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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2014, RV/7100953/2013

Wird ein Fahrzeug nahezu täglich ins Inland verbracht, beginnt die Frist immer wieder neu zu laufen (KfzSteuer)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des BF über die Beschwerde gegen den Bescheid des FA vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer, StNr. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) hat seit seinen Hauptwohnsitz in x Österreich. Am wurde das Unternehmen „Y s.r.o“ gegründet. Der Sitz Unternehmens befindet sich in Z. Der Bf ist 100%iger Gesellschafter des Unternehmens und gemeinsam mit seiner Gattin Geschäftsführer. Der PKW Ford Focus Combi wurde laut Angaben des Bf (Schriftsatz eingegangen am beim FA.) am vom Unternehmen „Y s.r.o“ gekauft und wird zu Firmenzwecken und Arbeitszwecken zu 90% der Zeit in der Slowakei genutzt. Darüber hinaus wird der PKW auch privat von der Familie E benutzt (Angabe des Bf vom ).

Im Schriftsatz eingelangt am beim FA. wiederholt der Bf, dass der Wagen überwiegend zu Geschäftszwecken in der Slowakei genutzt werde. Den Angaben des Bf zu Folge ermöglichen die slowakischen Gesetze nicht die Ummeldung eines auf eine slowakische Unternehmung registrierten Wagens auf ein Kennzeichen eines anderen Landes. Der Wagen werde in Österreich nur für die Fahrt in die Slowakei (Geschäftszwecke) und zur Rückkehr nach x benutzt.

Am wurde seitens des Finanzamtes eine Niederschrift mit dem Bf aufgenommen und der Bf gab an, dass das Unternehmen als Internet-Shop mit Kindersitzen überwiegend von der Firma Römer handle. Da das Unternehmen neu sei, seien Prozesse und Projekte noch im Laufen, es seien bis dahin 12 Kindersitze verkauft worden und es werde ein Jahresumsatz von € 10.000,- erwartet. Die eigene Homepage sei noch nicht erstellt aber in Planung. Das Unternehmen sei unter M vertreten. Das Büro befinde sich in Z, l. (Laut dieser Niederschrift wurde die steuerliche Ansässigkeit nachgewiesen). Für das Fahrzeug werde kein Fahrtenbuch geführt, da in der Slowakei ein Pauschalbetrag als Betriebsausgabe bei der Veranlagung in Anspruch genommen wird. Das Auto wird für Werbung, Kundenbesuche und Auslieferung benötigt. Der Kontakt mit den Kunden werde über die Homepage hergestellt. Die Kindersitze werden bei der Fa. Römer nach Kundenbedarf bestellt und dann weiter geliefert. Es gibt kein Lager.

Der Bf sei auch bei der Fa. F in der Slowakei angestellt, Frau E sei in Karenz.

Im Laufe des Verfahrens übermittelte der Bf diverse Unterlagen (u.a. Benützungsvereinbarung Betriebsort Slowakei, Zulassungsbescheinigung auf das amtliche slowakische Kennzeichen Yy für die „Y s.r.o.“).

Am erließ das FA, einen Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit a KfzStG 1992 in Höhe von € 300,- für den Zeitraum 3-12/2012. Dieser wurde wie folgt begründet:
„……………. Der Kundenkontakt wird über die Homepage hergestellt. Die Kindersitze werden bei der Firma Römer nach Kundenbedarf bestellt und dann weiter geliefert. Es gibt kein Lager. Hauptberuflich, ist Herr E Angestellter der Firma F. in der Slowakei, Frau E ist in Karenz.
Das bisherige Erhebungsergebnis bestätigt den Eindruck, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die von Österreich aus geleitet wird und derart minimal ist, dass kein eigenes Büro in der Slowakei dafür erforderlich ist. Die Tatsache, dass keine Miete und keine Betriebskosten und auch keine Festnetztelefonnummer aus der Slowakei nachgewiesen werden können, zeigt, dass es sich um eine typische Briefkastenfirma handelt. Da aufgrund der geringen Umsätze kein nennenswerter Gewinn zu erzielen ist und I E ohnehin einen Fulltimejob bei F. hat, handelt es sich bei dieser slowakischen Gesellschaft um eine Alibitätigkeit, die offenbar hauptsächlich dazu dienen soll, dass die slowakischen Fahrzeugzulassungen gerechtfertigt werden können. Als Hauptgesellschafter der Firma hat Herr E auch das unumschränkte Verfügungsrecht über das Fahrzeug. Ohne Führung eines Fahrtenbuches kann aber nicht bewiesen werden, dass die beiden Fahrzeuge derart überwiegend in der Slowakei benützt werden, sodass die Vorschreibung der öst. Kfz-Steuer möglicherweise aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht problematisch erscheinen könnte.

Dagegen erhob der Bf Berufung.
Diese wurde dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bf ergänzt in der Folge, dass inzwischen eine eigene Homepage „y.sk“ bestehe und dass sich der Umsatz des Unternehmens noch jungen Unternehmens deutlich gesteigert habe.

Nun war die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) knüpft an die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland bzw. an die Verwendung (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) an.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 36 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

Die §§ 37 bis 39 KFG regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gem. § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und täglich dorthin zurückkehrt. Alleine daraus kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass der dauernde Standort im Inland gelegen wäre, denn die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer nicht ein (vgl. ; sowie ).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte jüngst einen Beschwerdefall zu entscheiden, in dem Fahrzeuge mit slowakischem Kennzeichen, die für ein slowakisches Unternehmen in der Slowakei zugelassen waren, die auf österreichischen Straßen  verwendet wurden und hinsichtlich derer der Bf den Gegenbeweis gemäß § 82 Abs. 8 KfzStG als erbracht angesehen hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0221 folgende – auch für den gegenständlichen Fall relevante Aussagen getroffen:
§ 82 Abs. 8 KFG und § 79 leg. cit. stellen beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab, nämlich auf die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet.
Bei der in § 79 KFG seit der Stammfassung vorgesehenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). Deshalb kann mit einem Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingereist werden, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob dieses Fahrzeug früher schon einmal (zB ein PKW bei einem Urlaub vor mehr als einem Jahr oder bei einem LKW bei einer früheren Güterbeförderung) durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland eingebracht worden wäre. Dies entspricht anscheinend auch der Spruchpraxis des unabhängigen Finanzsenates (vgl. insoweit zutreffend beispielsweise dessen Entscheidungen vom , Zl. RV/0357-S12, und vom , Zl. RV/0130-F/09).
§ 82 Abs. 8 KFG stellt beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang ab wie § 79 leg.cit. nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und normiert lediglich eine andere Dauer der Frist (vgl. etwa Grubmann, Das Österreichische Kraftfahrrecht, zweiter Teil, KFG, Anm. 18 zu § 82, wonach "diese Frist" des § 79 Abs. 1 KFG in § 82 Abs. 8 eingeschränkt werde).
Es ist daher folgerichtig, dass auch für die in § 82 Abs. 8 KFG zunächst genannte Frist von drei Tagen galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginnt (in diesem Sinne etwa auch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom , Zl. Senat-GF-03-2000).
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002 wurde insoweit lediglich die Dauer der Frist verlängert.
Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin der in § 82 Abs. 8 KFG genannte Gegenbeweis gelungen ist, und muss auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht eingegangen werden.

Diese Ausführungen haben auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall Anwendung zu finden. Nachdem der Bf nahezu täglich zwischen der Slowakei und Österreich mit dem Fahrzeug verkehrt, stellt sich auch für ihn nicht die Frage ob es ihm gelingt einen Gegenbeweis gemäß § 82 Abs. 8 KFG zu erbringen. Vielmehr beginnt mit jeder neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges ins Inland die Frist wieder neu zu laufen. Solange sich das Fahrzeug nicht ununterbrochen einen Monat hindurch (derzeitige Gesetzeslage) im Inland befindet, ist es belanglos ob ein Gegenbeweis gemäß § 82 Abs. 8 KFG erbracht wurde.

Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erweist sich somit als rechtswidrig und es war der Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision
Da im Beschwerdefall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, ist die Revision nicht zuzulassen. Zu dieser Rechtsfrage liegt eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0221).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Kraftfahrzeugsteuer
Gegenbeweis
Einbringung
Ausland
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100953.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at