Fahrlässige Verkürzung einer Parkometerabgabe.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 123, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde, die sich nur gegen die Höhe des Strafausmaßes richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 38 € herabgesetzt wird.
Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag bleibt mit dem Mindestbetrag von 10 € unverändert.
Die vor dem Ergehen des Straferkenntnisses geleistete Zahlung i.H.v. 45 € betreffend die Anonymverfügung wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-699 am um 18.20 Uhr in Wien XY in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 130 €, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt.
Ferner haben Sie gem. § 64 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Die verspätet eingelangte Zahlung von 45 € wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Es ist daher noch ein Gesamtbetrag i.H.v. 95 € zu leisten. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Begründet wurde dies u.a. wie folgt:
Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges i.H.v. 36 € binnen einer Frist von zwei Wochen gelte gem. § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.
Demzufolge sei am eine Anonymverfügung i.H.v. 48 € erstellt worden, die nicht binnen 4 Wochen vom Bf. einbezahlt worden sei.
Daher habe das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden müssen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ausführte, dass der festgesetzte Betrag für ihn als Studenten ohne geregeltes Einkommen zu hoch sei, insbesondere wo er doch bereits die Strafe entrichtet habe.
Dass anstelle der verlangten 48 € nur 45 € abgebucht worden seien, könne er sich nur so erklären, dass der handschriftliche Achter von der Buchungsmaschine nur als Fünfer erkannt worden sei.
Auch habe er stets seine Parkstrafen fristgerecht beglichen.
Zur Zuständigkeit des BFG:
Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.
Art. 131 Abs. 5 B-VG lautet:
Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Das (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl 45/2013, änderte nicht das Parkometergesetz 2006, welches keine Behörden- oder Gerichtszuständigkeiten festlegt, sondern änderte das Landesgesetz mit der abgekürzten Bezeichnung „WAOR“ (Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien).
§ 5 WAOR lautet:
Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Für das somit für den gegenständlichen Fall zuständig gewordene Bundesfinanzgericht (BFG) wurde ein hierfür geeignetes Verfahrensrecht durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, welches durch das am ausgegebene BGBl. I 13/2014 kundgemacht und somit mit in Kraft getreten ist, mittels Anfügung folgender Sätze an § 24 Abs. 1 BFGG anwendbar gemacht:
Für gem. Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gem. § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 50 VwGVG lautet:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung lautet:
Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 50 Abs.- 6 VStG lautet:
Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
§ 50 Abs. 7 VStG lautet:
Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
§ 12 Abs. 1 VStG lautet:
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bf. die Parkometerabgabe zum o.a. Tatzeitpunkt fahrlässig verkürzt hat, das Organstrafmandat vom i.H.v. 36 € nicht innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist beglichen hat und auch die Anonymverfügung vom i.H.v. 48 € verspätet, d.h. nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung der Anonymverfügung, und zwar am die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgte.
Durch die undeutliche handschriftliche Betragsausfüllung, wurden allerdings statt der festgesetzten 48 € nur 45 € verbucht, sodass sich noch ein Restbetrag von 3 € ergibt.
Der Vorwurf an den Bf. kann im gegenständlichen Fall aber nur dahin gehen, dass ihn ein Verschulden an der verspäteten Einzahlung des Strafbetrages trifft.
Es ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Zahlung der Anonymverfügung nach Rücksprache mit der MA 67 und noch bevor der Bf. Kenntnis über eine Strafverfügung haben konnte, erfolgte.
Die Zahlung ging beim Magistrat nachweislich am i.H.v. 45 € ein, die Strafverfügung datiert vom .
Da die Zahlungsverspätung nur wenige Tage betrug, es sich bei dem Grunddelikt (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe infolge fehlenden Parkscheines) um keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes handelte, können bei dem vorliegenden Sachverhalt die Folgen der Tat als gering bezeichnet werden.
Da es sich beim Bf. um einen Studenten mit nicht regelmäßigen Einkommen handelt, diese Angaben aber erst in der Beschwerde vom bekannt wurden und somit im Straferkenntnis von der belangten Behörde noch nicht berücksichtigt werden konnten, war die bloß geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Einsichtigkeit und Zahlungsbereitschaft des Bf. bei der gegenständlichen Entscheidung mildernd zu berücksichtigen. Die Geldstrafe war daher vor dem Hintergrund des insgesamt noch als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehaltes spruchgemäß herabzusetzen.
Die (gemäß § 16 VStG festzusetzende) Ersatzfreiheitsstrafe (bei deren Bemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind) erwies sich nach den Strafbemessungsgründen und auch im Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe als milde bemessen und war daher unverändert zu belassen.
Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wird, sind dem Bf. gem. § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Am Ausspruch der belangten Behörde, dass der Bf. 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen hat, erfolgt durch dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes trotz der Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil die 10 € bereits den Mindestbetrag gem. § 64 Abs. 1 VStG für das Verfahren erster Instanz darstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig ist, ist eine Revision für den Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.
Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Die für eine Beschwerde zu entrichtende Eingabegebühr ergibt sich aus § 17a VfGG.
Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig ist, ist eine Revision für den Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.
Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 43 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 12 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Schlagworte | Parkometer fahrlässig |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500317.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at