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ZWF 5, September 2017, Seite 221

Betrug; Privatbeteiligtenanspruch; Zulässigkeit des Rechtswegs

ZWF 2017/53

Mario Schmieder und Norbert Wess

§§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB

, 67/17k

Nach § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen insoweit für die von diesen zu entrichtenden Beiträge, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Haftung ist nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechen, was eine Durchsetzung im Zivilrechtsweg gleichfalls ausschließt.

S. 222Anmerkung

Siehe dazu in diesem Heft ausführlich Traxler, Sozialbetrug – Netzwerkfälle: Anmerkungen zu (14 Os 67/17k), 213.

Mario Schmieder / Norbert Wess

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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