Vorsteuer im Zusammenhang mit Rechnungen einer Scheinfirma
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf., Adr. gegen den Bescheid des Finanzamts 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine OEG. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter vertritt sie seit selbständig X.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2011 wurde ein Vorsteuerbetrag i.H. von 9.358,63 Euro nicht anerkannt. Die Bescheidbegründung lautet: "Die UVA für 1/2011 enthält Vorsteuern von 9.794,71 Euro. Davon entfallen 9.358,63 Euro auf 4 Eingangsrechnungen der Fa. K. Die Abgabenbehörde hat schwerwiegenden Grund zur Annahme, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht von der fakturierenden Gesellschaft ausgeführt worden sind. Entsprechend muss daher der Vorsteuerabzug in Höhe von 9.358,63 Euro versagt werden."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde folgendes vorgebracht:
"In Ihrer Begründung wurde angegeben, dass die Finanz "aufgrund von einem schwerwiegenden Grund die Annahme" hat, dass für die Firma K die von uns vier Rechnungen nicht von der fakturierenden Gesellschaft ausgeführt wurden, und somit der Abzug der Vorsteuer versagt wurde.
Dies können wir naturgemäß so nicht erkennen, da wir für die angeführten Zeiträume nicht nur Rechnungen erhalten, haben und im regen Kontakt mit der Geschäftsführung waren, sondern vor allem dass wir uns auch beim KSV erkundigten ob der Ordnungsgemäßheit, sowie beim Firmenbuchgericht und natürlich auch bei der Finanz, wo zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung die UID Nummer ihre Gültigkeit innehatte.
Da wir ansonst nicht mehr, als diese Erfordernisse in Erfahrung bringen können, und seitens der Finanz eher dies als Verdacht verwehrt wurde, beantragen wir in Folge um Anerkennung der eingebrachten Vorsteuer, da diese auch von uns ordnungsgemäß beglichen wurden und wie schon dargestellt unsere kaufmännische Vorsicht und Pflicht zur Erkennung der unternehmerischen Tätigkeit der Firma K. vollends erfüllt haben. Eine Verwehrung der angegebenen Vorsteuern ist somit nicht Rechtens und entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage, da auch nicht näher begründet und dargestellt. Es wird somit die erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuervoranmeldung vom Jänner 2011 beantragt."
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Umsatzsteuer kann nur als Vorsteuer abgezogen werden, wenn diese vom leistenden Unternehmer in einer Rechnung iSd § 11 UStG ausgewiesen wurden. Diese Rechnung muss daher natürlich den Erfordernissen des § 11 UStG entsprechen. Unter anderem muss daher die Rechnung den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers enthalten. Laut dem Bericht der Insolvenzverwalterin wird aber die Firma "K" als Scheinfirma eingestuft, da kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb eingerichtet wurde und auch keine Anzeichen auf betriebliche Tätigkeit vorliegen. Daher kommt die "K" als Leistungserbringer nicht in Frage, wodurch oben genannte Erfordernissen des § 11 UStG nicht entsprochen wird. Das Finanzamt hält also an seiner Ansicht fest, dass diese Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden"
Die Bw. stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, der folgendermaßen begründet wurde:
"In Ihrer Begründung zum abschlägigen Bescheid für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges, wurde ohne weitere Nachweise, die Insolvenz der Firma K und die Meinung der Insolvenzverwalterin angegeben, dass diese Firma eine Scheinfirma sei und deswegen die Vorsteuer gemäß § 11 UStG tz verwehren ist.
Diesbezüglich möchten wir ausdrücklichst betonen, dass zum Zeitpunkt der Leistung, sowie Rechnungserteilung die Firma K., nicht nur tatsächliche nachweisliche Leistungen erbrachte, sondern dass wir uns auch kaufmännisch vergewisserten, dass diese Firma eine ordnungsgemäßer Gewerbebetrieb ist.
Dies, umso mehr, durch den Umstand, dass wir zum damaligen Zeitpunkt, eine Abfrage der UID Nummer positiv in Erfahrung bringen durften, sowie eine Abfrage beim KSV tätigten, welcher ebenso für uns positiv erkennbar war.
Da wir auch den Geschäftsführer persönlich kannten und dieser offen als solcher Auftrat, durften wir sehr wohl eine leistungsbringenden Gewerbebetrieb erkennen. Ob die Firma in Konkurs gegangen ist bzw. vor allem wann, entzieht sich unserer Kenntnis, muss aber eine geraumen Zeitraum nach dem Jänner 2011 erfolgt sein.
Weiteres sind alle 11 Bestandteile der Rechnungsausstellung, mit der obangeführten Darstellung, voll vorhanden, welches den Abzug der Vorsteuer erkennen lässt.
Wenn wir eine Abfrage direkt beim Finanzamt machen, hier eine positive UID Nummer, mit der uns bekannten Adresse erkennen dürfen, dürfen auch davon ausgehen, dass ein Vorsteuerabzug gerechtfertigt ist, dies auch dadurch, dass die Finanz, dies ja mehr oder weniger frei gegeben hat.
Da wir ansonst keine anderen Möglichkeiten hatten und haben, erkennen wir den Vorsteuerabzug sehr wohl als gerechtfertigt und der dem § 11 USTG entsprechend. Wir beantragen daher die Einsetzung der erklärungsgemäßen Umsatzsteuer Voranmeldung für den Jänner 01/2011."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
In § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist zur Ausstellung von Rechnungen folgendes normiert:
"Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."
Eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 ist, dass die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, wenn zwar eine Rechnung ausgestellt wird und in dieser ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungsaussteller die angeführte Leistung nicht ausführt. In einem solchen Fall ist die Voraussetzung einer ausgeführten Leistung nicht erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt der Beweis, dass die behauptete, aber zweifelhafte Leistung erbracht wurde, dem Abgabepflichtigen (und nicht der Behörde), weil nur ihm und nicht auch der Behörde die näheren Umstände über die der Bf. angeblich erbrachte Leistung bekannt sein können.
Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechnung Nr. 028 vom der K über 5.250 Euro zuzüglich 1.050 Euro Umsatzsteuer weist in formaler Hinsicht die in § 11 UStG 1994 angeführten Rechnungsmerkmale auf.
Zu Art und Umfang der Leistung ist in der Rechnung angeführt: "Malerarbeiten an obiger Adresse, in sämtlichen angeführten Räumen Möbel verstellen, abdecken, Wände und Decken spachteln, schleifen, 2x mit Dispersion malen, Restmaterial entsorgen".
Weiters geht es um die Rechnung Nr. 025 der K vom über 15.450,06 Euro zuzüglich 3.090,01 Euro Umsatzsteuer, die ebenfalls formal die genannten Rechnungsmerkmale aufweist. Zu Art und Umfang der Leistung ist in dieser Rechnung angeführt: "Fliesenlegerarbeiten an obiger Adresse, alte Fliesen entfernen und in Mulde entsorgen, anschl. Boden mit Ausgleichsmasse ausgleichen inkl. Mat., im Magazin u. Lager Boden- und Wandfliesen verlegen inkl. Kleber, Fugenmasse und Silikon".
Die Rechnung Nr. 018 vom der K über 10.770 Euro zuzüglich 2.154 Euro Umsatzsteuer weist ebenfalls formal die genannten Rechnungsmerkmale auf. Als Leistungsbezeichnung ist angeführt: "Schank Tischlerarbeiten an obiger Adresse (Lieferung und Montage des neuen Schankes inkl. aller Kühlgeräte, im Eingangsbereich links, Holzverkleidung montieren inkl. Material, bestehende alte Holzverkleidung schleifen und Maler fertig vorbereiten, bestehende Bänke im Saal mit Skai verkleiden (tapezieren) inkl. Material, alle Bänke und Holzverkleidungen komplett streichen inkl. Material".
Auch die Rechnung Nr. 012 vom der K über 15.323,12 Euro zuzüglich 3.064,62 Euro weist die genannten Rechnungsmerkmale formal auf und hat folgende Leistungsbezeichnung: "Rigipsarbeiten an obiger Adresse (neue Gipskarton-Decke, Feuerschutzplatte 2x15mm inkl. Material, neue Gipskarton-Wand 12,5 cm stark herstellen inkl. Material, neue Gipskarton-Schürze herstellen inkl. Material)
Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie den begründenden Ausführungen in der abweisenden Berufungsvorentscheidung zu entnehmen ist, ging das Finanzamt davon aus, dass diesen Rechnungen kein Leistungsaustausch zugrunde lag, weil die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht von der fakturierenden Gesellschaft ausgeführt worden sind.
Als ein für die Entscheidung des Finanzamtes wesentliches Kriterium erscheint die Tatsache, dass das rechnungsausstellende Unternehmen K, über dessen Vermögen mit Beschluss des Gerichts vom das Konkursverfahren eröffnet wurde, laut dem Bericht der Insolvenzverwalterin als Scheinfirma eingestuft wurde, da kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb eingerichtet wurde und auch keine Anzeichen auf betriebliche Tätigkeit vorliegen.
Dies wird auch durch Feststellungen der Steuerfahndung - Wien untermauert, wonach das Bundeskriminalamt und die Steuerfahndung zahlreiche Täter, insbesondere aus dem Bereich des ehemaligen Jugoslawien und deren Modus Operandi ausgeforscht hat, welche durch Gründung, Übernahme und Betreiben von zahlreichen, vor allem in der Baubranche und dem Personalgestellungsgewerbe tätigen Unternehmen, eine Bereicherung in großem Umfang anstrebten, indem weitestgehend keine Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz für Baufirmen und sonstige Verbindlichkeiten bezahlt wurden. Darüber hinaus wurden aber auch gegen Entgelt bei diesen Unternehmen im großen Stil gar nicht Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet und mit Lohn- bzw. Arbeitsbestätigungen ausgestatten, damit diese vor allem sozialversicherungsrechtliche Ansprüche erwerben konnten.
Zudem wurden bei derartigen dubiosen Unternehmen, sprich von deren kriminellen Machthabern, auch regelmäßig gegen Provisionszahlungen von 3 - maximal 12 Prozent der Rechnungssumme, fingierte Rechnungen (Scheinrechnungen) für andere Unternehmen zur Vortäuschung eines reellen Geschäftes, somit gewinnmindernden und steuerverringernden Geschäftsaufwandes, ausgestellt.
Wesentlicher Modus Operandi war, dass die Firmenadressen derartiger Unternehmen in vielen Fällen nur Wohnungen oder gar reine "Briefkasten-Adressen" waren, an denen großteils keine Hinweise, wie z.B. Firmentafeln oder dergleichen zu finden waren. Auch die im Firmenbuch aufscheinenden Personen waren zum Großteil mit ge-/verfälschten Dokumenten eingetragen und an den angegebenen Meldeadressen nicht aufhältig, um den Behörden den Zugriff auf diese Personen zu verunmöglichen.
Zahlungsflüsse wurden zum Großteil bar abgewickelt, die Rechnungen wurden diese meist über Kassenbelege belegt bzw. sämtliche Zahlungseingänge auf den Firmenkonten wurden umgehend bar behoben.
Tätigkeit der faktischen Machthaber waren die An- und Abmeldungen von Dienstnehmern, insbesondere von Scheinanmeldungen, sowie die Rechnungslegung auf Auftrag, dass heißt die Ausstellung fingierter Rechnungen, sowie die Abwicklung der Geldgeschäfte und Kontobehebungen.
Die faktischen Machthaber kassierten sowohl die festgesetzten üblichen monatlichen "Anmeldegebühren" für die zum Schein angemeldeten Arbeitnehmer, sowie die für die Ausstellung von Rechnungen vereinbarten Provisionen in der Höhe von 3 bis maximal 12 Prozent der Rechnungssumme.
Das Ziel der Täter war, durch eminent malversives Handeln unter Benutzung der Firmenmäntel Gewinne zu erzielen. Dieser Umstand des auf Betrug angelegten Handels ist auch durch die massive Verwendung von falschen bzw. verfälschten Dokumenten und Papieren evident.
Bei einer Hausdurchsuchung der in diesem Zusammenhang beschuldigten Personen wurden u.a. auch Firmenstempel und Firmensparbücher der K gefunden.
Außerdem gab Herr S anlässlich der Betriebsbesichtigung am an, dass ihm die Namen I., S. und H. nicht bekannt seien und dass die Anbahnung betreffend die Fa. K durch einen Stammkunden Herrn D hergestellt worden sei. Herr D habe angeblich bei der Fa. K gearbeitet. Es habe nur mündliche Vereinbarungen betreffend der Instandsetzungsarbeiten und Sanierungsarbeiten nach einem Wasserrohrbruch gegeben, aber keine Korrespondenz dazu. Dies steht im Widerspruch zur Aussage im Vorlageantrag, dass die Verantwortlichen der Bw. den Geschäftsführer der Fa. K persönlich kannten. Als Geschäftsführer scheint im Firmenbuch seit L auf.
Die Behauptung der Bf., dass die Verantwortlichen dieses Unternehmens nicht gewusst hätten, dass die K eine Scheinfirma war, erscheint dem Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung aufgrund der Lebenserfahrung als unglaubwürdig. Dies aus folgenen Gründen:
1) Die Fa. K handelte offensichltich in betrügerischer Absicht und verlangte regelmäßig Provisionszahlungen von 3 bis ma. 12 % der Rechnungssumme für die Ausstellung von Scheinrechnungen. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass diese Personen, gegen die als Beschluldigte ermittelt wurde, ohne Gegenleistung Scheinrechnungen ausgestellt haben. Sollte daher eine Provision für die Ausstellung der Rechnungen verlangt worden sein, hätte schon allein dieser Umstand auf das Vorliegen einer Scheinfirma hingedeuen müssen.
2) Bei der Höhe der gegenständlichen Rechnungen ist im Geschäftsleben keine Barzahlung üblich. Dies ist vielmehr ein Indiz für sogenannte "Schwarzarbeiten" bzw. Scheinfirmen.
3) Es gab nur mündliche Vereinbarungen betreffend der Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten nach einem Wasserrohrbruch. Korrespondenz hat es dazu nicht gegeben.
4) Die Anbahnung betreffend die Fa. K wurde angeblich durch einen Stammkunden, Herrn D, hergestellt. Herr D hat angeblich bei der Firma K gearbeitet. Die wirklichen Verantwortlichen der Fa. K und der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der K sind den Verantwortlichen der Bf. angeblich nicht bekannt. Auch der Umstand, dass D nur ein Vorname ist, spricht gegen die Angaben im Vorlageantrag, dass der Geschäftsführer der K den Verantwortlichen der Bf. bekannt war.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Firma K somit offensichtlich um eine Scheinfirma handelt, kommt diese als Leistungserbringer nicht in Frage, wodurch den Erfordernissen des § 11 UStG nicht entsprochen wird und daher die gegenständlichen Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Es wird vom Bundesfinanzgericht nicht angezweifelt, dass im Lokal des Bf. tatsächlich Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, allerdings nicht vom Rechnungsaussteller.
Faktum ist, dass anhand der von der Bf. vorgelegten Rechnungen nicht nachvollziehbar ist, ob damit Leistungen in Rechnung gestellt wurden, zu deren Erbringung von der Bf. mit den beschwerdegegenständlichen Rechnungen in Zusammenhang stehende Leistungen der K in Anspruch genommen wurden.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges in Höhe von 9.358,63 Euro im Jahr Jänner 2011 durch das Finanzamt zu Recht erfolgte, da es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen (Rechnungen ohne zugrunde liegende Erbringung einer Leistung) handelt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972 § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuerabzug Vorsteuer Umsatzsteuer Scheinfirma Scheinrechnung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103374.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at