zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2014, RV/3100326/2013

Scheidungsvergleich: Grunderwerbsteuer ist von der vereinbarten Ausgleichszahlung (= ermittelbare Gegenleistung) zu bemessen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache P, Adr , vertreten durch Rechtsanwalt , gegen den Bescheid des FA GVG vom , ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird mit 2 v. H. von € 160.000, sohin im Betrag von € 3.200, festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In dem am (rechtskräftig mit ) zwischen C und P (= Beschwerdeführer, Bf) im Rahmen der Ehescheidung gemäß § 55 a EheG abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde Folgendes vereinbart:

"1. Beide Antragsteller verzichten wechselseitig auf jedweden Unterhalt, auch für den Fall der geänderten Verhältnisse, der geänderten Gesetzeslage und der unverschuldeten Not.
2. Die gemeinsame Obsorge für den Sohn … bleibt nach der Scheidung aufrecht. …
3. Das Besuchsrecht des Antragstellers beim Sohn … wird im Einvernehmen … geregelt.
4. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für den Sohn … ist gerichtlich … geregelt. Diese Regelung bleibt aufrecht.
5. Die Ehewohnung …, eine Eigentumswohnung der Antragstellerin, bleibt mit dem gesamten beweglichen und unbeweglichen Inventar im Alleineigentum der Antragstellerin. Der Antragsteller hat die Ehewohnung bereits unter Mitnahme aller seiner Sachen verlassen.
6. Beide Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ1.
Im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse überträgt die Antragstellerin … ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ1 an den Antragsteller … Der Antragsteller nimmt diese Eigentumsübertragung an.
Sohin erteilt die Antragstellerin … ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob ihrem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ1 … das Eigentumsrecht für den Antragsteller … einverleibt werden kann.
Die Kosten der Übertragung, insbesondere der Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr trägt der Antragsteller.
7. Jeder Antragsteller bleibt Alleineigentümer der in seiner Verfügung befindlichen Ersparnisse und Fahrnisse.
8. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von EUR 185.000 binnen 8 Wochen ab Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen und auf ihr Konto BLZ … zu überweisen. Für den Fall des Verzugs …
9. Es existieren keine ehelichen Schulden, für die ein Antragsteller für den anderen Antragsteller in irgendeiner Weise haften würde.
10. Somit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Antragstellern aus der Ehe und anlässlich der Scheidung bereinigt und verglichen und beide Antragsteller verzichten auf jede weitere Antragstellung nach §§ 81 ff Ehegesetz. …".

Der zuletzt festgestellte Einheitswert der hälftigen Liegenschaft (Mietwohngrundstück) beträgt € 13.771,50.

Das Finanzamt hat daraufhin dem Bf mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von der Gegenleistung € 185.000 (= Ausgleichszahlung) die 2%ige Grunderwerb­steuer im Betrag von € 3.700 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wendet der Bf unter Verweis auf den , GZ 010206/0041-VI/5/2007, im Wesentlichen ein:
Die Ausgleichszahlung sei nicht ausschließlich der Eigentumsübertragung zuordenbar, da unter Pkt. 1. der Scheidungsfolgenvereinbarung auch ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart und zudem nach der Generalklausel sämtliche sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen geregelt worden seien. Der nicht bestehende Konnex sei bereits daraus ersichtlich, dass die Liegenschaftsübertragung in Pkt. 6, dagegen die Ausgleichszahlung erst in Pkt. 8 der Vereinbarung, sohin nicht im selben oder zumindest darauffolgenden Punkt geregelt sei. Der Steuerbemessung sei daher jedenfalls nur der 3-fache Einheitswert der Liegenschaftshälfte, ds. € 41.314,50, zugrundezulegen, woraus sich die Grunderwerbsteuer mit € 826,29 ergebe. Im Übrigen habe die Behörde keine Erhebung dahin getätigt, worauf sich die Ausgleichszahlung konkret beziehe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei.

Die abweisende Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung wurde dahin begründet, dass Gegenstand des Vergleiches allein die Übertragung des Grundstücksanteiles sei und daher die Ausgleichszahlung nur darauf bezogen werden könne.

Im Vorlageantrag wurde unter Darlegung des gesamten Vergleichsinhaltes und Wiederholung des Beschwerdeinhaltes ergänzend vorgebracht, die Ausgleichszahlung sei in keinster Weise der Liegenschaftsübertragung zuordenbar, da sie zudem eine pauschale Abgeltung für den Unterhaltsanspruch der Ehegattin beinhalte. Der Betrag von € 185.000 repräsentiere auch nicht den Verkehrswert der Liegenschaftshälfte, sondern sei nach langer Verhandlung als pauschale Abschlagszahlung für die Globalbereinigung sämtlicher vermögensrechtlicher Aspekte vereinbart worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UFS – nunmehr Bundesfinanzgericht (BFG) - wurde beantragt.

In Beantwortung eines Vorhaltschreibens des BFG, worin zunächst die geltende Rechtslage zur Kenntnis gebracht und um eine detaillierte Darstellung der Ermittlung der Ausgleichs­zahlung samt der damit abgegoltenen Ansprüche gebeten wurde, hat der Bf in der Stellungnahme vom mitgeteilt:
Laut beigeschlossenem Sachverständigengutachten betrage der Verkehrswert der betr. Liegenschaft zum Stichtag € 395.800 bzw. unter Berücksichtigung eines 10 %igen Miteigentumsabschlages der Verkehrswert der Hälfte € 178.100, bei Berücksichtigung eines 7,5%-Zuschlages wg. Individualwert bei Zukauf durch den Hälftemiteigentümer € 212.700. Es zeige sich, dass keiner dieser Verkehrswerte mit der Ausgleichszahlung von € 185.000 in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Gattin habe dem Bf auch höherpreisige Fahrnisse (Küche, TV, sonstige Einrichtung) im Wert von hälftig zumindest € 25.000 überlassen. Zudem sei lt. Vergleich Pkt. 1. wechselseitig auf Unterhalt verzichtet worden. Ausgehend von einer fiktiven monatlichen Verpflichtung des Bf von € 500 ergebe sich in 10 Jahren ein Betrag von € 60.000 bzw. in 40 Jahren von € 240.000. In der Ausgleichszahlung sei zumindest ein Teilbetrag für den Unterhaltsverzicht inkludiert, da mit dem Vergleich eine Globalbereinigung aller aus der Ehe bzw. deren Auflösung wechselseitig erwachsenden Rechte und Pflichten vorgenommen worden sei.

Seitens der geschiedenen Ehegattin C wurde auf Anfrage des BFG im Schreiben vom mitgeteilt: Das Sachverständigengutachten zur betr. Liegenschaft habe als grobe Grundlage für die pauschale Ausgleichszahlung gedient. Ihre Vorstellung habe ursprünglich € 230.000 zuzüglich Unterhalt bei Arbeitslosigkeit bzw. einer Entschädigung hiefür betragen. In den Betrag von € 185.000 habe sie letztlich zur Vermeidung einer strittigen Scheidung eingewilligt.

Obige Stellungnahmen wurden zwecks Wahrung des Parteiengehörs dem Vertreter des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht und von diesem die Berücksichtigung von mitüber­tragenen Fahrnissen im Wert von € 25.000 im Rahmen der Bemessung anerkannt.

Dem Bf wurde dieser Umstand sowie die Stellungnahme der geschiedenen Gattin zur Kenntnis gebracht und wurde seinerseits im Antwortschreiben vom ausgeführt:
Der bisherige Rechtsstandpunkt bleibe unverändert aufrecht. Laut BMF-Erlass sei beim Scheidungsvergleich eine Gegenleistung regelmäßig nicht feststellbar, sodass jedenfalls der dreifache Einheitswert der Steuer zugrundezulegen sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Stellungnahme der Gattin, wonach es sich um einen Generalvergleich gehandelt habe. Aus prozessökonomischen Überlegungen werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Unpräjudiziell des eigenen Rechtsstandpunktes könne sich der Bf für den Fall einer raschen vergleichsweisen Einigung vorstellen, die Hälfte der strittigen Grunderwerbsteuer (€ 1.186,86) zusätzlich zur bereits geleisteten Steuer (€ 826,29) noch zu bezahlen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idF noch vor BGBl I Nr. 36/2014 (dieses anzuwenden auf alle Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem entsteht), unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.

Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 idgF ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz).
Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder geringer als der Wert (Einheitswert) des Grundstückes ist, so ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 idgF die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes, d.i. der dreifache Einheitswert bzw. der auf einen Liegenschaftsteil entfallende Teilbetrag des dreifachen Einheitswertes (§ 6), zu berechnen.

Nach § 7 Z 2 lit a GrEStG 1987 idgF beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v. H.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird bzw. alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten. Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder auch "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Zur Gegen­leistung gehört jede Leistung, die der Erwerber für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die Vertragschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.

Im Beschwerdefall besteht Streit darüber, ob der Grunderwerbsteuerbemessung entweder der dreifache Einheitswert der erworbenen Liegenschaftshälfte oder aber nach Ansicht des Finanzamtes eine Gegenleistung, bestehend aus der vereinbarten Ausgleichszahlung, zugrundezulegen ist. Nachdem vom Finanzamt ein Teil der Ausgleichszahlung im Betrag von € 25.000 als auf mitübertragene Fahrnisse entfallend anerkannt wurde, verbleibt in Streit gezogen die vereinbarte Ausgleichszahlung in Höhe von € 160.000.

Beim Erwerb im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe iSd §§ 81 ff EheG ist nach dem Erkenntnis des , zwar in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Dies werde lt. VwGH bereits im Erkenntnis vom , 88/16/0107, klargestellt, wobei der Bf aber übersehe, dass nach der späteren Judikatur (vgl. zB ; , 0188) im konkreten Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein können (siehe auch ).
Die wegen des üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene Grundsatz­aussage, dass im Regelfall eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei, schließt nicht aus, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind und damit diese Gegenleistung die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet (, 0188).
Wenn die maßgebende Vereinbarung insbesondere bei Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. f.) nur der Transferierung einer Eigentumswohnung diente, ist eine vereinbarte "Ausgleichszahlung" verbunden mit der Übernahme von Hypothekarschulden eindeutig als Gegenleistung für die Eigentumswohnung, keinesfalls jedoch als Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinander­setzung ähnlich den Fällen der §§ 81 ff EheG anzusehen ().

Zum selben Ergebnis gelangt der VwGH im Erkenntnis vom , 98/16/0241, wenn er dort weiter ausführt:
"Insbesondere, wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils, zB einer Eigentumswohnung etc.) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinander­setzung angesehen werden. Genau das ist im Beschwerdefall festzustellen. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass zB in Punkt VII im Zusammenhang mit der Regelung betreffend die Ersparnisse eine Ausgleichszahlung von S 500.000 vereinbart wurde, die die beweglichen Sachen betroffen hat, verbietet es sich, die Kreditübernahme laut Punkt VI als globalen Spitzenausgleich anzusehen. Die belangte Behörde durfte daher frei von Rechtswidrigkeit schon wegen des sachlichen Zusammenhanges die in Punkt VI aufgelisteten Verbindlich­keiten den mit Punkt IV übernommenen Liegenschaftsanteilen als Gegenleistung zuordnen" (vgl. auch ).

Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksüber­tragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelte es sich nicht um eine Globalvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften war als Tausch anzusehen und die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet ().
Nach der Gliederung des beschwerdegegenständlichen Vergleiches – so der VwGH im Erkenntnis vom , 2005/16/0085 - betraf Punkt 4. aus dem ehelichen Vermögen ausschließlich einen Grundstücksanteil samt Wohnung und die damit verbundenen Belastungen sowie eine Ausgleichszahlung und Regelungen über die Abwicklung der Eigentumsübertragung. Aus Punkt 5. (Inventar) ergab sich, dass dieses bereits zugeteilt und getrennt war und aus Punkt 6., dass weiteres eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse und eheliche Schulden nicht vorhanden bzw. bereits geteilt waren. Bei dieser Systematik und dem Wortlaut des Scheidungsvergleiches konnte die Behörde mit Recht zu dem Ergebnis kommen, dass nach dem Parteiwillen die Ausgleichszahlung sowie die Übernahme der Belastungen Entgelt für den Erwerb des Hälfteliegenschaftsanteiles samt Wohnung waren (siehe zu vor auch: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 16 b zu § 4 mit weiterer Judikatur; Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, § 4 Tz. 25 a).
Lässt sich zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gegenleistung ermitteln, die keinen reinen Spitzenausgleich darstellt, so ist diese die grunderwerbsteuerliche Bemes­sungsgrundlage (vgl. Arnold/Arnold, aaO, Tz. 31 zu § 7).

Der im Gegenstandsfall strittige Vergleich vom ist nunmehr nach seiner Systematik so abgefasst, dass zunächst unter Punkt 1. über den beiderseitigen Unterhaltsverzicht der Ehegatten abgesprochen wird. Anschließend werden unter Punkten 2., 3. und 4. Regelungen über Obsorge, Besuchsrecht und Unterhaltspflicht betreffend den gemeinsamen mj. Sohn getroffen. Unter Punkt 5. wird festgehalten, dass eine im Alleineigentum der Gattin stehende Wohnung ihr verbleibe. Im Weiteren werden unter Punkt 6. "im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens" die Übertragung der hälftigen Liegenschaft EZ1 an den Bf samt Einverleibungsbewilligung und Regelung der Kostentragung durch den Bf sowie unter Punkt 8. die Leistung einer Ausgleichszahlung an die Gattin vereinbart. In Punkt 7. wird festgehalten, beide Antragsteller bleiben jeweils Eigentümer der in ihrem Eigentum jeweils befindlichen Ersparnisse und Fahrnisse; laut Punkt 9. existierten keine ehelichen Schulden. Somit seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen (Punkt 10.). Im Rahmen der vereinbarten Übertragung der hälftigen, im Miteigentum stehenden Liegenschaft, als einem wesentlichen Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens, wird sohin in unmittelbarem Konnex damit bzw. eingebettet in diese Gesamtregelung vereinbart, dass der Bf eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Diese vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches erschöpft sich insofern nahezu ausschließlich in der Transferierung des Hälfteanteiles an der betr. Liegenschaft von Seiten der C an den Bf, da nach den übrigen Vergleichspassagen (siehe oben) ausdrücklich keine Aufteilung von Ersparnissen und Fahrnissen erfolge, keine ehelichen Schulden existierten und damit alle wechselseitigen Ansprüche aus der Ehe abgegolten sind.

Im Hinblick auf die mehrmalige Bezugnahme des Bf auf den ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht (wie auch vormals der UFS) in keinster Weise an die in Erlässen etc. geäußerte Rechtsansicht des BMF gebunden ist.

Des Weiteren gilt festzuhalten, dass das BFG insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" eine detaillierte Aufschlüsselung der Ausgleichszahlung samt Aufstellung der damit abgegoltenen Gegenstände bzw. Ansprüche vom Bf erbeten hatte. Eine solche Aufstellung wurde nicht beigebracht, sondern lediglich darauf verwiesen, es habe sich um eine "pauschale Abgeltung" verschiedener Vermögenswerte gehandelt. Dies erscheint dem BFG nicht stichhältig, da ja – folgte man den Angaben des Bf - zu jedem Vermögenswert gewisse wertmäßige Vorstellungen der Parteien vorhanden gewesen sein müssen, um insgesamt zum Betrag der Ausgleichzahlung zu gelangen.

Unter Bedachtnahme auf obige Definition der Gegenleistung (jede Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder auch "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes) und in Anbetracht der oben dargelegten VwGH-Rechtsprechung ist nach dem Inhalt des getroffenen Vergleiches davon auszugehen, dass die vereinbarte Ausgleichszahlung - zumindest in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ausschließlich in einem sachlichen Zusammenhang bzw. unmittelbarem Konnex zur Übertragung der Liegenschaftshälfte steht und nur als Gegenleistung hiefür betrachtet werden kann. Laut VwGH (zB lt. Erk. vom , 2000/16/0591) ist nämlich konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten.
Der Bf irrt dahingehend, dass die Ausgleichszahlung als "Abgeltung sämtlicher vermögensrechtlicher Aspekte", nämlich neben der Liegenschaftsübertragung insbesondere auch eines Unterhaltsverzichtes, und damit als Globalbereinigung zu betrachten sei. Entgegen dem Dafürhalten des Bf ist die Regelung über den Unterhalt unter Punkt 1. nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zu zählen. Unter Bedachtnahme darauf kommt aber der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein Globalcharakter zu, wenn sie, wie gegenständlich unter Punkten 6. und 8., konkret nur die Übertragung eines Liegenschafts­anteiles samt der damit verbundenen Leistung des Bf als Übernehmer zum Gegenstand hat. Deutlich wird dies anhand des Umstandes, dass hinsichtlich aller anderen Vermögenswerte keine Aufteilung mehr zu erfolgen hatte bzw. es kein weiteres aufzuteilendes Vermögen gibt. Diesfalls ist die Ausgleichszahlung entgegen dem Dafürhalten des Bf nicht etwa als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung mit Globalcharakter anzusehen.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass – wie eingewendet – nach der Systematik im Scheidungsvergleich kein "unmittelbarer Konnex" bestehe, dh. zum Einen die Übertragung der Liegenschaft und zum Anderen die zu leistende Ausgleichszahlung nicht in unmittelbar aufeinanderfolgenden Punkten geregelt wird. Wie aus oben dargelegtem Erkenntnis des , deutlich hervorkommt, erblickt der VwGH selbst dann einen sachlichen/inneren Zusammenhang zwischen der Liegenschaftsübernahme und bestimmten als Gegenleistung qualifizierten Leistungen (zB Kreditübernahme), wenn diese nicht in unmittelbarer Aneinanderreihung, nämlich in Punkten IV. und VI. des dort zugrundeliegen­den Scheidungsvergleiches, vereinbart wurden. Es verbiete sich laut VwGH auch in diesem Fall, die Kreditübernahme lediglich als globalen Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung anzusehen.

Die Argumentation, die laut Sachverständigengutachten ermittelten verschiedenen Verkehrswerte der Liegenschaftshälfte (gelegen zwischen rund € 178.000 und € 212.000) würden alle nicht mit der Ausgleichszahlung übereinstimmen, vermag der Beschwerde ebenso nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die letztlich nach längeren Verhandlungen vereinbarte Ausgleichszahlung in der Bandbreite der im Gutachten genannten Werte gelegen ist und nach Angaben der geschiedenen Gattin das Gutachten ohnehin nur als "grobe" Grundlage der Verhandlungen gedient hat.

Dem abschließenden "Vergleichsanbot" des Bf (die Hälfte der strittigen Grunderwerbsteuer vergleichsweise zu zahlen) ist entgegenzuhalten, dass Abgabenansprüche öffentlich-rechtlicher Natur nicht vergleichsfähig bzw. keinem Vergleich iSd § 1380 ABGB zugänglich sind (vgl. zB ; siehe in: Ritz, BAO-Kommentar, 5. Aufl., Rz. 17 zu § 256 und Rz. 15 zu § 269).

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher die Grunderwerbsteuer ausgehend von der ermittelbaren Gegenleistung, bestehend aus der vereinbarten Ausgleichszahlung im Umfang von € 160.000, vorzuschreiben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Die Lösung der Frage, ob nach dem Inhalt und der Systematik des abgeschlossenen Scheidungsvergleiches eine ermittelbare Gegenleistung vorliegt, ergibt sich anhand der langjährigen und einhelligen, oben angeführten VwGH-Judikatur (siehe insbesondere ). Nachdem sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Scheidungsvergleich
ermittelbare Gegenleistung
vermögensrechtliche Seite
Unterhaltsverzicht
Ausgleichszahlung
Globalvereinbarung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100326.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at