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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.03.2014, RV/3100087/2014

Zurückweisung einer mittels e-Mail eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 03/2012 und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2012 und 01-06/2013 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung (BAO), jeweils idF BGBl. I Nr. 13/2014, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom hat das Finanzamt Kufstein Schwaz dem Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe für 03/2012 in Höhe von € 3.034,49 und einen Verspätungszuschlag in Höhe von € 303,45 sowie weiters Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2012 in Höhe von € 464,40 und für 01-06/2013 in Höhe von € 309,60 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt Kufstein Schwaz per Fax eingelangt am , hat der Beschwerdeführer gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer Berufung erhoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Kufstein Schwaz diese Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 03/2012 samt Verspätungszuschlag und Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2012 und 01-06/2013 gemäß § 276 BAO [in der damals geltenden Fassung] abgewiesen.

Am richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt Kufstein Schwaz ein E-Mail, welchem im Anhang ein Schreiben (Word-Dokument) im Wesentlichen folgenden Inhalts beigefügt war:

"(…) Nach Eingelangung des Berufungsvorentscheides am erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen den Berufungsvorentscheid (…)"

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt Kufstein Schwaz dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass E-Mail-Eingaben bei der Finanzverwaltung unwirksam seien und keinem Mängelbehebungsverfahren unterliegen würden. Werden Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so würden sie als nicht eingebracht gelten und daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen.

Am brachte der Beschwerdeführer das bereits oben zitierte Schreiben vom beim Finanzamt Kufstein Schwaz per Telefax ein.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach den für das Berufungsverfahren bis gültigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung konnte gegen eine vom Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ab der Rechtszug an den Unabhängigen Finanzsenat durch ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ersetzt. Rechtsmittel gegen Bescheide sind nicht mehr Berufungen, sondern Beschwerden. An die Stelle der Berufungsvorentscheidungen sind die Beschwerdevorentscheidungen getreten (§§ 262 ff BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013).

Das hier gegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers ist seinem Sinn nach zweifelsfrei als Vorlageantrag zu qualifizieren.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 323 Abs. 37 BAO traten (unter anderem) die zitierten Bestimmungen der BAO mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Wie sich aus den dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt Kufstein Schwaz vorgelegten Akten ergibt, wurde dem Beschwerdeführer die Berufungsvorentscheidung vom mittels RSb-Rückscheinbrief durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz [ZustellG]) beim Postamt Plz zugestellt. Laut vorliegendem RSb-Rückschein war Beginn der Abholfrist am .

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die Frist für die Stellung des Vorlageantrages begann somit am zu laufen und endete demnach am (§ 108 Abs. 2 BAO). Anzumerken ist, dass gemäß § 264 Abs. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 für Vorlageanträge sinngemäß (unter anderem) auch die Bestimmung des § 245 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 anzuwenden ist, wonach die Monatsfrist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern ist. Ein solcher Antrag liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Am richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt Kufstein Schwaz mittels E-Mail den gegenständlichen, als "Einspruch" bezeichneten Vorlageantrag.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Abschnittes der BAO schriftlich einzureichen (Eingaben).

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.

Mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 wird für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2006 (FinanzOnline-Verordnung 2006FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt. Nach § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden erwähnten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt.

Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt ().

Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem am mittels E-Mail erfolgten "Anbringen" nicht wirksam eine Berufung (bzw. nunmehr: eine Beschwerde) eingebracht hat. Dieses "Anbringen" ist unbeachtlich.

Der wirksam erstmals mittels Fax vom , somit erst nach Ablauf der Monatsfrist () eingebrachte Vorlageantrag erweist sich damit als verspätet.

Der Beschwerdeführer bringt im Vorlageantrag vor, die Berufungsvorentscheidung sei bei ihm am eingelangt. Selbst wenn – etwa infolge Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers (§ 17 Abs. 3, 4. Satz ZustellG), wofür aber kein konkretes Vorbringen erstattet wurde – die Zustellung tatsächlich erst am erfolgt wäre, erwiese sich der am eingebrachte Vorlageantrag dennoch als verspätet, weil in diesem Fall die Monatsfrist am Montag, dem geendet hätte.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Berufungsvorentscheidung an der Adresse "Adresse2" zugestellt wurde. Selbst wenn es sich dabei um eine falsche Abgabestelle gehandelt haben sollte, so gilt in diesem Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, somit im konkreten Fall spätestens am (§ 7 ZustellG; vgl. Ritz, BAO5, Rz. 5 zu § 7 ZustellG mwN).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch für Vorlageanträge anzuwenden (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO idF BGBl. I Nr. 13/2014).

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO idF BGBl. I Nr. 13/2014 obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Der gegenständliche Vorlageantrag war somit vom Bundesfinanzgericht als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Gegen diesen Beschluss ist die Revision nicht zulässig, weil die hier grundlegende Rechtsfrage, ob die mittels E-Mail eingebrachte "Eingabe" des Beschwerdeführers die Behörde berechtigt oder verpflichtet, eine bescheidmäßige Entschteidung zu fällen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig gelöst wurde (vgl. z.B. ).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einbringung
E-Mail
Vorlageantrag
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100087.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at