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Betrug; Privatbeteiligtenanspruch; Zulässigkeit des Rechtswegs
ZWF 2017/53
, 67/17k
Nach § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen insoweit für die von diesen zu entrichtenden Beiträge, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Haftung ist nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechen, was eine Durchsetzung im Zivilrechtsweg gleichfalls ausschließt.
Siehe dazu in diesem Heft ausführlich Traxler, Sozialbetrug – Netzwerkfälle: Anmerkungen zu (14 Os 67/17k), 213.
Mario Schmieder / Norbert Wess