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Ordentliche Gerichtsbarkeit; betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; Schadenersatz
ZWF 2017/54
§ 153d StGB idF BGBl I 2007/109; § 1 JN
; RIS-Justiz RS0131402
Ein Schadenersatzanspruch, der ausschließlich mit einem Verstoß gegen § 153d StGB idF BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109 (betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG) begründet wird, kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil der Sozialversicherungsträger ohnehin einen Bescheid erlassen konnte. Soweit das nicht zutrifft – also etwa bei Ansprüchen gegen Bestimmungs-Beitragstäter – wäre der Zivilrechtsweg auch nicht ausgeschlossen.