Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2014, RV/7101915/2014

In den für die Zuerkennung des Alleinverdienersabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag sind auch die mit festen Sätzen gem. § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 zu besteuernden Einkünfte des Ehepartners miteinzubeziehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache B, x vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

B (i.d.F. Beschwerdeführer, kurz Bf.) brachte am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 in elektronischer Form ein und wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß veranlagt.

Am erhob er Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und führte in der Begründung an, dass er die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrag samt Erhöhungsbetrag für 2 Kinder sowie Kindergartenkosten, auf deren Geltendmachung in der ursprünglichen Erklärung vergessen worden war, beantrage.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. vom zuständigen Finanzamt u.a. um Mitteilung ersucht, ob er einen Zuschuss für die Kinderbetreuungskosten erhalten habe bzw. ob die geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung um einen erhaltenen Zuschuss gekürzt worden seien.

Der Bf. gab daraufhin im Zuge der elektronisch eingebrachten Vorhaltsbeantwortung vom bekannt, dass die Kinderbetreuungskosten das Jahr 2013 betreffen würden und in der Veranlagung des Jahres 2012 nur der Alleinverdienerabsetzbetrag samt Kinderabsetzbeträgen zu berücksichtigen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde teilweise statt gegeben und Kinderfreibeträge gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 für haushaltszugehörige Kinder gewährt. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages könne laut Finanzamt nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners über dem maßgeblichen Grenzbetrag i.H.v. € 6.000,- liegen würden.

Der Bf. brachte mit einen Vorlageantrag ein. Darin erläutert er, dass seine Gattin im Jahr 2012 in Karenz gewesen sei und den maßgeblichen Grenzbetrag nicht überschritten habe.

Dem Bundesfinanzgericht wurde von Seiten des Finanzamtes Wien 8/16/17 neben der Beschwerde  u.a. auch ein Lohnzettel der Gattin des Bf., C vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 2 Abs. 3+4 EStG 1988 lautet auszugsweise:

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

2. Der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet:

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

 - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

 - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Einkünfte stellen das positive oder negative Ergebnis bei den einzelnen Einkunftsarten nach Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Nettogröße) dar (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht Bd. I8 S 26 Rz. 41).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 und § 16). Auch sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 zählen - im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - zu den Einnahmen.

Aus dem Lohnzettel der Ehegattin geht hervor, dass sie im Jahr 2012 mit dem Tarif zu versteuernde steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) i.H.v. € 2.107,21 sowie mit festen Sätzen zu versteuernde Bezüge gemäß § 67 Abs. 3-8 EStG 1988 (KZ 243) in Höhe von € 4.728,90, gesamt € 6.836,11 bezogen hat.

Gemäß Jakom4 EStG-Kommentar §33 Rz. 27 S 1310) sind bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Ermittlung des Grenzbetrages die gemäß § 67 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge einzubeziehen.

Der UFS hat mehrmals festgestellt, dass mit festen Steuersätzen zu versteuernde Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 bei der maßgeblichen Grenze zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. -G/07, , RV/1948-W/07).

Da der für die Berücksichtigung des Alleinverdienersabsetzbetrages maßgebliche Grenzbetrag der Einkünfte der Gattin auch unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschalbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 i.H.v. € 132,- mit gesamt € 6.704,11 über dem maßgeblichen Grenzbetrag gemäß § 33 (4) EStG 1988 liegt, stand dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrundeliegt ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Langheinrich in BFGjournal 2014, 440
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101915.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at