Ein Bachelorstudium ist als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen und bildet mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab September 2012 für ihre Tochter C, geboren am XX.XX.1988, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuglässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) – Frau AB – bezog bis August 2012 für ihre Tochter C, geboren am XX.XX.1988, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge und stellte mit Datum einen Antrag auf Weitergewährung ab September 2012.
Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe teilte die Bf dem Finanzamt mit, dass ihre Tochter seit ihrer Matura ihr Studium in der kürzest vorgesehenen Studienzeit absolviere: Sie habe zunächst das Bachelor-Studium „Gesundheitsmanagement“ an der Fachhochschule Krems absolviert und im Anschluss den Master-Lehrgang an der Fachhochschule Kärnten in Feldkirchen begonnen. Den Master-Lehrgang betreffend übermittelte die Bf eine Notenübersicht des ersten und zweiten Semesters (Wintersemester 2011 und Sommersemester 2012) aus der hervorgeht, dass die Tochter der Bf in diesen Semestern elf bzw neun Prüfungen abgelegt habe, die alle positiv benotet worden seien und eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule Kärnten hinsichtlich des Wintersemesters 2012/13.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom abgewiesen; als Begründung wurde § 2 Abs 1 lit b sowie lit g bis k FLAG 1967 zitiert.
In ihrer Berufung vom führte die Bf unter anderem aus, dass ihre Tochter C nach Abschluss der Matura im Sommer 2008 im nächstfolgenden Herbst (Oktober 2008) das Studium für Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Krems begonnen habe. Die Studiendauer von sechs Semestern sei nicht überschritten und das Studium erfolgreich mit dem Bachelor im Jahr 2011 abgeschlossen worden. Unmittelbar anschließend habe die Tochter der Bf im Wintersemester 2011 das Studium für den Masterlehrgang Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Kärnten in Feldkirchen begonnen. Dieses dauere vier Semester und werde daher im Sommersemester 2013 abgeschlossen. Die laufenden Zeugnisse für den Masterlehrgang legte die Bf der Berufung bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung der Bf unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (zB Masterstudium nach abgeschlossenem Bakkalaureatstudium) nicht zusammenzurechnen sei.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Bf mit Datum einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus wie in der Berufung vom .
Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Der Bf wurde bis August 2012 Familienbeihilfe für ihre Tochter C, geboren am XX.XX.1988, gewährt. Die Tochter der Bf legte im Sommer 2008 die Matura ab, absolvierte im Anschluss in sechs Semester das Bachelorstudium „Gesundheitsmanagement“ an der Fachhochschule in Krems und begann danach im Wintersemester 2011 das vier Semester dauernde Masterstudium „Gesundheitsmanagement“ an der Fachhochschule Kärnten in Feldkirchen. Im August 2012 vollendete die Tochter der Bf ihr 24. Lebensjahr.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes und dem Familienbeihilfenakt des Finanzamtes.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis G 6/2011, als verfassungskonform angesehen.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs 1 lit j und k FLAG 1967 zwei Verlängerungstat-bestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Festgehalten sei zunächst, dass die sublit aa) bis cc) des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das Masterstudium miteinzubeziehen ist.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 111/2010 führen hierzu aus:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen...
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt..."
Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelor-studiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.
Auch aus § 54 Universitätsgesetz 2002 (UG) ergibt sich nichts Gegenteiliges; nach § 54 Abs 1 UG sind Universitäten berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Nach dem UG ist somit ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass an das Bachelorstudium ein Masterstudium anschließen kann (aber eben nicht zwingend muss). Ohne Bedeutung ist es auch, ob Arbeitgeber für bestimmte Einstufungen weitergehende Qualifikationen fordern. Was etwaige verfassungsrechtliche Bedenken anlangt, sei nochmals auf das Erkenntnis des G 6/2011, verwiesen, in dem der Gerichtshof derartige Bedenken nicht geteilt hat.
Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern läge nur dann vor, wenn man – wie es die Bf vermeint – das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch auch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Im Erkenntnis , führt der Gerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des , wörtlich aus: „Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt“.
Zusammenfassend bleibt damit nur festzustellen, dass sich aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen klar ergibt, dass ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet.
Da die Tochter der Bf bereits im August 2012 das 24. Lebensjahr vollendete, lagen ab September 2012 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht mehr vor, zumal auch der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 nicht erfüllt ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG wird eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 54 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 54 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Bachelorstudium eigenständiges Studium Masterstudium |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100755.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at