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ZWF 5, September 2017, Seite 238

Strafbemessung bei uneinsichtiger Verantwortung

ZWF 2017/59

§ 23 FinStrG

Das völlige Fehlen einer Unrechtseinsicht des nicht einsichtigen Angeklagten darf bei der Verhängung einer Geldstrafe nicht berücksichtigt werden, weil die leugnende Verantwortung des Angeklagten keine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache darstellt.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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