Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
R.
in der Beschwerdesache des A.B. gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , betreffend Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 iVmk § 80 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Über die Firma A-GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. 12345, das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 0 %, da die Konkursmasse nicht ausreichte, um die Masseforderungen zu erfüllen.
Geschäftsführer der Firma A.-GmbH war seit der Beschwerdeführer (Bf.). Mit Vorhalt vom ersuchte das Zollamt Salzburg den Bf. unter Hinweis auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht um Angabe der Verwendung der vorhandenen Mittel und die Beteilung der Gläubiger der A.-GmbH. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis betreffend die Firma A.-GmbH für Zoll in Höhe von € 8.585,80, Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 1.717,18 und einer Abgabenerhöhung in Höhe von € 775,49 sowie eine Kopie des der Abgabenschuld zu Grunde liegenden Bescheides vom beigelegt.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zl. 600000/15416/10/2008, wurde der Bf. gemäß §§ 9 iVm 80ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Abgabepflichtigen A.-GmbH im Ausmaß von € 11.078,45 in Anspruch genommen. Die Abgabenschuldigkeiten setzen sich wie folgt zusammen: Zoll € 8.585,80, Einfuhrumsatzsteuer € 1.717,16, Abgabenerhöhung € 775,49, jeweils für den Zeitraum bis . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. als Geschäftsführer der Firma A.-GmbH verpflichtet gewesen wäre, die Abgaben aus deren Mitteln zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, nunmehr Beschwerde, mit der Begründung erhoben, er sei zu diesem Zeitpunkt, notariell beglaubigt, nicht alleiniger Geschäftsführer der A.-GmbH gewesen.
Mittels Vorhalt vom teilte das Zollamt Salzburg dem Bf. mit, dass nur er im Firmenbuch als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgewiesen sei. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bf. im Schreiben vom mit, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum C.D. notariell als Eigentümer mit 50 % als Inhaber der Firma A.-GmbH eingetragen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Notariatsakt vom zu entnehmen sei, dass zwischen dem Bf. und C.D. ein Treuhandvertrag samt Abtretungsanbot errichtet wurde, worin der Bf. als Treuhänder und C.D. als Treugeber festgelegt wurde. Über das Treuhandverhältnis wurde absolutes Stillschweigen für den Treuhänder vereinbart, ausgenommen es würden unwiederbringliche und erhebliche Nachteile eintreten. C.D. sei somit nicht als Geschäftsführer der Firma A.-GmbH bestellt worden. Eine allfällige Bestellung hätte zudem gemäß § 9 Abs.1 GmbHG iVm § 3 Abs.1 Z.8 Firmenbuchgesetz (FMG) im Firmenbuch eingetragen werden müssen. Im Firmenbuch sei ausschließlich der Bf. als Geschäftsführer eingetragen gewesen, weshalb die Haftung nach § 9 iVm § 80ff BAO nur ihn treffe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass nochmalig geprüft werden solle, ob man ihm nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren die Möglichkeit hätte geben sollen, auf Grund von eidesstattlichen Erklärungen zu belegen, dass das Pflanzenöl nicht zur Verwendung als Lebensmittel eingesetzt worden ist. Er ersuchte weiters aus ethischen Grundsätzen von der Geltendmachung einer Haftung abzusehen, da er mit den Zollbehörden kooperiert und nichts verheimlicht habe. Diese Beschwerde gilt gemäß § 85e ZollR-DG und § 323 Abs.37ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wird erwogen:
Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80ff.bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Der Bf. zählte im (haftungs-)gegenständlichen Zeitraum als alleiniger Geschäftsführer zum Kreis der Vertreter im Sinne des § 80 Abs.1 BAO und kann daher für die Abgabenschuldigkeiten der Firma A.-GmbH zur Haftung herangezogen werden. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit und auch in weiterer Folge nicht entrichtet hat, Der Bf. war für deren Entrichtung gemäß § 80 Abs.1 BAO allein verantwortlich. Er hat die abgabenrechtliche Pflicht dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden, verletzt
Der vom Bf. in der Beschwerde erwähnte C.D. war zwar als freier Mitarbeiter für den Vertrieb und Vertriebsaufbau sowie dem Einkauf von Pflanzenöl und dem Bereich Leitung, Technik und Garantie der Firma A.-GmbH zuständig, war aber niemals deren Geschäftsführer. Der Bf. war laut Notariatsakt vom Treuhänder der vom Treugeber C.D. gehaltenen Geschäftsanteile an der Firma A.-GmbH.
Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (zB ; , 99/15/0249). Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Mittel rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , 2004/13/0146; , 2000/15/0168, , 99/15/0253).
Der Vorhalt des Zollamtes Salzburg vom , der Bf. möge unter Hinweis auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht Angaben zur Verwendung der vorhandenen Mittel und der Beteilung der Gläubiger der A.-GmbH tätigen, blieb unbeantwortet. Der Bf. hat auch weder in der Berufung (nunmehr Beschwerde) noch in der Beschwerde (nunmehr Vorlageantrag) den Versuch unternommen, der ihn treffenden Behauptungspflicht im Haftungsverfahren zu entsprechen. Dass der Bf. den Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt hat, als andere Gläubiger, hätte er im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar darstellen müssen. Tatsächlich hat der Bf. im Berufungsverfahren eingewendet, er sei nicht alleiniger Geschäftsführer der Firma A.-GmbH gewesen. In der Beschwerdeschrift wendete der Bf. ein, das Pflanzenöl sei nicht zur Verwendung als Lebensmittel eingesetzt worden. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld sind im Haftungsverfahren nicht zulässig, zumal das Bestehen der Abgabenschuld bereits rechtskräftig festgestellt wurde (Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0272-Z3K/09).
Der Bf. ist daher schuldhaft seiner Pflicht, die Abgaben zu entrichten, nicht nachgekommen und wurde daher für die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft dem Grunde nach zu Recht zur Haftung herangezogen. Hinsichtlich der Höhe der Haftungsinanspruchnahme ist mangels Nachweises für das Fehlen ausreichender Mittel von einer Haftung zur Gänze auszugehen.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es – anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten – keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. ). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang ():
Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthalten keine Begründung der Ermessensentscheidung. § 20 BAO erwähnt als Ermessenskriterien die Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. ist nur wenig bekannt. Laut seinen Angaben in der Beschwerdeschrift ist seine finanzielle Situation angespannt und befindet er sich auf Arbeitssuche. An weiteren Billigkeitsgründen machte er geltend, dass er mit der Zollbehörde kooperiert und alles getan habe, um den Sachverhalt, der zur Abgabennachforderung führte, aufzuklären. Da davon auszugehen ist, dass der Bf, bei einem aufrechtem Arbeitsverhältnis wieder in der Lage sein wird, die Abgabenschuld zu entrichten, ist von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen sowie der Einbringlichkeit der Abgabenschuld auszugehen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200030.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at