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Strafbemessung bei uneinsichtiger Verantwortung
ZWF 2017/59
Das völlige Fehlen einer Unrechtseinsicht des nicht einsichtigen Angeklagten darf bei der Verhängung einer Geldstrafe nicht berücksichtigt werden, weil die leugnende Verantwortung des Angeklagten keine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache darstellt.