Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2014, RV/7101277/2010

Kein Vorsteuerabzug mangels gültiger UID-Nummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
R

in der Beschwerdesache Bf., Adr. (x) gegen den Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Umsatzsteuer 2004 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom wurde die Umsatzsteuer der berufungswerbenden GesmbH (Bf.) in Höhe von € 92.883,14 festgesetzt, wobei Vorsteuern (ohne EUSt) in Höhe von € 10.092,-- anerkannt wurden. Dies erfolgte mit Hinweis auf folgende Feststellungen der Betriebsprüfung (siehe Tz. 1 der Niederschrift vom ):

Zu Tz 1-Vorsteuern:

a.) Vorsteuer KG:

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesen werden. Um als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu gelten, müssen die im § 11 normierten Rechnungsmerkmale vorhanden sein. Im § 11 Abs. 1 Z. 2 heißt es unter anderem: "Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, .... ". Die UID-Nummer muss im Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges vorliegen bzw. gültig sein.
In der Rechnung der KG wurde zwar eine UID-Nummer angegeben, die ursprünglich der KG zugeteilt wurde, allerdings war diese zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr gültig. Dies ergibt sich auch aus dem auf der Rechnung angeführten Zusatz zur UID-Nummer: ,,-B" ("B" steht hier für begrenzt).
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung war daher keine gültige UID-Nummer des Rechnungsausstellers gegeben und es fehlt somit ein wesentliches Merkmal einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung.
Dass der Umsatzsteuerbetrag nicht an die KG ausbezahlt wurde, sondern direkt auf das Finanzamtskonto der KG überrechnet wurde, kann die strengen formalistischen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes bezüglich einer ordentlichen Rechnungsausstellung nicht ausschalten.

Weiters ist der Vorsteuerabzug im Jahr 2004 deswegen nicht möglich, da die Rechnung mit datiert ist. Abziehbar sind jedoch gem. § 20 Abs. 2 UStG 1994 nur jene Vorsteuern, die in den Veranlagungszeitraum fallen. Der Vorsteuerabzug auf Grund einer Rechnung für Leistungen ist nur in dem Veranlagungszeitraum zugelassen, in dem sowohl die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an ihn in Rechnung gestellt sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht der Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger ().


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Nichtabzugsfähige Vorsteuer 2004 It. BP
€ 8.640,00

b.) Vorsteuer GmbH:

Auch hier enthalten die Rechnungen keine gültige UID-Nummer und ist daher die ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig.


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Nichtabzugsfähige Vorsteuer 2004 It. BP
€ 1.452,00

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 hat die Bw. am eine Berufung mit folgender Begründung eingebracht:

"Die ausführliche Begründung folgt separat per Post. Vorweg: die Rechnungen, derentwegen der Vorsteuerabzug versagt wurde (KG € 8.640,00 und GmbH. € 1.452,00) wären laut BP-Bericht TZ 1 deshalb nicht vorsteuerabzugsvermittelnd, weil sie keine gültige UID-Nummer besessen haben. Hiergegen wendet sich die Berufung: die strengen Rechnungsmerkmale verlangen die Vorlage/Anführung einer UID-Nummer, nicht aber deren Überprüfung (im Inland)! Damit kann das Argument einer ungültigen UID nicht angeführt werden, da deren Korrektheits – und Gültigkeitsprüfung inländisch keine Voraussetzung ist. Weiters ist anzumerken, dass die Leistung der Firmen KG. und GmbH. unzweifelhaft an die Firma T. erbracht wurden und hierfür der BP auch 5 Zeugen namhaft gemacht wurden (und auch teilweise durch die BP befragt wurden). Weiters ist anzumerken, dass der Vorsteuerbetrag/Umsatzsteuerschuld der Firma KG seitens der t. direkt auf die Steuernummer der Firma KG (€ 8.640,-- in 2004) überwiesen wurde (und nicht an die Firma KG überwiesen wurde, sondern dieser nur der Nettokaufpreis ausbezahlt wurde). Weitere Begründung folgt per Post."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuern abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert als Steuer für im Inland für sein Unternehmen ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgewiesen sind.

Der Vorsteuerabzug steht für die "von einem anderen Unternehmer" in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen zu.

Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist neben der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers daher auch die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des Erbringers der Lieferung oder sonstigen Leistung, die ebenfalls im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein muss.

Ob der leistende Unternehmer beim Finanzamt steuerlich erfasst ist oder nicht, ist für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht maßgeblich.

Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON 2.00 § 12 Rz 22, unter Hinweis auf ; und ).

Ob der Aussteller der Rechnung ein Unternehmer ist, ist eine Rechtsfrage, die nach den Kriterien des § 2 auf der Basis von Sachverhaltsfeststellungen über das Vorliegen der im § 2 genannten Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist (vgl. ; , 95/13/0143; , 95/13/0030). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers bzw. dessen subjektive Überzeugung kommt es nach dieser Rechtsprechung nicht an (vgl auch ; , 2002/15/0174; , 2003/13/0004). Das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat nach der Rechtsprechung des VwGH der zu tragen, der im guten Glauben handelt; eine Überwälzung des Risikos auf den Abgabengläubiger ist nicht möglich (vgl. ).

Stellt sich (nachträglich) heraus, dass der Leistende keine Unternehmereigenschaft besitzt, so geht der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers verloren (vgl Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON 2.00 § 12 Rz 26).

Die Unternehmereigenschaft des Leistungserbringers ist an der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu erkennen. Gemäß Art 28 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine UID-Nummer zu erteilen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994 hat die Rechnung auch die dem ausstellenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu enthalten.

Gemäß , ist die Angabe der gültigen UID-Nummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994. Der in der Umsatzsteuerrichtlinie Rz 1539 (Erlass) geäußerten Rechtsansicht des BMF, dass "die inhaltliche Richtigkeit der UID bis auf weiteres nicht zu prüfen" sei, kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Auch aus , ergibt sich, dass die Angabe der (gültigen) UID-Nummer des leistenden Unternehmers eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist. Ritz, SWK 2003 S 304, weist ebenfalls darauf hin, dass das Fehlen der zutreffenden UID-Nummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung zum Versagen des Vorsteuerabzuges führt.

Grundsätzlich erfordert § 11 Abs 1 UStG 1994 die Angabe einer korrekten UID-Nummer auf der Rechnung. Wird eine falsche UID-Nummer oder eine nicht dem leistenden Unternehmer gehörende UID-Nummer ausgewiesen, liegt ein Rechnungsmangel vor, der zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt (; , RV/1542-W/05; , RV/0363-W/10, RV/0364-W/10).

Ist die UID-Nummer des leistenden Unternehmers zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht gültig, ist dies dem Fehlen der UID-Nummer gleichzustellen. Der Rechnungsempfänger ist daher angehalten, die Gültigkeit der UID-Nummer zu prüfen (vgl. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON 2.00 § 11 Rz 94).

Nach Auffassung des EuGH dient die Angabe der UID der Identifizierung des Leistenden ( "Dankowski"). Der Vorsteuerabzug hinge dann davon ab, dass die UID richtig ist, so dass der Leistungsempfänger die Möglichkeit haben muss, sie zu überprüfen. Im UStG ist derzeit jedoch eine Überprüfung (Bestätigung) nur für ausländische UID vorgesehen (vgl Art 28 Abs 2). Ritz (SWK 2003, S 304) geht davon aus, dass der Leistungsempfänger die erforderlichen Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz vom Finanzamt des Leistungserbringers erhalten kann und daher einholen muss.

Wurde die UID (wie im vorliegenden Fall) zeitlich begrenzt, weil der Rechnungsaussteller keine Unternehmereigenschaft hat, liegt ein Falle des § 11 Abs. 14 vor, womit kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, Wien 2011; 4, Auflage, § 11 Tz 90/3).

Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechnungslegung. Liegt im Zeitpunkt der Rechnungslegung keine gültige UID-Nummer des Rechnungsausstellers vor, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da wesentliches Rechnungsmerkmal fehlt, mag auch im Zeitpunkt der Leistungserbringung eine gültige UID-Nummer bestanden haben.

Nach den unbestrittenen Feststellungen des Finanzamtes verfügten die Rechnungsaussteller KG und gmbH. zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung über keine gültige UID-Nummer.

Der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen steht der Bw daher schon deswegen nicht zu.

Besteht im Zeitpunkt der Rechnungslegung keine gültige UID-Nummer des Rechnungslegers, steht der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht zu, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der Rechnungsempfänger bei im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültiger UID-Nummer auf die Unternehmereigenschaft des Rechnungslegers vertrauen kann oder nicht (siehe etwa ; ; ; -G/10; ).

Überdies ist gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung zur KG der Vorsteuerabzug im Jahr 2004 deswegen nicht möglich, da die Rechnung der KG mit datiert ist. Abziehbar sind jedoch gem. § 20 Abs. 2 UStG 1994 nur jene Vorsteuern, die in den Veranlagungszeitraum fallen. Der Vorsteuerabzug auf Grund einer Rechnung für Leistungen ist nur in dem Veranlagungszeitraum zugelassen, in dem sowohl die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an ihn in Rechnung gestellt sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht der Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger (). Diesen Feststellungen der Betriebsprüfung wurde in der Berufung nichts entgegengehalten.

Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2004 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Rechnungsmerkmale
UID-Nummer
Leistungszeitraum
Umsatzsteuer
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101277.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at