Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2014, RV/7101771/2010

Absolvierung eines NLP-Kurses durch einen Unternehmensberater keine Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., Adresse1 , vertreten durch Steuerberater , gegen den Bescheid des Finanzamtes , vertreten durch B.B., betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 in der Sitzung vom  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. ist Unternehmensberater und Projektleiter und brachte die Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 elektronisch ein.

Das Finanzamt richtete ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf. und ersuchte Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen.

Der Bf. legte u.a. eine Aufstellung der Werbungskosten vor und werden darin folgende – im gegenständlichen Verfahren noch strittige – Positionen angeführt:

„722 Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten …

      Einführungsseminar – Neurolinguistische Programmierung           90,00

      Ausbildung zum NLP-Practitioner     2.500,00

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2008 und anerkannte die angeführten strittigen Aufwendungen mit folgender Begründung nicht:

„Literatur, die auch bei nicht in der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist, stellt keine Werbungskosten dar.

Seminare wie Neurolinguistisches Programmieren dienen vorwiegend der Persönlichkeitsentwicklung. Das dort vermittelte Wissen und das geübte Training sind allgemeiner Natur und ebenso im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung ist nicht erkennbar. Derartige Aufwendungen sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.“

Mit Schriftsatz vom  wurde eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 eingebracht und wie folgt ausgeführt:

„Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der NLP-Ausbildungskosten.

Begründung:

Für die Arbeit unseres Klienten, der als Unternehmensberater tätig ist, ist es von entscheidender Bedeutung, Teams zu bilden und Konflikte lösen zu können. Die im NLP-Seminar erworbenen Fähigkeiten sollen es ihm ermöglichen, in Hinkunft größere Projekte zu betreuen und zu leiten. Die Kunden des Herrn Mag. A.A. kommen vorwiegend aus dem mittleren Management, weshalb es besonderer kommunikativer Fähigkeiten bedarf, wenn es darum geht, diese für Projekte zu begeistern, in die Arbeit einzubinden oder auftretende Konflikte zur allgemeinen Zufriedenheit zu lösen.

Die neu erworbenen Fähigkeiten stellen für Herrn Mag. A.A. jedenfalls einen wesentlichen Bestandteil seiner zukünftigen Führungsaufgaben dar und werden es ihm möglich machen, größere Projekte zu übernehmen und seine Kundenbeziehungen erfolgreich zu gestalten.

Beantragte Änderung des angefochtenen Bescheides:

Wir ersuchen Sie daher, die NLP-Ausbildungskosten als Werbungskosten anzuerkennen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.

Für den Fall, dass das Finanzamt nicht im Wege einer Berufungsvorentscheidung entscheidet, sondern die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorlegt, ersuchen wir schon jetzt um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten unabhängigen Finanzsenat. …“

Das Finanzamt richtete mit Schriftsatz vom ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf. und führte an, betreffend Ausbildungskosten sei das Kursprogramm vorzulegen. Es werde darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten, nicht abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. ein Inhaltsverzeichnis des Kursprogrammes sowie eine Bestätigung des Veranstalters über den Inhalt des Seminares übermittelt. Es gehe daraus eindeutig hervor, dass dieses Seminar der Weiterentwicklung von Führungskräften diene. Für den Bf. sei diese Weiterentwicklung bei seinen beruflichen Möglichkeiten hilfreich und in seinen Augen auch notwendig gewesen. Der betriebliche Zusammenhang sei daher eindeutig gegeben und werde ersucht, die entsprechenden Werbungskosten steuerlich wirksam bei der Ermittlung der Einkommensteuer anzusetzen.

Aus der vom Kursveranstalter ausgestellten Ausbildungsbestätigung ergibt sich, dass der Bf. vom 27. Juni bis an der Ausbildung zum Y.-NLP-Practitioner erfolgreich teilgenommen hat. Der Veranstalter führt weiters aus, die Ausbildung bei Y. bestehe aus aufeinander aufbauenden Seminaren. Der NLP-Practitioner sei der erste Ausbildungsgrad unter den NLP-Levels. Ihm folgten der NLP-Master, NLP-Trainer und NLP-Coach. Je nach persönlichen Vorstellungen könne eine Coaching-Berufsausbildung angestrebt werden oder es würden konkrete Kommunikationstechniken angeboten, die für Führungskräfte zugeschnitten seien.

Führungskräfte erkundeten im NLP-Practitioner die grundlegenden Zusammenhänge von sprachlichem Ausdruck und mentaler Konstruktion von Wirklichkeit und Körperprozessen. Wer zum Beispiel wisse, dass er auch an den inneren Dialog des Gesprächspartners kommen müsse, statt nur an Aussagen, der sei näher an Ursachen und am Partner dran. NLP zeige ihm, wie er Verhalten und Sprache spiegeln könne, um Vertrauen zu gewinnen, um bei der Unterstützung von Verkaufsprozessen bei Kunden erfolgreich zu sein. Es sei ihm auch möglich, zu anderen Menschen schnell einen guten Draht herzustellen und Vertrauen zu gewinnen (Rapport) was bei der Konfliktvermeidung und Konfliktlösung in Führungssituationen von entscheidendem Vorteil sei. Führungskräfte würden dazu verschiedene kommunikative und wahrnehmungstechnische Grundsätze, wie zum Beispiel: "Wenn etwas nicht funktioniert, tue etwas anderes", "Widerstand beim Mitarbeiter bedeutet mangelnde Flexibilität auf Seiten der Führungskräfte" oder "Jedes Verhalten ist durch ein positive Absicht motiviert." erhalten. Kampfrhetorische Muster würden dabei erkannt, in einen lösungsorientierten Kontext dargestellt und einem zufriedenstellenden Ergebnis abgeschlossen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, gemäß § 16 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielten. Die Ausgaben für die NLP-Practitioner-Ausbildung könnten daher nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich dabei um eine Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Bf. ausgeübten Tätigkeit handelte. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn eine berufliche Veranlassung vorliege und wenn diese Aufwendungen nicht zu den Kosten der privaten Lebensführung gehörten. Sei eine solche Trennung der Aufwendungen nicht eindeutig durchführbar, dann gehöre der Gesamtbetrag zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs. 1 lit a EStG 1988 dürften bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich brächte und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgten.

Der Bf. stellte in offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bf. in der Folge aufgefordert nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

"1. Sie werden ersucht, die wesentlichen Inhalte und Ziele der von Ihnen absolvierten NLP-Practitioner Ausbildung kurz zu beschreiben?
2. Welche spezifischen Inhalte hat die NLP-Practitioner Ausbildung für Ihren Beruf als Unternehmensberater geboten?
3. Aus welchen Berufen kamen die Teilnehmer des von Ihnen besuchten NLP-Practitioner Lehrganges?
4. In der vorgelegten Ausbildungsbestätigung wird darauf verwiesen, dass ´konkrete Kommunikationstechniken angeboten werden, die für Führungskräfte zugeschnitten sind.´
Welche konkreten Kommunikationstechniken, die auf Führungskräfte zugeschnitten sind, wurden im von Ihnen besuchten Seminar vermittelt?
5. Sie werden ersucht, das gesamte Seminarprogramm, dessen Inhaltsverzeichnis bereits übermittelt wurde, vorzulegen."

In der Vorhaltsbeantwortung wird auf wesentliche Inhalte und Ziele beziehungsweise der Notwendigkeit des Ausbildungslehrganges für den Beruf des Bf. verwiesen und wie folgt ausgeführt:

"Folgende Inhalte waren für den Beruf des Unternehmensberaters bzw. für die Weiterentwicklung des Herrn Mag. A.A. als Teilprojektleiter von besonderer Bedeutung:
- Konfliktlösung Kapitel 3 (Drama)
In diesem Teil der Ausbildung wurde besonders für die spezifischen Situationen und deren Konflikte, (z.B. Beraterrolle, Vorgesetzter-Mitarbeiter, Kunde-Lieferant) Techniken und Lösungen entwickelt wie Konflikte abgebaut, aufgelöst bzw. verhindert werden können.
- Körpersprache - Tonalität Kapitel 6 (Rapport)
In diesem Teil des Seminars wurde vermittelt wie eine Beziehungsebene zum Gesprächspartner verbessert werden kann, um inhaltlich besser durchzudringen. Es ging dabei besonders darum, Blockaden beim Gesprächspartner - wie sei beispielsweise im Zusammenhang mit Mitarbeitergesprächen, Verbesserungsvorgängen in Unternehmen und auch bei Unternehmenssanierungen vorliegen - zu bewältigen. Eine vertrauensvolle Situation auf der Gefühlsebene kann somit hergestellt werden.
- Gefühlskatalog Kapitel 7
In diesem Teil wurde vermittelt, wie eine der jeweiligen Gesprächssituation angemessene Gefühlslage entwickelt werden kann, sowohl beim Gesprächsleiter selbst wie auch beim Gesprächspartner. Dies ist insbesondere in Situationen wo sich der Berater bzw. der Projektleiter in einer hochbelastenden Situation wiederfindet. Speziell wurden dabei Situationen wie Konkurrenzsituationen, Mitarbeiterentlassungen und ähnliche Situationen trainiert. Es ging im wesentlichen darum, durch der Situation angemessene Reaktionen Belastungssituationen zu bewältigen.

Aus welchen Berufen kamen die Teilnehmer
An dem Kurs selbst nahmen ungefähr 40 Personen teil, die von 15 Trainern betreut und ausgebildet wurden. Meistens wurde in Kleingruppen gearbeitet. Herrn Mag. A.A. sind noch folgende Teilnehmer persönlich bekannt, weil er mit diesen mehr als einmal in Kleingruppen zusammengearbeitet hatte:
- ein selbständiger Unternehmer, der ein Marketingunternehmen mit mehreren Mitarbeitern aufgebaut hat
- ein Geschäftsmann aus dem Raiffeisenkonzern
- eine Geschäftsführerin einer Lebensmittelkette

Kommunikationstechniken für Führungskräfte
Die Frage deckt sich auch teilweise mit den bereits angesprochenen Kapiteln. Zusätzlich wurde ein sehr starker Trainingsschwerpunkt auf die Entwicklung sogenannter hypnorhetorischen Fähigkeiten gelegt. Diese Technik ist vom Institutsleiter persönlich entwickelt worden. Hierbei werden in Gesprächen auch Techniken eingesetzt die ins Unterbewusstsein dringen bzw. Inhalte tiefer beim Gesprächspartner verankern sollen.

Wie von Ihnen gewünscht senden wir Ihnen auch gerne in Kopie den Seminarordner zu. Weiters senden wir Ihnen eine Bestätigung zu, die uns das Institut zur Verfügung gestellt hat, in welcher bestätigt wird, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) diese Kurse in Einzelfällen als geeignete Maßnahme für berufliche Fortbildung ansieht und diese Kurskosten im Einzelfall für Personen übernimmt, um diese wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern."

Mit einem weiteren Vorhalt wurden folgende Fragen und das Ersuchen um Vorlage von Unterlagen an den Bf. gerichtet:

"1. Hat Ihr (damaliger) Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an der in Rede stehenden "Ausbildung zum NLP-Practitioner" getragen; wenn ja, in welcher Höhe? Wurde ein sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt? (Um Vorlage enstprechender Unterlagen/Bestätigungen hierzu wird ersucht.)
2. Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens Ihres Arbeitgebers, diese Ausbildung zu absolvieren? Hat Ihnen der Arbeitgeber für diesen Zweck Dienstfreistellungen gewährt? (Um Vorlage einer Bestätigung/Stellungnahme Ihres Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit der Ausbildung wird ersucht.)
3. Welcher Teilnehmerkreis hat die Ausbildungsveranstaltung besucht? (Um Vorlage iener Teilnehmerliste des Veranstalters, aus der auch die jeweiligen Berufe der einzelnen Teilnehmer hervorgehen, wird ersucht.)
4. Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an der Ausbildung notwendig? (Um eine entsprechende Stellungnahme des Veranstalters wird ersucht.)
5. Was ist bzw. war zum Zeitpunkt des Besuches des Kurses Ihr berufliches Aufgabengebiet? (Um Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung bzw. Stellungnahme Ihres Arbeitgebers wird ersucht.)
6. Haben Sie diese Ausbildung mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen? (Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.)"

In Beantwortung des zweitfolgenden Vorhaltes des UFS wurde zu den Fragen wie folgt ausgeführt:

"Frage 1: Seitens des Arbeitgebers wurden keine Kosten übernommen.
Frage 2: Der Arbeitgeber wurde über die geplante Ausbildung nicht informiert.
Frage 3: Aus den Wahrnehmungen des Herrn Mag. A. haben wir bereits mit Schreiben vom einige Teilnehmer bekanntgegeben. Eine Vorlage einer Teilnehmerliste ist aus unserer Sicht nicht möglich, weil dies u.E. gegen Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen würde. Wir ersuchen sie daher, die notwendigen Informationen beim Veranstalter einzufordern.
Frage 4: Die Anforderungsprofile bitten wir, direkt vom Veranstalter zu organisieren, den wir Ihnen bereits genannt haben.
Frage 5: Das berufliche Aufgabengebiet von Herrn Mag. A.A. im Veranlagungsjahr 2008 kann aus dem beiliegenden Dienstzeugnis seines damaligen Arbeitgebers , der X.GmbH, entnommen werden. Darin sind insbesondere im Absatz "Aufgaben im Detail" in den Punkten 1, 2, 6, 7 und 8 Aufgaben beschrieben, welche fundierte kommunikative Fähigkeiten verlangen. Diese Fähigkeiten wurden in der Diplomausbildung zum Y.-NLP-Practitioner fundiert übermittelt und trainiert, wie aus der ebenfalls beiliegenden Ausbildungsbestätigung des Veranstalters hervorgeht.
Frage 6: Folgende offizielle Bestätigung über den Kursbesuch legen wir diesem Schreiben nochmals in Kopie bei: Teilnahmebestätigung des Veranstalters.

Um uns für die kommende mündliche Verhandlung vorbereiten zu können, ersuchen wir um Bekanntgabe der Entscheidungsgrundlagen, auf deren Basis festgelegt wird, ob bzw. in welchem prozentuellen Ausmaß eine Ausbildung auch privaten Zwecken dient und daher nicht anerkannt werden kann.

Wir stellen den Antrag zur endgültigen Entscheidung über das Ausmaß der Privatnutzung des erworbenen Wissens die von uns angeführten unabhängigen Bildungsexperten aus dem Bereich der Erwachsenenbildung zur Verhandlung hinzuziehen: Vom bfi würden wir den Arbeitspsychologen Herrn V.V. empfehlen, vom WIFI werden wir den zuständigen Experten noch benennen."

Zum beruflilchen Aufgabengebiet des Bf. wird im vorgelegten Dienstzeugnis ausgeführt:

"Aufgaben - allgemein:
Implementierung, Wartung, Weiterentwicklung und Upgrade der Softwareapplikation SAP in den Modulen FI-CA (Massenkontokorrent) und FI-CO (Finance und Controlling) bei mehreren Telekomgesellschaften und bei einem City-Mautprojekt.
Aufgaben - im Detail:
- Durchführen von Problemanalysen und Geschäftsprozessdesign zusammen mit den Kunden
- Design von Abfragereports zusammen mit dem Kunden
- Erstellen von Blueprints und Spezifikationen
- Durchführen des Customizing im SAP
- Testen des Customizing und der Entwicklungen
- Koordinieren von Anforderungen, Dokumentationen, Tests und Übergaben
- Übernahme von Teilprojektleitungsaufgaben
- Durchführung von Schulungen (intern und extern) in den SAP Modulen FI-CA, FI-CO sowie in Buchhaltung".

Der Unterlage des Y.-NLP-Practitioner 2008-Kurses lässt sich hinsichtlich der vom Bf. als besonders auf seinen Beruf als Unternehmensberater und für die Weiterentwicklung als Teilprojektleiter bedeutsamen Inhalte Folgendes entnehmen:

"Kapitel 3: Das Drama
Das Drama-Dreieck
Ende der 1960er Jahre legte Stephen Karpman ein einfaches, aber höchst effektives Modell vor, das Drama-Dreieick mit den drei Positionen:
- Opfer
- Täter
- Retter
Es erklärt die Rollenverteilung, die hinter jedem länger dauernden oder immer wiederkehrenden Konflikt steht. Eric Berne, der Begründer der Transaktionanalyse, verwendete es, um sein Spielekonzept transparenter zu machen, Bert Hellinger, um eine bestimmte Art der systemischen Verstrickung, die Triangulierung zu verdeutlichen. Im Ehestreit, beim betrieblichen Mobbing oder in internationalen Konflikten, überall ist diese Rollenverteilung leicht zu erkennen.

Die Drama-Dynamik
Ende der 1990er Jahre von Roman Braun entwickelt. Für die Aufrechterhaltung und Eskalation von Konflikten ist die Rollenverteilung alleine zu wenig. Die eigentliche Dramatik entsteht durch die Drama-Dynamik: Eine spezielle Form des Rollenwechsels im Drama-Dreieck bewirkt das Kippen von Unstimmigkeiten in Konflikte. ...

Die Drama-Ausprägung der drei Archetypen
In der dramatischen, nicht transformierten Form ist die Ausprägung der einzelnen Positionen reaktiv und abhängig von äußeren Faktoren. Jede Position zeigt dabei die "Schönwettervariante" und eine "Schlechtwettervariante", je nachdem, ob die Umwelt gerade als freundlich oder als unfreundlich eingestuft wird.


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Schlechtwetter
Rolle
Opfer
Täter
Retter
 
Äußeres
Verhalten
Defensiv
Aggressiv
Aufopfernd
 
Emotionen
Trauer/Leere
Ärger/Schuld
Angst/Frustration
 
Satir-Kategorie
Beschwichtiger
Ankläger
-
Schönwetter
Rolle
Diva
Checker
Nörgler
 
Äußeres
Verhalten
Angeben
Cool sein
Maßregeln
 
Emotionen
Stolz
Gier
Neid
 
Satir-Kategorie
Ablenker
Rationalisierer
-


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Ich-Instanz
Angepasstes Kind
Rebellisches Kind
Kritisches Eltern-Ich
Thomas Harris
Ich nicht o.k., du o.k
Ich o.k., du nicht o.k.
Ich nicht o.k., du nicht o.k.
Frankls "Tragische Trias"
Leiden
Schuld
Sterblichkeit
Frankls Neurosenlehre
Angstneurose
Sexualneurose
Zwangsneurose
Klinisch
Manisch/Depressiv
Paranoid/Schizophren
Hysterisch/Zwanghaft
Anspruch auf
Stimulanz
Dominanz
Konstanz

Kapitel 6: Rapport

P.O.L.
Guten Kontakt bezeichnet man im Englischen als "Rapport". In verschiedenen Schulen des Coachings und der Gesprächsführung ist "Rapport" der Oberbegriff für jene Qualität des Miteinanders, der Beziehung und Verbindung, die für das Gelingen der Sachkommunikation erforderlich ist.

Drei Phasen des Rapports, die immer wieder durchlaufen werden, sind:
- Pacing
- Outing
- Leading

Pacing/Spiegeln
Pacing ist jene Phase, in der wir uns dem Gegenüber anpassen. Sie ist die entscheidendste und zugleich anspruchvollste Phase des Rapports; wir öffnen uns dem Weltbild des anderen und holen ihn in seinem Modell der Welt ab. Wir schaffen durch Gleichklang im Verhalten eine positive Kommunikationsbasis, die sehr effektiv und tief greifend ist. Auf drei Pacing-Techniken wird hier eingegangen:
- Pacing der aktuellen Erfahrung
- Pacing der sprachlichen Äußerungen
- Pacing des Nonverbalen

Pacing der aktuellen Erfahrung
Diese Pacing-Technik kommt aus der Hypnotherapie Milton Ericksons.
Dabei äußert man aktuelle Sinneserfahrungen des Gegenübers; z.B.: "Du sitzt da, schaust mich an ..."

Pacing der sprachlichen Äußerungen
Diese Pacing-Technik kommt aus der nondirektiven  Gesprächstherapie Carl Rogers.
Dabei werden in der ersten Stufe die sprachlichen Äußerungen des Gegenübers wiedergegeben, in der zweiten Stufe die vermuteten zugrunde liegenden Emotionen.

Pacing des Nonverbalen
Diese Pacing-Technik kommt aus dem Neuro-Linguistischen Programmieren
Dabei passt man sich dem Anderen an in Körperhaltung, Atemrhythmus, Stimmlage, Sprachregister, VAKOG, Kleidung, usw.

Outing
Outing bezeichnet das bewusste Wahrnehmen und (teilweise) Äußern der eigenen Befindlichkeit, die durch das Pacen entstanden ist.

Leading
Leading setzen wir erst dann ein, wenn bereits guter Rapport hergestellt ist. Durch Leading kann aus dieser harmonischen Situation heraus eine neue Richtung eingeschlagen werden, wobei dem Gesprächspartner neue Alternativen im Denken und Handeln aufgezeigt werden. Das heißt, aus der Ausgangssituation heraus wird eine neue Richtung eingeschlagen, und der Gesprächspartner wird dazu eingeladen, diese mitzugehen.

Pacing/Outing/Leading
... sind zentrale Möglichkeiten, die Kommunikation zu verbessern, da sämtliche kommunikativen Tätigkeiten wie Lehren, Führen, Beraten, Verkaufen usw. durch den Einsatz von Rapport effektiver und angenehmer gestaltet werden können.

Kapitel 7: Gefühlskategorien der X.


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Als Reaktion auf hier und jetzt
angemessen
Sekundär
Primär
 
unangemessen
Realitätsersatz
Fremd
 
 
inkongruent
kongruent

Körpersprache, Tonalität, Sprachstruktur ...

K Primärgefühle
Die Gefühle, die in einer Situation als erstes in uns entstehen. Unsere unverfälschte Antwort auf die Umwelt, die wir nicht erklären und nicht analysieren können. Sie sind immer klar identifizierbar, wie z.B. ein Impuls von Ärger oder ein Aufwallen von Liebe und Freude. Lassen wir unsere Primärgefühle zu, erfüllen sie unseren gesamten Körper und haben heilende Wirkung auf unsere Ganzheit. Primärgefühle können wir weder erklären noch analysieren, nur erleben. Sie kommen tief aus unserem Inneren, sind Ausdruck unseres Seins.

Zugangshinweise:
- guter Konktakt zur eigenen Kinästhetik (Augenzugangshinweise)
- kongruentes Verhalten
- Klarheit
- angemessene Reaktion auf die Umwelt
Primärgefühle strahlen Einfachheit, Klarheit und Kraft aus. Man spürt eine Ordnung. Sie bewirken Gemeinsamkeit, Sympathie und Harmonie. Zugelassene Primärgefühle schaffen Nähe zwischen Menschen.

2K Sekundärgefühle
Gefühle, die den Primärgefühlen vorgezogen werden, weil sie akzeptabler, gesellschaftlich anerkannter sind. Jemand fühlt sich z.B. traurig (Primärgefühl ist Trauer), will es aber nicht zeigen und wird stattdessen wütend (Sekundärgefühl ist Wut). In Sekundärgefühlen schwingt immer das Primärgefühl mit, daher sind sie nicht klar und einfach, sondern uneindeutig. Sekundärgefühle wirken inkongruent, sind reaktiv, sie haben etwas Gespieltes und manchmal Theatralisches. Sie machen hilflos, weil andere denken, sie müssten etwas tun, aber nicht wissen, was. Im Umfeld ergibt sich Langeweile, Irritation und Ärger.

Sekundärgefühle können eine Folge des Verbots von Primärgefühlen sein. Wenn z.B. ein Kind die Trauer über den Tod eines Elternteils nicht zeigen durfte, wird es immer eine chronische Fröhlichkeit zeigen.

Zugangshinweise:
- inkongruentes Verhalten, z.B.
- jemand schildert seine Probleme mit einem Lächeln im Gesicht,
- jemand spricht nur gelangweilt über sein Ziel und kann sich davon keine klare Vorstellung machen,
- jemand erzählt von seinen Erfolgen mit verbitterter Miene,
- jemand zeigt die ganze Zeit denselben Gesichtsausdruck.
- älter oder jünger wirkende Physiologie
- häufiges Schließen der oder Blinzeln mit den Augen
- verschobene, interne Wahrnehmungspositionen

Für größere Präzision in den Interventionen unterscheiden wir im X. Sekundärgefühle weiter in:
- K(M) Metagefühle und
- K(P) Polaritätsgefühle

(F)K Fremdgefühle
... sind in der Regel Gefühle von Sippenmitgliedern, die übernommen werden. Der Hauptgrund für Fremdgefühle ist Identifikation. Fremdgefühle sind offen oder unterschwellig präsent und beeinflussen nachhaltig die Grundstimmung eines Menschen. Fremdgefühle wirken auf das Umfeld unangemessen, lähmend und machen die Anwesenden ratlos, sogar hoffnungslos.

Zugangshinweise:
- zeigt deutliches Verhalten einer anderen Person
- unangemessene Tonalität, d.h. unpassend für sein Alter, sozialen Stand, momentane Situation, z.B.
- Stimme eines Kindes
- vorwurfsvolle Stimme (nicht erkennbarer Grund)
- jammernde Stimme
- sehr schnelle, nicht zu stoppende Sprache
- flüsternde Stimme

- Redewendungen, die auf Fremdgefühle hinweisen, wie z.B. auf Identifizierung:
- "Ich möchte werden wie ..."
- "Mir geht es wie ..."
- "Ich hänge sehr an ..."
- "Ich komme einfach nicht davon los ..."

Für größere Präzision in den Interventionen unterscheiden wir im X. Fremdgefühle weiter in:
- K(Ü) übernommene Gefühle: solche, die wir von Zugehörigen übernommen haben.
- K(A) Altgefühle: solche, die wir aus jüngeren Jahren mitgenommen haben.

Realitätsersatz
Dieser Begriff stammt von Sigmund Freud; er bezeichnet unangemessenes und inkongruentes Verhalten. Wirkt auf andere befremdlich."

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Absolvierung des NLP-Kurses arbeitslos gewesen sei. Für die hier strittige Frage sei die Abgrenzung von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 von nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 entscheidend. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die private Anwendungsmöglichkeit unbeachtlich, wenn die private Nutzung ein bloßes Nebenprodukt sei. Der entscheidende Faktor sei das Motiv für die Fortbildung.

Was die Teilnehmer betreffe, so handle es sich auch um Personen, die vom AMS, WAFF und IBE dort hingeschickt worden seien. Weiters handle es sich sehr wohl um einen homogenen Teilnehmerkreis, weil gleiche fachliche Interessen bei den Teilnehmern bestanden hätten. Der Kurs sei auf Führungskräfte und angehende Führungskräfte zugeschnitten gewesen.

Zur beruflichen Notwendigkeit wird ausgeführt, die Absolvierung des Kurses sei für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers objektiv sinnvoll gewesen. Der Bf. sei zu dieser Zeit gerade vier Monate arbeitslos gewesen und habe dann bei seinem früheren Dienstgeber eine neue Anstellung erhalten. Nach ungefähr 1,5 Jahren sei er dann zum Projektleiter bestellt worden. Die Qualifikation eines Mitarbeiters sei sowohl in Bezug auf die an den Auftraggeber zu verrechnenden Tagessätze von Bedeutung, als auch in Bezug auf die Frage, welcher Mitarbeiter im Fall von Entlassungen zuerst entlassen werde.

Bezüglich der Kostentragung durch den Arbeitgeber wird festgehalten, da der Bf. arbeitlos gewesen sei, sei ein Ersatz durch einen Arbeitgeber nicht in Frage gekommen. Anderen Teilnehmern seien die Kosten von ihren Arbeitgebern sehr wohl erstattet worden, was ein Indiz für die Notwendigkeit sei. Der steuerliche Vertreter verweist auf die Lohnsteuerrichtlinien beziehungsweise auf das Erkenntnis des .

Der Bf. merkt an, den Kurs habe er durch Auflösung der Mitarbeitervorsorgekasse finanziert und sei er auch davon ausgegangen, einen Teil der Kosten über die Steuer zurückzubekommen, andernfalls er sich die Absolvierung des Kurses überlegt hätte.

Die Finanzamtsvertreterin hält fest, auf der Homepage des kursanbietenden Institutes sei nicht ersichtlich, dass der Teilnehmerkreis eingeschränkt wäre, es könne sich dort jeder anmelden. Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2009/15/0197 wird angemekrt, dass dort die berufliche Notwendigkeit das zentrale Thema sei. Es komme darauf an, ob eine Bildungsmaßnahme nach dem Berufsbild notwendig sei. Dies treffe auf den Bf., der im IT-Sektor tätig sei, nicht zu.

Der Bf. führt dazu aus, er sei Functional Consultant und als solcher programmiere er nicht, sondern pflege den Kontakt zu den Kunden, wo es sehr auf die Kommunikation ankomme. Nach den weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters bestehe die Tätigkeit des Bf. darin, SAP bei Kunden zu implementieren. Er müsse dabei feststellen, wie man Abläufe im Unternehmen straffen könne. Es gehe um Abläufe innerhalb des Unternehmens und nicht um Programmierung. Er müsse dabei auch mit den Mitarbeitern kommunizieren.

Der Bf. gibt weiters an, er müsse auch mit Mitarbeitern aus der Führungsebene kommunizieren. Die Absolvierung des NLP-Kurses sei dabei äußert förderlich gewesen. Ob er diese Tätigkeit auch ohne NLP-Kurs ausüben hätte können, könne er nicht sagen. Wenn aber die Kommunikation nicht passe, komme auch der Erfolg nicht. Der steuerliche Vertreter des Bf. verweist schließlich darauf, dass auch das BFI, das WIFI und die Verwaltungsakademie des Bundes Kurse der gegenständlichen Art anbieten. Wenn bei Personen, bei denen der Dienstgeber die Kosten übernehme, kein steuerpflichtiger Sachbezug vorliege, dann könne man auch einem Arbeitlosen die Abzugsfähigkeit der Kurskosten nicht versagen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für die Absolvierung eines "NLP-Practitioner" Kurses im Jahr 2008 in Höhe von insgesamt € 2.590,00 als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, sind Werbungskosten auch:

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

Fortbildungskosten dienen dazu, im Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Weiters gilt in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 der gesamte Aufwand als "Mischaufwand" nicht abzugsfähig ist (vgl. Doralt, Kommentar EStG 1988, 4. Auflage, § 20 Tz 22).

Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage dieser Bestimmung in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. und grundlegend BFH , GrS 2/70, BStBl 1971 II 17). Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Kofler in Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz21/2).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach ein private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen).

Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht (vgl. neben dem schon angeführten Erkenntnis 2000/14/0096 das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0173, sowie insbesondere das hg. Erkenntis vom , 2000/15/0009).

Dem Ausbildungsprogramm und auch den Ausführungen in den Vorhaltsbeantwortungen ist zu entnehmen, dass im NLP-Practitioner Kurs u.a. die grundlegenden Zusammenhänge von sprachlichem Ausdruck und mentaler Konstruktion von Wirklichkeit und Körperprozessen erkundet wurden. Wer zum Beispiel wisse, dass er auch an den inneren Dialog des Gesprächspartners kommen müsse, statt nur an Aussagen, der sei näher an Ursachen und am Partner dran. NLP zeige ihm, wie er Verhalten und Sprache spiegeln könne, um Vertrauen zu gewinnen. Es sei ihm auch möglich, zu anderen Menschen schnell einen guten Draht herzustellen und Vertrauen zu gewinnen (Rapport) was bei der Konfliktvermeidung und Konfliktlösung von entscheidendem Vorteil sei.

Auch die in der Vorhaltsbeantwortung vom angeführten Inhalte, welche von besonderer Bedeutung für den Bf. gewesen seien, so hinsichtlich Konfliktlösung ("In diesem Teil der Ausbildung wurde besonders für die spezifischen Situationen und deren Konflikte Techniken und Lösungen entwickelt wie Konflikte abgebaut, aufgelöst bzw. verhindert werden können."), Körpersprache - Tonalität ("In diesem Teil des Seminars wurde vermittelt, wie eine Beziehungsebene zum Gesprächspartner verbessert werden kann, um inhaltlich besser durchzudringen."), Gefühlskatalog ("In diesem Teil wurde vermittelt, wie eine der jeweiligen Gesprächssituation angemessene Gefühlslage entwickelt werden kann, sowohl beim Gesprächsleiter selbst wie auch beim Gesprächspartner."), ergeben, dass der NLP-Practitioner Kurs Elemente der Persönlichkeitsbildung und Möglichkeiten des erfolgreichen zwischenmenschlichen Kommunizierens vermittelt.

Wenn auch bei diesen Inhalten auf die Anwendungen im beruflichen Bereich des Bf. eingegangen wurde, steht fest, dass die Ausbildungsinhalte und das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit (privat) anwendbar sind und es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handelt.

Seitens des BFG wird eine fördernde Wirkung der Ausbildung für die berufliche Tätigkeit des Bf. als Mitarbeiter eines Consultingunternehmens und Teilprojektleiter, nicht bestritten, da derartige Maßnahmen wohl auch immer geeignet sind, Auswirkungen auf den Beruf oder die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zu zeigen.

Allerdings stellen diese Kurse keine berufsspezifische Fortbildung dar, da das in den Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist. Kommunikative Fähigkeiten und persönlichkeitsfördernde Strategien sind nicht nur als Unternehmensberater und Teilprojektleiter in einem Consultingunternehmen, sondern in einer Vielzahl von Berufen bzw. bei auch nicht Berufstätigen und oft auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten von Bedeutung und geradezu erwünscht, somit im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Vorteil (vgl. ).

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.

Bezüglich Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern darüber hinaus die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung trägt und wenn Seminare mit homogenem Teilnehmerkreis veranstaltet werden, dann ist dies jedenfalls ein Hinweis auf deren berufliche Notwendigkeit.

Wenn der Bf. ausführt, eine Kostentragung durch den Arbeitgeber sei deshalb nicht in Frage gekommen, da der Bf. zur Zeit der Absolvierung des streitgegenständlichen Kurses arbeitslos gewesen sei, ist festzustellen, dass nach den Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung über die Teilnehmer der Bildungsmaßnahme ("Personen, die vom AMS hingeschickt wurden") ein Ersatz der Kurskosten durch das AMS möglich gewesen wäre. Es wird aber nicht einmal behauptet, dass der Bf. einen Antrag auf Erstattung der Kurskosten beim AMS gestellt hätte. Weiters geht das Vorbringen, anderen Teilnehmer seien die Kosten von ihren Arbeitgebern sehr wohl erstattet worden, was ein Indiz für die Notwendigkeit sei, über die Behauptungsebene nicht hinaus und sagt auch nichts darüber aus, welche Sachverhaltskonstellation bei den verwiesenen Teilnehmern vorlag.

Die Teilnehmer waren u.a. nach den Angaben des Bf. ein Marketingunternehmer, ein Geschäftsführer aus dem Bankenbereich und eine Geschäftsführerin aus dem Lebensmittelbereich. Weitergehende Angaben über die Teilnehmer am streitgegenständlichen Kurs wurden nicht gemacht. Das BFG geht davon aus, dass damit kein homogener Teilnehmerkreis vorliegt, da der Kurs von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurde. Daraus kann abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war und nicht auf die Tätigkeit des Abgabepflichtigen abgestellt war. Wenn der Bf. in der mündlichen Verhandlung ausführt, bei den Teilnehmer handle es sich auch um Personen, die vom AMS, WAFF und IBE dort hingeschickt worden seien, so sagt dies nichts darüber aus, dass damit ein homogener Teilnehmerkreis gegeben war. Weiters geht das Vorbringen, es habe sich sehr wohl um einen homogenen Teilnehmerkreis gehandelt, weil bei den Teilnehmern gleiche fachliche Interessen bestanden hätten und der Kurs auf Führungskräfte und angehende Führungskräfte zugeschnitten gewesen sei, über die Behauptungsebene nicht hinaus und wurde auch dem Vorbringen der Finanzamtsvertreterin nicht widersprochen, dass sich jeder ohne Rücksicht auf die Vorbildung zu den Kursen des angeführten Institutes hätte anmelden können.

Eine Notwendigkeit der beantragten Aufwendungen für die Absolvierung des NLP-Practitioner-Kurses ist jedoch vor allem im Hinblick auf die allgemein interessierenden, der Persönlichkeitsbildung dienenden Inhalte der Bildungsmaßnahme nicht gegeben, die Möglichkeit der privaten Nutzung der Kursinhalte ist kein bloßes Nebenprodukt.

Wenn der Bf. schließlich zur Feststellung des privaten Anteils an der absolvierten Bildungsmaßnahme Informationen des Bf. verlangt und gleichzeitig die Befragung von Sachverständigen zum Thema berufliche Veranlassung der beantragten Aufwendungen beantragt, kann dies mit Hinweis auf die obigen Feststellungen zur (vor allem) privaten Veranlassung dieser Aufwendungen sowie zur gänzlichen Nichtabzugsfähigkeit gemischt veranlasster Aufwendungen unterbleiben.

Im Erkenntnis des wird ausgeführt, dass eine begünstigte Bildungsmaßnahme jedenfalls vorliege, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden könnten. In Bezug auf Aufwendungen für Persönlichkeitsentwicklung könne dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich sei (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).

Wenn der Bf. schließlich auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wird auch mit Hinweis auf die oben angeführten Inhalte des Kurses, festgestellt, dass der Bf. seine Tätigkeit auch ohne Absolvierung des angeführten Kurses ausüben hätte können, und diese Bildungsmaßnahme für die ausgeübte berufliche Betätigung des Bf. nicht erforderlich war.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Für die Beurteilung der Frage, ob bei den als Werbungskosten beantragten Aufwendungen betreffend eine NLP-Practitioner-Ausbildung für einen Unternehmensberater und Teilprojektleiter eine berufliche Veranlassung gegeben ist oder vielmehr von einer privaten (Mit)Veranlassung auszugehen war, liegt eine umfassende einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vor, die auch auf den streitgegenständlichen Fall angewendet werden konnte. Es besteht daher kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101771.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at