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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2014, RV/7500088/2014

Ordnungsgemäße Kennzeichnung einer Kurzparkzone

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500088/2014-RS1
Die Abwesenheit der als Partei (§ 18 VwGVG) zur mündlichen Verhandlung (§ 44 VwGVG) geladenen belangten Behörde hindert weder die Durchführung des Verfahrens (§ 45 Abs. 2 VwGVG) noch wird dadurch gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen. Die belangte Behörde begibt sich durch ihre Abwesenheit allerdings ihres Rechts, in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt darzulegen, und das Verwaltungsgericht hat zufolge des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 48 VwGVG seiner Entscheidung nur das zugrunde zu legen, was in der Verhandlung vorgekommen ist.
RV/7500088/2014-RS2
In Wien gibt es einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. Diese sind gebührenpflichtig und durch die entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet. Zusätzlich können blaue Bodenmarkierungen auf eine Kurzparkzone aufmerksam machen. Diese dienen nur als Orientierungshilfe. Flächendeckende Kurzparkzonen gibt es in Wien derzeit in den Bezirken 1 bis 9, 12, 14 bis 17 und 20. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden. Die genauen Bezirksgrenzen lassen sich dem auf der Website der Stadt Wien veröffentlichten Stadtplan (http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html) entnehmen.
RV/7500088/2014-RS3
Die Geltung der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen.
RV/7500088/2014-RS4
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Rudolf D*****, *****Adresse*****, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , zugestellt am , MA 67-PA-570*****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, nach am am Bundesfinanzgericht in Wien im Beisein der Schriftführerin Christina Seper durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von zwölf Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorverfahren zum Straferkenntnis vom

Das Parkraumüberwachungsorgan Gerhard Sch***** stellte am um 20:17 Uhr fest, dass der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W 9*****Y in Wien 4., Wiedner Gürtel 3A, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt war.

Strafverfügung vom gegen Boris D*****

Der Magistrat der Stadt Wien erließ hierauf mit Datum gegenüber dem Zulassungsbesitzer Boris D***** eine Strafverfügung.

Hiergegen erhob Boris D***** mit E-Mail vom Einspruch und gab an, an "besagtem Tag nicht mit dem Auto mit dem Kennzeichen W 9*****Y unterwegs gewesen" zu sein. "An diesem Tag hatte mein Vater das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W 9*****Y", wobei der Halter des Fahrzeuges auch die Adresse des Fahrzeuglenkers angab.

Strafverfügung vom gegen Rudolf D*****

Der Magistrat der Stadt Wien hat hierauf mit Datum , dem Bf zugestellt am , gegenüber dem Bf eine Strafverfügung erlassen, deren Spruch folgendermaßen lautet:

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 20:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Wiedner Gürtel 3A mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9*****Y folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGB1. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)

Einspruch vom

Hiergegen erhob der Bf bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde am Einspruch hinsichtlich Schuld und Strafe.

Das Fahrzeug sei nicht in einer Kurzparkzone gestanden, "sondern auf der Seite des 10. Bezirks. Die blaue Linie 'Zone' befand sich erst nach meinem Abstellplatz."

Ermittlungsverfahren der belangten Behörde

Mit E-Mail vom wurde das Parkraumüberwachungsorgan um Stellungnahme ersucht.

Der Magistrat der Stadt Wien stellte am die Lage des Abstellplatzes fest:

Das Parkraumüberwachungsorgan Gerhard Sch***** gab hierzu am folgende Stellungnahme ab:

Bezugnehmend auf die o.g. Anzeige nehme ich, Dienstnummer A-724, wie folgt Stellung:

Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, W-9*****Y befand sich zum Zeitpunkt meiner Organmandatslegung wie in der Datenaufnahme angegeben in Wien 4., Wiedner Gürtel 3a, also innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone des 4. Bezirkes, wo es auch von mir beanstandet wurde!

Es werden daher alle Angaben meines o. a. Organmandats vollinhaltlich aufrecht gehalten.

Beigefügt war folgender Planausdruck:

Am teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bf, zugestellt am , mit:

... Wir informieren Sie über die aufgenommenen Beweise. Diese sind die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, soweit Ihre Stellungnahme keine weiteren Ermittlungen erfordert.

Die Beweisaufnahme hatte folgendes Ergebnis:

Das anzeigelegende Organ wurde um Stellungnahme ersucht und hat in dieser Folgendes ausgeführt:

"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9*****Y befand sich zum Zeitpunkt meiner Organmandatslegung wie in der Datenaufnahme angegeben in Wien 4., Wiedner Gürtel  3a, also innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone des 4. Bezirkes, wo es auch von mir beanstandet wurde. Es werden daher alle Angaben meines  o.a. Organmandates vollinhaltlich aufrecht gehalten."

Mit dieser Stellungnahme legte der Anzeigeleger auch einen Stadtplan-Ausdruck vor, auf welchem die Bezirksgrenze genau eingezeichnet ist (siehe Beilage).

Sie können binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Stellung nehmen.

Gleichzeitig haben Sie die Gelegenheit, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991). Wenn Sie davon keinen Gebrauch machen, können diese bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Bei einer Schätzung müsste von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden...

Der Bf sprach hierauf am bei der belangten Behörde vor und gab niederschriftlich zur Sache an:

Ich bestreite die Abstellung an der Tatörtlichkeit nicht, allerdings liegt diesbezüglich ein Kundmachungsmangel vor. Um zum Abstellort zu gelangen bin ich von der Tangente kommend über den Gürtel, die Laxenburgerstraße zur Landgutgasse um danach wieder auf den Margaretengürtel bzw. danach Wiedner Gürtel und zum Abstellort zu gelangen. Ich ersuche um Überprüfung, da ich bei keiner KurzparkzonenAnfang-Tafel vorbeigkommen bin - insbesondere auf dem Streckenteil der vom 10. in den 5. und dann in den 4. Bezirk führt.

Ich bin selbst die Strecke nochmals abgefahren - schon voriges Jahr - und habe Fotos gemacht. Diese werde ich mit E-Mail schicken.

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf der belangten Behörde mehrere Fotos, die im Behördenakt in Kopien abgelegt sind und deren Wiedergabe infolge der für eine Übernahme erforderlichen Qualität nicht zweckmäßig ist, und erläuterte:

Wie bei ihnen am 26. Juni besprochen, sende ich ihnen im Angang Fotos der betreffenden Örtlichkeit.

Die Fotos sind von der Landgutgasse in den Gürtel einbiegend und Richtung Südtirolerplatz fahrend, aufgenommen.

Zu sehen sind dort nur die Begrenzungstafeln für Fahrzeuge über 3,5 t.

Ca. 10 Meter vor meinem damaligen Abstellplatz, auf einem Foto sieht man drei PKW, ungefähr an vierter Stelle bin ich gestanden, befindet sich die Blaue Zonenlinie mit dem dahinterliegenden Wort "ZONE".

Ich bin daher offensichtlich außerhalb und nicht in einer gebührenpflichtigen Zone gestanden. Etwas anderes ist auch nachträglich nicht zu erkennen.

Die Fotos haben den vom Bf angegebenen Inhalt. Auf zwei Fotos ist die mit dem Wort "Zone" ergänzte Bodenmarkierung gut zu erkennen, die sich nach dem seinerzeitigen Abstellplatz des PKW befindet.

Angefochtenes Straferkenntnis vom

Der Magistrat der Stadt Wien hat hierauf mit Datum , dem Bf zugestellt am , gegenüber dem Bf ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9*****Y am um 20:17 Uhr in WIEN 04, WIEDNER GÜRTEL 3A in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 60,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung folgendermaßen:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Der Zulassungsbesitzer gab bekannt, dass Ihnen das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.

In Ihrem Einspruch führten Sie im Wesentlichen aus, dass Ihr Fahrzeug nicht in der Kurzparkzone, sondern auf der Seite des 10. Bezirkes gestanden sei und die blaue Linie "Zone" sich erst nach Ihrem Abstellplatz befunden hätte.

Daher wurde der Meldungsleger hinsichtlich Ihres Vorbringens um Stellungnahme ersucht.

In seiner Stellungnahme vom hielt das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien seine Anzeigeangaben aufrecht; insbesondere führte es aus, dass das Fahrzeug in einer flächendeckenden Kurzparkzone im 4. Bezirk abgestellt war und zwar am Wiedner Gürtel 3a.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen die Stellungnahme des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht und Ihnen gleichzeitig Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Bei Ihrer persönlichen Vorsprache am bestritten Sie die Abstellung im 4. Bezirk nicht mehr. Sie gaben nunmehr an, dass ein Kundmachungsmangel vorläge, da Sie an keiner Kurzparkzonen-Anfang-Tafel vorbeigekommen wären. Entsprechende Fotos würden Sie nachreichen.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.

Für die Existenz einer verordneten Kurzparkzone ist lediglich deren Kundmachung durch entsprechende Verkehrszeichen erforderlich.

Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie haben auf die Wirksamkeit der Kurzparkzone keinen Einfluss.

Die Behörde sieht keinen Anlass die präzisen und schlüssigen Angaben des anzeigelegenden Organes zu bezweifeln, zumal die Tatörtlichkeit von Ihnen letztlich nicht bestritten wurde.

Ihre Ausführungen lassen jegliche konkrete Angabe hinsichtlich der angeblich nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone vermissen.

Auf den von Ihnen übermittelten Fotos ist lediglich ein Ausschnitt des Gürtels erkennbar, sowie eine weitere  Verkehrsbeschränkung, welche die Kurzparkzone allerdings nicht aufhebt.

Bodenmarkierungen haben - wie oben bereits erwähnt - keinen Einfluss auf den Bestand der Kurzparkzone.

Die Behörde war daher nicht gehalten, diesbezügliche Erhebungen von Amts wegen durchzuführen.

Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr.51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Ihre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurden berücksichtigt.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Berufung (Beschwerde) vom

Der Bf sprach am bei der belangten Behörde vor und erhob niederschriftlich Berufung gegen das Straferkenntnis, die er wie folgt begründete:

Am Beanstandungstag fuhr ich mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9*****Y vom Gürtel Richtung Südtiroler Platz. Bei der Laxenburger Straße bog ich links ab. Danach fuhr ich die Landgutgasse entlang und bog wieder auf den Wiedner Gürtel. Ich parkte mein Fahrzeug an der Adresse Wiedner Gürtel 3A, ca. 8 Meter vor einer am Boden befindlichen blauen Linie mit dem Wort "Zone". Daraus schloss ich, dass ich mich noch vor der flächendeckenden Kurzparkzone befinde. Das einzige Schild, welches für mich ersichtlich war, war ein Halte- und Parkverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Ich bin die selbe Strecke nach Erhalt des Mandates noch einmal abgefahren, konnte jedoch kein Schild erkennen, welches auf eine Kurzparkzone schließen ließ. Ich bin davon ausgegangen, dass diese Seite des Gürtels, auf welcher ich mein Fahrzeug abgestellt hatte, zum 10. Wien er Gemeindebezirk gehört und daher keine Kurzparkzone Gültigkeit hat.

Nachträgliche Erhebungen der belangten Behörde

Die belangte Behörde erhob am , dass in der Landgutgasse vor der Einfahrt in den Gürtel der Beginn der Kurzparkzone gesetzeskonform ausgeschildert ist:

Berufungsvorlage vom

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung oder Mitteilung dieses Ermittlungsergebnisses legte die belangte Behörde die Berufung am , eingelangt am , dem damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vor.

Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte am , eingelangt am , die (nunmehrige) Beschwerde samt Verwaltungsakt dem zuständig gewordenen Bundesfinanzgericht.

Erhebungen des Bundesfinanzgerichts

Das Gericht erhob am die vom  Bf angegebene Fahrtroute, aus der auch ersichtlich ist, dass sich der Abstellort des Fahrzeugs in Wien 4. - und nicht in Wien 10. - befand (gelb hervorgehoben, die rosa Markierung gibt die Bezirksgrenzen 10. / 5. / 4. Wiener Gemeindebezirk an):

Der Richter befuhr am die vom Bf angegebene Fahrtstrecke und stellte fest, dass sich am Ende der Landgutgasse vor der Einmündung in den Gürtel auf der linken und rechten Straßenseite Verkehrszeichen "Kurzparkzone" mit dem Zusatz "gebührenpflichtig Parkdauer 2 Std. Mo.-Fr. (werkt) v. 9-22 h" befinden, die jeweils gut sichtbar sind (die Fotos zeigen die rechte Straßenseite Blickrichtung Gürtel):

Detail:

Mündliche Verhandlung vom

Die belangte Behörde wurde zu der gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG anberaumten mündlichen Verhandlung geladen, teilte aber mit E-Mail vom mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde.

Der Bf gab zu seiner Person unter anderem an, eine Pension von über 1.500,00 Euro zu beziehen und keine Sorgepflichten zu haben.

Zur Sache führte der Beschwerdeführer aus:

Ich bin am am Abend von der Südosttangente kommend über den Gürtel gefahren, am Südtirolerplatz bin ich links in die Laxenburgerstraße abgebogen, dann rechts in die Landgutgasse, bis zum Gürtel und dann wieder rechts in den Gürtel eingebogen. Ich war dort zum ersten Mal. Ich habe mich über den Schilderwald gewundert und mir dann die Verkehrszeichen nur angesehen. Mir ist aufgefallen, dass nur Verbotsschilder für Fahrzeuge über 3,5t aufgestellt sind. Gleichzeitig habe ich gesehen, dass sich ein paar Meter vor dem Abstellplatz des Autos eine blaue Linie mit der Bezeichnung „Zone“ befindet. Daher wusste ich, dass ich mich in keiner gebührenpflichtigen Zone befinde.

Gefragt, ob ich vor der Einfahrt in den Gürtel auf Verkehrszeichen geachtet habe: Natürlich. Vor der Einfahrt von der Landgutgasse in den Gürtel musste ich vor der roten Ampel hinter einem LKW anhalten und habe auf den Verkehr geachtet. Ob Verkehrszeichen am Straßenrand standen, habe ich nicht wahrgenommen. Ich bin davon ausgegangen, dass keine für mich relevanten Verkehrszeichen aufgestellt sind, wenn die Kreuzung ampelgeregelt ist.

Gefragt, ob beim neuerlichen Abfahren vor der Einfahrt in den Gürtel ein Verkehrszeichen aufgefallen ist: Nein.

Über Vorhalt gemäß § 46 Abs. 4 VwGVG der oben wiedergegebenen Fotos der belangten Behörde und des Gerichts sowie des Aktenvermerkes vom erklärte der Bf:

Das Schild habe ich nicht gesehen. Das Schild nimmt man nicht einmal bewusst wahr, wenn man nach Schildern sucht.

Ich verstehe nicht, dass mit einem derartigen Schild eine Kurzparkzone auch noch in zwei Kilometern Entfernung markiert werden kann.

Durch die Zonenmarkierung am Gürtel bin ich in die Irre geführt worden, da ich davon ausging, dass die Kurzparkzone erst danach beginnt.

Der als Zeuge vernommene Meldungsleger Gerhard Sch***** gab zu seiner Meldung an:

Wenn die Daten so aus dem System ausgelesen wurden, stimmt dies.

Die Angaben in seiner im Behördenakt befindlichen Stellungnahme seien richtig.

Es gäbe keinen regelmäßigen Bereich, in welchem die Überwachungsorgane wiederkehrend tätig seien. Allerdings sei dem Zeugen die Örtlichkeit 4., Wiedner Gürtel 3A bekannt. Die vom Bf der Behörde vorgelegten Fotos gäben die Örtlichkeit zutreffend wieder.

Über Befragen durch den Bf gab der Zeuge an:

„Die gesetzliche Grundlage meines Handelns war der ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzonenbereich, der am Beginn und am Ende durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Es ist mir bekannt, dass dort eine Kurzparkzone, die ordnungsgemäß kundgemacht ist, besteht.“

„Die Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 10. Bezirk befindet sich entlang der Eisenbahngleise, sodass sich der Abstellort im 4. Bezirk befunden hat. Die Kurzparkzone ist am Südtirolerplatz gekennzeichnet, unter der Eisenbahnbrücke.“

„Ich nehme an, dass auch bei der Zufahrt über die Landgutgasse eine Kennzeichnung besteht, genau ist mir diese aber nicht in Erinnerung.“

„Die Markierungen der Kurzparkzone sind für die Kontrolltätigkeit unerheblich.“

Nach Schluss der Beweisaufnahme gemäß § 47 Abs. 2 VwGVG verwies der Bf nochmals darauf, dass die Markierung "Zone" irreführend sei und der Bf daher davon ausgegangen sei, in keiner Kurzparkzone zu stehen.

Über Befragen durch den Richter wurden keine wesentlichen Interessen, die einer Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgehen stehen, bekanntgegeben.

Mangels Vertretung der geladenen belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung konnte sie sich zu den Verfahrensergebnissen nicht äußern.

Seitens des Bf wurde abschließend gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG die Stattgabe seiner Beschwerde beantragt.

Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zuständigkeit

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR). Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der  Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen.

Wurde gegen einen Bescheid bis zum Ablauf des zulässigerweise Berufung erhoben, gilt diese Berufung, wenn sie noch nicht erledigt wurde, als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 3 VwGbk-ÜG Anm. 6). Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGkb-ÜG) in Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG besteht eine Gesetzeslücke, § 3 VwGkb-ÜG ist im Analogieschluss auch für das BFG anwendbar.

Die gegenständliche, vor dem eingebrachte und bislang unerledigte Berufung gilt daher als Bescheidbeschwerde weiter, für deren Erledigung das Bundesfinanzgericht zuständig ist.

Faires Verfahren

Im Hinblick auf die Abwesenheit der geladenen belangten Behörde bei der gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführenden mündlichen Verhandlung ist vorab zu prüfen, ob hierdurch der Bf in seinen Rechten verletzt wurde.

Art. 6 Abs. 1 der in Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:

Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Inwieweit Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das Verwaltungsstrafrecht zufolge des österreichischen Vorbehalts zu Art. 5 EMRK anwendbar ist, war strittig (vgl. etwa Darstellung bei Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 58 ff). Diese Diskussion erübrigte sich mit Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Grundrechte [2012] Rz 1/15) und wurde letztlich - Unanwendbarkeit des Vorbehalts - vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden (EGMR , Gradinger gegen Österreich, ÖJZ 1995, 956).

Die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das gegenständliche Verfahren ergibt sich nach Ansicht des Gerichts unmittelbar aus dieser in Verfassungsrang stehenden Bestimmung.

Die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde auch mit der "Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit auch Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz" stellen, begründet (vgl.  ErläutRV Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 RV 1618 BlgNR 24. GP 3 ff.; i. d. S. etwa auch Jantscher, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwischen Partei- und Inquisitionsprozess in Ehrke-Rabel/Merli [Hrsg], Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], 12 ff.). Auch der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren genießt die Garantien nach Art. 6 Abs. 1 bis 3 EMRK (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Grundrechte [2012] Rz 24/2).

Jedenfalls aus § 44 Abs. 4 VwGVG ist darüber hinaus einfachgesetzlich abzuleiten, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK uneingeschränkt auf das durch die Verwaltungsgerichte zu führende Gerichtsverfahren in Verwaltungsstrafsachen (§§ 37 ff VwGVG) anzuwenden ist.

Im österreichischen (behördlichen) Verwaltungsstrafverfahren ist das "Anklageprinzip" (Teilung in ein "anklagendes" und "richtendes" bzw "urteilendes" Organ) nicht vorgesehen (vgl. , unter Hinweis auf Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Rz 826).  Diese Auffassung ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht ohne Weiters übertragbar. Allerdings umfasst Art. 6 EMRK auch Verfahren, in denen keine formelle Anklage erhoben wird (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 [2009], 337 [FN 71]).

In der Literatur wird die Nichtteilnahme der belangten Behörde an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 6 EMRK als problematisch gesehen (vgl. Jantscher, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwischen Partei- und Inquisitionsprozess in Ehrke-Rabel/Merli [Hrsg], Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], 12 ff.).

Nun besteht die Besonderheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen darin, dass zwar erstmals ein Gericht in der Sache entscheidet, diesem Gerichtsverfahren aber ein förmliches verwaltungsbehördliches Verfahren vorgelagert ist und das Gericht zur Nachprüfung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffenen Entscheidung berufen ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet nicht über eine "Anklage", sondern über das angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Ankläger, sondern - wie der Beschwerdeführer - Partei.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist eher mit dem Verfahren, das dem Urteil EGMR , A 239, Thorgeir Thorgeirson gegen Island, zugrunde lag, vergleichbar, als jenem, das dem Urteil EGMR , 64962/01, Ozerov gegen Russland, voranging.

Im gegenständlichen Verfahren wurde die belangte Behörde zur Verhandlung geladen.

Das Gericht entscheidet hier über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, wobei die Tatsache des Abstellens eines Fahrzeuges ohne Parkschein unstrittig ist und das Gericht nur zu klären hatte, ob die gebührenpflichtige Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht war und - bejahendenfalls - ob dem Bf ein entschuldbarer Irrtum, diese nicht erkannt zu haben, zugute zu halten ist.

In dieser Sachkonstellation sieht das Gericht in der Abwesenheit der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, zumal in der mündlichen Verhandlung sachverhaltsbezogen nichts hervorgekommen ist, das nicht bereits dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen war. Der Bf war dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren nicht beeinträchtigt.

Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in anderen Sachkonstellationen das Fehlen eines Vertreteres der geladenen belangten Behörde bei einer gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführenden mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - je nach Lage des Falles - auch zu einer Verfahrenseinstellung gemäß § 38 VwGVG i. V. m. § 45 VStG führen kann, da das Verwaltungsgericht gemäß § 48 VwGVG bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Gerichts die Abwesenheit der als Partei (§ 18 VwGVG) zur mündlichen Verhandlung (§ 44 VwGVG) geladenen belangten Behörde weder die Durchführung des Verfahrens hindert (§ 45 Abs. 2 VwGVG) noch gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt. Die belangte Behörde begibt sich durch ihre Abwesenheit allerdings ihres Rechts, in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt darzulegen, und das Verwaltungsgericht hat zufolge des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 48 VwGVG seiner Entscheidung nur das zugrunde zu legen, was in der Verhandlung vorgekommen ist.

Sachverhalt

Der Bf fuhr am Abend des mit dem Auto seines Sohnes mit dem Kennzeichen W 9*****Y von der Südosttangente kommend über den Gürtel, bog dann am Südtirolerplatz links in die Laxenburgerstraße ein, von dort rechts in die Landgutgasse. Von der Landgutgasse bog er in den Margaretengürtel ein und fuhr bis zum Wiedner Gürtel, wo er vor 20:17 Uhr das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entwertung eines Parkscheines abstellte.

Der Bf war dort zum ersten Mal. Bei der Fahrt zum Gürtel achtete er nicht näher auf die den ruhenden Verkehr betreffenden Verkehrszeichen. Am Abstellort prüfte der Bf die Verkehrszeichen und stellte fest, dass die dortigen Verkehrszeichen keine Kurzparkzone anzeigen. Einige Meter nach dem Abstellort des Fahrzeuges weiter Fahrtrichtung Südtiroler Platz befindet sich eine Bodenmarkierung mit einer blauen Linie (§ 55 Abs. 6 StVO 1960) und der Bezeichnung "Zone". Der Bf dachte, da er sein Fahrzeug vor dieser Markierung abstellte, sich außerhalb einer Kurzparkzone zu befinden.

Tatsächlich befinden sich auf der Landgutgasse vor der Einfahrt in den Gürtel auf beiden Straßenseiten Vorschriftszeichen gem § 52 Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone"), die den Beginn einer Kurzparkzone anzeigen, und die in § 52 Z 13d StVO 1960 geforderten Angaben (Zeit, während die die Kurzparkregelung gilt; zulässige Kurzparkdauer, Gebührenpflicht) enthalten.

Bis zum Abstellort befinden sich auf dem Gürtel Fahrtrichtung Südtiroler Platz keine Verkehrszeichen, die das Ende der Kurzparkzone anzeigen.

Im Übrigen sind an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die gegenständliche Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich gemäß § 48 VwGVG auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, die dort getätigten Aussagen und die dort verlesenen Aktenstücke.

Abstellort und Abstellzeit sind unstrittig.

Ebenso unstrittig ist, dass in unmittelbarer Umgebung des Abstellortes keine eine Kurzparkzone ausweisenden Verkehrszeichen angebracht waren und dass sich nach dem Abstellort eine Bodenmarkierung, die den Beginn einer Kurzparkzone kennzeichnet, befindet.

Die Feststellung der Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die vom Gesetz geforderten Vorschriftszeichen am Ende der Landgutgasse stützt sich neben den Ermittlungen der belangten Behörde auf die eigene Wahrnehmung des Gerichts, die vom Bf auch nicht bestritten wird.

Das der Bf auf diese - vom Abstellort relativ weit entfernte - Kennzeichnung nicht geachtet hat, entspricht der Lebenserfahrung und ist glaubwürdig.

Es ist dem Gericht bekannt, dass Kurzparkzonen in Wien typischerweise gesetzeskonform kundgemacht sind. Dies hat auch der Zeuge Gerhard Sch***** bestätigt. Dass ein entsprechendes Verkehrszeichen an einer anderen Stelle als jener, an der der Bf in die Kurzparkzone eingefahren ist, fehle, hat der Bf nicht behauptet.

Nach Vorhalt der Ergebnisse des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung hat sich der Bf auch nicht mehr auf eine fehlende Kundmachung der Kurzparkzone, sondern auf die Irreführung durch die blaue Markierung innerhalb der Kurzparkzone berufen.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 25 StVO1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. ).

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das Wiener Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm):

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.
 

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm):

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
 

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
 

In Wien gibt es einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. Diese sind gebührenpflichtig und durch die entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet. Zusätzlich können blaue Bodenmarkierungen auf eine Kurzparkzone aufmerksam machen. Diese dienen als Orientierungshilfe. Die Kennzeichnung wird wie folgt vorgenommen:

Flächendeckende Kurzparkzonen gibt es in Wien in den Bezirken 1 bis 9, 12, 14 bis 17 und 20. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden (vgl. http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/kennzeichnung/).

Die genauen Bezirksgrenzen lassen sich dem auf der Website der Stadt Wien veröffentlichten Stadtplan (http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html) entnehmen.

Gemäß § 2 Gesetz über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Wiener Bezirkseinteilungsgesetz  1954) LGBl. für Wien Nr. 18/1954 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 48/2009 beginnt seit 2009 die Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 10. Bezirk "im Schnittpunkt der bisherigen Bezirksgrenze mit der westlichen Randsteinaußenkante des westlichen Straßenbahn-Haltestellenkaps zwischen Südbahnanlage und Wiedner Gürtel, verläuft von dort in dieser Randsteinkante zuerst in nördlicher, dann in nordnordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Ende des vorgenannten Haltestellenkaps, dreht dort nach Nordosten, um nach Querung der stadteinwärts führenden Fahrbahn des Südtiroler Platzes in die nordwestliche Randsteinkante des Gleiskörpers der Straßenbahn einzumünden. Dieser Kante folgend überquert die neue Bezirksgrenze die Fahrbahn der verlängerten Argentinierstraße und mündet in den nordwestlichen Rand der die Gleiskonstruktion abschließenden Betonplatten. Dort verläuft sie entlang des Randes dieser Betonplatten bis sie im Bereich der westlichen Gleisgabelung auf der Kreuzung Wiedner Gürtel – Arsenalstraße auf die Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk trifft."

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beschwerdevorbringen

Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses darin,

  • dass die Kurzparkzone, in welcher er das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war, und

  • dass zufolge der erst nach dem Abstellort beginnenden, eine Kurzparkzone angebenden Bodenmarkierung, für einen Lenker nicht erkennbar gewesen sei, dass bereits vor dieser Bodenmarkierung eine Kurzparkzone bestanden hat.

Mit diesem Vorbringen vermag der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen.

Der oben wiedergegebene § 25 Abs. 2 StVO 1960 besagt, dass die Verordnungen einer Kurzparkzone durch die § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") und § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") kundzumachen sind.

Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Fall.

Lediglich zusätzlich können gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen (vgl. ).

Die Unterlassung der Kennzeichnung der Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen berührt nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift (vgl. ).

Da die blauen Bodenmarkierungen keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von den in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (vgl. ; ).

Die Geltung der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen (vgl. ; ; ; ).

Die gegenständliche Kurzparkzone war daher ordnungsgemäß kundgemacht.

Nach dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Judikatur (vgl. Pürstl, StVO-ON13.01 E zu § 25) kommt es nicht auf das Vorhandensein blauer Bodenmarkierungen an. Auch die teilweise Anbringung blauer Bodenmarkierungen ändert nichts daran, dass sich die jeweilige Kurzparkzone auf alle Straßen zwischen den Vorbots- oder Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und Z 13e StVO 1960 erstreckt.

War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten (vgl. ).

Dem Bf ist beizupflichten, dass das Anbringen einer Bodenmarkierung, die den Beginn einer Kurzparkzone nahelegt, innerhalb einer bestehenden Kurzparkzone ortsunkundige Lenker irritieren kann. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich durch besondere Beobachtung der im Weg zu Abstellort angebrachten Verkehrszeichen vergewissern hätte müssen, sich nicht in einer Kurzparkzone zu befinden. Ein entschuldbarer Irrtum (§ 5 Abs. 2 VStG) ist dem Bf hier nicht zugute zu halten.

Es gehört zum Allgemeinwissen Wiener Kraftfahrer, dass insbesondere in den Bezirken innerhalb des Gürtels flächendeckende Kurzparkzonen bestehen. An den Bezirksgrenzen ist daher, wenn deren Verlauf den Fahrzeuglenkern nicht eindeutig bekannt ist, besondere Vorsicht in Bezug auf eine bestehende Abgabepflicht geboten und daher vor Einfahrten in der Nähe von Bezirksgrenzen auf die allfällige Beschilderung einer Kurzparkzone besonders zu achten. Diese Sorgfalt ließ der Bf nicht walten.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl ).

Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Bf das Hinweisschild über den Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auffallen müssen und hätte er in weiterer Folge, zumal er nach dem Einfahren in das Gebiet kein Schild mehr passiert hat, auf welchem auf ein Verlassen der jeweiligen Kurzparkzone hingewiesen wird, jedenfalls erkennen können, dass für das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Flächen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten ist.

Da er dem nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Strafe

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Bf hat - wie vorstehend ausgeführt - die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , oder ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit in Bezug auf die Parkometerabgabe zu berücksichtigen, ferner, dass die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde. Der Umstand, dass der Täter nicht mit Unrechtsbewusstsein gehandelt hat, rechtfertigt eine Strafmilderung, ob er es nun leichtfertig unterlassen hat, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder das Unrecht auch ohne Kenntnis besonderer Vorschriften für jedermann leicht erkennbar war. Dieser Milderungsgrund gilt auch – in geringerem Maß – für Fahrlässigkeitsdelikte (vgl. Ebner in WK2 StGB § 34 Rz 29).

Bei einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von über 1.500 Euro ist die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Euro - das ist weniger als ein Sechstel der Höchststrafe - im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht und trägt den angeführten Milderungsgründen angemessen Rechnung.

Ein Herabsetzung der Strafe oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Da die verhängte Geldstrafe 60 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit 12 Euro zu bemessen.

Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Vollstreckung

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.

Die Vollstreckung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, ist in den in § 25 Abs. 2 BFGG genannten Gesetzen nicht geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde zwar § 25 BFGG geändert, nicht aber - offenbar infolge eines Redaktionsversehens - § 1 Abs. 1 Z 3 VVG oder § 1 Abs. 1 Z 3 VVG von Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wegen in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafsachen auf das Bundesfinanzgericht erstreckt. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung zwar zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, nicht aber jener des Bundesfinanzgerichts zuständig.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.

Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes.

§ 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.

Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der Wiener Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG).

Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-570*****).

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zulässig, da zur Frage, ob eine Abwesenheit der geladenen belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung eine Beeinträchtigung des Rechtes des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK vor dem Verwaltungsgericht darstellen kann, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit ersichlich - fehlt. Im Übrigen folgt jedoch die Entscheidung der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 52 lit. a Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
§ 44 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 18 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 45 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 48 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 55 Abs. 6 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 lit. a Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Schlagworte
Parkometerabgabe
Kurzparkzone
Verordnung
Kundmachung
Verkehrszeichen
Bodenmarkierung
Irrtum
Faires Verfahren
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500088.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at