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Verkürzungszuschlag
Ein selektives Aufgreifen strafrechtlich relevanter Verkürzungsbeträge, um eine Anwendung des § 30a FinStrG durch Unterschreitung der Wertbetragsgrenzen zu ermöglichen, kommt nicht in Betracht. Auch die ErlRV stellen insofern klar und unmissverständlich auf die im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten, strafrechtlich relevanten Nachforderungsbeträge ab.