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Stundung bei verspäteter Entrichtung
§ 29 FinStrG; §§ 212, 217, 230 BAO
Trubrig, Selbstanzeige und Stundung bei verspäteter Entrichtung, ÖStZ 2017, 278
Die Autorin kommt bei der Analyse der Ausführungen Beisers (Selbstanzeige und Stundung bei verspäteter Entrichtung, ÖStZ 2017, 124) zur Stundung bei verspäteter Entrichtung iZm Selbstanzeigen zu dem Schluss, dass Strafen in einem Rechtsstaat nur letztes Mittel zur Verteidigung des Rechts sein sollen. Im Rahmen der Selbstanzeige muss der Straftäter aber selbst die Voraussetzungen schaffen, um dieses Mittel nicht erforderlich zu machen. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt erst mit der fristgerechten Entrichtung ein; eine verspätete Entrichtung kann somit gerade nicht zum Verlust der strafbefreienden Wirkung führen, weil diese zuvor noch gar nicht eingetreten ist. Auch eine rückwirkende Hemmung der Einbringung gem § 230 Abs 4 BAO vermag die Strafbefreiung nicht zu retten und sieht das Gesetz eine Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die fristgerecht entrichten, mit Steuerpflichtigen, die diese Frist nicht einhalten, nicht vor.