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Persönlichkeitsschutz und Akteneinsicht von (Mit-)Beschuldigten
Dass hart erkämpfte Verbesserungen von Beschuldigtenrechten, die als unantastbare, zeitlose Errungenschaften eines Rechtsstaats gelten, durch einen epochenbedingten Fortschritt, gegenständlich der Digitalisierung und der damit einhergehenden Daten- und Informationsflut, irgendwann einmal einen geradezu gegenteiligen Effekt haben und Beschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigen könnten, war nicht vorherseh- und vorstellbar. Virulent wird diese Problematik durch die aktuelle Rechtsprechung des OGH, der eine – verfassungsrechtlich (§ 1 DSG; Art 8 EMRK) gebotene – Interessenabwägung in Bezug auf die Frage des Umfangs der Akteneinsicht und des damit einhergehenden Persönlichkeitsschutzes von Beschuldigten im Strafverfahren im Verhältnis zu Mitbeschuldigten unter Verweis auf § 51 Abs 2 StPO verneint, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete (vgl Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit a und b EMRK) Recht auf Akteneinsicht eines Beschuldigten nur aus den in § 52 Abs 1 StPO normierten Gründen eingeschränkt werden darf. Vor diesem Hintergrund kommt daher der Frage, welche personenbezogenen Daten überhaupt „veraktet“ werden dürfen und folglich der Akteneinsicht unterliegen, besondere Bedeutung zu.
1. Allgemeines
Im Folgenden werden zunä...