Anspruch auf Mehrkindzuschlag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Mehrkindzuschlag aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2012 ab. Es führte in der Begründung Folgendes aus:
Da Ihr (Ehe)Partner im Veranlagungszeitraum in keinem Monat für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen hat, war Ihr Antrag auf Mehrkindzuschlag abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom Berufung mit der Begründung, am sei für vier Kinder der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Kalenderjahr 2010 (ab ) gestellt worden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt am abweisend erledigt. Das Finanzamt führte in der Begründung aus, weder die Beschwerdeführerin noch ihr (Ehe)Partner hätten im Veranlagungszeitraum für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin am den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Begründung wird nochmals festgehalten, dass Familienbeihilfe für vier Kinder beantragt wurde.
Nach der Aktenlage wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die vier Kinder ab dem Kalenderjahr 2010 vom Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Kinder ständig im Ausland aufhalten.
Rechtslage:
Gemäß § 9 FLAG 1967 haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Gemäß § 9a Abs. 1 FLAG 1967 ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55.000 Euro nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig (§ 9a Abs. 2 FLAG 1967).
Gemäß § 9b FLAG 1967 ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
Gemäß § 9c FLAG 1967 sind auf den Mehrkindzuschlag die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist.
Erwägungen:
Der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag ist somit von mehreren Voraussetzungen abhängig, die kumulativ für das Jahr vor der Gewährung des Zuschlages vorliegen müssen. Liegt auch nur eine der Voraussetzungen nicht vor, steht der Mehrkindzuschlag nicht zu.
Die Einkommensgrenze für den Mehrkindzuschlag richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten. Diese Grenze wird im gegenständlichen Beschwerdefall nach der Aktenlage unterschritten.
Die kinderbezogenen Voraussetzungen sind der Bezug von Familienbeihilfe und die Tatsache, dass die Kinder ständig im österreichischen Bundesgebiet leben müssen.
Für den zu beurteilenden Bescheid sind die Verhältnisse im Jahr 2012 maßgebend. Nach der Aktenlage steht im vorliegenden Fall fest, dass im Jahr 2012 für kein Kind Familienbeihilfe bezogen wurde und dass sich die Kinder ständig im Ausland aufgehalten haben. Damit sind jedoch zwei der oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
Somit ist der in diesem Verfahren streitgegenständliche Bescheid zu Recht ergangen und die Beschwerde musste abgewiesen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist vielmehr klar aus dem Gesetz lösbar.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9a Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100594.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at