Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf , Adresse, vertreten durch Sommer & Wetzelberger Steuerber GmbH, Ressavarstraße 54/3, 8230 Hartberg, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführerin (Bf) wurden mit den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden Kinderfreibeträge für zwei haushaltszugehörige Kinder gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 gewährt. Der von der Bf beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde jedoch nicht berücksichtigt und in der Begründung darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag seien.
In der fristgerecht gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 erhobenen Beschwerde führte die Bf aus, sie lebe seit drei Jahren von ihrem Ehepartner getrennt und beantrage daher nicht den Alleinverdienerabsetzbetrag, sondern die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Mit Beschwerdevorentscheidungen wurden die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert, als nur mehr für ein haushaltszugehöriges Kind ein Kinderfreibetrag in Höhe von 220,00 Euro berücksichtigt und ein Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 494,00 Euro in Abzug gebracht wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag könnten nur für das Kind S.O. anerkannt werden, da sie nur für dieses Kind die Familienbeihilfe beziehe.
Dagegen richteten sich die Vorlageanträge. Die Bf begehrte darin die Berücksichtigung von zwei Kindern. Sie wies darauf hin, dass die Familienbeihilfe teilweise der von ihr getrennt lebende Mann bezogen habe. Sie legte ein mit datiertes, an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gerichtetes Schreiben ihres Ehegatten vor, in dem dieser ersuchte, die Familienbeihilfe für S.E. ab sofort auf das Konto seiner Ehefrau zu überweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf. lebt seit drei Jahren getrennt von ihrem Ehepartner und bezieht Familienbeihilfe für ihren Sohn S.O.. Die Familienbeihilfe für die Tochter S.E. bezieht der Ehepartner, der mit Schreiben vom veranlasste, dass die ihm zustehende Familienbeihilfe auf das Konto der Bf überwiesen wird.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494,00 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs1) 669,00 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220,00 Euro jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder im Sinne des EStG gelten gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a zusteht.
Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mindestens mit einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Entsprechend der Bestimmung des § 106a EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partner, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Verfügt ein Abgabepflichtiger über noch nicht zugeflossene Beträge in der Form, dass der Abgabepflichtige den Zahler der erwarteten Beträge anweist, das Geld einem Dritten zu überweisen (Vorausverfügung), dann fließen mit der Erfüllung dieses Auftrages durch den Zahler die Beträge an den anweisenden Abgabepflichtigen zu (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG10, § 19 Tz 21 und sowie ).
Im vorliegenden Fall wurden durch die Finanzbehörde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind S.E. dem von der Bf getrennt lebenden Ehepartner gewährt.
Dass die von der Finanzbehörde überwiesenen Beträge an die Bf zugeflossen sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass der getrennt lebende Ehepartner mit Schreiben vom die Finanzbehörde angewiesen hat, die Beträge auf das Girokonto der Kindesmutter zu überweisen. Er hat damit im Voraus über diese Beträge zu Gunsten der Kontoinhaberin verfügt. Diese Verfügung stellt sich als Verwendung der bezogenen Beihilfenbeträge dar. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der getrennt lebende Ehepartner der Bf ungeachtet der Überweisung der in Rede stehenden Beträge auf das Konto der Bf als derjenige anzusehen ist, der die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Tochter S.E. bezogen hat.
Steht damit aber fest, dass die Bf nur für den Sohn S.O. die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen hat, nicht aber für ihre Tochter S.E. , waren die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom Finanzamt insoweit zu Recht abgeändert worden, als der Kinderfreibetrag nur für ein Kind gewährt und der Alleinerzieherabsetzbetrag lediglich in Höhe von 494,00 Euro in Abzug gebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend ergeht folgender Hinweis:
Ein Bescheid kann auf Antrag oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat (§ 295a BAO).
Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Sie wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Sie wird höchstens 5 Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 10 FLAG).
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Die Bf hätte daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die gegenständlichen Jahre zu stellen und - soferne ihr diese gewährt würde - in der Folge auch Anspruch auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für zwei Kinder und des Alleinerzieherabsetzbetrages in Höhe von 669 Euro.
Zulässigkeit einer Revision
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 280 Abs. 1 lit d BAO nicht zulässig, weil in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Frage des Zuflusses von Beträgen im Fall von Vorausverfügungen wird in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet und das Erkenntnis weicht auch nicht von dieser Rechtsprechung ab ( sowie ).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 280 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102420.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at