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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.06.2014, RV/7100220/2009

Nichtanerkennung von Vorsteuern mangels Ausweises der richtigen Anschrift des leistenden Unternehmens in den betreffenden Rechnungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XX, vertreten durch G , gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt in Form einer GmbH ein Transportunternehmen.

Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau betreffend die Monate 10-12/2007 traf der Prüfer die Feststellung, dass die seitens der Bf. im Monat 12/2007 geltend gemachten Vorsteuern im Zusammenhang mit von der Fa. Y GmbH ausgestellten Rechnungen nicht anzuerkennen seien. Sowohl der in den betreffenden Rechnungen angegebene Firmenwortlaut als auch die Adresse des leistenden Unternehmens seien unrichtig. Während auf den Rechnungen als leistendes Unternehmen die Y GmbH angegeben worden sei, laute der Firmenname laut Firmenbuch y GmbH. Ebenso weise die auf den Rechnungen angegebene Anschrift des leistenden Unternehmens Schreibfehler auf. Laut Firmenbuch sei die Adresse mit xy, und nicht wie auf den Rechnungen mit xxy, ausgewiesen. Erhebungen des Finanzamtes hätte ergeben, dass es an der auf der Rechnung ausgewiesenen Adresse xy, 15 Tops geben würde. Dies bedeute, dass die auf den Rechnungen angegebene Adresse ungenau sei, zumal keine Top-Nummer angegeben worden sei. Weiters habe die Hausbetreuerin angegeben, dass in keinem der 15 Tops eine Firma y GmbH jemals ihren Firmensitz gehabt habe und ihr auch kein Bewohner mit den Namen D bekannt sei. Außerdem sei anzumerken, dass im Firmenbuch mit Antrag vom die Firmenadresse auf c, geändert worden sei. Die betreffenden Rechnungen müssten somit eine andere Adresse aufweisen, da sie erst nach der Änderung der Geschäftsadresse ausgestellt worden seien. Die bisher diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern könnten daher nicht anerkannt werden, da die Bezeichnung und die Anschrift des leistenden Unternehmens unrichtig seien.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2007 und erkannte die betreffenden Vorsteuern nicht an.

Gegen den betreffenden Festsetzungsbescheid brachte die Bf. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. In dieser führte die Bf. aus, dass die LKW’s bei Nichtbetrieb auf einem angemieteten Grundstück abgestellt werden würden. Da dieses Grundstück nicht befestigt gewesen sei, sei es immer bei Schlechtwetter durch das Ausfahren der Fahrzeuge zu einer Verschmutzung der Straße und in weiterer Folge zu Beschwerden durch die Polizei gekommen. Der Geschäftsführer der Bf. habe daher ein Unternehmen gesucht, welches bereitgewesen sei, die Befestigungsarbeiten des Grundstückes kostengünstig zu übernehmen. Er habe daher unter anderem auch bei dem ihm bekannten Herrn D, von dem er wusste, dass er solche Leistungen erbringe, nachgefragt. Dieser habe dann ein günstiges Angebot gelegt. Die Arbeiten seien im Dezember 2007 durchgeführt worden. Am habe der Geschäftsführer der Bf. Herrn D eine erste Teilzahlung in Höhe von € 32.400,00 in bar übergeben. Am sei ein weiterer Geldbetrag in Höhe von € 36.840,00 übergeben worden. Beide Geldübergaben habe Herr D mit entsprechenden Belegen als y Bau GmbH, xy, und einer Paraffe quittiert. Am sei dann von Herrn D eine Rechnung über den Gesamtbetrag von € 69.240,00 inkl. Umsatzsteuer in Höhe von € 11.540,00 ausgestellt worden.

In weiterer Folge seien vom Finanzamt die betreffenden Vorsteuern mangels genauer Bezeichnung und Adresse des leistenden Unternehmens nicht anerkannt worden.

Gegenständliche Rechnungen würden aber eine Firmenbezeichnung, eine Adresse, eine (zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gültige) UID-Nummer und eine Firmenbuchnummer enthalten.

In Hinblick auf den Rechnungsaussteller seien geringfügige Mängel wie etwa Schreibfehler (u), wobei sich auf der Rechnung auch ein Stempel mit der Adresse U befinde, nicht geeignet, den Charakter einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung in Zweifel zu ziehen. Der leistende Unternehmer sei in Kombination aller Angaben auf der Rechnung eindeutig identifizierbar. Der Umstand, dass der Leistungserbringer zum Zeitpunkt der Erhebungshandlung der Finanzbehörde an der angegebenen Adresse nicht habe aufgefunden werden können, sei kein Beweis, dass die y GmbH zum Zeitpunkt der Leistungserbringung an der angegebenen Adresse nicht mehr existiert habe. Zudem sei seitens des Finanzamtes auch nicht in Abrede gestellt worden, dass das leistende Unternehmen an der angegebenen Adresse steuerlich erfasst gewesen sei. Die Gesellschaft sei heute noch im Firmenbuch eingetragen, jedoch sei die UID-Nummer derzeit nicht mehr gültig.

Es wäre daher wesentlich festzustellen, ob nicht auch nach dem Informationsstand der Abgabenbehörde die leistende Unternehmerin an der in der Rechnung angeführten Adresse existent war. Da dies für die Bf. nicht feststellbar sei, werde der Antrag gestellt, einen zuständigen Mitarbeiter diesbezüglich als Zeugen zu befragen.

Geringfügige Mängel könnten den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wenn der leistende Unternehmer eindeutig identifizierbar sei. Auf Grund des oben Dargestellten sei dies möglich. Ob jedoch der Unternehmer Monate später an der angegebenen Adresse noch auffindbar sei oder nicht, könne keinen Grund darstellen, den Vorsteuerabzug zu versagen. Auch wenn der leistende Unternehmer seiner Abfuhrverpflichtung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht nachgekommen sei, könnten die Bestimmungen des § 11 UStG nicht dazu verwendet werden, eine defacto-Haftung des Leistungsempfänger für die Umsatzsteuerpflicht des Leistungserbringers herbeizuführen. Eine solche Vorgehensweise würde dazu führen, dass gesetzliche Bestimmungen so eingesetzt werden würden, die Neutralität der Umsatzsteuer in Frage zu stellen, indem die gesetzlichen Bestimmungen, die das Ziel haben würden, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren, bei einer nicht der eindeutigen Identifizierung entgegenstehenden geringfügigen Abweichung, die Sicherheit auf den Vorsteuerabzug zu beseitigen. Bei einer solchen gegen die Richtlinie verstoßenden Rechtsauslegung müsste jeder Leistungsempfänger den leistenden Unternehmer an seinem auf einer Rechnung angeführten Sitz aufsuchen und sich davon überzeugen, dass er tatsächlich dort anwesend sei. Dies sei eine mit den Gedanken der Umsatzsteuer nicht vereinbare Vorstellung, da bei konsequenter Verfolgung dieser Idee z.B. jeder Versender zur Überprüfung seiner Identität vom Leistungsempfänger aufgesucht werden müsste, wodurch jedes Versandgeschäft überflüssig werden würde.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass eine Fa. y GmbH niemals an der Adresse xy, einen Firmensitz gehabt habe. Zudem sei auch in der Niederschrift vom mit der Hausbetreuerin des Hauses xy, festgehalten worden, dass an der betreffenden Adresse weder die Fa. y GmbH ihren Sitz gehabt habe noch ein Herr D an dieser Adresse bekannt gewesen sei bzw. dort gewohnt habe. Es lägen erhebliche Rechnungsmängel vor, die einen Vorsteuerabzug im gegenständlichen Fall jedenfalls ausschließen würden. Der gleiche Sachverhalt sei auch noch von der Hausverwaltung bestätigt worden.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt am einen Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 und erkannte in diesem weiterhin die seitens der Bf. geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der y GmbH nicht an.

Gegen den betreffenden Umsatzsteuerbescheid erhob die Bf. abermals das Rechtsmittel der Beschwerde. Es sei sachverhaltswidrig davon auszugehen, dass die y GmbH an der Rechnungsanschrift U niemals ihren Sitz gehabt habe. Dies werde durch einen beiliegenden Firmenbuchauszug und einem der elektronischen Urkundensammlung des Firmenbuchgerichtes entnommenen Notariatsakt belegt.

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO, idf des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 ab ) sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. ist im Transportgewerbe tätig.

Herr J ist zu 76% an der Bf. beteiligt und gleichzeitig deren Geschäftsführer.

Im Jahr 2007 beauftragte die Bf. einen ihr bis dato unbekannten Herrn D, ein von der Bf. angemietetes Grundstück, auf welchem LKW‘s der Bf. abgestellt wurden, zu befestigen.

Die diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen wurden mündlich geschlossen.

Die betreffenden Befestigungsarbeiten des Grundstückes wurden im Dezember 2007 ausgeführt.

Laut eigenen Angabe der Bf. wurden Herrn D jeweils am und am zwei (Teil)Zahlungen in bar übergeben.

Am wurde in Bezug auf die für die Bf. durchgeführten Befestigungsarbeiten eine Rechnung über insgesamt € 69.240,00 (darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von € 11.540,00) ausgestellt. Auf gegenständlicher Rechnung scheint die y Bau GmbH als leistendes Unternehmen auf.

Neben den Befestigungsarbeiten übernahm die y Bau GmbH für die Bf. im Dezember 2007 auch Transportfahrten und stellte einen Bagger zur Verfügung.

Gegenständliche Leistungen wurden der Bf. ebenfalls mit einer am datierten Rechnung verrechnet. In der betreffenden Rechnung wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von € 6.696,00 (mit einer darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von € 1.116,00) ausgewiesen.

Die Ausführung sämtlicher diesbezüglicher Leistungen ist unbestritten.

Laut Firmenbuchauszug ist Herr D seit Ende November 2007 zu 100% an der y GmbH beteiligt und gleichzeitig deren Geschäftsführer. Bis Ende November 2007 scheint im Firmenbuch als Geschäftsanschrift der y GmbH die Adresse xy, auf. Am wurde die Geschäftsanschrift auf c, geändert.

Weder an der Adresse xy, noch an jener c, entfaltete die y GmbH eine Geschäftstätigkeit und befand sich auch an keiner der beiden Adressen der Firmensitz.

Im März 2008 fand hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/ 2007 eine Nachschau statt, in deren Folge mangels richtiger Anschrift und korrekter Bezeichnung des leistenden Unternehmens mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2007 (vom ) die seitens der y GmbH der Bf. in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht anerkannt wurden.

Auch im nachfolgend erlassenen Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer (vom ) wurden die seitens der Fa. y Bau GmbH der Bf. in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht anerkannt.

Rechtzeitig brachte die Bf. sowohl gegen den Festsetzungsbescheid als auch gegen den Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein.

Gemäß § 274 BAO wirkt eine gegen einen Festsetzungsbescheid eingebrachte Berufung auch gegen den in weiterer Folge erlassenen Jahresbescheid.

Das Verfahren betreffend die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2007 wurde eingestellt.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, den Angaben der Bf. sowie den Feststellungen im Rahmen der Umsatzsteuernachschau.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die seitens der Fa. y Bau GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mangels Ausweises der richtiger Anschrift auf den strittigen Rechnungen von der Bf. als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall entfaltete die Fa. y Bau GmbH an der auf den strittigen Rechnungen angegebenen Adresse xy, weder eine Geschäftstätigkeit noch hatte das Unternehmen an der betreffenden Anschrift ihren Firmensitz. Entsprechend den im Rahmen der Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 12/2007 durchgeführten Erhebungen und Befragungen insbesondere mit der Hausbetreuerin an der betreffenden Adresse sowie der für gegenständliche Liegenschaft zuständigen Hausverwaltung wurde seitens des Prüforganes festgestellt, dass in keinem der an der betreffenden Adresse befindlichen Tops eine Firma namens y Bau GmbH jemals ihren Firmensitz hatte. Zudem war ein Herr D den befragten Personen gänzlich unbekannt und wohnte dieser auch nicht in einer der an der betreffenden Adresse befindlichen Wohnungen. Gegenständliche Feststellungen gründeten sich im Wesentlichen auf eine mit der Hausbetreuerin der Liegenschaft xy, aufgenommenen Niederschrift.

Die Niederschrift hat nachstehenden Inhalt: „ Dazu befragt, ob eine Fa. y GmbH an der Adresse xy, jemals den Sitz hatte, gebe ich an: Mir ist eine Fa. y GmbH vollkommen unbekannt, diese Fa. hatte an der o. a. Adresse auch nie den Firmensitz. Dazu befragt, ob ein Herr D an der o. a. Adresse jemals gewohnt hat, gebe ich an: An der o. a. Adresse hat dieser Herr nie gewohnt. Wenn der Briefträger Post bringt, die eine ihm unbekannte Person betreffen, legt er die Post oben auf den Briefkasten bzw. geht diese an den Absender retour. Ich habe auch nie Post gesehen, die die Fa. y GmbH bzw. Herrn D betroffen hat. Sämtliche Mietverträge sind mir bekannt. Eine Fa. y GmbH bzw. ein Herr D scheint dort nicht auf. Untervermietung ist bei uns verboten. Auf xy, sind 13 Tops mit Nr. 1-13 nummeriert.“

Im vorliegenden Fall scheint bis Ende November 2007 die Adresse xy, als Geschäftsanschrift im Firmenbuch auf und wurde diese danach - entsprechend eines diesbezüglich gestellten Antrages - auf c, geändert. Auch an dieser Adresse war eine Firma namens y GmbH nicht bekannt. Erhebungen des Prüfungsorgans zu Folge befand sich an dieser neuen Adresse weder ein Firmenschild noch wurde die Post entgegengenommen. Seitens des Prüforgans wurde an gegenständlicher Adresse lediglich ein einziges offenes Kuvert vom Handelsgericht, adressiert an die betreffende Firma, vorgefunden.

Gegenständliche Erhebungen lassen somit berechtigter Weise den Schluss zu, dass die Fa. y Bau GmbH weder an der Anschrift xy, noch an der Adresse c, über einen Firmensitz verfügte und auch an den jeweiligen Adressen keine Geschäftstätigkeit entfaltetet wurde. In diesem Zusammenhang geht das Vorbringen der Bf., das Nichtauffinden des leistenden Unternehmens an der angegebenen Adresse zum Zeitpunkt der Vornahme der Erhebungshandlungen durch die Finanzbehörde könne mit dem zeitlichen Unterschied der Rechnungsausstellung im Dezember 2007 und den Erhebungshandlungen im April 2008 zusammenhängen und sei kein Beweis für die Nichtexistenz der Y GmbH zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, gänzlich ins Leere. Dies vor allem deshalb, da in Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung im Dezember 2007 und der Vornahme der Erhebungshandlungen es gänzlich unglaubwürdig erscheint, für den Fall, dass - entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Erhebungsorganes - die betreffende Firma doch eine Geschäftstätigkeit an der betreffenden Adresse entfaltet haben sollte, sich weder die Hausbetreuerin noch die Hausverwaltung an die Existenz der betreffenden Firma an der Adresse in der uu erinnern konnten, und auch deren Geschäftsführer keinem der befragten Personen bekannt war. Zudem ergeben sich aus dem vorgelegten Akt keinerlei Hinweise, die die Bezug habenden Angaben der Hausbetreuerin oder jener der Hausverwaltung nicht glaubwürdig hätten erscheinen lassen.

Vielmehr konnte die Bf. die im Rahmen der Nachschau seitens des Erhebungsorganes getroffenen Feststellungen nicht entkräften und wurden keine - jeden Zweifel ausschließende - Nachweise vorgelegt, das leistende Unternehmen hätte sowohl an der Adresse xy, als auch an jener c, über einen aufrechten Firmensitz verfügt und eben an den genannten Adressen eine Geschäftstätigkeit entfaltet.

In diesem Zusammenhang erscheinen die in der Beschwerde gemachten Angaben, die Bf. habe nach einem Unternehmen gesucht, das bereit gewesen sei, die Befestigungsarbeiten zu erledigen, weshalb die Bf. unter anderem auch den ihr bekannten Herrn D gefragt habe, nicht glaubwürdig. Dies deshalb, da der Geschäftsführer der Bf. bereits bei seiner Einvernahme am im Rahmen der Durchführung der Nachschau unter anderem angab, im Zuge des Versuches den Lagerplatz Instandsetzen zu lassen, sei ein Herr D an ihn herangetreten, wobei er nicht gewusst habe, woher Herr D die Nummer gehabt habe.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung, 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Gemäß § 11 Abs. 2 letzter Satz UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 leg cit erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. , v. , 94/13/0133, v. , 99/13/0020, und v. , 98/13/0081). Gleiches wie im Fall einer falschen Adresse gilt nach der Rsp, wenn unter der angegebenen (existierenden) Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. VwGH v., 2002/15/0174; , 2004/150069; , 2005/13/0006; vgl. auch , wonach eine bloße Zustelladresse daher keine Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 ist). In diesem Sinne ist eine Anschrift unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auch dann unrichtig, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt. Nach der Rsp des VwGH ist in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nicht wegen Verletzung der Formvorschriften, sondern aus materiellen Gründen zu versagen ( ; , 2007/15/0173).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (siehe ; , 2006/13/0133). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. das Erkenntnis vom , 99/13/0020).

Nach der Rsp des VwGH ist der Leistungsempfänger in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers nicht geschützt (; , 2004/15/0069). Dies selbst dann, wenn der Leistungsempfänger auf die Richtigkeit eines Firmenbuchauszuges oder einer UID-Abfrage vertraut hat. Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es somit nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. auch hierzu etwa das Erkenntnis vom , 98/13/0081).

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind an ihn gesondert ausgewiesen werden. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Auch Art 178 lit. a der MwStSyst-RL verlangt, dass der Unternehmer für Zwecke des Vorsteuerabzugs eine gemäß den Art 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss, wobei die Rechnungsmerkmale des UStG und der MwStSystRL inhaltlich gleich sind.

Nach der Rsp des EuGH (, RS C-90/02 "Bockemühl", Slg I-3303) haben die Mitgliedstaaten das Recht, weitere Förmlichkeiten festzulegen, die die Erhebung und Überprüfung der Steuer sicherstellen und das Recht auf Vorsteuerabzug nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Derartige Merkmale sieht das UStG zur Zeit nicht vor. (Siehe Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage September 2011, § 11, Rz 50/1).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müssen die in § 11 UStG 1994 aufgezählten Merkmale kumulativ gegeben sein. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs, ohne dass es der Behörde möglich wäre, das fehlende Tatbestandsmerkmal in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (siehe ; ; ; ; ; Ruppe/Achatz, aaO, § 11 Tz 57).

Das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 leg cit ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig [Hrsg], UStG-Kommentar 1.06 § 12 Rz. 35).

Der VwGH hat die Europarechtskonformität des Abstellens auf eine formgerechte Rechnung bejaht. (siehe ).

Aus den oben genannten Gründen war berechtigter Weise davon auszugehen, dass die Fa. y GmbH weder an der in den strittigen Rechnungen ausgewiesene Adresse noch an jener c, über einen aufrechten Firmensitz verfügte, und zudem an gegenständlichen Adressen auch zu keiner Zeit eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Das Vorbringen, das in den betreffenden Rechnungen ausgewiesene leistende Unternehmen sei zusammen mit allen anderen Rechnungsangaben eindeutig zu identifizieren, geht ins Leere. Mit gegenständlicher Argumentation übersieht die Bf., dass entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sämtliche in § 11 Abs. 1 UStG 1994 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und schon bei Fehlen eines einzelnen Rechnungskriteriums - wie im vorliegenden Fall jenes der korrekten Anschrift des leistenden Unternehmers - der Vorsteuerabzug zu versagen ist. Unbestrittenermaßen wurde im vorliegenden Fall auf den strittigen Rechnungen als Adresse des leistenden Unternehmens jene in xy, angegeben. Der Umstand, dass auf den Rechnungen sowohl die Adresse mit xxy, als auch gleichzeitig mit xy (siehe Firmenstempel) ausgewiesen ist, ist dabei unerheblich, da es sich hinsichtlich der Schreibweise der betreffenden Adresse offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Wird aber  - so wie vorliegend – an der in den strittigen Rechnungen ausgewiesenen Adresse zweifelsfrei keine Geschäftstätigkeit ausgeübt und befand sich auch der Firmensitz zu keiner Zeit an der betreffenden Geschäftsanschrift, wurde in den betreffenden Rechnungen nicht die richtige Anschrift angegeben. Doch selbst für den Fall, dass in vorliegender Beschwerde davon auszugehen gewesen wäre, in Folge der Änderung der Geschäftsanschrift mit Ende November 2007 habe sich lediglich durch ein Vesehen des leistenden Unternehmens auf den betreffenden (erst im Dezember 2007 ausgestellten) Rechnungen  nicht die bereits zu diesem Zeitpunkt gültige neue Adresse befunden, so vermag auch gegenständlicher Umstand an der vorliegenden Entscheidung des unrichtigen Ausweises der Adresse der leistenden Unternehmens nichts zu ändern. Dies vor allem deshalb, da entsprechend den obigen Ausführungen berechtigter Weise davon auszugehen war, dass das leistende Unternehmen auch an der neuen Adresse - ebenso wie an der bisherigen - weder über einen Firmensitz verfügte noch eine geschäftliche Tätigkeit jedweder Art entfaltete. Vielmehr waren sowohl das leistende Unternehmen als auch deren Geschäftsführer an der neuen Adresse gänzlich bekannt. Die seitens der gesetzlichen Bestimmungen des UStG 1994 geforderte eindeutige Identifizierung jenes Unternehmers, welcher tatsächlich geleistet hat, ist somit mangels Angabe einer entsprechenden Adresse nicht möglich. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Einvernahme des für das leistende Unternehmen zur Bearbeitung zuständigen Finanzbedienteten entbehrlich, zumal Angaben hinsichtlich der Feststellung der Frage, an welche Adresse seitens der Behörde an die y GmbH gerichtete Schriftstücke zugestellt wurden, für gegenständlichen Fall keine entscheidungsrelevante Bedeutung entfalten können. Dies vor allem deshalb, da das bloße Vorhandensein einer gegebenenfalls vorliegenden reinen Zustelladresse des leistenden Unternehmens in keinem Fall ausreicht, die an eine Anschrift im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 UStG 1994 gerichteten Anforderungen erfüllen zu können.

Es wäre an der Bf. gelegen gewesen, sich bereits vor Auftragserteilung über die Existenz bzw. Seriosität des Geschäftspartners zu informieren. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Angaben der Bf., Herr D sei bekannt gewesen, nicht glaubwürdig. Wird - so wie im vorliegenden Fall - zu einem der Bf. bisher nicht bekannten Unternehmen erstmalig eine Geschäftsbeziehung aufgenommen, hätte es den Erfahrungen des Geschäftslebens entsprochen, sich vorab von der Existenz des betreffenden leistenden Unternehmers zu überzeugen. Lediglich auf die Richtigkeit des Firmenbuchauszuges sowie die UID-Abfrage zu vertrauen, ohne sich über seinen neuen zukünftigen Geschäftspartner zu informieren, reicht nach der Rechtsprechung des VwGH ebenso wenig aus wie auf die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers zu vertrauen (; , 2004/15/0069). In keinem Fall ist der Leistungsempfänger geschützt.

Entsprechend den obigen Ausführungen lagen daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen sowie der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den strittigen Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht vor.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zugelassen, da die Nichtanerkennung von Vorsteuern mangels Ausweises der in den strittigen Rechnungen angegebenen richtigen Anschrift des leistenden Unternehmens der herrschenden Judikatur des Verwqaltungsgerichtshofes entspricht und daher keine Rechtsfrage darstellt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Vorsteuer
Richtige Anschrift
Leistendes Unternehmen
Rechnung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100220.2009

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