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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.06.2014, RV/7501014/2014

Zurücknahme einer Beschwerde in einer Verwaltungsstrafsache

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Birgit Maria K*****, *****Adresse***** vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-552*****, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, nach im Beisein der Schriftführerin X am am Bundesfinanzgericht in Wien durchgeführter mündlicher Verhandlung beschlossen:

I. Das Verfahren wird gemäß § 28 VwGVG i. V. m. § 50 VwGVG§ 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR  eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat in der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung (§ 44 VwGVG) nach durchgeführter Beweisaufnahme - Verlesung des entscheidungsrelevanten Akteninhalts, Verlesung des ebenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisses , Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie dreier Zeugen - und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 13 Abs. 7 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG, § 24 BFGG und § 5 WAOR erklärt, ihre Beschwerde zurückzuziehen, weswegen das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. § 45 VStG).

Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben.

Die Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Strafe (70,00 Euro) und des Kostenbeitrages für das behördliche Verfahren (10,00 Euro) gemäß dem Straferkenntnis auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-552*****).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 13 Abs. 7 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501014.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at