Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2014, RV/7500809/2014

Lösung von elektronischen Parkscheinen zwei bzw. zehn Minuten nach Beanstandung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500809/2014-RS1
"Handyparken" erleichtert die Begleichung von Parkgebühren, da die Bezahlung unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich wird. Man kann durch das Senden von SMS-Nachrichten oder über die HANDY Parken App in Wien Parkscheine buchen. Über das Ende der Gültigkeit wird man zehn Minuten vor Ablauf des Parkscheins per SMS bzw. über die HANDY Parken App informiert.
RV/7500809/2014-RS2
Sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine ("Handyparken") ist für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten. Sowohl der Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.
RV/7500809/2014-RS3
Der Begriff des Abstellens in § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken (vgl. , , , , oder ), und der Lenker eines i. S. d. § 23 Abs. 3 StVO abgestellten Fahrzeuges ist jedenfalls verpflichtet, einen Parkschein, sei es allenfalls auch nur einen für gebührenfreies Abstellen, auszufüllen (vgl. ). Nur das bloße Anhalten - der erzwungene Stillstand für dessen Dauer (vgl. ) - eines Fahrzeuges ist kein Abstellen i. S. d § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz und löst daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus (vgl. oder ).
RV/7500809/2014-RS4
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten (vgl. ). Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verlässlich feststellt (vgl. ).
RV/7500809/2014-RS5
Nach § 5 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit richtiger Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. ).
RV/7500809/2014-RS6
Bei einer Bestrafung des Zulassungsbesitzers nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung kommt es nicht darauf an, ob dieser das Fahrzeug "privat" oder "beruflich" nutzt.
RV/7500809/2014-RS7
Die Adresse, unter der ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, ist für die Frage der Parkometerabgabepflicht irrelevant. Die Zulassungsadresse ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Vorschreibung der Parkometerabgabe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des Mag. Alex *** Sch*****, *****Adresse*****, 1.) vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-723*****, sowie 2.) vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-740*****, jeweils betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zusammen von 24,00 Euro zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x 12,00 Euro = 24,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (2 x 60,00 Euro = 120,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (2 x 10,00 Euro = 20,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.

Vorverfahren zum Straferkenntnis vom

Das Parkraumüberwachungsorgan stellte am um 17:41 Uhr fest, dass der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W 8***** in Wien 2., Wohlmutstraße 27, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt war.

Strafverfügung vom

Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Datum , dem Bf zugestellt an die Adresse *****Adresse_Wien*****, am , gegenüber dem Bf eine Strafverfügung erlassen, deren Spruch folgendermaßen lautet:

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 17:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Wohlmutstraße 27 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-8***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung , ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)

Einspruch vom

Hiergegen erhob der Bf mit E-Mail vom Einspruch:

Hiermit erhebe ich gegen die Strafverfügung MA67-PA-723***** vom (zugestellt am ) Einspruch.

Grund: Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil ich einen elektronischen Kurzparkschein gelöst habe. Dies kann ich durch das an mich übersandte SMS zur Bestätigung des Kurzparkscheins auch beweisen.

Bitte überprüfen Sie den Sachverhalt nochmals und lassen Sie mich Ihre Entscheidung wissen. Danke.

Ermittlungsverfahren der belangten Behörde

Der Magistrat der Stadt Wien stellte am fest, dass betreffend den Bf keine einschlägigen Vorstrafen aktenkundig sind.

Am erhob die belangte Behörde bei "m-parking", dass für den folgender elektronischer Parkschein ("Handyparken") gebucht wurde (Telefonnummer und Kennzeichen sind anonymisiert):

Am teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bf, zugestellt am an die Adresse *****Adresse*****, mit:

... Wir informieren Sie über die aufgenommenen Beweise. Diese sind die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, soweit Ihre Stellungnahme keine weiteren Ermittlungen erfordert.

Die Beweisaufnahme hatte folgendes Ergebnis:

Die Abfrage Ihrer elektronischen Parkscheinbuchungen bei m-parking hat ergeben, dass Sie am um 17:43 Uhr einen 2-Stunden-Parkschein gelöst haben.

Den entsprechenden Ausdruck finden Sie in der Beilage.

Sie können binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Stellung nehmen.

Gleichzeitig haben Sie die Gelegenheit, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991). Wenn Sie davon keinen Gebrauch machen, können diese bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Bei einer Schätzung müsste von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden...

Der Bf äußerte sich hierzu nicht.

Angefochtenes Straferkenntnis vom

Der Magistrat der Stadt Wien hat hierauf mit Datum , dem Bf an die Adresse *****Adresse*****, zugestellt am , gegenüber dem Bf ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

Sie haben am um 17:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, WOHLMUTSTRASSE 27 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-8*****folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und Sie wendeten im Wesentlichen ein, dass Sie einen Parkschein über HANDY Parken gebucht und per SMS die Bestätigung erhalten haben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, soferne das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt (BestätigungsSMS), gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für den jeweils gebuchten Zeitraum abgestellt werden.

Nach Überprüfung der HANDY Parken - Buchungen erfolgte am erst um 17:43 Uhr unter der Bestätigungsnummer 93699628 ein elektronischer Parkschein für 120 Minuten.

Dies wurden Ihnen mit ha. Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Zum Zeitpunkt der Beanstandung um 17:41 Uhr war die Abgabe jedenfalls (noch) nicht entrichtet.

Dem ist auch hinzuzufügen, dass jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Es sind daher im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen und die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund Ihres Alters war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine gesetzliche Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Beschwerde vom

Hiergegen richtet sich die mit E-Mail vom an den Vizepräsidenten des BFG und an den Magistrat der Stadt Wien gerichtete, zu RV/7500809/2014 protokollierte Beschwerde des Bf:

Sehr geehrter Herr Dr. Lenneis!

Vielen Dank für das nette Telefongespräch soeben. Wie mitgeteilt, findet sich in der Rechtsmittelbelehrung der mir am zugestellten Straferkenntnis der MA67 mit der Nummer MA67-PA-723***** der Hinweis, dass eine Beschwerde gegen diese Straferkenntnis an das Bundesfinanzgericht zu richten ist. Dementsprechend übermittle ich Ihnen meine diesbezügliche Beschwerden:

Inhaltlich: Es ist korrekt, dass ich das genannte Kfz an genannter Örtlichkeit abgestellt habe. Ich habe auch beim Verlassen meines Kfz per Handy einen entsprechenden Parkschein gelöst. Dies wird von Seiten der Behörde auch nicht bestritten. Anscheinend wurde mein Parkschein-SMS um 17:43 Uhr gespeichert, während das Kontrollorgan eine Strafe um 17:41 Uhr ausgestellt hat. Aufgrund dieser 2 Minuten (man beachte: ich habe einen 120-Minuten-Parkschein bezahlt) wird mir nun vorgehalten, dass ich die Parkabgabe nicht entrichtet hätte. Hätte ich jedoch um 17:43 Uhr einen Zettel-Parkschein ausgefüllt, hätte dieser bereits ab 17:30 Uhr Gültigkeit erlangt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Zettl- und Handy-Parkschein ist nicht einzusehen und wird somit von mir beanstandet; abgesehen davon, dass die Behörde bei 2 Minuten Differenz auch Kulanz walten lassen hätte können.

Formal: Die oben bezeichnete Straferkenntnis ist an mich persönlich adressiert. Leider besitze ich privat aber kein Fahrzeug, somit kann ich gar nicht als Beschuldigter in diesem Verfahren gelten. Demnach ist die Straferkenntnis aufgrund eines Formalfehlers aufzuheben. Wenn die Behörde bei 2 Minuten keine Kulanz zeigt, werde ich auch keine Strafe bezahlen, die eigentlich nicht von mir zu begleichen ist...

Beschwerdevorlage vom

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde am , eingelangt am , dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.

II.

Vorverfahren zum Straferkenntnis vom

Das Parkraumüberwachungsorgan stellte am um 17:13 Uhr fest, dass der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W 8***** in Wien 2., Wohlmutstraße 29, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt war.

Strafverfügung vom

Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Datum , dem Bf zugestellt an die Adresse *****Adresse_Wien*****, am , gegenüber dem Bf eine Strafverfügung erlassen, deren Spruch folgendermaßen lautet:

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 17:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Wohlmutstraße 29 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-8*****folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)

Einspruch vom

Hiergegen erhob der Bf mit E-Mail vom Einspruch:

Hiermit erhebe ich gegen die Strafverfügung MA67-PA-740***** vom (zugestellt am ) Einspruch.

Grund: Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil ich einen elektronischen Kurzparkschein gelöst habe. Dies kann ich durch das an mich übersandte SMS zur Bestätigung des Kurzparkscheins auch beweisen.

Bitte überprüfen Sie den Sachverhalt nochmals und lassen Sie mich Ihre Entscheidung wissen. Danke.

Ermittlungsverfahren der belangten Behörde

Der Magistrat der Stadt Wien stellte am fest, dass betreffend den Bf keine einschlägigen Vorstrafen aktenkundig sind.

Am erhob die belangte Behörde bei "m-parking" folgende Transaktionen im Juli 2013:

Am teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bf, zugestellt am an die Adresse *****Adresse*****, mit:

... Wir informieren Sie über die aufgenommenen Beweise. Diese sind die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, soweit Ihre Stellungnahme keine weiteren Ermittlungen erfordert.

„Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie der Beilage entnehmen:“

„• Transaktionsübersicht m-parking bis

„Wie der Übersicht zu entnehmen ist, haben Sie zwar am neunzig Minuten gebucht, jedoch erst um 17.23 Uhr. Die Beanstandung erfolgte aber bereits um 17.13 Uhr.“

Sie können binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Stellung nehmen.

Gleichzeitig haben Sie die Gelegenheit, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991). Wenn Sie davon keinen Gebrauch machen, können diese bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Bei einer Schätzung müsste von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden...

Auch hierzu äußerte sich der Bf äußerte nicht.

Angefochtenes Straferkenntnis vom

Der Magistrat der Stadt Wien hat hierauf mit Datum , dem Bf an die Adresse *****Adresse*****, zugestellt am , gegenüber dem Bf ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

„Sie haben am um 17:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, WOHLMUTSTRASSE 29 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-8***** folgende Verwaltungsübertretung begangen:“

„Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.“

„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:“

„§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.“

„Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.“

„Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).“

„Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.“

Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:

„Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:“

„Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.“

„Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.“

„Sie wandten in Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung ein, dass Sie einen elektronischen Kurzparkschein gelöst haben, was Sie durch die an Sie übersandte SMS zur Bestätigung des Kurzparkscheins auch beweisen könnten.“

„Dazu wird Folgendes festgestellt:“

„Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).“

„Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).“

„Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).“

„Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System.“

„Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 und 3 der zitierten Verordnung).“

„Wie Ihrem Kontoauszug bei Handy Parken entnommen werden kann, wurde der Parkschein Nummer 95507926 am um 17:23 Uhr für 90 Minuten gelöst. Für die Beanstandungszeit um 17:13 Uhr wurde kein Parkschein gelöst und daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet.“

„Der Akteninhalt und insbesondere Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.“

„Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).“

„Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.“

„Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, weshalb die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen war.“

„Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:“

„Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

„§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zufolge sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.“

„Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“

„Da das Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung sowie an der Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde, konnte die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden.“

„Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Da Sie trotz Aufforderung keine Angaben gemacht haben, waren Ihre persönlichen Verhältnisse zu schätzen und von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten auszugehen.“

„Das Verschulden konnte nicht als geringfügig eingestuft werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.“

„Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht mehr zugute.“

„In Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe, der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch, sollen Sie doch in Hinkunft von der Begehung gleichartiger  Verwaltungsübertretungen wirksam abgehalten werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unverhältnismäßig.“

„Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.“

„Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Beschwerde vom

Hiergegen richtet sich die mit E-Mail vom an den Magistrat der Stadt Wien gerichtete, zu RV/7501083 protokollierte Beschwerde des Bf:

„Ich habe soeben per Post ein Schreiben von Ihnen erhalten, indem Sie mir eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorwerfen (MA67-PA-740*****). Leider unterliegt Ihrem Schreiben ein Formalfehler: Ich besitze an dieser Adresse kein Fahrzeug!“

„Dementsprechend ist Ihre Straferkenntnis fehlerhaft und somit aufzuheben.“

„Bitte um Information der durchgeführten Aufhebung der vorliegenden Straferkenntnis. Danke.“

Beschwerdevorlage vom

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde am , eingelangt am , dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zuständigkeit

Mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR). Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen.

Sachverhalt

Nach der Aktenlage steht fest, dass der am XX._XX. 1976 geborene Bf Alex Sch***** als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-8***** dieses

zu I. am um 17:41 Uhr in Wien 2., Wohlmutstraße 27,

zu II. am  um 17:13 Uhr in Wien 2., Wohlmutstraße 29,

in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein gemäß § 2 Kontrolleinrichtungenverordnung abgestellt hat, wobei am um 17:43 Uhr und am um 17:23 Uhr ein elektronischer Parkschein gemäß § 6 Kontrolleinrichtungenverordnung gelöst wurde.

Das Fahrzeug ist auf Alex Sch*****, geboren XX._XX. 1976, mit der Adresse *****Adresse_Wien*****, zugelassen. Der Bf ist seit dem Jahr 2006 an der Adresse *****Adresse***** mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Wohnsitze bestehen laut Zentralem Melderegister nicht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist nicht strittig.

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt nur im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 48 VwGVG Anm. 4).

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 25 StVO 1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. ).

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm):

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.
 

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm):

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
 

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
 

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Information der Stadt Wien betreffend "Handyparken"

Im Internet (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html) informiert die Stadt Wien über das "Handyparken" wie folgt:

HANDY Parken in Wien - Anmeldung

Allgemeine Informationen

HANDY Parken erleichtert die Begleichung von Parkgebühren, da die Bezahlung unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich wird. Man kann durch das Senden von SMS -Nachrichten oder über die HANDY Parken App in Wien Parkscheine buchen. Über das Ende der Gültigkeit wird man zehn Minuten vor Ablauf des Parkscheins per SMS bzw. über die HANDY Parken App informiert.

Voraussetzungen

Parkschein per SMS :

Voraussetzung für die Teilnahme ist der Besitz eines Mobiltelefons (unabhängig vom Mobilfunkbetreiber) mit SMS -Funktion. Die SMS kann sowohl über ein inländisches als auch ein ausländisches, über ein Wertkarten- oder Vertragshandy geschickt werden.

Die Registrierung erfolgt online oder per SMS . Dabei müssen unter anderem die Handy nummer und das KFZ-Kennzeichen angegeben werden. Nach der Registrierung erfolgt das Aufladen eines Parkguthabens. Von diesem können anschließend Parkscheine gebucht werden. Die Bezahlung erfolgt mit Online Banking , Kreditkarte oder paybox . Das Guthaben kann auch jederzeit per SMS (Bezahlung mittels paybox ) neuerlich aufgeladen werden. Weitere Informationen zu HANDY Parken und zu den einzelnen Funktionen unter HANDY Parken.

Parkschein per HANDY Parken App :

Voraussetzung für die Benützung der HANDY Parken App ist der Besitz eines Smartphones (unabhängig vom Mobilfunkbetreiber) mit Internet -Funktion. Die HANDY Parken App für iPhone , Android , BlackBerry oder Windows Phone 7 kann im jeweiligen App-Store gratis herunter geladen werden. Danach Stadt und Kennzeichen auswählen und die gewünschte Parkzeit buchen.

Um in Wien elektronische Parkscheine nutzen zu können, müssen Sie zuerst ein Parkguthaben aufladen: Via App oder SMS bezahlen Sie mit paybox. Die Aufladung mittels Kreditkarte oder Online Banking kann nur online auf HANDY Parken durchgeführt werden.

Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen und straßenpolizeilichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden.

Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App ) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App ) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden.

Die höchstzulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen - entsprechend den Zusatztafeln an den jeweiligen Verkehrszeichen - muss eingehalten werden.

Allen HANDY Parken-NutzerInnen steht es frei, die gebräuchlichen Papierparkscheine alternativ zu verwenden.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

  • HANDY Parken-SMS-Nummer: 0828/20 200 oder +43 (0) 664/660 09 90 (gilt weiterhin)

  • Information, Anmeldung (Info-Hotline), Rechnung - Telefon: 0820/660 09 90 (0,14 Euro pro Minute)

  • Info-E-Mail: info@handyparken.at

  • paybox-Serviceline - Telefon: 0820/800 800 (0,20 Euro pro Minute) oder E-Mail: info@paybox.at

Verfahrensablauf

HANDY Parken-NutzerInnen müssen sich einmalig -online , per SMS oder HANDY Parken App registrieren. Bei der Registrierung per SMS muss "parken W123AB Wien" (Beispiel) an 0828 20 200 gesendet werden. Informationen zur Online -Registrierung oder Registrierung via HANDY Parken App finden Sie unter HANDY Parken.

Nach der Registrierung ist das Aufladen eines Parkguthabens erforderlich, um die Parkometerabgabe mit elektronischen Parkscheinen entrichten zu können. Die Bezahlung kann mittels Online Banking , Kreditkarte oder paybox erfolgen. Das Guthaben kann auch jederzeit per SMS (Bezahlung mittels paybox ) neuerlich aufgeladen werden.

Weitere Informationen betreffend HANDY Parken, zur HANDY Parken App und zu den einzelnen Funktionen unter HANDY Parken.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten und Zahlung

Zusätzlich zur Parkometerabgabe (Parkschein) können SMS -Kosten bzw. (bei Benutzung der HANDY Parken App ) Kosten für Datenvolumen laut Ihrem gültigen Mobilfunktarif anfallen. Darüber hinaus fallen keine weiteren Kosten an.

Erledigungsdauer

Die Registrierung, Aufladung von Parkguthaben (online , per SMS oder App ) oder die Buchung von elektronischen Parkscheinen (per SMS oder App ) bedarf keiner behördlichen Erledigung, sondern muss von den HANDY Parken-NutzerInnen vorgenommen werden. Sie nimmt im Regelfall nur wenige Minuten in Anspruch.

Zusätzliche Informationen

Zur Kontrolle der Parkvorgänge werden die Kontrollorgane mit Handcomputer n ausgestattet. Mittels einer Online -Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden.

In allen A1-Shops Wiens unterstützen die MitarbeiterInnen im Shop bei der Anmeldung zu HANDY Parken. Eine Kundenbroschüre informiert über HANDY Parken im Überblick.

Beschwerdevorbringen

Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Straferkenntnisse darin,

  • dass die Bestimmungen in Bezug auf die Verwendung von Papierparkscheinen und elektronischen Parkscheinen hinsichtlich der Erfassung der Abstellzeit unterschiedlich sind,

  • dass bei einer Bestellung eines "Handyparkscheins" zwei Minuten nach Abstellen des Fahrzeuges keine Kulanz eingeräumt wird,

  • dass der Bf "privat" kein Fahrzeug besitze und deswegen "nicht als Beschuldigter in diesem Verfahren gelten" könne, und schließlich

  • dass der Bf an der Adresse seines Hauptwohnsitzes kein Fahrzeug besitze, also unter diese Adresse kein Fahrzeug gemeldet habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Bf keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse aufzuzeigen.

Die Sach- und Rechtslage wurde in den angefochtenen Straferkenntnissen - abgesehen davon, dass die abgabenfreie Parkzeit nicht mehr zehn Minuten, sondern fünfzehn Minuten beträgt (§ 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, § 6 Abs. Kontrolleinrichtungenverordnung) - zutreffend dargestellt und ist zunächst auf diese zu verweisen.

Zum Beschwerdevorbringen im Detail:

Zu 1. Unterschiedliche Regelungen je nach Art der Abgabenentrichtung

§ 3 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage II zu dieser Verordnung und § 3 Abs 4 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage III zu dieser Verordnung sieht vor, dass bei der Eintragung der Ankunftszeit angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können, während dies bei Parkscheinen für eine kostenlose Abstellzeit von 15 Minuten (Anlage I) gemäß § 3 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht der Fall ist, dort ist die Abstellzeit minutengenau anzugeben. Hingegen ist beim elektronischen Parkschein die Bestellzeit nicht vom Abgabepflichtigen einzutragen, sondern wird diese vom System automatisch vermerkt. Hinsichtlich der Parkometerabgabe enthält eine korrespondierte Regelung für elektronische Parkscheine der erste Satz von § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ("Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten").

Wenn sich der Bf durch diese geringfügig unterschiedlichen Regelungen beschwert erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm freigestanden wäre, anstatt eines elektronischen Parkscheins einen "Papierparkschein" zu verwenden. Wenn der Bf die für ihn offenbar bequemere Variante des "Handyparkens" wählt, dann hat er die hierfür geltenden Regelungen einzuhalten.

Festzuhalten ist, dass sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine ("Handyparken") für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten ist.

Der Bf irrt, wenn er vermeint: "Hätte ich jedoch um 17:43 Uhr einen Zettel-Parkschein ausgefüllt, hätte dieser bereits ab 17:30 Uhr Gültigkeit erlangt." Der "Zettel-Parkschein", also der Papierparkschein, hätte beim Abstellen, also spätestens um 17:41 Uhr (Kontrolle des abgestellten Fahrzeuges durch das Aufsichtsorgan) ausgefüllt werden müssen, und zwar - § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung - mit Abstellzeit 17:45 Uhr (nächste volle Viertelstunde) und nicht mit der bereits begonnenen Viertelstunde (17:30 Uhr). Der Bf hätte zwar auch 17:30 Uhr angeben können (arg. "kann" in § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung), dadurch aber für die elf Minuten zwischen 17:30 Uhr und 17:41 Uhr ebenso wie für die vier Minuten bis 17:45 Uhr Parkometerabgabe entrichtet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

Da die (Wiener) Parkometerabgabeverordnung auf das Abstellen von Fahrzeugen abstellt (siehe dazu zu 2.), wird die Parkometerabgabe mit dem Beginn des Abstellens fällig. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu findet sich im (Wiener) Parkometerabgabegesetz 2006. Diesem Umstand trägt der elektronische Parkschein Rechnung.

Anders als bei Verwendung von Papierparkscheinen ermöglicht der "Handyparkschein" die automatische Angabe des Zeitpunkts des Lösens des Parkscheins. Der Abgabepflichtige braucht daher nicht erst einen Parkschein auszufüllen, sondern es genügt die Absendung einer SMS oder bei Smartphones die Verwendung einer eigenen App mit bloß wenigen Tastendrücken. Das Lösen des elektronischen Parkscheins wird mit der Systemzeit verbucht, der Abgabepflichtige muss nicht selbst die Abstellzeit - sondern nur die Abstelldauer - eingeben.

Das Abstellen auf angefangene Viertelstunden bei der Angabe der Ankunftszeit bei den Papierparkscheinen dient der Erleichterung für Abgabepflichtige und Kontrollorgane. Zunächst müssen nicht 60 Zahlen für die Minutenangaben vorgedruckt oder die Ankunftszeit - wie beim Parkschein der Anlage I - händisch eingesetzt werden, sondern es genügt das Ankreuzen der jeweiligen Viertelstunde. Wird das Fahrzeug am Beginn einer Viertelstunde abgestellt, ergibt sich hierdurch eine abgabenfreie Zeit bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde; wird das Fahrzeug exakt zur Viertelstunde (X Uhr 00, X Uhr 15, X Uhr 30, X Uhr 45) abgestellt, deckt sich der einzutragene Beginn der Abstellzeit mit jenem beim "Handparken".

Allerdings wird hinsichtlich der Abgabenfreiheit der "angefangenen Viertelstunde" der Abgabepflichtige, der einen Papierparkschein verwendet, mit einem Abgabepflichtigen, der einen elektronischen Parkschein verwendet, gleichgestellt: In beiden Fällen ist für die "angefangene Viertelstunde" keine Abgabe zu entrichten. Beim elektronischen Parkschein wird zwar das Datum und die Uhrzeit der erfolgreichen Bestellung im System exakt - und nicht bloß die angefangene Viertelstunde - registiert, die gewünschte Parkdauer wird jedoch erst ab der nächsten Viertelstunde gerechnet (§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Sowohl der Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.

Der Bf kann dies einfach durch einen Blick auf die Transaktionsübersicht bei der HANDY Parken App (www.handyparken.at, ehemals www.m-parking.at) feststellen, wo zwischen Bestellzeit (zB 9:47 Uhr) und Gültigkeitsdauer (zB bei einem Parkschein zu 30 Minuten 10:30 Uhr) unterschieden wird  (Beispiel):

Bei Mitteilungen, die über Short Message Service (SMS) versendet werden, ist die Bestellzeit über das Datum der Nachricht ("Parken SMS") ersichtlich, die Parkzeit (Gültigkeitsdauer) wird dort ebenfalls in vollen Viertelstunden angegeben.

Das Abstellen auf volle Viertelstunden erleichtert es insbesondere dem Abgabepflichtigen, sich den Ablauf der Parkzeit zu merken, da er sich nicht an die genaue Minute des Abstellens, sondern bloß an die Viertelstunde und die angebene Parkdauer erinnern muss. Beim "Handyparken" erhält der Abgabepflichtige darüber hinaus eine automatische Erinnerung zehn Minuten vor Parkschein-Ablauf (siehe https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/home.seam?cid=2579818).

Die (geringfügigen) Unterschiede zwischen der Abgabenabgabenentrichtung mittels Papierparkscheins und mittels "Handparkscheins" sind sachlich begründet. Beide Entrichtungssysteme haben Vor- und Nachteile. Es steht dem Abgabepflichtigen frei, welchen Systems er sich bedient.

Wodurch der Bf beschwert sein soll, wenn anstelle der händischen Eintragung des Beginns der Abgabenverrechnung diese beim "Handyparken" vom System an Hand der gewünschten Parkdauer automatisch vorgenommen wird, ist nicht ersichtlich.

Auch bei der Verwendung eines Papierparkscheins darf der Abgabepflichtige mit dem Ausfüllen des Parkscheins nicht bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde warten, sondern hat diesen unverzüglich nach dem Abstellen auszufüllen (siehe im Folgenden "Zu 2."). Hier besteht ebenfalls kein Unterschied zum "Handyparken".

Das Gericht sieht sich auf Grund des Vorbringens der Bf im gegenständlichen Verfahren nicht zu einer Antragstellung nach Art. 139 B-VG oder nach Art. 140 B-VG veranlasst, wobei dem Bf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 B-VG offen steht.

Zu 2. Fehlen einer "Kulanzzeit"

Kompetenzrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabepflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, daß infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens. Die (Wiener) Kurzparkzonenverordnung löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt (vgl. ).

Der Begriff des Abstellens in § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken (vgl. , , , , oder ), und der Lenker eines i. S. d. § 23 Abs. 3 StVO abgestellten Fahrzeuges ist jedenfalls verpflichtet, einen Parkschein, sei es allenfalls auch nur einen für gebührenfreies Abstellen, auszufüllen (vgl. ). Nur das bloße Anhalten - der erzwungene Stillstand für dessen Dauer (vgl. ) - eines Fahrzeuges ist kein Abstellen i. S. d § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz und löst daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus (vgl. oder ).

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten (vgl. ). Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verläßlich feststellt (vgl. ).

Nach § 5 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß"  kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit richtiger Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. ).

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.

Wann der Bf am und am sein Kraftfahrzeug tatsächlich abgestellt hat, steht nicht fest. Fest steht lediglich der Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan. Der tatsächliche Abstellzeitpunkt kann jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt gelegen sein.

Wird ein Parkschein erst zwei Minuten (Delikt I) oder zehn Minuten (Delikt II) nach dem Beanstandungszeitpunkt gelöst, kann keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet wurde. Da der mittels "Handyparkscheins" angegebene Abstellbeginn unrichtig war, wurde die Parkometerabgabe in beiden Fällen verkürzt.

Im Übrigen wäre auch bei Verwendung eines Papierparkscheins - unbeschadet der dort lediglich vorgesehenen Angabe von Viertelstunden - ein Ausfüllen des Parkscheines erst zwei (oder gar zehn) Minuten nach dem Abstellen verspätet und stellte eine Abgabenverkürzung dar.

Zu 3. Kein "privater" Besitz eines Kraftfahrzeuges

Mit der Behauptung, der Bf besitze "privat" kein Kraftfahrzeug, wird eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse ebenfalls nicht dargetan.

Zunächst ist auf die getroffene - und sich auf die aktenkundige unbedenkliche Zulassungseintragung stützende - Sachverhaltsfeststellung zu verweisen, wonach auf den Bf das jeweils verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zugelassen wurde.

Ob das Kraftfahrzeug "privat" oder "beruflich" genutzt wird, ist für die Frage einer allfälligen Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Abgabenentrichtung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung nicht von Bedeutung.

Dies ist aber nicht entscheidungsrelevant. Der Bf wurde von der belangten Behörde nicht als Zulassungsbesitzer, sondern als Lenker, der seiner sich aus § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, bestraft. Dass der Bf der Lenker war, wird von diesem nicht bestritten ("Es ist korrekt, dass ich das genannte Kfz an genannter Örtlichkeit abgestellt habe.")

Im Übrigen kommt es auch bei einer Bestrafung des Zulassungsbesitzers nicht darauf an, ob dieser das Fahrzeug "privat" oder "beruflich" nutzt.

Zu 4. Keine Meldung des Kraftfahrzeuges an der Adresse des Hauptwohnsitzes

Die Adresse, unter der ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, ist für die Frage der Parkometerabgabepflicht irrelevant. Die Zulassungsadresse ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Vorschreibung der Parkometerabgabe.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang zur Vermeidung weiterer Verwaltungsübertretungen auf die kraftfahrrechtliche Rechtslage hinzuweisen:

Die Zulassung hat - abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen - gemäß § 37 KFG 1967 für den Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers zu erfolgen. Ändert sich dieser, hat der Zulassungsbesitzer diesen Umstand gemäß § 42 KFG 1967 binnen einer Woche anzuzeigen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, begeht der Zulassungsbesitzer eine gemäß § 134 KFG 1967 zu ahndende Verwaltungsübertretung.

Eine Bestrafung wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Strafe

Gemäß § 1 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , oder ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit in Bezug auf die Parkometerabgabe zu berücksichtigen, ferner, dass dadurch, dass die Abgabe jeweils verspätet, aber doch entrichtet wurde, trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Das zu I. angefochtene Straferkenntnis ist im Verfahren betreffend das zu II. angeführte Straferkenntnis nicht als einschlägige Vorstrafe zu werten, da eine rechtskräftige Vorstrafe erforderlich ist, damit ein Erschwerungsgrund vorliegt (vgl. Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 6).

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ).

Die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Euro - das ist weniger als ein Sechstel der Höchststrafe - ist bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht und trägt den angeführten Milderungsgründen angemessen Rechnung.

Ein Herabsetzung der Strafe oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist.

Abweisung der Beschwerden

Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zeigen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Straferkenntnisse auf, die Beschwerden sind daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG  i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG  i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Da die verhängte Geldstrafe jeweils 60 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit jeweils 12 Euro zu bemessen, zusammen also mit 24 Euro.

Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Vollstreckung

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.

Die Vollstreckung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, ist in den in § 25 Abs. 2 BFGG genannten Gesetzen nicht geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde zwar § 25 BFGG geändert, nicht aber - offenbar infolge eines Redaktionsversehens - § 1 Abs. 1 Z 3 VVG oder § 1 Abs. 1 Z 3 VVG von Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wegen in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafsachen auf das Bundesfinanzgericht erstreckt. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung zwar zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, nicht aber jener des Bundesfinanzgerichts zuständig.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.

Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes.

§ 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.

Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der (Wiener) Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG).

Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x 12,00 Euro = 24,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (2 x 60,00 Euro = 120,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (2 x 10,00 Euro = 20,00 Euro) - Gesamtsumme daher 164,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahlen der Straferkenntnisse (MA 67-PA-723*****und MA 67-PA-740*****).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 42 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 134 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Schlagworte
Parkometerabgabe
Handyparken
Abstellzeit
Parkschein
Parkgebühr
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500809.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at