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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2014, RV/7103603/2011

Mehrfache Eingabengebühr bei Berufung mehrerer Familienmitglieder in einem Schriftsatz gegen Ausweisungen nach dem Fremdenpolizeigesetz, auch wenn diese zu einer Kernfamilie gehören

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerden gegen die Gebührenbescheide und Bescheide über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1 und ErfNr. 2, betreffend Stempelgebühren und Erhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Auf Grund von amtlichen Befunden der Bundespolizeidirektion Wien setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG)
mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom  (ErfNr. 1) gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) für eine vom Bf. als Bevollmächtigter für die minderjährige A. B. bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte Berufung vom   unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 GebG eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 von € 13,20 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von € 6,60
und
mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom (ErfNr. 2) gegenüber dem Bf. für eine vom Bf. als Bevollmächtigter für die minderjährige C. B. bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte Berufung vom unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 GebG eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 von € 13,20 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von € 6,60 fest.

In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bf. ein, Eingabegebühr und Erhöhungszuschlag würden vom Finanzamt vorgeschrieben, weil der Bf. die als Vertreter der minderjährigen Berufungswerber im Ausweisungsverfahren der Bundespolizeidirektion Wien Zl III-3 bzw 4/FrB erhobene Berufung nicht vorschriftsmäßig vergebührt haben soll.
Die BPD Wien, FrB, habe mit Bescheide vom sowohl die hier betroffenen Minderjährigen als auch deren Mutter D. B.. Zl. III-1.5/FrB/1O, aus Österreich ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom habe der Bf. für Mutter und Kinder gemeinsam Berufung erhoben. Diese Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom Zl. E1/6, 7, 8/2010, abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe infolge Beschwerdeerhebung mit Beschluss vom , Zl. AW 9, die aufschiebende Wirkung erteilt.
Nun bestimme § 7 GebG, dass die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten sei, wenn zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft bildeten, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen seien. Dies sei hier der Fall. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein gemeinsames Familienleben mit der Mutter dürften die bei Berufungserhebung neun und drei Jahre alten Kinder nicht ausgewiesen werden, wenn die Mutter nicht auszuweisen sei. Andererseits dürfe auch die Mutter samt dem drei Jahre alten Kind nicht ausgewiesen werden, wenn etwa durch schulische Integration des Neunjährigen dessen Ausweisung unzulässig wäre. Es bildeten also alle drei Personen eine Rechtsgemeinschaft, die auch in anderen fremdenrechtichen Normen zum Ausdruck käme, siehe nur § 36 Abs. 3 AsylG.
Daher habe der Bf. in Ansehung seiner gemäß § 13 Abs. 3 GebG bestehenden Haftung die Gebühr nur einfach errichtet.

Der Berufung schloss der Bf. eine Kopie eines Zahlungsbeleges an, aus dem ersichtlich ist, dass er die Eingabengebühr für die Berufung der Mutter, Frau D. B., in Höhe von € 13,20 entrichtet hat.

Gegen die abweisenden Berufungsvorentscheidungen, mit welchen das FAGVG im Wesentlichen das Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft oder eines gemeinschaftlichen Rechtsgrundes damit verneinte, dass drei Personen den gleichen gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht hätten und für jede Person ein gesonderter Abweisungsbescheid vorläge, gegen den berufen worden sei, brachte der Bf. mit dem Bemerken, dass Ausweisungen aus Gründen des Schutzes nach Art. 8 MRK nur gegenüber allen Familienmitgliedern (der Kernfamilie) gleichzeitig erlassen werden dürften, einen Vorlageantrag ein.
Es sei nicht das Verschulden der hier primär zahlungspflichtigen Kinder, dass die BPD Wien den papier- und kostenintensiven Weg des Einzelbescheides für jedes Familienmitglied gewählt habe.
Die zu vergebührende Berufung sei jedenfalls für alle Familienmitglieder in einer Eingabe erhoben worden, weshalb auch im Hinblick auf § 7 GebG nur für eine Eingabe die Gebühr entrichtet worden sei.

Mit Bescheid vom setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2010/16/0226, betreffend eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2218-W/10, aus.
Mit Beschluss vom lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf. hat als Bevollmächtigter für die minderjährigen Kinder A. B. und C. B. sowie für deren Mutter, Frau D. B., am in einem Schriftsatz bei der Bundespolizeidirektion Wien gegen drei von der Bundespolizeidirektion Wien gegen diese gesondert als Fremde erlassenen Bescheide vom , jeweils über eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, eine Berufung eingebracht, welche von der Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom , do erfasst unter E1/6, E1/7 und E1/8/2010, zugestellt mit Fax am an den Bf. als Bevollmächtigter der Berufungwerberinnen, abgewiesen worden ist.
In Folge dieser Erledigung der Berufung  entrichtete der Bf. die Eingabengebühr in Höhe von € 13,20 für die Berufung der Frau D. B..

Der Sachverhalt ergibt sich aus den amtlichen Befunden über eine Verkürzung von Gebühren samt Beilagen (Bescheide der BPD Wien vom , Berufung vom , Berufungsbescheid vom , Faxrufbericht vom und den Aufforderungen zur Entrichtung der Gebühr samt Übernahmebetätigungen vom , jeweils in Kopie) sowie aus den oben dargestellten Erklärungen des Bf.

Rechtslage

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2010 (in der Folge: GebG) ua. Schriften nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt.

Gemäß § 10 GebG sind unter Schriften im Sinne des § 1 ua. die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben zu verstehen.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von 13,20 Euro.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist auf Grund des § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr gemäß § 7 GebG nur im einfachen Betrage zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gemäß § 11 Abs. 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Eingaben- und Beilagengebühren hat der Gebührenschuldner auf Grund des § 13 Abs. 4 GebG an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist. Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Erwägungen

Dass es sich bei der gegenständlichen Berufung um eine Eingabe handelt, die der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegt, ist unbestritten.

Mit der Zustellung des an die Berufungswerber gerichteten Berufungsbescheides zu Handen des Bf. mit Fax vom  ist die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen erfolgt und somit die Gebührenschuld für die Eingabe entstanden.

Fraglich ist, ob die Gebühr einfach oder mehrfach zu entrichten ist.

Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass diese in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten. Der Begriff einer solchen Rechtsgemeinschaft iS des § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Schuld- und Forderungsgemeinschaften. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. ; und ).

Zum einen kann aber von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf einen Gebührengegenstand nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird und zum anderen vermag die Gleichartigkeit der mit den Beschwerden jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. ).

Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. ).

Gleiches gilt auch für die gegenständlichen Berufungen.

Diese richteten sich gegen drei, mit gesonderten Bescheiden ausgesprochene Ausweisungen Fremder gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005  in der dort angewendeten Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FPG 2005).
Die Ausweisung war nicht gegenüber der Kernfamilie, sondern gegenüber den einzelnen Familienmitgliedern unabhängig voneinander ausgesprochen worden.
Die Ausweisungen waren entsprechend dem § 53 Abs. 1 FPG 2005 auf den einzelnen Fremden abgestellt und es hätte das rechtliche Schicksal der mit den Berufungen verfolgten Begehren für die einzelnen Berufungswerber grundsätzlich verschieden sein können (vgl. ).
Daran ändert auch die Tatsache, dass die Ausweisungen unter dem Vorbehalt des § 66 FPG 2005 zum Schutz des Privat- und Familienlebens standen und minderjährige Kinder grundsätzlich nur gemeinsam mit der Mutter ausgewiesen werden dürfen, nichts.

Es ist daher die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für die gegenständliche Eingabe mehrfach, dh. in Höhe von 3 x € 13,20, angefallen.

Da die Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für die Ansuchen der A. B. und der C. B., jedenfalls bis zur Festsetzung mit den angefochtenen Bescheiden, trotz bereits entstandener Gebührenschuld nicht entrichtet worden sind, erfolgte in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO die Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten festen Gebühren zu Recht.

Folglich war nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG auch zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Der Bf. hat die Berufung gegen die Ausweisungen als Vertreter der Berufungswerberinnen eingebracht und ist daher auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Im gegebenen Fall sind keine besonderen Gründe erkennbar nicht den Bf. als Gesamtschuldner, sondern mit gesonderten Bescheiden die von ihm vertretenen Berufungswerber, heranzuziehen. Der Bf. als rechtskundiger Vertreter hätte die Gebührenpflicht erkennen müssen und sich für die ordnungsgemäße Entrichtung zu Bemühen gehabt. Im Übrigen wandte sich der Bf. auch nicht gegen seine vorrangige Inanspruchnahme.

Die Inanspruchnahme des Bf. erfolgte daher zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird im Besonderen auf sowie auf die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103603.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at