Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unerbetene Nachrichten; fortgesetztes Delikt; Einzelhandlungen
ZWF 2017/56
§§ 107, 109 TKG
-5
Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe rechtswidriger Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreffen. Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände auch auf das Merkmal des einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise ist dabei nicht nur auf die „fortgesetzten“ Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes, sondern auch auf gleichzeitig gesetzten Einzelhandlungen anzuwenden.
Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz können auch die einfache, die wiederholte und die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung als tatbestandliche Handlungseinheit im Verwaltungsstrafrecht beurteilt werden. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist.