBI. für Wien Nr. 27/1983, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 49/2000, in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1963, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 20/1968, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 16.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, gemäß § 6a Abs. 1 des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes, LGBI. für Wien Nr. 27/1983, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 49/2000.

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
1.600 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 17.600 Euro.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Begründung:

Nach § 1 des Sportförderungsbeitragsgesetzes in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 49/2000, wird bei den im Gebiet der Stadt Wien gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen, sofern sie nicht unter die Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3, 8, 9, und 11 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBI. für Wien Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 20/1968 fallen, auch der Sportförderungsbeitrag eingehoben. Veranstaltungen, die neben sportlichen auch anders geartete Vorführungen umfassen, zählen unter die sportlichen Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn hiebei der sportliche Charakter überwiegt.

Gemäß § 4 leg. cit. obliegt die Einhebung, Abrechnung und Abfuhr des Sportförderungsbeitrages dem Veranstalter, der der Stadt Wien gegenüber als Abgabepflichtiger gilt. Gemäß § 5 leg. cit. ist der Sportförderungsbeitrag gleichzeitig mit der Vergnügungssteuer, jedoch gesondert, beim Magistrat anzumelden, abzurechnen und abzuführen. Es ist daher die Veranstaltung vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden und hat der Unternehmer bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- und Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Tat ist durch die Revision vom , das Abgabenverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten; demnach haben Sie den Sportförderungsbeitrag weder fristgerecht einbekannt noch entrichtet.

Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung verwiesen Sie auf einen Wiedereinsetzungsantrag samt Berufung gegen den Abgabenbescheid zur Zahl MA6/DII/R2-1699/2012, mit welchem Ihrem Antrag auf Ermäßigung des Sportförderungsbeitrags nicht stattgegeben wurde. Im Wesentlichen läuft die dort vorgebrachte Argumentation darauf hinaus, dass Sie die Ihnen angelastete Übertretung aus Unwissenheit begangen haben.

Ihren Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Sportförderungsbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h., dass der Unternehmer von sich aus die Steuerbeträge zu ermitteln und abzuführen hat. Die Unkenntnis dieser Bestimmung kann nicht als unverschuldet angesehen werden, zumal jeder Unternehmer verpflichtet ist, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten (siehe Slg.1647A).

Es steht daher fest, dass Sie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einbekennung und zur Zahlung des Sportförderungsbeitrages nicht fristgerecht nachgekommen sind und damit zumindest fahrlässig gehandelt haben.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Sportförderungsbeitragsgesetzes in der anzuwendenden Fassung des LGBI. für Wien Nr. 49/2000 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung war zunächst die Höhe des Verkürzungsbetrages maßgebend. Als erschwerend war kein Umstand, als mildernd Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Bei der Strafbemessung wurde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für die Annahme ungünstiger Verhältnisse nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der Berufung der GmbH und des Beschuldigten vom wird die Aufhebung bzw. Herabsetzung beantragt.

Als Berufungsgründe werden angeführt:

"Im Jahr 2012 hatten wir einen Verlust von rund 800.000 Euro zu verzeichnen. Aufgrund der sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten (Wegfall großer Sponsoren usw.), massiver gesundheitlicher Probleme innerhalb der engsten Familie und meines eigenen Herzinfarktes und der extrem schlechten Entwicklung war es mir unmöglich, den offenen Abgabenbetrag pünktlich zu bezahlen bzw. zu bearbeiten. Ebenfalls möchte ich betonen, dass es auch durch ein Missverständnis bei einer bei der MA6 eingeholten Auskunft zu der Nichtbezahlung bzw. Nichtbearbeitung kam.

Letztes Jahr (Anmerkung: gemeint 2012) hat unerwartet eine große Konkurrenzveranstaltung stattgefunden, wodurch uns ein Wettbewerbsnachteil von rund 400.000 Euro entstanden ist.

Größtes Ziel und Bestreben ist natürlich, die offene Abgabe zu bezahlen und nicht Insolvenz anmelden zu müssen.

Ebenfalls möchte ich betonen, dass ich mich durch meine Einkommensverhältnisse von netto 1.300 Euro sowie laufender privater Verpflichtungen nicht in der Lage sehe, eine Strafe in dem Ausmaß von 17.600 Euro zu begleichen. Aufgrund der ganzen finanziellen, gesundheitlichen Situation und meiner Einkommensverhältnisse bitte ich Sie deshalb, die Strafe zu erlassen bzw. auf ein Minimum herabzusenken, um nicht in weitere Schwierigkeiten bzw. Insolvenz zu geraten.

Betreffend der offenen Abgabe habe ich schon um eine Ratenvereinbarung ansucht."

In der mündlichen Verhandlung am brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass er erst vier Tage vor der Veranstaltung von einem Herrn R. von der MA 6 angerufen wurde und über den Sportförderungsbeitrag informiert wurde. Eigentlich hat er mit einer Förderung der Veranstaltung gerechnet, stattdessen kam der Anruf über den Sportförderungsbeitrag.

Auch die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlagen hat sich über einen längeren Zeitraum hingezogen (vgl. Prüfungsmaßnahme vom ). Der Beschuldigte weist darauf hin, dass er im Zeitraum vor und nach der Veranstaltung an einem Herzinfarkt gelitten hat und sich seine Frau zwei Krebsoperationen unterzogen hat. Seine finanzielle Situation hat sich insofern geändert, als er persönliche Schulden in Höhe von ca. € 66.000,00 hat und ihm monatlich ca. € 300,00 zur Verfügung  stehen.

Hinsichtlich der fahrlässigen Verkürzung von Sportförderungsbeitrag November 2011 gibt der Beschuldigte ein Geständnis ab.

Vom Behördenvertreter wurde vor der Verhandlung mit E-Mail (die in der Verhandlung verlesen wurde) mitgeteilt, dass zwischenzeitig die hinterzogene Abgabe zur Gänze entrichtet wurde, allerdings zwischenzeitig zwei weitere Verfahren wegen Verkürzung des Sportförderungsbeitrages (November 2012) anhängig sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG, BGBl I Nr. 33/2013) gilt eine bis zum Ablauf des erhobene Berufung gegen einen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z. 1 B-VG.

§ 9. (1) Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. für Wien Nr. 22/2012, ab 30.3.201 (kurz: Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz): Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. (entspricht § 5 Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 1983 idF LGBl. Nr. 27: Gemäß § 5 leg. cit. ist der Sportförderungsbeitrag gleichzeitig mit der Vergnügungssteuer, jedoch gesondert, beim Magistrat anzumelden, abzurechnen und abzuführen. Es ist daher die Veranstaltung vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden und hat der Unternehmer bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.)

§ 13. (1) Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz: Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, höchstens aber mit 42.000 Euro, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der bzw. die Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes in der anzuwendenden Fassung des LGBI. für Wien Nr. 49/2000 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(bis : Gemäß § 6a Abs. 1 des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes in der anzuwendenden Fassung des LGBI. für Wien Nr. 49/2000 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.)

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Objektive Tatseite:

Zunächst ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass in der Niederschrift vom zur Außenprüfung-Sportförderungsbeitrag vor dem Magistrat der Stadt Wien die Steuerbemessungsgrundlage (errechnet aufgrund der Unterlagen des Beschuldigten) sowie die Berechnung des Sportförderungsbeitrages für November 2011 von 32.703,20 Euro ausführlich dargestellt wurden. Die Höhe des Verkürzungsbetrages wurde vom Beschuldigten nicht beeinsprucht. Da inhaltliche Einwände gegen den strafbestimmenden Wertbetrag nicht vorgebracht werden, kann der Abgabenbetrag dem Strafverfahren ohne ergänzende Ermittlungen als strafbestimmender Wertbetrag unbedenklich zugrunde gelegt werden.

Zur subjektiven Tatseite

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Wer als Unternehmer tätig wird, hat auch die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (hier die Berechnung und Entrichtung des Sportförderungsbeitrages) zu beachten (vgl. ).

Das Maß der von einem Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muss der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt ().

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Beschuldigte anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Beschuldigten bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein ().

Es kann zwar unter dem Aspekt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich sein, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre (vgl. ). Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird beispielsweise mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Vertreters aber nicht dargetan (vgl. etwa , und ). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. z.B. , 0006, 0007, und , 2005/13/0054; ).

Zur subjektiven Tatseite ist auf die Stellungnahme des Beschuldigten vom an den Magistrat der Stadt Wien zu verweisen, worin im vorletzten Absatz ausgeführt wurde, dass "wir erst eine Woche vor der Veranstaltung über die Sportförderung informiert worden sind und gar nicht glauben konnten, dass wir zahlen müssen. Selbstverständlich ist die Versäumnis unsere Schuld, da wir uns nicht genau erkundigt haben".

In seiner Rechtfertigung vom führt der Beschuldigte aus, dass "sie sich alles selbst neu erarbeiten mussten und in keiner Hinsicht auch nur irgendwelche Richt- bzw. Erfahrungswerte hatten, auf welche sie hätten zurückgreifen können. Somit bestand keine selbstverschuldete Unkenntnis wie im Bescheid angeführt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. ).

Wenn der Beschuldigte daher schon in seiner Eingabe vom selbst eingestanden hat, "dass er über die Sportförderung informiert wurde und lediglich nicht glauben konnte, dass er zahlen müsse", dann ist darin eine geständige Rechtfertigung insoweit zu erkennen, als dem Beschuldigten bekannt war, dass er den Sportförderungsbeitrag zahlen hätte müssen, dies aber (zumindest laut eigener Darstellung) aus gesundheitlicher Überlastung bzw. unerwarteter finanzieller Schwierigkeiten der GmbH nicht durchgeführt hat.

Allein diese Ausführungen des Beschuldigten stehen einer Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, entgegen, vielmehr ist bei der Bestrafung zumindest von einer fahrlässigen Handlungsweise auszugehen, wobei im Tatzeitpunkt in dubio pro reo eine berufliche Überlastung durchaus zugestanden wird.

Schließlich gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der fahrlässigen Verkürzung ein Geständnis ab.

Angesichts der damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschuldigten, der im Zeitraum vor und nach der Veranstaltung einen Herzinfarkt zu überstehen hatte, sowie auch der Erkrankung seiner Ehefrau (zwei Krebsoperationen) erscheint die Aussage des Beschuldigten, dass er damals andere Sachen im Kopf gehabt hat und daher die Entrichtung des Sportföderungsbeitrages von ihm übersehen wurde, glaubhaft, sodass bei Gesamtbetrachtung des Falles von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Überdies sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Von der Verwaltungsstrafbehörde wurde bei der Strafbemessung als erschwerend kein Umstand, an Milderungsgründen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen und ausgehend von einem Strafrahmen von 32.703,20 Euro eine Geldstrafe von 16.000 Euro ausgesprochen.

Angesichts der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung war unter Berücksichtigung des Geständnisses, das ein wesentlicher Milderungsgrund ist, der zwischenzeitigen vollständigen Schadensgutmachung sowie der aktuellen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der eingeschränkten gesundheitlichen Verfassung des Beschuldigten rund um den Tatzeitpunkt als Milderungsgründe, die bisher nicht berücksichtigt werden konnten, die Geldstrafe auf einen Betrag von Euro 9.000 und (unter den gleichen Prämissen) die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage zu reduzieren.

Einer weiteren Strafherabsetzung standen angesichts der Tatsache, dass gegen den Beschuldigten zwei (weitere) Verwaltungsstrafverfahren wegen Verkürzung des Sportförderungsbeitrages November 2012 anhängig sind, somit eine Änderung im Verhalten des Beschuldigten zur hier verletzten Verwaltungsvorschrift nicht erkennbar ist, general- und vor allem spezialpräventive Gründe entgegen.

Die haftende GmbH wird mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Demnach war die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Relation zur Geldstrafe auf 900 Euro zu reduzieren.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens (in Höhe von 20% der verhängten Strafe) nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zahlungsaufforderung:

Für die gemäß diesem Erkenntnis zu zahlenden Beträge geht Ihnen seitens des Magistrats der Stadt Wien gesondert ein Zahlschein zu, dem auch die Zahlungsfrist zu entnehmen ist. Allfällige Ansuchen um Zahlungserleichterung (Ratenzahlung oder Stundung) wären an das Magistrat der Stadt Wien (siehe belangte Behörde) zu richten.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer und der haftenden GmbH steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Dem Beschwerdeführer, der haftenden GmbH sowie dem Magistrat der Stadt Wien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. Nr. 22/2012
§ 6 Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. Nr. 22/2012
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500138.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at