Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2014, RV/7100101/2013

Haftung bei behaupteter Unrichtigkeit des Abgabenbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , gegen den Bescheid des FA Baden Mödling vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von Euro 36.319,50 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass der Mietvertrag seinerzeit im Einvernehmen mit dem Besitzer des Objektes ausgesetzt worden sei. Die Gründe dafür seien gewesen, dass der Besitzer für die Instandhaltung des Objektes kein Geld zur Verfügung gestellt habe und dies durch den seinerzeitigen Mieter, der Firma H-GmbH durchgeführt worden sei. Deshalb sei an die E-GmbH keine Miete bezahlt worden, da kein aufrechter Mietvertrag bestanden habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bf vor, dass die festgestellte Umsatzsteuerzahllast zu diesem Zeitpunkt deshalb unrichtig gewesen sei, weil der Mietvertrag außer Kraft gesetzt gewesen sei, die E-GmbH über keine finanziellen Mitteln verfügt habe, weil im Einvernehmen des Besitzers der Mieter anstelle der Mietzahlungen die Instandhaltungskosten des Objektes übernommen habe. Es seien dem Finanzamt von seinem Steuerberater bereits alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom und Eintragung der amtswegigen Löschung der Firma im Firmenbuch am fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bf zwar insofern behauptet, als die E-GmbH über keine finanziellen Mitteln verfügt habe, weil im Einvernehmen des Besitzers der Mieter anstelle der Mietzahlungen die Instandhaltungskosten des Objektes übernommen habe, doch hat er mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil das Fehlen der Mietzahlungen alleine dies schon in Hinblick auf die einbezahlte Stammeinlage von Euro 182.000,00 nicht zu begründen vermag.

Aufgrund von Zahlungen auf das Abgabenkonto der Gesellschaft (: Euro 437,00, : Euro 439,00, : Euro 437,00, : Euro 1.600,00) noch nach Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer bestehen auch nach der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung.

Zudem bedeutet schon das Einverständnis mit der Übernahme der Instandhaltungskosten des Objektes anstelle der Mietzahlungen eine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn der Bf es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diese Vereinbarung beeinträchtigt wird bzw. weil hierdurch andere Gläubiger (der Instandhaltungskosten) bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bevorzugt wurden, wodurch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirkt wurde.

Bestritten wurde der angefochtene Haftungsbescheid auch vielmehr aus dem Grunde, dass die vom Finanzamt festgestellte Umsatzsteuerzahllast zu diesem Zeitpunkt deshalb unrichtig gewesen sei, weil der Mietvertrag außer Kraft gesetzt gewesen sei und deshalb keine Miete bezahlt worden sei. Diesem gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer erhobenen Einwand ist zu entgegnen, dass dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid (Umsatzsteuerbescheid 2005 vom ) vorangegangen ist, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Verfahren über die Heranziehung des Bf zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen, wobei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hiezu keines gesonderten Schriftsatzes bedarf. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 267 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. ).

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Rückstandsaufgliederung nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von Euro 36.319,50 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100101.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at